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Aargau Obergericht Strafgericht 06.05.2026 SST.2026.30

6. Mai 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·3,717 Wörter·~19 min·13

Volltext

Obergericht Strafgericht, 3. Kammer

SST.2026.30 (ST.2023.29; STA.2023.412)

Urteil vom 6. Mai 2026

Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Wanner

Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2003, von Serbien, […] Zustelladresse: c/o B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Aeberli, […]

Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 14. Februar 2023 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe. Sie hält ihm Folgendes vor:

Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs: 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG Der Beschuldigte hat die Geschwindigkeit fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, nicht den Umständen angepasst, namentlich hat er die Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Witterungsverhältnissen angepasst. Nicht Beherrschen des Fahrzeuges Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG Der Beschuldigte hat das Fahrzeug fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, nicht oder ungenügend beherrscht, so dass er den Vorsichtspflichten als Fahrzeuglenker nicht mehr nachkommen konnte. Der Beschuldigte lenkte am Sonntag, 15. Januar 2023, 09.00 Uhr, den Personenwagen Mercedes-Benz, [Kennzeichen], in 4322 Mumpf, auf der Autobahn A3, Fahrbahn Zürich. Auf Höhe von km 30.200 wechselte er mit ca. 120 km/h den Fahrstreifen (Überholstreifen auf Normalstreifen), geriet aufgrund des starken Regens und der nassen Fahrbahn ins Rutschen (Aquaplaning) und verlor die Kontrolle über den Personenwagen. Der Personenwagen kollidierte seitlich-frontal mit der Mittelleitplanke und wurde auf den Normalstreifen zurückgeschleudert, wo er schliesslich zum Stillstand kam. Am Personenwagen des Beschuldigten und an zwei weiteren Fahrzeugen, welche mit abgefallenen Teilen des Personenwagens des Beschuldigten kollidierten, entstand Sachschaden. Zudem entstand Sachschaden an der Mittelleitplanke (ca. CHF 20'000.00). Verletzt wurde niemand. Dadurch, dass der Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Geschwindigkeit den Strassen- und Wetterverhältnissen nicht angepasst hat, hat er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer (u.a. seines Beifahrers) hervorgerufen. Hätte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit den Strassen- und Wetterverhältnissen angepasst, wäre der Unfall zu verhindern gewesen. Fahrzeug: Personenwagen Mercedes-Benz, [Kennzeichen] Ort: 4322 Mumpf, Autobahn A3, Fahrtrichtung Zürich, km 30.200 Zeit: Sonntag, 15. Januar 2023, 09.00 Uhr

2. Auf Einsprache verurteilte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden den Beschuldigten mit Urteil vom 29. September 2025 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten

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Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Januar 2026 hat der Beschuldigte den Schuldpunkt (allenfalls liege eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln vor), die Strafzumessung und Verlegung der Verfahrenskosten angefochten.

3.2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren an.

3.3. Am 16. März 2026 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein.

3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 20. März 2026 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

3.5. Der Beschuldigte reichte am 24. März 2026 eine weitere Eingabe ein.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht hat.

1.1. Die Vorinstanz erachtet den folgenden Sachverhalt als erstellt: Am Morgen des 15. Januar 2023 habe es stark geregnet. Der Beschuldigte sei mit 120 km/h auf der Autobahn A3 gefahren und habe bemerkt, dass er aufgrund der Strassenverhältnisse und auch des Windes das Tempo reduzieren müsse und habe dies umgehend umsetzen wollen. Er habe die Temporeduktion jedoch zu spät eingeleitet, worauf sein Fahrzeug aufgrund von Aquaplaning die Haftung verloren habe, ins Schleudern geraten sei und sich der Unfall ereignet habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.8 S. 9). Die Vorinstanz qualifizierte dies als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (vorinstanzliches Urteil E. 5).

Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er mit 100 km/h gefahren sei, er den Tempomat rausgenommen habe, um zu verlangsamen, und vom Überhol- auf den

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Normalstreifen habe wechseln wollen. Er habe die Fahrweise den Verhältnissen angepasst. Der Beschuldigte verweist zudem auf den Polizeirapport, wonach gemäss der Polizeipatrouille die Fahrbahn normal befahrbar gewesen sei, sowie den Umstand, dass es Öl oder eine andere Flüssigkeit auf der Fahrbahn gehabt habe. Auch wenn es zu einem Unfall gekommen sei, könne ihm kein rücksichtsloses Verhalten unterstellt werden (Berufungsbegründung, Eingabe vom 24. März 2026).

Die Staatsanwaltschaft verweist in erster Linie auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und des Weiteren betreffend den Sachverhalt (Unfallursache, Geschwindigkeit) auch auf die Aussage des Beschuldigten am Unfallort (Berufungsantwort).

1.2. 1.2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).

1.2.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

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Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.2; 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).

1.2.3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG), und nur so schnell fährt, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV; BGE 126 IV 91 E. 4a/bb). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3; 6B_23/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen). Welche Geschwindigkeit jeweils als angemessen zu gelten hat, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung weitgehend von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1147/2019 vom 22. März 2021 E. 2.2.2).

1.3. 1.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Untersuchungsakten [UA] act. 13 ff., Gerichtsakten [GA] act. 52 ff.), von C._____ (Beifahrer im Fahrzeug des Beschuldigten und Cousin des Beschuldigten; UA act. 18 ff.), D._____ (Lenker in einem Auto hinter jenem des Beschuldigten und bester Kollege des Beschuldigten; UA act. 30 ff.) und E._____ (Beifahrerin im Fahrzeug von D._____; UA act. 24 ff.) sowie F._____ (Mitarbeiter des Abschleppdiensts; GA act. 49 ff.) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

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1.3.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es im Tatzeitpunkt stark geregnet hat. Dies stimmt mit der Aussage von C._____ überein, der bei seiner Befragung am 15. Januar 2023 angab, es habe sehr stark geregnet (UA act. 21 Ziff. 17). Das schilderte auch der Zeuge F._____ bei der Befragung vor Vorinstanz am 29. September 2025 (GA act. 49) und lässt sich auch dem Polizeibericht vom 19. Januar 2023 entnehmen (UA act. 11 Ziff. 3). Dies passt ferner zur Aussage von D._____ vom 15. Januar 2023, wonach vom Fahrzeug des Beschuldigten viel Wasser aufgewirbelt worden sei ("Ich sah, dass das Wasser, welches vom Fahrzeug aufgewirbelt wurde, immer mehr wurde."; UA act. 32 Ziff. 13), es viel Wasser auf der Fahrbahn gehabt habe und zu seiner Vermutung, dass der Unfall des Beschuldigten durch Aquaplaning entstanden sein könnte (UA act. 33 Ziff. 25). Sofern der Beschuldigte dazu im Widerspruch am 29. September 2025 angab, es habe nicht so fest geregnet (GA act. 53), erscheint dies als Schutzbehauptung und darauf ist nicht abzustellen.

Der Beschuldigte gab bei seiner Befragung am Tattag an, er schätze, er sei mit 120 km/h gefahren (UA act. 15 Ziff. 13). Dies passt zur Aussage vom 15. Januar 2023 von D._____, der hinter dem Beschuldigten nachfuhr (vgl. auch UA act. 27 Ziff. 19) und nicht genau wusste, wohin sie gehen (UA act. 33 Ziff. 17), und seine gefahrene Geschwindigkeit auf 120 km/h, vielleicht 122 km/h schätzte (UA act. 33 Ziff. 18). Diese Aussagen des Beschuldigten und von D._____, die unmittelbar nach dem Ereignis und wohl noch weniger von strafrechtlichen Überlegungen erfolgten, erscheinen glaubhaft. Dass die beiden Mitfahrer C._____ und E._____ die Geschwindigkeit eher auf 100 km/h schätzten (UA act. 22 Ziff. 23), ändert daran nichts. Es ist davon auszugehen, dass sich die beiden Beifahrer nicht so fest auf die (Einhaltung der erlaubten Höchst-)Geschwindigkeit geachtet haben wie die beiden Fahrzeuglenker. C._____ gab in diesem Sinne auf die Frage zur gefahrenen Geschwindigkeit denn zunächst auch an, er habe keine Ahnung (UA act. 22 Ziff. 21) und auch E._____ äusserte Unsicherheiten diesbezüglich ("… kann es nicht genau einschätzen.", UA act. 27 Ziff. 21). Mit Blick auf die klaren Aussagen des Beschuldigten und von D._____ unmittelbar nach dem Unfallereignis erscheint die Angabe des Beschuldigten vor Vorinstanz, er sei sicher nicht 120 km/h gefahren (GA act. 53), als unglaubhafte Schutzbehauptung. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Unfall mit 120 km/h fuhr.

Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Unfall (bzw. dem Kontrollverlust über sein Fahrzeug) erkannte, dass er aufgrund der Strassenverhältnisse die Geschwindigkeit reduzieren muss. Bei seiner Einvernahme unmittelbar nach dem Unfall am 15. Januar 2023 gab er an, er habe bemerkt, dass die Strasse rutschig gewesen sei

- 7 und deshalb den Tempomaten rausgenommen, um zu verlangsamen. In diesem Moment habe er seinem Beifahrer gesagt, dass es windig sei, da er einen Windstoss bemerkt habe. Er habe ihm (dem Beifahrer) gesagt, dass er (der Beschuldigte) aufpassen müsse. Alsdann ereignete sich gemäss den Angaben des Beschuldigten beim Spurwechsel der Unfall (UA act. 15 Ziff. 12). Vergleichbares schilderte der Beifahrer C._____: "Beim Fahren merkten wir den starken Wind und dass es etwas rutschig war. Ich sagte ihm, dass er aufpassen soll. Mein Cousin fuhr auf dem Überholstreifen und wechselte auf den Normastreifen. Plötzlich begann das Fahrzeug zu rutschen, als ob es eisig war." (UA act. 21 Ziff. 14). Sofern der Beschuldigte nun vor Vorinstanz behauptete, sein Fahrzeug sei vor dem Unfall stabil auf allen Rädern gewesen (GA act. 54), widerspricht dies seiner glaubhaften Aussage vom Tattag, wonach er schon vor dem Unfall bemerkte, dass die Fahrbahn rutschig gewesen sei (UA act. 15 Ziff. 12), und meinte, es (das Fahrverhalten seines Fahrzeugs) sei nicht so stabil gewesen, wie man sich das vorstelle (UA act. 16 Ziff. 15).

Der Beschuldigte ist der Ansicht, die rutschige Fahrbahn komme von einer Wasser-Öl-Mischung auf der Fahrbahn (UA act. 15 f. Ziff. 14, GA act. 53 f.; so auch die Vermutung von C._____ (UA act. 21 Ziff. 19), die er jedoch erst im Nachhinein gesehen habe (GA act. 53). Aus den vorliegenden Bildaufnahmen (UA act. 43 f.) kann nicht geschlossen werden, es habe auf der Fahrbahn vor der Kollisionsstelle Öl oder dergleichen gehabt. Die Aufnahme (UA act. 44) zeigt bloss den Bereich vor dem Fahrzeug des Beschuldigten in Endlage. Jedoch nicht den Bereich, wo sein Fahrzeug ins Schleudern geriet (vgl. Übersicht über den Unfallablauf, UA act. 10). Der Zeuge F._____ sagte vor Vorinstanz zur Frage nach Öl oder Benzin auf der Fahrbahn aus, man habe gesehen, dass es 2-3 Tropfen auf der Fahrbahn gehabt habe, es gebe dann sofort eine Regenbogenlache, aber an Öl könne er sich nicht erinnern, dass das ausgelaufen sei, aber vorne Kühlwasser und Scheibenwischerwasser schon, vom Eindrücken der Front. Was er noch im Kopf habe, sei, dass es schon vor den Unfallfahrzeugen so Flecken gehabt habe. Sie seien an denen vorbeigefahren und hätten dann angehalten. Ob das gespritzt habe oder wie auch immer, lasse sich nicht nachvollziehen. Diese Flecken seien nur ein paar Meter vom Standort der Unfallfahrzeuge gewesen. Er bestätigte, dass dies im Bereich der Unfallstelle (Mittelleitplanke) gewesen sei (GA act. 50 f.). Es kann somit festgestellt werden, dass der Zeuge F._____ um die Kollisionsstelle solche Flecken sah, ihm jedoch keine in dem Bereich auffielen, wo der Beschuldigte ins Rutschen kam (vgl. Übersicht über den Unfallablauf, UA act. 10). Dazu passen die Feststellungen im Polizeirapport vom 19. Januar 2023, wonach bei der Mittelleitplanke eine unbekannte Menge Betriebsstoff festgestellt wurde (UA act. 11 f.), jedoch keine solche Feststellungen betreffend die Stelle vorliegen, an welcher der Beschuldigte ins Rutschen geriet. Es ist daher zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht wegen Öl oder dergleichen, sondern wegen der Nässe vom Regen ins Rutschen geriet. Dass sich

- 8 viel Wasser auf der Fahrbahn befand, ergibt sich klar aus den Aussagen von D._____ (UA act. 33 Ziff. 25), und auch E._____ beschrieb, dass es ein paar "Pfützen" auf der Strasse hatte (UA act. 27 Ziff. 24).

1.4. 1.4.1. Wer – wie der Beschuldigte – bei starkem Regen und bestehender Rutschgefahr wegen Wasser auf der Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn unterwegs ist und dadurch ins Rutschen/Schleudern gerät, hat seine Geschwindigkeit (offensichtlich) nicht den Umständen angepasst (vgl. BGE 120 Ib 312 E. 4c). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c S. 233). Der Beschuldigte hat somit eine wichtige Verkehrsvorschrift verletzt und dies aufgrund der konkreten Umstände der Verkehrsregelverletzung in objektiv schwerer Weise. Der Beschuldigte hat damit nicht nur eine erhöhte abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für seinen Beifahrer geschaffen. Das Fahrzeug des Beschuldigten schleuderte mit über 100 km/h unkontrolliert über die Fahrbahn, kollidierte zunächst mit der Mittelleitplanke und kam dann auf dem Normalstreifen zum Stillstand.

1.4.2. Am Tattag hat es stark geregnet und es hatte Wasser auf der Fahrbahn. Der Beschuldigte bemerkte zudem, dass es rutschig war und er beschrieb, dass das Fahrzeug nicht das erwünschte stabile Fahrverhalten zeigte. Er hat zwar den Tempomaten herausgenommen und wollte seine Geschwindigkeit anpassen. Gleichwohl fuhr er, als er ins Rutschen kam, mit noch 120 km/h. Dies, weil der Beschuldigte alsdann den Entschluss, die Geschwindigkeit zu reduzieren, noch nicht umgesetzt hatte ("Als ich merkte, dass das Fahrverhalten schlechter wurde, wollte ich verlangsamen", UA act. 16 Ziff. 16 Satz 1). Wird eine rutschige Fahrbahn und ein nicht hinreichend stabiles Fahrverhalten des Fahrzeugs festgestellt, lässt der Entscheid, die Geschwindigkeit zu reduzieren, keinen Aufschub zu. Auch wenn der Beschuldigte nicht wusste, dass er dann sogleich beim Spurwechsel die Kontrolle über das Fahrzeug verliert (vgl. UA act. 16 Ziff. 16 Satz 2), stellt dieser Aufschub einer Geschwindigkeitsreduktion ein grobfahrlässiges Verhalten dar, ist doch eine mögliche Unfallgefahr evident. Indem der Beschuldigte dieser Gefahr keine Rechnung trug und mit hoher Geschwindigkeit weiterfuhr, hat er rücksichtslos gehandelt.

1.4.3. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG durch nicht anpassen der Geschwindigkeit an die Witterungsverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG) ist erfüllt. Art. 31 Abs. 1 SVG kommt hier neben Art. 32 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung, wird dem

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Beschuldigten doch nicht vorgeworfen, das nicht Beherrschen des Fahrzeuges sei nebst der Fahrgeschwindigkeit auf eine zusätzliche von ihm gesetzte Ursache zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.4). Ein (formeller) Freispruch von diesem Vorwurf hat in diesem Falle jedoch auch nicht zu ergehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.1).

2. Die Vorinstanz (E. 8 S. 11 ff.) verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte setzt sich für den Fall der Abweisung des verlangten Freispruchs mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich unter welchem Gesichtspunkt die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe – bei Anwendung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zugunsten des Beschuldigten – herabgesetzt werden könnte. Denn die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe (mit Verbindungsbusse) ist bereits im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe) angesiedelt. Es hat somit bei der durch die Vorinstanz festgesetzten Strafe sein Bewenden, zumal eine wirtschaftliche Veränderung vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht wird.

3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen.

3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten zu

- 10 tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).

5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig.

2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. total Fr. 900.00, Probezeit 2 Jahre,

sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'783.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen und obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

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Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Möckli Wanner

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