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Aargau Obergericht Handelsgericht 05.09.2019 HSU.2019.104

5. September 2019·Deutsch·Aargau·Obergericht Handelsgericht·PDF·2,816 Wörter·~14 min·7

Volltext

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2019.104 / as / mv

Art. 154

Entscheid vom 5. September 2019

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber-Stv. Albert

Gesuchstellerin K. AG, in Liquidation, ____________ vertreten durch Konkursamt Aargau Amtsstelle Brugg, Hauptstrasse 8, Postfach, 5201 Brugg

Gesuchsgegner A.S., ________ vertreten durch Dr. iur. Lukas Breunig, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Teilforderung aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit)

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Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H. (AG). Sie bezweckte _____ (Gesuchsbeilage [GB] 1).

2. Der Gesuchsgegner ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in O. (AG). Er amtet als Verwaltungsratspräsident der Gesuchstellerin (GB 1).

3. Mit Strafurteil vom 29. März 2019 erklärte das Bezirksgerichts Laufenburg den Gesuchsgegner der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung, teilweise begangen in Mittäterschaft sowie der mehrfachen Falschbeurkundung in Mittäterschaft für schuldig (GB 3 S. 239 Ziff. 1.2). Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsgegner kein Rechtsmittel eingereicht.

4. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 konfrontierte die vom Konkursamt Aargau als Hilfsperson eingesetzte T. AG den Gesuchsgegner mit Verantwortlichkeitsansprüchen in Höhe von insgesamt Fr. 764'886.35 (GB 4). Nach einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme, in welcher der Gesuchsgegner lediglich erklärte, kein Geld für auch nur eine vergleichsweisen Betrag zur Tilgung der Verantwortlichkeitsansprüche zur Verfügung zu haben, meldete sich der Gesuchsgegner nicht mehr bei der T. AG.

5. Mit Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) vom 30. Juli 2019 (Postaufgabe: 30. Juli 2019) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei der Gesuchsgegner zur Bezahlung von CHF 23'397.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 an die Gesuchstellerin zu verurteilen.

2. Es sei der Gesuchsgegner zur Bezahlung von CHF 31'350.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014 an die Gesuchstellerin zu verurteilen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners."

Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, im Gegensatz zu seinem teilweisen Mittäter M.H. habe der Gesuchsgegner gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 29. März 2019 kein

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Rechtsmittel ergriffen und dieses somit anerkannt. Die Delikte "Kreditkartenbezüge" mit einer Schadenssumme von Fr. 23'397.00 sowie "Treibstoffbezüge" mit einer Schadenssumme von Fr. 31'350.00 habe der Gesuchsgegner alleine begangen. Diese Strafsachen seien endgültig abgeurteilt und die Sachlage somit klar. Zudem sei der Gesuchsgegner diesbezüglich vollumfänglich geständig (Gesuch Rz. 5 lit. d) und e) sowie Rz. 7). Sollte der Gesuchsgegner den vorgebrachten Sachverhalt wider Erwarten bestreiten, sei dieser mittels der eingereichten Gesuchsbeilagen sofort beweisbar. Auch die Rechtslage sei klar (Gesuch Rz. 10).

6. Mit Gesuchsantwort vom 21. August 2019 stellte der Gesuchsgegner folgende Rechtsbegehren:

" 1. Auf das Gesuch vom 30. Juli 2019 sei nicht einzutreten. 2. Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei als dessen Vertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Ersatz der Mehrwertsteuer)."

Der Gesuchsgegner begründete seine Rechtsbegehren vorab mit der sachlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichts. Der Gesuchsgegner sei eine natürliche Person und natürliche Personen könnten gemäss ZPO als Beklagte nicht vor das Handelsgericht gezogen werden (Gesuchsantwort Rz. 5 ff.). Zudem seien die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gegeben, da insbesondere die geltend gemachten zivilrechtlichen Forderungen unklar seien. Die im Strafverfahren errechneten Deliktssummen würden nicht zwingend einen zivilrechtlichen Schaden darstellen. Der Zivilrichter sei auch nicht an das Urteil des Strafrichters gebunden (Gesuchsantwort Rz. 11 ff.).

7. In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2019 hielt die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren und Begründungen fest.

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Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1. Zuständigkeit 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 40 ZPO ist für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig. Da vorliegend sowohl der Gesuchsgegner seien Wohnsitz (O.) als auch die Gesuchstellerin ihren Sitz (H.) im Kanton Aargau haben (vgl. GB 1), ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben.

1.2. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO können die Kantone das Handelsgericht auch für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften als zuständig erklären. Davon erfasst sind sämtliche Klagen, die ihr Fundament in den Art. 552-926 OR haben, insbesondere auch Verantwortlichkeitsklagen.1 Ob es sich beim Beklagten einer Verantwortlichkeitsklage um eine juristische oder natürliche Person handelt, ist dabei irrelevant.2 Der Kanton Aargau hat in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO von der Kompetenz gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO Gebrauch gemacht und das Handelsgericht für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften als zuständig erklärt.3 Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für die vorliegende Verantwortlichkeitsklage ist damit entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners gegeben.

Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren anwendbar. Gestützt auf Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist der Vizepräsident des Handelsgerichts funktionell zuständig.

2. Rechtsschutz in klaren Fällen 2.1. Die Gesuchstellerin vertritt die Auffassung, das Gericht gewähre Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar sei (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Falls der Gesuchsgegner den vorgebrachten Sachverhalt wider Erwarten bestreiten sollte, sei dieser mittels der eingereichten Gesuchsbeilagen dennoch sofort beweisbar. Ausserdem sei die Rechtslage klar (Gesuch Rz. 10).

1 BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl. 2017, Art. 6 N. 16; VETTER, in; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 36; BRUNNER, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 46; BK ZPO I-BERGER, 2012, Art. 6 N. 46 je m.w.N. 2 Vgl. bspw. HGer ZH HG160037 vom 10. Mai 2016. 3 VETTER/BRUNNER, Sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte, ZZZ 2013, S. 259.

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2.2. Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzung des unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts wird auch als Liquidität des Sachverhalts bezeichnet.4 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 2 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist weiter vorausgesetzt, dass alle gestellten Rechtsbegehren vollständig gutgeheissen werden.5 Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

2.3. Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn eine Partei die Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht bestreitet bzw. sich gar nicht äusserst bzw. säumig ist. Eine blosse allgemeine, pauschale Bestreitung ist dabei irrelevant.6 Diesfalls gilt dieser als unbestritten und die betreffende (schlüssig behauptete) Tatsache7 kann dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).8

2.4. Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu erbringen, wobei andere sofort greifbare Beweismittel nicht ausgeschlossen sind.9 Der Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt keiner Beweisstrengebeschränkung. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltendmachung des Anspruchs nicht, sondern die Gesuchstellerin hat den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen.10 Demgegenüber genügt für die Verneinung eines klaren Falls, dass der Gesuchsgegner substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche

4 SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 257 N. 5. 5 BGE 141 III 23 E. 3.3; BGer 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013 E. 4.3; BSK ZPO-HOFMANN, 3. Aufl. 2017, Art. 257 8a. 6 BSK ZPO-HOFMANN (Fn. 5), Art. 257 N. 10. 7 Siehe dazu SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 257 N. 21 m.w.N. 8 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO. 9 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 4), Art. 257 N. 5. 10 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 4), Art. 257 N. 6; LEUPOLD, Der Rechtsschutz in klaren Fällen nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Leupold/Rüetschi/Stauber/Vetter (Hrsg.), Der Weg zum Recht, Festschrift für Alfred Bühler, 2008, S. 70 ff.

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Überzeugung zu erschüttern.11 Nicht erforderlich ist, dass sie ihre Einwendungen glaubhaft macht.12

2.5. Die Rechtslage ist klar, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der Rechtsprechung und der bewährten Lehre, zu keinem Zweifel Anlass gibt.13 Die Rechtsfolge muss sich bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergeben und die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führen.14 Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies beispielsweise bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft.15

3. Zivilgericht ist nicht an das Urteil des Strafgerichts gebunden Gemäss Art. 53 Abs. 2 OR ist das strafrechtliche Erkenntnis (insbesondere) bezüglich der Beurteilung der Schuld und der Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich. Das kantonale Zivilgericht entscheidet - unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung in allen Kantonen - in allen Punkten unabhängig und ist an die Erkenntnisse des Strafgerichts nicht gebunden.16 Diese Freiheit des Zivilrichters gilt insbesondere auch für die Schadensberechnung, um die zivilrechtlichen Beweisanforderungen von Art. 42 OR nicht teilweise auszuhöhlen. Dabei ist unbeachtlich, dass der Schadensbeweis für den Geschädigten im Zivilprozess verglichen mit dem Strafprozess oftmals erschwert ist.17

Auch bezüglich Fragen des Tatbestands (Sachverhalt), der Widerrechtlichkeit und des (adäquaten) Kausalzusammenhangs ist das Zivilgericht frei von der Einschätzung des Strafgerichts.18 Schon vor diesem Hintergrund kommt dem Strafurteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 29. März 2019 (GB 3) vorliegend keine wesentliche Bedeutung zu.19

4. Aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche sind illiquid Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR haften die Verwaltungsratsmitglieder und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als

11 BGE 141 III 23 E. 3.2; BGer 4A_185/2019 vom 25. Juni 2019 E. 3. 12 BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 4), Art. 257 N. 7. 13 BGer 4A_447/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 4), Art. 257 N. 9. 14 BGE 138 III 123 E. 2.1.2; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER (Fn. 4), Art. 257 N. 9. 15 BGE 138 III 123 E. 2.1.2. 16 HGer ZH 150283 vom 16. Mai 2018 E. 3.4.1; BSK OR I-KESSLER, 6. Aufl. 2015, Art. 53 N. 3 f.; 17 BK OR-BREHM, 4. Aufl. 2013, Art. 53 N. 21. 18 CHK OR-MÜLLER, 3. Aufl. 2016, Art. 53 N. 14 ff. m.w.N. 19 Vgl. HGer ZH 150283 vom 16. Mai 2018 E. 3.4.1. https://www.swisslex.ch/doc/aol/efff1911-8308-4ac9-9677-1683a874dd8c/f00fc08f-a93b-4ea5-a101-ce5968be2a4d/source/document-link

- 7 auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht haben. Tatbestandselemente der Verantwortlichkeitsklage sind a) der Schaden, b) die Pflichtverletzung, c) die Kausalität und d) das Verschulden.20

Die Gesuchstellerin stützt ihre beiden aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Gesuchsgegner praktisch ausschliesslich auf das Strafurteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 29. März 2019 (GB 3). Dabei begnügt sie sich weitgehend mit (präzisen) Verweisen auf die Ausführungen im Strafurteil, was grundsätzlich zulässig ist.21 Die Bestreitungen des Gesuchsgegners sind weitgehend oberflächlich. Von einer (knapp) rechtsgenüglichen Bestreitung ist jedoch bei der Schadensberechnung der privaten Treibstoffbezüge auszugehen. Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, dass er zumindest einen Teil der entsprechenden Bezüge der Gesuchstellerin zurückgeführt habe, indem er geschäftliche Treibstoffbezüge der Gesuchstellerin nicht belastet habe (Gesuchsantwort Rz. 13).

Die Gesuchstellerin übersieht jedoch, dass das Zivilgericht in einem nachfolgenden Verantwortlichkeitsprozess nicht an das Strafurteil des Bezirksgericht Laufenburg vom 29. Mai 2019 (GB 3) gebunden ist. Dies gilt insbesondere für die Schadensberechnung (vgl. oben E. 3). Beim behaupteten Schaden aus Treibstoffbezügen geht das Strafurteil in E. 8.4 schätzungsweise von einer jährlichen Pauschale von Fr. 3'300.00 aus, was wohl für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2013 den von der Gesuchstellerin behaupteten Schaden in Höhe von Fr. 31'350.00 ergibt (diesbezüglich stellt sich auch die Frage, ob die Behauptungen der Gesuchstellerin überhaupt substantiiert sind). Wie das Bezirksgericht Laufenburg auf diese Schätzung kommt und weshalb diese von der polizeilichen Schadensschätzung von Fr. 31'150.00 abweicht, ist aus dem Strafurteil nicht ersichtlich. Auch hat das Bezirksgericht Laufenburg die Behauptung des Gesuchsgegners, dass bei der Schadensberechnung die der Gesuchstellerin nicht belasteten Treibstoffbezüge zu berücksichtigen wären, obwohl diese vom Verteidiger des Gesuchsgegners bereits im Strafverfahren aufgebracht wurde, in seiner Beweiswürdigung nicht einbezogen (vgl. Strafurteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 29. Mai 2019 E. 8.2 und 8.4 [GB 3]). Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin in Rz. 6 ihrer Stellungnahme vom 29. August 2019 hat das Bezirksgericht Laufenburg weder sämtliche Mittel ausgeschöpft, noch die Schätzung ausführlich begründet oder rational nachvollziehbar gemacht. Die vom Bezirksgericht Laufenburg vorgenommene Schadensschätzung hält vor Art. 42 Abs. 2 OR nicht stand: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Kläger als Geschädigter

20 Siehe dazu statt vieler MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, § 16 N. 785 ff. m.w.N. 21 Vgl. zu den Anforderungen an den Verweis BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 2019, S. 536 ff. m.w.N.

- 8 auch im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR «soweit möglich und zumutbar alle Umstände behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Er kann nicht ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe stellen».22 Der Schaden für die Treibstoffbezüge ist damit nicht liquid.

Ob die weiteren Tatbestandselemente des von der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner behaupteten Verantwortlichkeitsanspruchs aus den privaten Treibstoffbezügen erfüllt sind, kann mangels Liquidität des Schadens offen bleiben. Ebenfalls offen bleiben kann die Prüfung des behaupteten Verantwortlichkeitsanspruchs für die privaten Kreditkartenbezüge über Fr. 23'397.00, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen sämtliche gestellten Rechtsbegehren vollständig gutgeheissen werden müssen (vgl. oben E. 2.2).

Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche sind mangels Liquidität im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO in einem ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Auf das Gesuch vom 30. Juli 2019 ist daher nicht einzutreten.

5. Kosten Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

5.1. Verlegung / unentgeltliche Rechtspflege Die Prozesskosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, d.h. entsprechend dem Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist auf das Gesuch nicht einzutreten, weshalb die Gesuchstellerin als unterliegend gilt und ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Gründe, die eine andere Verlegung nach Ermessen (vgl. Art. 107 ZPO) rechtfertigen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Aufgrund des Obsiegens des Gesuchsgegners ist sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

5.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr. 2'000.00 festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von

22 BGer 4A_651/2015 vom 19. April 2016 E. 3 m.w.N.

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Fr. 3'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Gesuchstellerin zu.

5.3. Parteientschädigung Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 54'747.00 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 8'997.23 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von Fr. 2'249.31. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach einem weiteren Abzug von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT), resultiert ein Betrag von Fr. 1'799.45. Zusätzlich der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'850.00.

Dem Antrag des Gesuchsgegners auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist zu entsprechen, da diese selber nicht mehrwertsteuerpflichtig und folglich nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.23

Der Vizepräsident erkennt:

1. Auf das Gesuch vom 30. Juli 2019 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet.

4. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'850.00 zuzüglich 7.7 % MWST zu bezahlen.

23 https://www.uid.admin.ch/XXX (zuletzt besucht am 5. September 2019); vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/handelsgericht/Merkblatt_MwSt.pdf (zuletzt besucht am 5. September 2019). https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-102.753.938 https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/handelsgericht/Merkblatt_MwSt.pdf https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/handelsgericht/Merkblatt_MwSt.pdf

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Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  den Gesuchsgegner (Vertreter; zweifach mit Doppel der Stellungnahme vom 29. August 2019 [inkl. Beilage])

1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 5. September 2019

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiber-Stv.:

Vetter Albert

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