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Aargau Obergericht Strafgericht 01.04.2026 SST.2025.74

1. April 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·4,406 Wörter·~22 min·2

Volltext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.74 (ST.2024.169; StA.2024.5228)

Urteil vom 1. April 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Comiotto

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2001, von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nils Haldemann, […]

Gegenstand Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person; Massnahme

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 24. Juli 2024 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person) die Feststellung, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat der Schreckung der Bevölkerung schuldlos begangen habe. Es sei eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.

2. Das Bezirksgericht Aarau stellte mit Urteil vom 12. Dezember 2024 fest, dass der Beschuldigte den Straftatbestand der Schreckung der Bevölkerung zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos begangen habe. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. Die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wurden auf die Staatskasse genommen.

3. Mit Berufungserklärung vom 28. März 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung freizusprechen und es sei von einer Massnahme abzusehen. Eventualiter sei anstelle einer stationären Massnahme eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen.

4. Die Berufungsverhandlung fand am 1. April 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben, sondern hat dem Bezirksgericht Aarau am 24. Juli 2024 einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO unterbreitet, weil nach Ansicht der Staatsanwaltschaft von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei.

Das Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO ist ein vom ordentlichen Verfahren abzugrenzendes selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird (BGE 147 IV 93). In einem solchen Verfahren erfolgt – anders als im ordentlichen Verfahren gemäss

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Art. 328 ff. StPO – formell auch kein Freispruch. Es geht mithin in diesem Verfahren nicht um die Strafbarkeit der betreffenden Person, sondern darum, sie zu bessern und die Allgemeinheit vor einer erhöhten Rückfallgefahr, die sich aus einer psychischen Störung ergibt, zu schützen.

Der Beschuldigte beantragt im Hauptstandpunkt einen Freispruch und damit einhergehend den Verzicht auf eine Massnahme. Im Eventualstandpunkt beantragt er eine ambulante anstatt einer stationären Massnahme. Der Umstand, dass vorliegend kein ordentliches Strafverfahren, sondern aufgrund der gutachterlich erstellten Schuldunfähigkeit des Beschuldigten das Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO durchgeführt worden ist, führt nicht dazu, dass der Beschuldigte in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Straftatbestände keinen Freispruch beantragen könnte, namentlich wenn er seine Täterschaft oder die Tatbestandsmässigkeit bestreitet. Auch im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO beurteilt das Gericht zunächst die Fragen der Täterschaft der betroffenen Person und die Tatbestandsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit deren Verhaltens, bevor es schliesslich prüft, ob die betroffene Person die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und kein Fall von Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB vorliegt (BGE 147 IV 93 E. 1.3.5).

2. 2.1. Gemäss Art. 258 StGB wird mit Strafe bedroht, wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt. Der Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung schützt das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und nicht – wie bei einer Drohung – individuelle Rechtsgüter (BGE 145 IV 433). Der Begriff der «Bevölkerung» im Sinne dieses Straftatbestands meint die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten, mehr oder weniger grossen Gebiets. Er erfasst darüber hinaus die Gesamtheit der Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig an einem bestimmten Ort befinden, etwa in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einem Sportstadion; nicht aber Personen, mit welchen der Urheber einer Äusserung durch Freundschaft oder Bekanntschaft im realen oder virtuellen Leben verbunden ist, beispielsweise 290 «Facebook»-Freunde (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4). Der objektive Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung ist nur erfüllt, wenn die Bevölkerung tatsächlich in Schrecken versetzt worden ist. Strafbar ist jedoch bereits der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB.

2.2. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf der Ereignisse, wie er in der Anklage der Staatsanwaltschaft umschrieben wird, grundsätzlich nicht (vgl. Berufungsbegründung, S. 2). Aktenmässig ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 27. auf den 28. Mai 2024 von seinem Wohnort

- 4 in Q._____ aus auf seinen zwei öffentlich zugänglichen und für jedermann einsehbaren Instagram-Profilen eine Story mit folgendem Inhalt gepostet hat:

16 JUNI FÜR PALESTINA WERDE ALLI UMBIN GE WO GEGE MECH SIND SCHWÖRE AUF ALLAH JETZT STERBET NED LÜT US PALESTINA SONDERN DIE SIETE SO DA- FÜR ZUESTÄNDIG GIS ISCH ALU TÖT E ICH EGAL WER ALLI VO DE STRASSE CHÖ- MET WERDE LUEGE DAS ES GRATIS PIZZA HET AU WENN ICH 2000-5000FR US- GEBE MIR EGAL GELD SPIELT KEI ROLEX MEH BLUTIGSTE TAG FÜR SCHWIE Z.

Zudem hat der Beschuldigte spätestens am 28. Mai 2024 um 05.45 Uhr einen öffentlichen Live-Stream auf Instagram gestartet, worin er geschrieben hat:

AB JETZT WENN ICH El BULLE IN Q._____ GSEH OB IM ZIVI AUTO ODER NED ENDI JAHR ISCH FERTIG FÜR DICH.

Der Beschuldigte hat zudem auf seinen öffentlichen Instagram-Profilen, mutmasslich ebenfalls in der Zeit vom 27. und 28. Mai 2024 oder wenige Tage zuvor, weitere Storys unter anderem mit folgendem Inhalt gepostet:

IHR SCHAFFETS NIE ABER DIE LÜT WO MECH FESTNEHMET UND DRISCHLAHNT EUCHE TO D ISCH GSCHREBE SCHWÖRE UF GOTT

21 JUNI WÖT JEDE GSEH WER GEGE MECH ISCH WIRD ST ER BE AU KOLLEGE MELDE EUCH KRANK ODER GLND FREIWILLIG IH KNAST MIR SIND SE HR BE WA F NNET ICH STERBE FÜR PALESTINA AUTOMATISCHE WA FFE HERR L HAN IM FILM GSEH BIN GLAUB WIEDER BEHINDERT

SOLLET MOL AU GO SCHAFFE GO 40H DIE WOCHE ZVIEL WEEN ICH CHOME SCHAFFET IHR 80H IHR HÜND FLATTERE ALLI UND PEDOS DE TO T ODER IHR GÖND IS USLAND FEIWILLIG JAGE EUCH BI GOTT

ENTFOLGET ALU INFLUENCER FOTZENE WO KEI EIER HEND NUR GELD WÖND JETZT DIE CHÖNET SCHWANZ LUTSCHE ODER BECHÖMED EN FLÄTTER VU MIR IHR HUERSÖHN ES STERBET MENSCH IHR TANZET LIEBER.

2.3. Der Beschuldigte hat zum Tatzeitpunkt zwei Instagram Accounts geführt, welche auf einen ähnlichen Benutzernamen gelautet haben (B._____ und C._____). Seine Profile sind öffentlich zugänglich gewesen, weshalb seine Beiträge durch eine unbeschränkte und nicht nachverfolgbare Anzahl von Personen haben eingesehen werden können. Mithin war der Zugriff nicht nur für Personen möglich, die der Beschuldigte als «Freunde» oder «Follower» akzeptiert hatte, sondern durch jedermann. Die obgenannten Äusserungen, bei denen es sich augenscheinlich um Androhungen handelte, sind vom Beschuldigten entweder in einem oder in beiden seiner öffentlichen Accounts publiziert worden. Bereits aus dem Inhalt seiner Androhungen ist erkennbar, dass der Beschuldigte damit nicht nur seine Freunde und Follower hat ansprechen und erreichen wollen. Vielmehr haben sich seine

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Beiträge an einen offenen Empfängerkreis gerichtet. Die Androhungen im öffentlich zugänglichen Instagram-Profil des Beschuldigten, wonach er unter anderem am 16. Juni 2024 alle töten werde, er sehr bewaffnet sei oder alle – auch seine Kollegen – am 21. Juni sterben werden, waren auch ohne Weiteres geeignet, eine Vielzahl von Personen als Repräsentanten der Allgemeinheit in Angst und Schrecken zu versetzen.

Ob durch diese Androhungen neben dem Bruder des Beschuldigten effektiv noch weitere Personen in Angst und Schrecken versetzt worden sind, ist ausweislich der Akten jedoch nicht erstellt. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, dass die Polizisten durch die Androhung «AB JETZT WENN ICH EI BULLE IN Q._____ GSEH OB IM ZIVI AUTO ODER NED ENDI JAHR ISCH FERTIG FÜR DICH» in Angst und Schrecken versetzt worden seien (vgl. Parteivortrag der Staatsanwaltschaft, S. 1; VA act. 791), kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ein einzelner Polizist als Repräsentant der Polizei gelten kann und sodann eine Drohung gegen die Bevölkerung vorliegen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014 E. 2.3.1), ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass ein Polizist durch die Androhungen des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden ist. Vielmehr haben die Polizisten erst durch die Notrufmeldung des Bruders des Beschuldigten von der Androhung Kenntnis erhalten und sind erst auf seine Meldung hin ausgerückt (UA act. 506 ff.). Auch hinsichtlich des Live-Streams, welcher lediglich von einem bis sechs Personen verfolgt worden ist, ist aufgrund fehlender Hinweise und der tiefen Zuschauerzahl keine tatsächliche Schreckung eines grossen Personenkreises nachweisbar (Video HNJU0956.MP4 in UA act. 560). Wie der Beschuldigte zu Recht vorbringt, ist der Taterfolg mit Blick darauf, dass der Tatbestand keine individuellen Rechtsgüter schützt (siehe oben), nicht bereits dadurch eingetreten, dass sein Bruder durch seine Androhungen und seine Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt worden ist und dieser deshalb schliesslich die Polizei informiert hat (vgl. Berufungsbegründung, S. 3).

Auch wenn sich unter den vorliegenden Umständen nicht erstellen lässt, dass der Taterfolg der Schreckung der Bevölkerung effektiv eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob ein strafbarer Versuch vorliegt, was voraussetzt, dass der Beschuldigte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen gehandelt hat, wobei Eventualvorsatz genügt. Ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese hat auf den Vorsatz mithin keinen Einfluss. Auch ein vermindert Schuldfähiger, ja gar ein Schuldunfähiger handelt, abgesehen von äusserst seltenen, hier klar nicht gegebenen Fällen, vorsätzlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4.2 sowie 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4; BGE 115 IV 221). Indem der Beschuldigte auf öffentlich zugänglichen Instagram-Profilen mit Amokläufen gedroht hat und augenscheinlich auch

- 6 wollte, dass seine Äusserungen von einer grossen Anzahl von ihm bekannten oder unbekannten Personen zur Kenntnis genommen werden, hat er zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dadurch eine Vielzahl von Personen als Repräsentanten der Allgemeinheit in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit liegt ein strafbarer Versuch der Schreckung der Bevölkerung vor. Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine erkennbar. Jedoch hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der (versuchten) Schreckung der Bevölkerung im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB befunden, was die Vorinstanz gestützt auf das psychiatrische Gutachten festgestellt hat und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist.

Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Er hat eine versuchte Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldlos begangen.

2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO und das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 26. Juni 2024 (UA act. 27 ff.) eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.

Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf eine Massnahme zu verzichten, eventualiter sei anstelle einer stationären eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen (Berufungserklärung, S. 3; Berufungsbegründung, S. 4 f.). Im Wesentlichen führt er zur Begründung aus (vgl. VA act. 788), dass der Gutachter lediglich von einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit zur Verübung gravierender Tathandlungen ausgegangen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Strafandrohung bei der Schreckung der Bevölkerung drei Jahre Freiheitsstrafe betrage, die stationäre Massnahme jedoch bis zu fünf Jahre andauern könne, sei eine stationäre Massnahme als unverhältnismässig zu beurteilen. Sodann gehe aus dem Therapieverlaufsbericht hervor, dass nächstens die Vollzugsstufe 7 umgesetzt werde, weshalb davon auszugehen sei, dass eine ambulante Massnahme möglich wäre (Berufungsbegründung, S. 5).

2.4.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer

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Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB).

2.4.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt:

Der Beschuldigte wurde am 11. Juni 2024 und 17. Juni 2024 durch Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht (UA act. 28). Darauf gestützt hat er mit Datum vom 26. Juni 2024 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt (UA act. 27 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen beruhen auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und sind in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen an.

2.4.4. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Damit hat er ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen, womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Auch stellt er weder die schwere psychische Erkrankung, deren Zusammenhang zu der von ihm begangenen Tat noch sein Behandlungsbedürfnis in Frage (vgl. Berufungsbegründung, S. 2 ff.; VA act. 787 f.).

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2.4.5. Der Gutachter Dr. med. D._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; UA act. 72 und 85). Diese Diagnose wurde auch in den Therapieverlaufsberichten der Klinik E._____ vom 24. November 2025 und 30. März 2026 bestätigt. Gemäss Gutachter leide der Beschuldigte an einem floriden und ausgedehnten Wahnsystem mit Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Vergiftungswahn sowie einem Grössen- und Sendungswahn. Dies verunmögliche ihm eine realitätsgerechte Wahrnehmung der ihn umgebenden Lebenswirklichkeit weitgehend, was sich lebenspraktisch – trotz der relativ kurzen Dauer der Symptomatik – bereits durch gravierende Beeinträchtigungen seiner psychosozialen Teilhabe ausgewirkt habe (UA act. 85 f.). Aufgrund dieser Entwicklung sei sowohl hinsichtlich der Intensität der Symptome seiner schizophrenen Störung als auch hinsichtlich seiner Einordnung in die Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung von einem schweren Ausprägungsgrad auszugehen. Beim Beschuldigten sei zum Begutachtungszeitpunkt und auch zukünftig von einer hohen Gefahr der Verübung von Gewalttaten auszugehen, wobei diese wesentlich an die bei ihm zum Gutachtungszeitpunkt bestehende psychotische Störung gebunden sei (UA act. 87). Die wesentlichen individuellen Risikofaktoren würden in seiner fortbestehenden floriden wahnhaften Symptomatik begründet liegen, wodurch er sich auch weiterhin in erheblichem Masse von verschiedenen Institutionen und Personen verfolgt und bedroht erlebe, auf der anderen Seite bei sich aber auch besondere übernatürliche «Fähigkeiten» wahrnehme, die es ihm erlauben würden, sich gegen die vermeintlichen «Verfolger» gegebenenfalls effektiv zur Wehr setzen zu können. Darüber hinaus werde das von ihm ausgehende Risiko auch durch seine störungsbedingte Neigung zu einer affektiven Hineinsteigerung in die psychotische Symptomatik mit konsekutiv auftretender emotionaler Erregung und einer Zunahme der formalen Denkstörungen zusätzlich gesteigert. Ein weiterer bedeutsamer individueller Risikofaktor bestehe in der gegenwärtig vollständig fehlenden Einsicht des Beschuldigten in die Natur seiner Störung, deren Behandlungsbedürftigkeit und ihrer Beziehung zu seinem delinquenten Verhalten (UA act. 88). Gemäss den aktenkundigen Therapieverlaufsberichten zeige der Beschuldigte im Vergleich zum Gutachtungszeitpunkt inzwischen zwar vordergründig ein gewisses Krankheitsverständnis bezüglich seiner schizophrenen Grunderkrankung, jedoch könne er die Tragweite seiner Erkrankung immer noch nicht erfassen. Es bestehe weiterhin eine reduzierte Krankheitseinsicht sowie eine extrinische Medikamentencompliance, indem sich der Beschuldigte gegenüber einer antipsychotischen Depotmedikation ablehnend zeige. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte auch über seine Überzeugung berichtet, wonach er auch ohne Medikamente psychopathologisch stabil sein könne, da sich sein psychotischer Zustand auch im Gefängnis ohne antipsychotische Medikamente etwas reduziert habe (in beiden Therapieverlaufsberichten, S. 7 f.). Gemäss Gutachter sei beim Beschuldigten aufgrund der fortbestehenden virulenten Risikofaktoren in

- 9 einem kurz- bis mittelfristigen Zeitraum von einer mittelgradigen bis hohen Wahrscheinlichkeit der Verübung von einem ähnlichen Delikt wie die Anlasstat auszugehen. Für die Verübung gravierenderer Tathandlungen, also etwa Delikte mit physischer Gewaltausübung gegen Dritte, wobei als Opfer insbesondere Polizisten, aber auch beliebige andere Personen der Öffentlichkeit in Betracht kommen würden, sei von einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit auszugehen (UA act. 88). Die bestehende schizophrene Störung könne grundsätzlich durch eine psychiatrische Behandlung gebessert oder geheilt werden. Wie im Gutachten vorgesehen (UA act. 89), konnte beim Beschuldigten, der sich seit dem 30. April 2025 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Klinik E._____ befindet, das bestehende schizophrene Störungsbild durch die psychiatrische Behandlung gebessert werden und es konnte aufgrund des Abklingens seiner Symptomatik eine Erprobung unter progredienten Freiheitsgraden mit den daraus resultierenden zunehmenden psychosozialen Belastungen vorgenommen werden. So konnten aufgrund seiner therapeutischen Fortschritte sowie der anhaltenden Stabilität am 10. September 2025 die Ausgangsstufe (nachfolgend AS) 3 (1:1 begleitete Ausgänge innerhalb des Klinikareals), am 15. Oktober 2025 die AS 4 (begleitete Gruppenausgänge innerhalb des Klinikareals), am 15. Dezember 2025 die AS 5 (1:1 begleitete Ausgänge ausserhalb des Klinikareals) und am 23. Februar 2026 die AS 6 (begleitete Gruppenausgänge ausserhalb des Klinikareals) umgesetzt werden. Gemäss den Therapieverlaufsberichten sei auch weiterhin von einer Therapiefähigkeit des Beschuldigten auszugehen. In Bezug auf die Therapiewilligkeit sei beim Beschuldigten jedoch immer noch von einer extrinischen Motivation auszugehen. Gemäss Gutachter sei sowohl hinsichtlich der zu erwartenden Therapieentwicklung als auch der Wahrscheinlichkeit des dadurch reduzierten Rückfallrisikos ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet. Die Anordnung einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Therapie sei zum Gutachtenszeitpunkt zur Senkung des Delinquenzrisikos bereits deswegen nicht ausreichend gewesen, weil der Beschuldigte jede psychiatrische Therapie ablehne und daher hinsichtlich der Durchführung notwendiger Behandlungsmassnahmen keine hinreichende Compliance zeigen würde. Auch sei beim weiteren Fortbestehen des floriden Wahnsystems jederzeit mit wahnbedingten, auch gefährlichen oder delinquenten Fehlhandlungen durch den Beschuldigten zu rechnen, die im Setting einer ambulanten Therapie nicht hinreichend präventiert werden könnten, weswegen eine stationäre Unterbringung nicht zuletzt auch aus Sicherheitsgründen unverzichtbar sei (UA act. 90). Dass eine stationäre Massnahme immer noch geeignet und erforderlich ist, ergibt sich letztlich auch aus den aktuellen Therapieverlaufsberichten. Denen zufolge sei bei Fortführung der Behandlung im etablierten Setting von einem geringen Rückfallrisiko für Straftaten im Sinne der Anlasstat auszugehen (in beiden Therapieverlaufsberichten, S. 10). Bei einer unmittelbaren Entlassung in ein unstrukturiertes Setting wäre zum jetzigen Zeitpunkt jedoch von einer ungünstigen Legalprognose für die erneute Begehung von Straftaten im Sinne der Anlasstat

- 10 auszugehen. Die Massnahme- und Behandlungsbedürftigkeit zur Verbesserung der Legalprognose seien nach wie vor eindeutig gegeben. Das aktuelle Behandlungssetting sei als zweckmässig und geeignet zu erachten und sollte weitergeführt werden (Therapieverlaufsbericht vom 30. März 2026, S. 11). Nach dem Gesagten ist eine stationäre Massnahme augenscheinlich als geeignet und erforderlich zu betrachten.

Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig im engeren Sinne. Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Dem Beschuldigten kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit er die Anordnung einer stationären Massnahme deshalb als unverhältnismässig beurteilt, da er im Rahmen seines vorzeitigen Massnahmenvollzugs grosse Fortschritte gemacht habe und er nächstens in die AS 7 kommen werde, weshalb eine ambulante Massnahme möglich wäre (Berufungsbegründung, S. 5). Entgegen dem Beschuldigten besteht gemäss Gutachter für ähnliche dem Anlassdelikt entsprechende Handlungen eine mittelgradige bis hohe Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verübung. Eine mittelgradige Wahrscheinlichkeit bestehe nur für die Verübung gravierenderer Tathandlungen, wie die physische Gewaltausübung gegen Dritte (UA act. 81 und 88). Bei diesen gravierenderen Tathandlungen handelt es sich um die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter, namentlich die physische und psychische Integrität Dritter. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Da der Beschuldigte vorliegend mehrfach Amokläufe und Todesdrohungen ausgesprochen hat und gemäss Gutachter ohne Behandlung eine mittelgradige Wahrscheinlichkeit für die tatsächliche Ausführung eines Gewaltdelikts gegenüber Dritten besteht, rechtfertigt sich der verhältnismässig schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, um die hochwertigen Rechtsgüter Dritter präventiv zu schützen. Auch im aktuellen Therapieverlaufsbericht wird festgehalten, dass bei einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt in ein mitunter unstrukturiertes Setting von einer ungünstigen Prognose auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme, neben deren Eignung und Erforderlichkeit (siehe Ausführungen oben), durchwegs auch als verhältnismässig im engeren Sinne.

2.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfüllt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

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3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens – auch wenn erstinstanzlich ein Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden hat – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO).

Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass anstelle des Vorwurfs der schuldlosen Schreckung der Bevölkerung eine schuldlose versuchte Schreckung der Bevölkerung festgestellt wird. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Mithin wurde der Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

3.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und eine angemessene Dauer für eine Nachbesprechung, mit gerundet Fr. 2'500.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. 4.1. Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Der Beschuldigte hat die versuchte Schreckung der Bevölkerung schuldlos begangen. Auch wenn formell weder eine Einstellung noch ein Freispruch erfolgt, rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 419 StPO analog; vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 375 StPO; BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 375 StPO), zumal eine Auferlegung aus Billigkeitsgründen vorliegend nicht angezeigt erscheint.

4.2. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).

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Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden, entfällt auch eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die versuchte Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldlos begangen hat.

2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.

3. [in Rechtskraft erwachsen] Auf die Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches und die Erstellung eines DNA-Profils (Art. 257 StPO) wird verzichtet.

4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben:

- Mobiltelefon Nokia TA-1534 - Mobiltelefon Apple iPhone - Notebook Asus, schwarz, inkl. Ladekabel - Notebook Lenovo Idea Pad 1, grau, inkl. Ladekabel - SONY Play Station 5, weiss, samt Controller - Verpackung mit Notiz Allah Akhbar - Schachtel, Buch, Poster, CD von RAF CAMORA - Tiefschutz Outshock

Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

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5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'223.25 auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Comiotto

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