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Aargau Obergericht Handelsgericht 15.10.2019 HOR.2019.31

15. Oktober 2019·Deutsch·Aargau·Obergericht Handelsgericht·PDF·2,738 Wörter·~14 min·7

Volltext

Handelsgericht 2. Kammer

HOR.2019.31 / sm / mv

Art. 178

Urteil vom 15. Oktober 2019

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Felber Handelsrichter Friedli Handelsrichter John Gerichtsschreiber Müller Gerichtsschreiberin-Stv. Albert

Klägerin C-G, _________________ vertreten durch lic. iur. Anton Frank, Rechtsanwalt, Alpenstrasse 1, 6004 Luzern

Beklagte H. GmbH, _______________

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Mietzinsforderungen

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Das Handelsgericht entnimmt den Akten:

1. Die Klägerin ist gemäss Handelsregister ________.

2. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in M. (AG). Sie bezweckt hauptsächlich ________ (Klagebeilage [KB] 2).

3. 3.1. Die Klägerin verfügte für das Mietobjekt M. über einen Mietvertrag mit der B. GmbH (vgl. Klage Rz. II.1; KB 3). Kurz bevor die B. GmbH am 27. November 2017 in Konkurs fiel, schloss diese mit der Beklagten einen Untermietvertrag ab. Das Konkursamt des Kantons Aargau erklärte mit Schreiben vom 30. November 2017 den Nichteintritt in diesen Untermietvertrag und verwies die Beklagte betreffend Abschluss eines neuen Mietvertrags an C. (vgl. Klage Rz. II.2; KB 4).

3.2. In der Folge fanden zwischen der Klägerin und der Beklagten Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrags für das Mietobjekt statt. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde indessen nicht abgeschlossen, die Beklagte benützte das Mietobjekt jedoch weiterhin und bezahlte der Klägerin den monatlichen Mietzins von Fr. 5'947.45 (Klage Rz. II.3 f.).

4. 4.1. Am 15. Mai 2019 erliess der Vizepräsident des Handelsgerichts folgenden Entscheid:

1. 1.1. In Gutheissung des Gesuchs vom 16. April 2019 wird die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB verpflichtet, das von ihr benutzte Mietobjekt M., bis spätestens Freitag, 31. Mai 2019, 18:00 Uhr, ordnungsgemäss zu räumen, zu reinigen und zu verlassen.

1.2. Art. 292 StGB lautet:

" Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

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2. Der Gesuchstellerin wird das Recht eingeräumt, im Fall der Nichtbefolgung von Dispositiv-Ziff. 1 bei der Kantonspolizei Aargau, die Räumung auf Kosten der Gesuchsgegnerin zu verlangen.

3. Auf die Schadenersatzforderung der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen.

5. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'415.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen.

4.2. Am 5. Juli 2019 räumte die Beklagte unter Mithilfe der Polizei die Geschäftsräumlichkeiten in M. (Klage Rz. II.7).

5. Mit Klage vom 29. Juli 2019 (Postaufgabe: 29. Juli 2019) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 40'261.70 nebst Zins zu 5 % seit Datum der vorliegenden Klage zu bezahlen. 2. Nachforderungsrecht wegen der beschädigten Beleuchtung wird ausdrücklich vorbehalten.

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3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20190950 des Betreibungsamtes M.-W. im Betrage der geltend gemachten Mietzins und Nebenforderungen im Gesamtbetrag von CHF 23'831.40, Verzinsung jedoch erst seit Datum der vorliegenden Klage, sei aufzuheben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

6. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 bestätigte der Vizepräsident des Handelsgerichts den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'705.70. Dieser wurde am 14. August 2019 bezahlt.

7. 7.1. Mit Verfügung vom 15. August 2019 stellte der Vizepräsident der Beklagten das Doppel der Klage zu und setzte ihr zur Erstattung einer schriftlichen Antwort Frist bis zum 16. September 2019 an.

7.2. Da die Beklagte innert der ihr angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident des Handelsgerichts mit Verfügung vom 19. September 2019 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 26. September 2019 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass das Gericht bei erneuter Säumnis einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.

8. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.

Das Handelsgericht zieht in Erwägung:

1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie das Fehlen der abgeurteilten Sache, sog. res iudicata (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

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1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 33 ZPO ist für Klagen aus Miete und Pacht das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig. Da sich vorliegend das Mietobjekt in M. (AG) befindet, ist die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben.

1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Prozesspartei betroffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die Prozessparteien im Handelsregister eingetragen sind.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin als Vermieterin betroffen ist, der Streitwert über dem geforderten Betrag von Fr. 30'000.00 (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) liegt und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind.

1.2. Fehlen der abgeurteilten Sache (res iudicata) Neben offenen Mietzinsforderungen für die Monate Januar bis Juni 2019 (vgl. unten E. 3) macht die Klägerin noch die Entschädigung gemäss Handelsgerichtsurteil vom 15. Mai 2019 im Verfahren HSU.2019.57 geltend. Dort sei die Beklagte verpflichtet worden, der Klägerin Fr. 3'000.00 direkt zu ersetzen und eine Parteientschädigung von Fr. 1'415.00 zu bezahlen (Klage Rz. II.5 und II.8; KB 7).

Das angerufene Gericht darf gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO auf eine Klage nur eintreten, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist.1

Der Vizepräsident des Handelsgerichts hat mit Entscheid vom 15. Mai 2019 im Verfahren HSU.2019.57 bereits rechtskräftig über die Prozesskosten entschieden und die Beklagte verurteilt, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 der Klägerin zu ersetzen (Dispositiv-Ziff. 4) sowie der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'415.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 5). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist

1 ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 59N. 36.

- 6 durch die Rechtsschutzanträge der gesuchstellenden Partei ausgelöst worden.2 Die Klägerin kann diese beiden Ansprüche im vorliegenden Verfahren infolge res iudicata daher nicht mehr geltend machen. Darauf ist nicht einzutreten.

2. Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abgeleitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.3

Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).4

3. Offene Mietzinsforderungen 3.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, mit der Bezahlung des monatlichen Mietzinses von Fr. 5'974.45 durch die Beklagte, ohne dass ein schriftlicher Mietvertrag mit einer bestimmten Kündigungsdauer abgeschlossen worden sei, sei ein faktisches Mietverhältnis zustande gekommen. Die Beklagte habe die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2019 auch gebeten, den Mietzins von Fr. 5'974.45 auf Fr. 3'000.00 zu reduzieren (Klage Rz. II.4; KB 6).

Die Beklagte schulde der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2019 den monatlichen Mietzins von je Fr. 5'974.45, d.h. total Fr. 35'846.70 (Klage Rz. II.8).

2 Vgl. DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 183 f. 3 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 223 N. 7. 4 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 3), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff.

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3.2. Rechtliches Benutzt jemand eine Sache, ohne dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande gekommen ist, oder benutzt er sie über den Zeitpunkt hinaus, auf den der Vermieter ein bestehendes Mietverhältnis rechtsgültig gekündigt hat, so besteht nach Bundesgericht ein faktisches Vertragsverhältnis.5 Der Benützer hat für den effektiv ausgeübten Gebrauch der Sache eine Gegenleistung zu entrichten, die einem adäquaten Mietzins entspricht.6 Die während einer längeren Zeit von einem Eigentümer geduldete Benützung eines Mietobjekts durch einen Dritten und die Entgegennahme von regelmässig in gleicher Höhe geleisteten Zahlungen stellt ein Indiz für den Bestand eines Mietverhältnisses mit einem hinreichend bestimmbaren Vertragsinhalt dar.7

Vorbehalten einer vertraglichen Abrede oder eines Ortsgebrauchs ist der Mietzins am Ende jeden Monats, spätestens jedoch am Ende der Mietzeit zu entrichten (Art. 257c OR).

3.3. Würdigung Die Beklagte hat die klägerischen Behauptungen, die Beklagte habe das Mietobjekt M. benutzt und schulde der Klägerin daher für die Monate Januar bis Juni 2019 die offenen Mietzinsforderungen von je Fr. 5'974.45, d.h. total Fr. 35'846.70, nicht bestritten. Auch die klägerische Behauptung, dass die Beklagte ihr den monatlichen Mietzins von Fr. 5'974.45 im Nachgang an die gescheiterten Mietvertragsverhandlungen bezahlt habe, hat die Beklagte nicht bestritten. Diese Behauptungen gelten demnach als anerkannt (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).

Die klägerischen Mietzinsforderungen von total Fr. 35'846.70 sind damit ausgewiesen. Die von der Beklagten geschuldeten Mietzinsforderungen wurden in analoger Anwendung von Art. 257c OR spätestens mit Räumung des Mietobjekts vom 5. Juli 2019 fällig.

4. Verzugszinsen 4.1. Klägerin Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 1 auf dem Betrag von Fr. 40'261.70 Verzugszinsen von 5 % seit Datum der vorliegenden Klage.

4.2. Rechtliches Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Der

5 BGE 119 II 437 3b; SVIT-Kommentar-ROHRER, 4. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu Art. 253-273c OR N. 35 m.w.N. 6 Vgl. BGer 4A_276/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.1 m.w.N. 7 BGE 136 III 186 E. 3.1.1; BGer 4A_582/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3; SVIT-Kommentar-ROHRER (Fn. 5), Vorbemerkungen zu Art. 253-273c OR N. 35; BSK OR I-WEBER, 6. Aufl. 2015, Art. 253 N. 7 je m.w.N.

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Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR), bei Verabredung eines Verfalltags mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) oder bei einer endgültigen Erfüllungsverweigerung mit Ablauf des Fälligkeitszeitpunkts (Art. 108 Ziff. 1 OR analog)8 in Verzug.

4.3. Würdigung Die Beklagte hat seit Januar 2019 keine Mietzinse mehr beglichen. Ebenso ist die im Ausweisungsverfahren nach Art. 257d OR notwendige Zahlungsaufforderung (Art. 257d Abs. 1 OR) ohne Wirkung geblieben (vgl. Klage Rz. II.5). Daher durfte und musste die Klägerin in guten Treuen davon ausgehen, dass die Beklagte die ausstehenden Mietzinse auch bei einer Mahnung nicht begleichen wird.9 Entsprechend setzte der Schuldnerverzug und damit die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen keine Mahnung voraus.

Die vorliegende Klage datiert vom 29. Juli 2019. Die eingeklagten Mietzinsforderungen waren zu diesem Zeitpunkt bereits alle fällig und in Verzug gesetzt, so dass die Beklagte aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ab dem 29. Juli 2019 auf dem Betrag von Fr. 35'846.70 Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen hat.

5. Beseitigung des Rechtsvorschlags Schliesslich beantragt die Klägerin in Rechtsbegehren Ziff. 3 die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 20190950 des Betreibungsamtes M.-W. (KB 8) im Betrage der geltend gemachten Mietzins- und Nebenforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 23'831.40, Verzinsung jedoch erst seit Datum der vorliegenden Klage.

Für die definitive Aufhebung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 80 SchKG ist nicht das Handelsgericht, sondern der Rechtsöffnungsrichter, d.h. das jeweilige Bezirksgerichtspräsidium, sachlich zuständig (Art. 84 Abs. 1 SchKG sowie Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) ist Ziff. 2 der Rechtsbegehren jedoch so zu verstehen, dass die Klägerin die ausdrückliche Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten im Sinne von Art. 79 SchKG verlangt. Dafür ist das Handelsgericht sachlich zuständig.

Der fragliche Rechtsvorschlag ist im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung, d.h. für Fr. 23'831.40 zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem 29. Juli 2019, zu beseitigen.

8 BGE 143 II 37 E. 5.2.2 m.w.N.; SOGO, Zahlungsunfähigkeit im Vertragsverhältnis, 2015, S. 292 m.w.N. 9 Vgl. BGE 121 III 453 E. 4b; SOGO (Fn. 8), S. 292 m.w.N.

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6. Prozesskosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin obsiegt mit ihrer Forderung zu rund 90 %. Entsprechend sind die Prozesskosten zu 1/10 der Klägerin und zu 9/10 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 40'261.70 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 4 VKD gerundet Fr. 3'705.70. Hiervon ist gemäss § 13 Abs. 1 VKD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 2'500.00 festgesetzt. Im Umfang von Fr. 250.00 sind sie ausgangsgemäss von der Klägerin und im Umfang von Fr. 2'250.00 von der Beklagten zu tragen. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'705.70 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu. Die Beklagte hat der Klägerin ihren Anteil der Gerichtskosten von Fr. 2'250.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt gerundet Fr. 7'421.40. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Ein ausserordentlicher Abschlag von 20 % ist aufgrund der geringen Aufwendungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Die Klageschrift umfasst sechs Seiten (inkl. Deckblatt und Anträge) und stimmt in vielen Teilen mit dem Gesuch vom 16. April 2019 im Verfahren HSU.2019.57 überein. Zusätzlich zur Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von Fr. 4'892.20. Darauf ist bereits mangels Antrags keine Mehrwertsteuer geschuldet.10 Ausgangsgemäss hat die Klägerin Anspruch auf 90 % der Parteientschädigung, d.h. gerundet Fr. 4'400.00.

10 Vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 95 N.39 m.w.N. Siehe auch Merkblatt der Gerichte des Kantons Aargau zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung, publiziert unter: https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/handelsgericht/Merkblatt_MwSt.pdf (letztmals besucht am 15. Oktober 2019). https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/handelsgericht/Merkblatt_MwSt.pdf https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/handelsgericht/Merkblatt_MwSt.pdf

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Das Handelsgericht erkennt:

1. Soweit auf die Klage einzutreten ist, wird in Gutheissung der Klage die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 35'846.70 zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem 29. Juli 2019 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20190950 des Betreibungsamtes M.-W. wird im Umfang von Fr. 23'831.40 zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem 29. Juli 2019 beseitigt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 werden im Umfang von Fr. 250.00 der Klägerin und im Umfang von Fr. 2'250.00 der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'705.70 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 2'250.00 direkt zu ersetzen.

4. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'400.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Gutschrift)  die Beklagte

1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Aarau, 15. Oktober 2019

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.:

Vetter Albert

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