Obergericht Strafgericht, 3. Kammer
SST.2026.45 (ST.2025.144; STA.2024.7593)
Urteil vom 23. Juli 2026
Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Eichenberger
Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1976, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, […]
Gegenstand Mehrfache fahrlässige einfache Körperverletzung, grobe Verkehrsregelverletzung
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess gegen den Beschuldigten am 4. Juni 2025 einen Strafbefehl wegen mehrfacher fahrlässiger einfacher Körperverletzung und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 950.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen).
1.2. Der Beschuldigte erhob dagegen am 10. Juni 2025 fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 28. August 2025 als Anklageschrift an das Bezirksgericht.
2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte mit Urteil vom 3. November 2025:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'400.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 880.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen. 4. Die Forderung des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
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5. 5.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr von Fr. 1'500.00. Diese wird dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte hat die Kosten seiner Wahlverteidigung sowie allfällige weitere ihm entstandenen Kosten selber zu tragen.
2.2. Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten am 12. November 2025 zugestellt. Gleichentags meldete er die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 30. Januar 2026 zugestellt.
3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 erklärte er die Berufung und beantragte, dass er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von Schuld und Strafe freizusprechen sei.
3.2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und die Erhebung einer Anschlussberufung.
3.3. Mit Verfügung vom 20. April 2026 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet.
3.4. Am 11. Mai 2026 reichte der Beschuldigte seine Begründung der Berufung ein.
3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 21. Mai 2026 die kostenfällige Abweisung der Berufung.
3.6. Der Beschuldigte liess sich hierauf nicht mehr vernehmen.
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Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und begründet dies mit der Verletzung des Akkusationsprinzips und zudem mit der nicht genügend eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO. Damit ist das Urteil – abgesehen der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg (vgl. Berufungsbegründung S. 2 Rz. 2) – vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. 2.1. Die Anklage (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO) wirft dem Beschuldigten die mehrfache fahrlässige einfache Körperverletzung vor und beschreibt in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes (GA act. 3):
Der Beschuldigte fuhr am 17. September 2024, ca. 14.10 Uhr, mit dem Personenwagen Mercedes-Benz […], AG aaa, im Baustellenbereich der Autobahn A1 auf dem Überholstreifen in Richtung Q._____ und beabsichtigte, die Ausfahrt zum Rastplatz R._____ zu nehmen. Dazu wechselte er hinter einem Lastwagen auf den Normalstreifen und von dort auf die Ausfahrt. Da der voranfahrende Lastwagen seine Sicht einschränkte, bemerkte der Beschuldigte zu spät, dass die Ausfahrt aufgrund der Baustelle verkürzt war und es ihm nicht reichen würde. In der Folge versuchte der Beschuldigte, auf den Normalstreifen zurückzuwechseln, kollidierte dabei jedoch frontal mit der Mitteilleitplanke bzw. der daran befestigten Ausfahrtstafel. Der auf dem Normalstreifen nachfolgende Personenwagen Land Rover Range Rover Discovery 4, AG bbb, gelenkt von B._____, versuchte noch auf den Überholstreifen auszuweichen, konnte jedoch eine Kollision mit dem linken Heck des Fahrzeuges des Beschuldigten nicht mehr verhindern. Der zugleich auf dem Überholstreifen fahrende Personenwagen Seat Exeo ST 2,0 TSl, ZH ccc, kollidierte in der Folge noch frontal mit dem Heck des Range Rovers. Die Privatkläger C._____ und B._____ wurden dabei verletzt (C._____: Fusskontusion nach Fraktur im Juni 2024; B._____: Schalltrauma beidseits, Tinnitusreaktivierung).
2.2. Der Beschuldigte bringt vor, dass das Anklageprinzip verletzt sei, weil keine hinreichende Sachverhaltsschilderung betreffend den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung in der Anklage enthalten sei. Darin sei lediglich der Sachverhalt betreffend die einfache Körperverletzung beschrieben; insbesondere fehle eine Sachverhaltsschilderung für eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr, welche für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG erforderlich sei. Ebenso wenig äussere sich die Anklage zu den Fahrgeschwindigkeiten, so dass keine Beschreibung der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vorliege. Angaben zur groben Verkehrsregelverletzung fehlten somit gänzlich.
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2.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1; 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 1.2; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; mit Hinweisen). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.2.4; 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.2.1; je mit Hinweisen).
2.4. 2.4.1. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_62+%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-63%3Ade&number_of_ranks=0#page63 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_62+%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-132%3Ade&number_of_ranks=0#page132 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_62+%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-132%3Ade&number_of_ranks=0#page132 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_62+%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-235%3Ade&number_of_ranks=0#page235
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Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Mit dem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der Vergehenstatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei fahrlässiger Begehung anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 1). Subjektiv erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG zählen grundsätzlich die im III. Teil des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen (Art. 26-57 SVG; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, RN zu Art. 90 SVG). Dazu gehört insbesondere, dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Er muss also jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a).
2.4.2. Nach der Rechtsprechung muss die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.4). Allerdings kann sich eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit auch bereits aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.5). Insoweit genügt, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung sowie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwingend explizit zu erwähnen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1).
Bei einer Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind. Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverletzung ergibt sich dabei, selbst wenn in der Anklage nicht explizit https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_62+%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-93%3Ade&number_of_ranks=0#page93 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_62+%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-192%3Ade&number_of_ranks=0#page192 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_62+%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-IV-374%3Ade&number_of_ranks=0#page374 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_62+%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-93%3Ade&number_of_ranks=0#page93 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_62+%2F2024&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-133%3Ade&number_of_ranks=0#page133
- 7 erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 lit. a SVG; Urteil des Bundesgerichts 7B_286/2022 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.2).
2.5. Vorliegend ist im angeklagten Sachverhalt die – in casu – konkrete Gefahr genügend beschrieben, zumal es tatsächlich zu einem Unfall gekommen ist. Auch geht aus der Beschreibung im Sachverhalt die Verkehrsregelverletzung (Art. 31 SVG) genügend hervor, nämlich dass der Beschuldigte die verkürzte Ausfahrt durch mangelnde Aufmerksamkeit nicht oder zu spät wahrgenommen hat, das Fahrzeug nicht mehr beherrschen konnte und es deshalb zum Unfall gekommen ist. Die Vorbringen des Beschuldigten, der die Anklageschrift in Etappen und isoliert vom vor- und nachstehend Ausgeführten liest, greifen nicht. Aus der Anklage erhellt auch genügend, dass eine objektiv wichtige Verkehrsregel in objektiv schwerwiegender Weise verletzt worden ist. Ein solches Verhalten, dessen rechtliche Beurteilung dem Gericht obliegt (Art. 350 Abs. 1 StPO) und daher den Anklagegrundsatz nicht tangiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2 mit Hinweisen), ist zwanglos als grob fahrlässig zu bezeichnen (vgl. nachfolgend E. 5). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen (hier konkret die voraus signalisierte Baustellensituation und die Verkehrsdichte) und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Ein eventualvorsätzliches Handeln wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Zudem schadet auch nicht, dass die Anklage sich nicht zum Abstand von B._____ äusserte. Denn im Strafrecht gibt es keine Verschuldenskompensation (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_859/2025 vom 14. April 2026 E. 2.4 mit Hinweisen). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der Anklage (in Verbindung mit dem vorinstanzlichen Würdigungsvorbehalt; E. 3 nachfolgend) klar ergibt, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird.
3. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung Rz. 9) wurde der Würdigungsvorbehalt (als Art. 90 Abs. 2 SVG) gemäss Art. 344 StPO zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Gerichtspräsidenten angekündigt (GA act. 42). Aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geht klar hervor, dass den Parteien der Würdigungsvorbehalt mitgeteilt wurde und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Schlussanträge eingeräumt wurde. Das räumt der Verteidiger des Beschuldigten auch ein (Berufungsbegründung S. 4 Rz. 9). Entsprechend nahm er zum Vorwurf der groben ("schweren") Verletzung der Verkehrsregeln im Rahmen des von ihm erstatteten Schlussvortrags – soweit nach seiner Einschätzung notwendig – auch
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Stellung (GA act. 37). Eine Überrumpelung des anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Es kann auch darauf hingewiesen werden, dass sich bei der angeklagten einfachen fahrlässigen Körperverletzung die Pflichtverletzung klarerweise aus dem SVG ergeben hätte, was dem Verteidiger des Beschuldigten bekannt sein musste und sich auch aus dem Polizeibericht vom 23. Oktober 2024 erschliesst. Konkret wird im Polizeibericht – wie in der Anklage dann konkret umschrieben – der Vorhalt der mangelnden Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) und der ungenügenden Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Fahrstreifenwechsel auf Autobahn (Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 und 2 VRV) gemacht (UA act. 9). Hinzu kommt, dass es dem Beschuldigten offengestanden hätte, vor Obergericht, das über eine volle Kognition verfügt, weitere Vorbringen geltend zu machen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das Akkusationsprinzip noch die Bestimmung von Art. 344 StPO verletzt worden sind. Mithin sind die strafprozessualen Gesetzesbestimmungen der StPO vollumfänglich eingehalten worden. Das Verfahren ist somit ordnungsgemäss und fair durchgeführt worden.
5. 5.1. Soweit der Beschuldigte ohne Bezug auf die von der Vorinstanz angerufenen Beweise und deren Würdigung eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt (Berufungsbegründung S. 20), ist festzuhalten, dass diese Einwände nicht verfangen. Der Beschuldigte hat den in strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht massgeblichen angeklagten Sachverhalt bei seinen Einvernahmen vom 17. September 2024 (UA act. 16 f. ["Zur Schuldfrage: Also zu meinem Unfall bin ich sicher schuld. Wenn jemand noch in mich reinfährt, könnte ich ganz frech noch sagen, dass derjenige hätte bremsen können.") und 3. November 2025 (GA act. 47 ff.) eingestanden. Es wird auf die vorinstanzlich aufgeführten und zusammengefassten Beweise sowie die schlüssige Sachverhaltserhebung der Vorinstanz verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3).
5.2. Der Beschuldigte beanstandet ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen und in allgemeiner Weise sodann die Qualifizierung des festgestellten Sachverhalts als grobe Verkehrsregelverletzung (Berufungsbegründung S. 6 Rz. 22, S. 8 f. Rz. 39, S. 11 Rz. 55, S. 13 Rz. 65, S. 15 Rz. 72, S. 20 Rz. 101 f.). Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der auf dem Überholstreifen fahrende Beschuldigte hat sich entschieden, die Ausfahrt zur Raststätte zu nehmen, um dort zu
- 9 tanken. Er wechselte daher auf die Normalspur in eine Lücke hinter einem Lastwagen, welcher ihm die Sicht auf die Spur der Ausfahrt versperrte. Gleichwohl ist er bei bestehender ausserordentlicher Verkehrsführung aufgrund einer Baustelle (vgl. Fotoaufnahmen, in UA act. 25 ff.) nach Erblicken des Ausfahrtschildes ohne Überblick auf die zu befahrende Strecke auf die Ausfahrt gefahren. Dort musste er bemerken, dass es ihm (mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit) wegen der verkürzten Ausfahrtspur nicht reichen wird, die Ausfahrt zu befahren. Daraufhin versuchte er wieder zurück auf den Normalstreifen zu wechseln (zum Ganzen: insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, in UA act. 17, GA act. 47 f.). Der Beschuldigte vergewisserte sich beim Zurückwechseln auf die Normalspur nicht, ob die Fahrbahn frei war und dieses Manöver ohne Unfall möglich ist. Der Beschuldigte sagte dazu, er habe den nicht beachteten Bereich ignoriert, da hätte jemand sein können (GA act. 48). Mit diesem Fahrverhalten hat der Beschuldigte wichtige Regeln der Strassenverkehrsordnung in schwerwiegender Weise missachtet. Er hat in Missachtung von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV der Ausfahrtspur, die er befahren wollte und schliesslich auch hat, und dann beim Zurückkommen auf die Normalspur der Strasse und dem Verkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit zukommen lassen. Durch dieses Fahrverhalten hat er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Diese hat sich auch manifestiert, indem es zur Kollision mit dem Ausfahrtschild und mit anderen Fahrzeugen gekommen ist. Das Fahrverhalten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als rücksichtslos und grob fahrlässig einzustufen. Der Beschuldigte hat praktisch blind (wegen der Sichteinschränkung durch den Lastwagen) auf die Ausfahrtspur gewechselt und ist dann ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer wieder auf die Normalspur gefahren, wobei evident ist, dass ein solches Verhalten für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich ist. Die vorinstanzliche Erwägung (E. 4.3.3), auf die verwiesen wird, ist in keiner Weise zu beanstanden.
6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 110.00 (Probezeit 2 Jahre) und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 880.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen) verurteilt. Es gilt das Verschlechterungsverbot. Der Beschuldigte bringt nebst seinen Anträgen auf Freispruch nichts gegen die Strafzumessung vor und es ist auch nicht ersichtlich, unter welchem Titel die vorinstanzliche Strafe herabgesetzt werden könnte. Zudem haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit ersichtlich – nicht verändert, weshalb sich die von der Vorinstanz auf Fr. 110.00 festgesetzte Tagessatzhöhe als korrekt erweist. Es bleibt daher bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe und Verbindungsbusse.
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7. 7.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
7.2. Die vorinstanzliche Kostenregelung hat Bestand, bedarf diese doch bei Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils keiner Änderung.
8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Das Obergericht erkennt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu 40 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 110.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'400.00.
2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.
2.3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 880.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen vollzogen.
3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Forderung des Zivil- und Strafklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
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4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'300.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.
Zustellung an:
[…]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
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Aarau, 23. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Möckli Eichenberger