Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2026.176 (STA.2024.5339)
Beschluss vom 4. August 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Zwick
Gesuchsteller A._____, […]
Gesuchsgegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden
Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden STA.2024.5339 vom 30. Oktober 2024
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2024 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB sowie Verletzung der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 660.00, ersatzweise 22 Tage Freiheitsstrafe.
Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2. Der Gesuchsteller reichte am 24. September 2025 ein Revisionsgesuch ein, worauf das Obergericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 nicht eintrat.
3. Der Gesuchsteller gelangte am 10. Juli 2026 erneut mit einem Revisionsgesuch an das Obergericht. Er beantragt, der Strafbefehl sei aufzuheben, eventualiter sei das Strafverfahren zur vollständigen Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es sei ihm vollständige Akteneinsicht gemäss Art. 101 ff. StPO zu gewähren. Sämtliche Kosten und Gebühren seien dem Staat aufzuerlegen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO).
2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner
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Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1).
Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 30. Oktober 2024. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Verfahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
3. 3.1. Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, er habe sich zwischen Juni und Oktober 2024 aufgrund eines schweren Sturzes und einer Verletzung im Bereich der Bandscheibe in ärztlicher Behandlung befunden. Ihm seien starke Schmerzmedikamente verschrieben worden. Er sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er während der Einnahme dieser Medikamente kein Motorfahrzeug lenken dürfe. Aufgrund der Verletzung sei er zudem in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt gewesen. Aus diesen objektiven medizinischen Gründen sei er nicht in der Lage gewesen, die Kontrollschilder persönlich beim Strassenverkehrsamt abzugeben. Diese Umstände seien im Strafverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft hätte die vorhandenen ärztlichen Unterlagen berücksichtigen oder ergänzende medizinische Abklärungen vornehmen müssen. Dies sei unter-
- 4 blieben; dadurch sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden. Des Weiteren fehle es an einem schuldhaften Verhalten. Ein objektiv unmögliches Verhalten könne strafrechtlich nicht als schuldhafte Pflichtverletzung gewertet werden. Die ärztlichen Unterlagen dokumentierten eindeutig, dass er während des fraglichen Zeitraums weder fahrfähig noch ausreichend mobil gewesen sei (vgl. Revisionsgesuch S. 1 ff.).
3.2. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Sämtliche Vorbringen des Gesuchstellers betreffen Umstände, die ihm von Anfang an bekannt waren. So führt er selbst aus, dass die «vorhandenen ärztlichen Unterlagen» nicht berücksichtigt worden seien. Er hätte diese Unterlagen und weitere ihm bekannte Umstände ohne Weiteres im ordentlichen Verfahren geltend machen können und müssen. Schützenswerte Gründe für einen entsprechenden Verzicht sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheint das Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Hätte der Gesuchsteller rechtzeitig Einsprache erhoben, so wäre der Strafbefehl dahingefallen und hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise darüber entschieden, ob der Gesuchsteller die Tatbestände erfüllt hat. Was der Gesuchsteller aber in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Insoweit der Gesuchsteller diverse Verfahrensmängel bzw. Verletzungen von Verfahrensrechten moniert, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie das Recht auf ein faires Verfahren, so kann er daraus im Revisionsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Revision kann sich nur gegen die materielle Urteilsgrundlage richten. Verfahrensverstösse bzw. Verfahrensmängel sind nicht mittels Revision korrigierbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_645/2024 vom 14. November 2024 E. 4.1; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1; FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 54a zu Art. 410 StPO).
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. Damit wird der sinngemässe Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (einstweilige Einstellung des Vollzugsbefehls vom 2. Juli 2026) gegenstandslos.
4. 4.1. Insofern der Gesuchsteller sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist sein Gesuch abzuweisen. Einerseits war sein Revisionsbegehren offensichtlich unzulässig, mithin aussichtslos (vgl.
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Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138 E. 5.1). Andererseits belegt der Gesuchsteller nicht, inwiefern er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.
4.2. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO; GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2020, N. 17 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO; § 18 GebührD).
Das Obergericht erkennt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
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Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Zwick