Handelsgericht 2. Kammer
HOR.2026.14 / as / mv
Entscheid vom 1. Juni 2026
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Felber Handelsrichter Hauser Handelsrichter John Gerichtsschreiberin-Stv. Meyer
Klägerin F. GmbH, _____________
Beklagte C. AG, _____________
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
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Das Handelsgericht entnimmt den Akten:
1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in L._____ (ZH). Sie bezweckt im Wesentlichen […].
2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in M._____ (AG). Sie hat insbesondere […] zum Zweck.
3. 3.1. Die Klägerin führte zwischen März und April 2025 Arbeiten aufgrund erteilter Werkverträge "in Subunternehmerregie" auf Auftrag der Beklagten aus. Namentlich lieferte und montierte die Klägerin SGK Schaltgerätekombinationen auf einer Baustelle an der […] in 1234 N._____ (Klage Rz. 1 f.).
3.2. Trotz wiederholter Mahnungen bliebt die Beklagte mit der Bezahlung der Rechnungen säumig, so dass die Klägerin die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 5. September 2025 des Betreibungsamts U._____ (Betreibungs- Nr. 123456) für die Forderungssumme von Fr. 75'291.00 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Mai 2025 betreiben liess. Die Beklagte erhob gegen diesen Zahlungsfehl am 9. September 2025 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 4; Klagebeilage [KB] 2).
3.3. Die Klägerin reichte in der Folge am 15. Oktober 2025 beim Friedensrichteramt Kreis […] ein Schlichtungsgesuch ein. An der Schlichtungsverhandlung konnte zwischen den Parteien kein Vergleich abgeschlossen werden, so dass am 5. Dezember 2025 die Klagebewilligung ausgestellt wurde (Klage Rz. 4; KB 1).
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4. Mit Klage vom 20. März 2026 (Postaufgabe: 20. März 2026) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:
Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe eine Forderung gegenüber der Beklagten aus nicht bezahlten Rechnungen für die Lieferung und Montage von SGK Schaltgerätekombinationen.
5. Mit Verfügung vom 23. März 2026 bestätigte der Präsident den Parteien den Eingang der Klage.
6. Mit Verfügung vom 21. April 2026 wurde der Beklagten eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 12. Mai 2026 angesetzt.
7. Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 13. Mai 2026 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.
8. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.
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Das Handelsgericht zieht in Erwägung:
1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in M._____ (AG), so dass die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben ist.
1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, die geschäftliche Tätigkeiten beider Parteien betroffen sind und die Streitigkeit einen Wert von über Fr. 30'000.00 hat.
2. Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs 2 ZPO).
Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bleiben von der Beklagten unbestritten. Zugestanden sind damit die Tatsachen, nicht aber die Rechtsbegehren der Klägerin.2 Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.3
Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage so weit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich
1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. 2 SK ZPO II-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N 5. 3 SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N 7.
- 5 unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).4
3. Bestand der klägerischen Forderung Mangels Bestreitung durch die Beklagte gilt als erstellt, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Arbeiten – namentlich die Lieferung und Montage der SGK Schaltgerätekombinationen – ausführte und der Beklagten entsprechend in Rechnung stellte (Klage Rz. 1 f.). Mangels Bezahlung der vier streitgegenständlichen Rechnungen (Rechnungen Nr. 00305, 00306, 00321 und 00330) stehen der Klägerin die behaupteten Werklohnforderungen in der Höhe von total Fr. 75'291.00 zu (vgl. Klage S. 2).
4. Verzugszinsen Die Klägerin verlangt zudem Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 75'291.00 seit dem 22. Mai 2025.
4.1. Rechtliches Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.5 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR).
Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. Auch die Einleitung einer Betreibung gilt als Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR. Da die Mahnung empfangsbedürftig ist, tritt der Verzug nicht bereits mit Betreibungseinleitung, sondern erst mit Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gegenpartei ein.6 Da durch eine Mahnung die Verfallzeit, d.h. der Zeitpunkt, zu dem die geschuldete Leistung vorgenommen werden muss, fixiert wird, ändern weitere nach dessen Eintritt ausgesprochene Leistungsaufforderungen des Gläubigers mit Fristansetzung am Verzugsbeginn nichts.7
4 SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N 18 ff. 5 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 6 BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER, 8. Aufl. 2026, Art. 102 N. 14 m.w.N. 7 Vgl. KGer GR ZK2 15 50 vom 23. Februar 2017 E. 4b) f.; HGer ZH HG150 210 vom 20. April 2016 E. 2.6 und 3.4; SCHENKER, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, N. 164; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 152.
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4.2. Vorliegend behauptet die Klägerin nicht, wann sie die Beklagte in Verzug gesetzt hätte. Deshalb ist für den Verzugseintritt hilfsweise auf die Zustellung des Zahlungsbefehls am 9. September 2025 (KB 2), abzustellen, so dass die Klägerin der Beklagten ab dem 10. September 2025 Verzugszinsen zu bezahlen hat.
Der Klägerin ist somit für den Betrag von Fr. 75'291.00 ein Verzugszins von 5 % ab dem 10. September 2025 zuzusprechen.
5. Beseitigung Rechtsvorschlag Weiter beantragt die Klägerin, der Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 123456 des Betreibungsamts U._____ (Zahlungsbefehl vom 5. September 2025) sei aufzuheben.
Definitiv aufgehoben wird der Rechtsvorschlag nur bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG. Für die definitive Rechtsöffnung wäre nicht das Handelsgericht, sondern der Rechtsöffnungsrichter, d.h. das jeweilige Bezirksgerichtspräsidium, sachlich zuständig (Art. 84 Abs. 1 SchKG sowie Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, indessen die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die eingeklagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist,8 was vorliegend zweifelsohne der Fall ist. Das zu beurteilende Begehren kann – nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) – nur so verstanden werden, dass die Klägerin die ausdrückliche Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten im Sinne einer Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG beantragt.
Der Rechtsvorschlag ist im Umfang der Klagegutheissung, d.h. für Fr. 75'291.00 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % p.a. seit dem 10. September 2025 i.S.v. Art. 79 SchKG zu beseitigen.
6. Klagebewilligung Schliesslich beantragt die Klägerin, die am 5. Dezember 2025 vom Friedensrichteramt U._____ verfügte Klagebewilligung sei anzuerkennen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Prüfung dieses Rechtsbegehrens. Mit der teilweisen Klagegutheissung entfällt das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der von ihrer beantragten Anerkennung der Klagebewilligung. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 ist somit nicht einzutreten.
8 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a.
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7. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin mit Ausnahme der Verzugszinsen, so dass die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen sind.
7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 75'291.00 gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 6'040.37. Hiervon ist gemäss § 5 Abs. 3 GebührD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 2'500.00 festgesetzt. Dementsprechend wird der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 zurückerstattet und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 sind von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
7.2. Parteientschädigung Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht bzw. beziffert hat und auch kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt.
Das Handelsgericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage, soweit darauf eingetreten wird, wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 75'291.00 zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit 10. September 2025 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123456 des Betreibungsamts U._____ wird im Umfang von Fr. 75'291.00 zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit 10. September 2025 beseitigt.
3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 werden der Beklagten auferlegt und sind von dieser nachzufordern.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Zustellung an: − die Klägerin (mit Abrechnung) − die Beklagte (mit Einzahlungsschein)
1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 1. Juni 2026
Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.:
Vetter Meyer