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Aargau Obergericht Strafgericht 06.05.2026 SST.2026.35

6. Mai 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,315 Wörter·~12 min·9

Volltext

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer

SST.2026.35 (ST.2025.9: STA.2024.8288)

Urteil vom 6. Mai 2026

Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Wanner

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1959, von Ehrendingen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, […]

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten wegen grober Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes durch Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'400.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe. Ihm wird im Strafbefehl folgendes Verhalten vorgeworfen:

Gemessene Geschwindigkeit: 90 km/h Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h Sicherheitsmarge: 3 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung: 37 km/h Fahrzeug: Motorrad "BMW", [Kennzeichen] Ort: Ehrendingen, Landstrasse Zeit: Montag, 2. September 2024, 04.51 Uhr Die beschuldigte Person hat die geltende Höchstgeschwindigkeit wissentlich und willentlich überschritten, mindestens musste sie damit rechnen und dies in Kauf nehmen, wobei sie es mit ihrer Fahrweise für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorzurufen.

2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten mit Urteil vom 26. Mai 2025 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 58 Tagessätzen zu Fr. 200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'400.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Februar 2026 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3.2. Mit Verfügung vom 4. März 2026 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet.

3.3. Mit Eingabe vom 13. April 2026 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein.

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3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 16. April 2026 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Es ist unbestritten, dass das auf den Beschuldigten eingelöste Motorrad mit der Nummer […] am 2. September 2024 um 4:51 Uhr mit einer (toleranzbereinigten) Geschwindigkeit von 87 km/h auf der Landstrasse in Ehrendingen fuhr, obwohl dort bloss eine Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt war.

1.2. Die Vorinstanz erachtete es als ausgewiesen, dass der Beschuldigte der Lenker dieses Fahrzeugs war (vorinstanzliches Urteil E. 4.3).

Der Beschuldigte bestreitet hingegen im Tatzeitpunkt das fragliche Motorrad gelenkt zu haben. Anhand des Radarfotos sei dies nicht erkennbar (u.a. sei kein Schnurrbart ersichtlich). Zudem handelte es sich bei den Fotos um sogenannte bearbeitete Fotos ohne Original-Videoaufzeichnung, die als Beweismittel untauglich seien. Er sei zum Tatzeitpunkt (um 4:51 Uhr) vor Beginn der Arbeit um 7 Uhr noch im Bett gewesen. Sein Arbeitsweg führe nicht an der fraglichen Stelle durch und dies wäre auch zu früh gewesen. Schliesslich stimme auch die Kleidung (Helm und Motorradjacke) des Lenkers auf dem Radarfoto nicht mit seinen Kleidern überein und er sei nicht Brillenträger. Der Schlüssel im Motorrad im offenen Unterstand stecke jeweils und es komme jedermann als Täter in Frage (Berufungsbegründung).

Die Staatsanwaltschaft verweist in erster Linie auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen. Sie hebt insbesondere hervor, dass das Radarfoto verwertbar und nicht zu beanstanden sei, dass die Vorinstanz anhand dessen die Täterschaft des Beschuldigten bejaht habe (Berufungsantwort).

1.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht

- 4 des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.2).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.3.3; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber nicht glaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Wenn sich der Halter auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht selber gefahren zu sein, dann kann das Gericht dennoch seine Täterschaft annehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

1.4. Es steht fest, dass die in den Akten liegenden Bilder betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung (Untersuchungsakten [UA] act. 17 ff.) das auf den Beschuldigten zugelassene Motorrad zeigen. Es gibt keinen Grund, dass diese Bilder bei der freien Würdigung der Beweise nicht berücksichtigt werden können. Daran ändert nichts, dass die Videoaufnahme, aus der diese Bilder stammen, nicht bei den Akten liegt. Ebenso wenig verfängt der Einwand des Beschuldigten, dass die Bilder bearbeitet worden sind. Denn eine Aufhellung und Vergrösserung der Bildaufnahmen stellt keine unzulässige Bildbearbeitung dar. Diese Bildaufnahmen, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung dokumentieren, sind somit bei der Würdigung zu berücksichtigen.

Eine abschliessende Identifikation des Beschuldigten als Lenker des Motorrads kann aufgrund der Qualität der Bildaufnahmen nicht

- 5 vorgenommen werden. Gleichwohl lassen sich bestimmte Aussagen über den Täter anhand der Fotos treffen. Die Vorinstanz (E. 4.3) kommt diesbezüglich zum Schluss, darauf sei aufgrund der Grösse und Statur ein Mann zu erkennen. Unter der Nase des Täters sei deutlich eine dunkle Stelle ersichtlich. Dabei handle es sich um einen Schnurrbart. Ein Schattenwurf sei aufgrund der sonstigen Beleuchtung des Gesichts auszuschliessen. Diese Schlussfolgerung ist schlüssig und nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz weiter nachvollziehbar feststellte, liegen somit – soweit das Gesicht des Täters auf den Bildaufnahmen ersichtlich ist – in Bezug auf den Beschuldigten keine seine Täterschaft ausschliessenden Merkmale vor (vgl. Foto des Beschuldigten gemäss Fahrberechtigungsauskunft [UA act. 6] und vom Beschuldigten eingereichte Fotos [UA act. 34 f.]).

Auch der Umstand, dass der Beschuldigte keine Brille zum Führen eines Motorfahrzeugs tragen muss (Berufungsbegründung S. 3 f.), spricht nicht gegen die Annahme, der Beschuldigte sei der Fahrzeuglenker gewesen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass auf den Bildaufnahmen zu sehen ist, dass der Täter eine Brille mit gelben Gläsern trägt (UA act. 19). Eine solche Brille, die primär kontraststeigernd wirkt, könnte auch dem Beschuldigten von Nutzen sein, auch wenn er keine die Sehschärfe korrigierende Brille zum Führen des Motorrads benötigt. Ebenso wenig vermögen die vom Beschuldigten eingereichten Bilder, die seine Motorradbekleidung zeigen sollen (UA act. 34 f.), seine Täterschaft auszuschliessen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (Berufungsantwort S. 2), könnte der Beschuldigte auch über mehrere Helme und Motorradjacken verfügen.

Schliesslich stellt der Umstand, dass der Beschuldigte der Halter des fraglichen Motorrads ist, ein Indiz dafür dar, dass er der fragliche Fahrer ist. Der Beschuldigte hat bei seiner ersten Einvernahme am 12. September 2024 die Aussage zur Sache verweigert (UA act. 9) und auch vor Vorinstanz, wollte er zum Motorradlenker keine Angaben machen. Auf die Frage, wer gefahren sei, antwortete er dem Bezirksgerichtspräsidenten, das müsse er ihm nicht sagen (Gerichtsakten [GA] act. 19). Hinzu kommt, dass im Haushalt des Beschuldigten keine andere Person wohnt – er lebt mit seiner Ehefrau zusammen, die Kinder sind ausgezogen (GA act. 18) –, die als Täter in Frage käme und er sein Motorrad anderen Personen auch nicht ausleiht (GA act. 21). Zudem erscheint die Behauptung des Beschuldigten, es komme irgendeine Person als Täter in Frage, da er den Schlüssel im Motorrad steckenlasse (vgl. auch GA act. 19), nicht überzeugend. Dem Beschuldigten ist nicht aufgefallen, dass sein Motorrad je gefehlt hätte oder der Motor warm gewesen wäre und es befindet sich auch nach wie vor in seinem Besitz (GA act. 21). Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Verdacht, ein Dritter habe sein Motorrad zum Gebrauch entwendet, schon bei der ersten Befragung vorgebracht und sich nicht bloss auf sein Recht, die Aussage zu verweigern, berufen hätte. Mit

- 6 der Vorinstanz ist zu schliessen, dass dies eine (nachgeschobene) Schutzbehauptung darstellt.

In Würdigung der Gesamtumstände kommt auch das Obergericht zum Schluss, dass der Beschuldigte der Lenker des Motorrades im Tatzeitpunkt war. Daran ändert nichts, dass nicht geklärt werden kann, weshalb der Beschuldigte am 2. September 2024 um 4:51 Uhr das Motorrad benutzt hat.

1.5. Die rechtliche Qualifikation der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 37 km/h als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist unbestritten (vgl. BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; 143 IV 508 E. 1.3). Es wird diesbezüglich auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 5 verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 58 Tagessätzen zu Fr. 200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'400.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte hat keine Rügen gegen die Strafzumessung erhoben und es ist nicht ersichtlich, unter welchen Gesichtspunkten diese, im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Strafe, herabgesetzt werden könnte (zum hier geltenden Verschlechterungsverbot: vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen dazu.

3. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte verurteilt wird und entsprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

4. Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

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Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig.

2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 58 Tagessätzen zu Fr. 200.00, d.h. total Fr. 11'600.00, Probezeit 2 Jahre, und

einer Busse von Fr. 2'400.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt und er hat seine Parteikosten selber zu tragen.

3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'992.90 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt und er hat seine Parteikosten selber zu tragen.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Möckli Wanner

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