Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2026.17 (ST.2021.166; StA.2020.5663)
Urteil vom 6. August 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1999, von Bischofszell und Hohentannen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt David Grimm, […]
Gegenstand Pornografie usw.
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Am 17. November 2021 sprach das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten von verschiedenen Tatvorwürfen frei, während es ihn der mehrfachen Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig sprach. Der Beschuldigten wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Ferner widerrief das Bezirksgericht den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 bedingt gewährten Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und auferlegte dem Beschuldigten ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
2. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Beschuldigte Berufung ans Obergericht, welches das Urteil des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (nachfolgend erstes Berufungsurteil) im Schuldspruch bestätigte, ihn jedoch anstatt mit einer bedingten Freiheitsstrafe – als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 – zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, als teilweise Zusatzstrafe zu einem weiteren Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 1. November 2019 – zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilte. Darüber hinaus bestätigte das Obergericht den erstinstanzlich angeordneten Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie das Tätigkeitsverbot.
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3. Gegen dieses Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte sinngemäss, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen, der Entscheid deshalb aufzuheben und zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die gegen den vorgenannten Obergerichtsentscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_104/2023 vom 12. April 2024 gutgeheissen, mit der Begründung, das Obergericht sei seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Wahl der Strafart nicht hinreichend nachgekommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2014 E. 3.4.1). Gestützt darauf hob es das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung an das Obergericht zurück.
4. Mit Urteil vom 4. September 2024 (nachfolgend zweites Berufungsurteil) erwog das Obergericht zusammengefasst, dass in Bezug auf sämtliche zu ahndenden Delikte ausgehend von den im jeweiligen Zeitpunkt massgeblichen Vorstrafen des Beschuldigten, den Auswirkungen der Strafe auf ihn und sein soziales Umfeld sowie der Wirksamkeit der Strafe unter dem Gesichtspunkt der Prävention nicht von einer eigentlichen Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe auszugehen sei. Eine Freiheitsstrafe sei zudem angesichts des mit den einzelnen Straftaten einhergehenden Tatverschuldens – insbesondere unter Berücksichtigung, dass es sich beim Tatbestand der Pornografie nicht um ein Kollektivdelikt handle und deshalb in Nachachtung der konkreten Methode – nicht gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich eines Schuldspruchs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden solle, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreife bzw. ihn am wenigsten hart treffe, sei deshalb jeweils auf eine Geldstrafe zu erkennen. Dass die nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB auszufällenden (Zusatz-)Strafen nicht über die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen erhöht werden können sei aufgrund der Strafobergrenze der Geldstrafe hinzunehmen und eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe – wiederum in Anwendung der Rechtsprechung zur konkreten Strafzumessungsmethode – selbst bei kumulativer Verhängung mehrerer Zusatz- und einer selbständigen Strafe, woraus zusammengerechnet insgesamt eine Strafe von mehr als 180 Tagessätzen resultiere, ausgeschlossen (vgl. zweites Berufungsurteil E. 2.2 ff.). Gestützt darauf bestätigte das Obergericht die bereits mit erstem Berufungsurteil ausgefällten (Gesamt-)Geldstrafen, reduzierte jedoch den Tagessatz ausgehend von den damaligen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten von Fr. 30.00 auf Fr. 10.00 (vgl. zweites Berufungsurteil Dispositiv-Ziffer 3.1).
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5. Gegen dieses Urteil gelangte die Oberstaatsanwaltschaft abermals mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des zweiten Berufungsurteils zwecks Rückweisung an das Obergericht zur Neuzumessung der Strafe und der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Bundesgericht hat die gegen das zweite Berufungsurteil des Obergerichts gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_800/2024 vom 12. Dezember 2025 gutgeheissen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Ausfällung einer (Gesamt-)Geldstrafe sei im konkreten Fall nicht nur aus spezialpräventiven Gesichtspunkten ausgeschlossen, sondern auch im Ergebnis nicht mehr schuldangemessen. Gestützt darauf hob das Bundesgericht das zweite Berufungsurteil des Obergerichts auf und wies die Angelegenheit zwecks neuer Strafzumessung an das Obergericht zurück.
6. Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nachfolgende Anträge:
1. Es sei in teilweiser Neufassung von Ziffer 3.1. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. September 2024, SST.2024.77, der Beschuldigte wegen mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz und Gefährdungen durch nicht-ionisierende Strahlung und Schall (Art. 12 NISSG) sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in Anwendung von Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen. 2. Es sei festzustellen, dass der in Ziffer 3.2. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. September 2024, SST.2024.77, ausgesprochene Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 gewahrten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen a CHF 90.00 in Rechtskraft erwachsen sei und die Geldstrafe für vollstreckbar zu erklären. 3. Es sei in Neufassung von Ziff. 3.3. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. September 2024, SST.2024.77, die Haft von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Es sei in Neufassung von Ziffer 4.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. September 2024, SST.2024.77, gemäss Art. 67 Abs. 5 StGB der Anteil der Strafe, die das Tätigkeitsverbot nach sich ziehe, mit 7 Monaten zu bemessen. 5. Es seien in Neufassung von Ziffer 6.1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. September 2024, SST.2024.77 die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
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6. Es seien in Neufassung von Ziffer 6.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. September 2024, SST.2024.77, die Kosten für die amtliche Verteidigung für die Berufungsverfahren vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen und vollumfänglich vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. September 2024, SST.2024.77, im Übrigen in Rechtskraft erwachsen sei. 8. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren SST.2026.17, vor Obergericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sei wie folgt zu befinden: a. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; b. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen und vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7. Mit Stellungnahme vom 12. März 2026 beantragte der Beschuldigte, es sei das zweite Berufungsurteil des Obergerichts zu bestätigen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Ein angefochtenes Urteil wird durch das Bundesgericht stets nur im Sinne der Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids kassiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 E. 1.5). Damit und unter zusätzlichem Verweis auf die Ausführungen zum Prüfungsgegenstand im zweiten Berufungsurteil (E. 1.2) beschränkt sich das Berufungsverfahren nach erneuter Rückweisung durch das Bundesgericht auf die Strafzumessung hinsichtlich der mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2024 vom 12. Dezember 2025 E. 2).
Die Parteien haben nach Rückweisung durch das Bundesgericht Stellungnahmen eingereicht und Anträge gestellt. Nachdem die Anwesenheit der Parteien hinsichtlich der vom Obergericht neu zu entscheidenden Punkte nicht erforderlich erscheint und keine der Parteien die Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, ist das Verfahren schriftlich zu führen (vgl. BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 f.).
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2. 2.1. Die Strafzumessung bezieht sich auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall sowie einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz (vgl. dazu Dispositiv Ziff. 2 des ersten Berufungsurteils; E. 1.2 des zweiten Berufungsurteils).
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
2.3. Die Beschaffung oder der Besitz von verbotener Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zwecks Eigenkonsums gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall gemäss Art. 12 NISSG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.
Für diese vom Beschuldigten begangenen Straftaten steht jeweils alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe als Sanktion zur Verfügung. Das Bundesgericht hat betreffend die Wahl der Sanktionsart in E. 2.7 des Rückweisungsentscheids 6B_800/2024 vom 12. Dezember 2025 erwogen, dass auch unter der Geltung der konkreten Strafzumessungsmethode eine Gesamtbeurteilung mehrerer Straftaten zulässig bzw. vorgesehen sei, wenn viele Einzeltaten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft seien, was vorliegend der Fall sei. Entgegen der Auffassung des Obergerichts in den beiden Berufungsurteilen sei ausserdem das kumulativ erforderliche Kriterium, wonach eine Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sein dürfe, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken, vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte offenbare eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlange. Zu beachten sei schliesslich, dass der Fundamentalsatz des materiellen Strafrechts, wonach das Gericht die Strafe nach dem äquivalenten Verschulden des Täters zuzumessen hat, nicht durch eine allzu abstrakte Lesart der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wahl der Strafart unterlaufen werden dürfe, was vorliegend bei einer Ausfällung einer Geldstrafe der Fall wäre. Gestützt auf diese für das Obergericht verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts kommt für sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht.
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Der Beschuldigte weist mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen auf, wobei er jeweils zu bedingten sowie unbedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt wurde (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Auch wenn sich die vorliegend zu beurteilenden Straftaten teilweise vor früheren Verurteilungen zugetragen haben und bedingt ausgesprochene Geldstrafen wegen Nichtbewährung zu vollziehen sind, ist diesbezüglich mangels Gleichartigkeit der Strafen weder eine Zusatz- noch eine Gesamtstrafe auszufällen.
2.4. 2.4.1. Sowohl Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB als auch Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sehen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine – hier nicht schuldangemessene Geldstrafe – vor. Die Einsatzstrafe ist deshalb für den schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB als konkret schwerste Straftat festzusetzen.
Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es wie vorliegend um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannte verbotene Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren. Auch insoweit geht es letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornografie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung (BGE 131 IV 16 E. 1.2).
Beim Tatbestand der Pornografie handelt es sich, auch wenn die einzelnen Tathandlungen über einen längeren Zeitraum wiederholt begangen worden sind, nicht um ein Kollektivdelikt, das verschuldensmässig sämtliche Bilddateien umfassen würde. Aufgrund der schieren Anzahl von mehr als 1'000 kinderpornografischer Bilddateien (vgl. dazu nachfolgend) ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils mehrere Bilddateien auf einmal gesucht, konsumiert und gespeichert hat, weshalb hinsichtlich der zeitlich sehr eng verknüpften Tathandlungen, die auf demselben Tatentschluss gefusst haben, von einer tatsächlichen Handlungseinheit, die alle davon betroffenen Bilddateien umfasst, auszugehen ist. Insoweit die einzelnen Tathandlungen jedoch nach einem Unterbruch oder zu verschiedenen
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Zeitpunkten stattgefunden haben und jeweils einen neuen Tatentschluss erfordert haben, mithin keine tatsächliche oder rechtliche Handlungseinheit vorliegt, ist für jede Einzeltat eine dem konkreten Verschulden angemessene Einzelstrafe festzusetzen, wobei der Mehrfachbegehung einerseits und dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen andererseits allein im Rahmen der Asperation und nicht bei der Verschuldensfestsetzung der Einzelstrafen Rechnung zu tragen ist. Nachdem sich nicht mehr feststellen lässt, wie oft der Beschuldigte wie viele Bilddateien quasi uno actu im Sinne einer tatsächlichen Handlungseinheit gesucht, konsumiert und gespeichert hat, ist davon auszugehen, dass es sich maximal um eine jeweils geringe Anzahl Bilddateien gehandelt hat.
Wie bereits in den beiden vorangehenden Berufungsurteilen festgehalten, basiert der Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie nur teilweise auf sichergestelltem Bildmaterial. Der Beschuldigte hat darüber hinaus eingestanden, einschlägiges Bildmaterial im Darknet gesucht und konsumiert zu haben. In Bezug auf jene Schuldsprüche, die lediglich auf dem Geständnis des Beschuldigten basieren (sämtliche Tatvorwürfe zwischen August 2017 und dem 16. Januar 2020), kann deshalb der Inhalt der konsumierten Dateien nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um inhaltlich gleiche oder vergleichbare Bilddateien in ähnlicher Anzahl wie die sichergestellten Dateien handelt, so dass für die Bestimmung der Einsatzstrafe (wie auch für die nachfolgende Asperation) auf das sichergestellte Bildmaterial abzustellen ist.
Unter den mehreren Hundert sichergestellten Bilddateien fanden sich sowohl vergleichsweise milde Formen wie etwa solche ohne sichtbare Vornahme sexueller Handlungen, bis hin zu schweren Formen verbotener Pornografie. Zu Letzteren gehörte namentlich die Abbildung eines sehr kindlich anmutenden Mädchens, wie es von einem erwachsenen Mann anal penetriert wird. Ausgehend von der Intensität der sexuellen Handlungen bzw. der damit einhergehenden Gefährdung bzw. Verletzung des geschützten Rechtsguts ist deshalb für die Festlegung der Einsatzstrafe auf eine solch schwerwiegende Darstellung – begangen in tatsächlicher Handlungseinheit mit weiteren vergleichbaren Bilddateien (siehe dazu oben) – abzustellen. Dabei handelt es sich innerhalb des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen um eine schwere Form verbotener Pornografie. Entsprechend schwer wiegt damit das damit einhergehende Tatverschulden.
Was die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten angeht, ist er hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat im Darknet jeweils unter Verwendung einer falschen IP-Adresse gezielt nach einschlägigem Bildmaterial gesucht, konsumiert und für den späteren Eigenkonsum gespeichert. Ein über das Beschaffen
- 9 für den Konsum hinausgehendes Verhalten wie etwas das Zugänglichmachen für Dritte durch Verwendung von Filesharing-Programmen oder die Produktion entsprechenden Bildmaterials ist – wie bereits in den beiden ersten Berufungsurteilen ausgeführt – weder angeklagt, noch bestehen Hinweise dafür.
Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 und 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte. Zwar leidet er nebst anderen psychischen Störungen und Suchtmittelabhängigkeiten an Pädophilie. Es erfordert daher eine gewisse Resistenz seitens des Beschuldigten, sein Konsumverhalten unter Kontrolle zu halten. Wie im Kontext der Täterkomponenten detaillierter auszuführen sein wird (vgl. unten), ist sich der Beschuldigte dieser Problematik grundsätzlich bewusst und hat er – wenn auch erst nach der Tatbegehung – nachweislich 28 Sitzungen einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wahrgenommen (vgl. den mit Eingabe vom 2. Juli 2024 eingereichten Therapiebericht). Von einer verminderten Schuldfähigkeit ist jedoch nicht auszugehen (GA act. 280). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von der Beschaffung und dem Konsum kinderpornografischer Bilddateien abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
In einer Gesamtabwägung der vorstehenden Tatumstände ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit betroffener Anzahl Bilddateien von einem knapp nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
2.4.2. Die so bestimmte Einsatzstrafe ist um die weiteren Pornografiehandlungen, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und diejenige gemäss Art. 12 NISSG angemessen zu erhöhen.
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2.4.3. In Bezug auf die weiteren Pornografiehandlungen ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte hat zusammengefasst über einen Zeitraum von rund drei Jahren Bilddateien mit verbotenen kinderpornografischen Darstellungen gezielt im Darknet gesucht, konsumiert und für den späteren Konsum gespeichert. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben), lässt sich die konkrete Anzahl der auf einmal gesuchten, konsumierten und gespeicherten Bilddateien nicht eruieren, zumal das sichergestellte Bildmaterial (517 Bilddateien und 2 Videos) ab dem 16. Januar 2020 datiert und sämtliche Schuldsprüche für den Zeitraum davor auf dem Geständnis des Beschuldigten beruhen. Ausgehend von der bereits in den ersten beiden Berufungsurteilen vorgenommenen und vom Bundesgericht nicht beanstandeten Hochrechnung – jedoch angepasst auf den mangels Zusatzstrafenbildung (keine Gleichartigkeit der Strafen) neu zu beurteilenden Deliktszeitraum – ist von mehr als 2'500 konsumierten Bilddateien auszugehen (vgl. erstes Berufungsurteil E. 6.4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 2.2; zweites Berufungsurteil E. 2.4.5), die innerhalb des Spektrums von der mildesten Erscheinungsform (Abbildungen ohne sichtbare, sexuelle Handlung) bis hin zu schwersten Formen der Pornografie (Abbildungen eines sehr kindlichen Mädchens, das von einem erwachsenen Mann anal penetriert wird) reichen (vgl. dazu oben).
Angesichts des konkreten Inhalts der Dateien, der diesen innewohnenden sexuellen Ausbeutung und dem damit einhergehenden Schädigungspotenzial der betroffenen Kinder ist unter dem Gesichtspunkt des Ausmasses der Gefährdung des geschützten Rechtsguts je nach Abbildung und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit betroffenen Anzahl Bilddateien von einem noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden und dafür je angemessenen Einzelstrafen zwischen zwei Wochen bis vier Monate Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist dabei zu berücksichtigen, dass die einzelnen Konsumhandlungen sowohl zeitlich als auch sachlich in einem engen Zusammenhang mit der Straftat stehen, für welche die Einsatzstrafe festgelegt wurde (vgl. oben). Entsprechend geringer fällt der im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende Gesamtschuldbetrag aus. Dennoch ist nicht zu vernachlässigen, dass der Beschuldigte eine sehr hohe Anzahl verbotener Bilddateien konsumiert hat, was eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Gestützt darauf rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Pornografiehandlungen um sechs Monate auf zehn Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (zum Verschlechterungsverbot siehe unten).
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2.4.4. Die so festgesetzte Strafe wäre an sich für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie die Widerhandlung gegen Art. 12 NISSG weiter zu erhöhen.
Dies kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots unterbleiben, zumal die Täterkomponente (vgl. nachfolgend) keine Strafreduktion rechtfertigt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).
Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Selbst bei Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und einer damit einhergehenden Strafreduktion, wäre diese nicht von der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten, sondern von der ohne Geltung des Verschlechterungsverbots angemessenen deutlich höheren Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2).
2.5. Hinsichtlich der Täterkomponenten ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte ist mehrfach sowie teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 wegen Nötigung sowie einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit einem weiteren Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 1. November 2019 wurde er wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Der Beschuldigte wurde sodann auch während des vorliegenden Strafverfahrens erneut straffällig und wurde zweimal wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 resp. 20 Tagessätzen (wobei es sich bei Letzterer um eine Zusatzstrafe zur ersten Strafe handelt) verurteilt (vgl. dazu den eingeholten Strafregisterauszug). Der Beschuldigte hat aus seinen Verurteilungen offensichtlich nicht die erforderlichen Lehren gezogen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).
Zugunsten des Beschuldigten ist indessen zu berücksichtigen, dass er sich im vorliegenden Strafverfahren weitgehend kooperativ gezeigt und sich in beträchtlichem Masse auch über die vorhandenen objektiven Beweismittel hinaus selbst belastet hat. Dieses Geständnis wird allerdings dadurch
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Insgesamt halten sich die positiv sowie die negativ zu wertenden Aspekte innerhalb der Täterkomponenten die Waage, weshalb die Täterkomponenten insgesamt neutral zu berücksichtigen sind.
2.6. Zusammenfassend resultiert unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Erstinstanz hat dem Beschuldigten dafür den bedingten Strafvollzug gewährt. Trotz der erheblichen Bedenken an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten (so auch das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid, vgl. oben), ist darauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Den besagten Bedenken ist jedoch mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.7. Das Obergericht hat den erstinstanzlich angeordneten Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 bedingt gewährten Vollzugs für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 bestätigt, was vor Bundesgericht unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist.
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2.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten zu bestrafen. Der erstinstanzlich angeordnete und mit Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 bestätigte Widerruf des mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 ist in Rechtskraft erwachsen.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (25. August 2020) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. 3.1. Die nach Rückweisung durch das Bundesgericht im Rahmen der Bindungswirkung neu vorzunehmende Strafzumessung hat dazu geführt, dass es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe bleibt. Im Ergebnis unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen ursprünglich gestellten Anträgen, weshalb ihm die mit Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 auf Fr. 4'000.00 festgesetzten Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). In der Konsequenz ist auch die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3.2. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dem amtlichen Verteidiger ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 1'553.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist mit Blick auf die Anträge des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nach Rückweisung durch das Bundesgericht sowie dem Ausgang des Verfahrens vom Beschuldigten zurückzufordern; dasselbe gilt für die im zweiten Berufungsurteil ausgerichtete Entschädigung in Höhe von Fr. 2'682.25 (Art. 135 Abs. 4 StPO).
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In Das Obergericht erkennt:
1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen Pornografie (Anklageziffer I.1); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Konsum von Ecstasy und Kokain (Anklageziffer I.2); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend das Wurfmesser (Anklageziffer I.3).
2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall gemäss Art. 12 NISSG; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG betreffend das Springmesser.
3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 3 Jahre,
sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe
verurteilt.
3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 für 90 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 2'700.00 ist zu bezahlen.
3.3. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (25. August 2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
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4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt.
5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen:
- 8 Minigrips mit Marihuana - 1 Springmesser - 1 Laserpointer, Class III - 1 Speichermedium M.2 (Notebook Samsung) - 1 Speichermedium Harddisk 2.5 (Notebook Medion)
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
5.2. Das beschlagnahmte Wurfmesser-Set (3 Messer und 1 Hülle) wird der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen.
Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, die sachgemässen Verfügungen zu treffen.
6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'251.50 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
6.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'553.00 auszurichten.
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Diese sowie die mit Urteil des Obergerichts vom 4. September 2024 im Verfahren SST.2024.77 ausgerichtete Entschädigung in Höhe von Fr. 2'682.25 werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'877.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'018.25 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: […]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe oder einer bedingt oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird der aufgeschobene Teil der Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
- 17 elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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