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Aargau Obergericht Handelsgericht 02.11.2020 HSU.2020.94

2. November 2020·Deutsch·Aargau·Obergericht Handelsgericht·PDF·728 Wörter·~4 min·6

Volltext

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2020.94 / as / mv

Entscheid vom 2. November 2020

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber-Stv. Stich

Gesuchstellerin G. GmbH, ___________

Gesuchsgegner H. M., ___________

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1. Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in D. (LU). Sie bezweckt gemäss Handelsregister insbesondere _____________.

2. Der Gesuchsgegner ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in M. (AG).

3. Mit Gesuch vom 30. Oktober 2020 (Postaufgabe: 30. Oktober 2020) beantragte die Gesuchstellerin den Erlass einer Verfügung mit der Anweisung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts in Höhe von Fr. 216'441.05 nebst 5 % Zins seit 23. Juli 2020 auf dem Grundstück- Nr. XXX GB M.

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Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehören insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

1.1. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO).

Das Grundstück des Gesuchsgegners, auf welchem die Gesuchstellerin ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befindet sich in M. (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.

1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 5 ZPO und ist zu bejahen, sofern das Handelsgericht in der Hauptsache zuständig ist bzw. wäre.1

Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im Handelsregister eingetragen sind (lit. c). Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall liegt nie eine handelsrechtliche Streitigkeit vor.2

Vorliegend ist gemäss der Gesuchstellerin einzig sie selbst im Handelsregister eingetragen. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass der Gesuchsgegner als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen wäre. Folglich handelt es sich vorliegend um keine handels-

1 VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 45. 2 VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31.

- 3 rechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

2. Prozesskosten 2.1. Verlegung Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind ausgangsgemäss von der Gesuchstellerin zu tragen.

2.2. Gerichtskosten Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands und der Bedeutung der Streitsache werden die Gerichtskosten auf Fr. 800.00 festgesetzt (§ 8 VKD). Die Gesuchstellerin hat diesen Betrag mittels des beiliegenden Einzahlungsscheins zu begleichen.

2.3. Keine Parteientschädigung Dem Gesuchsgegner sind bislang keine Aufwendungen entstanden, zumal ihm das Gesuch noch nicht einmal zugestellt wurde. Eine Parteientschädigung wird deshalb nicht zugesprochen.

Der Vizepräsident erkennt:

1. Auf das Gesuch vom 30. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  den Gesuchsgegner (samt Doppel des Gesuchs vom 30. Oktober 2020 [inkl. Beilagen])

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. November 2020

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber-Stv.:

Vetter Stich

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