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Aargau Obergericht Strafgericht 24.03.2026 SST.2025.252

24. März 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·4,731 Wörter·~24 min·1

Volltext

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.252 (ST.2025.16; STA.2024.1944)

Urteil vom 24. März 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger

Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Privatklägerin A._____, […]

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1986, von Italien, […]

Gegenstand Drohung und mehrfache Beschimpfung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 8. Januar 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Beschuldigten wegen Drohung und wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 180.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe.

Dem Beschuldigten wird betreffend die Drohung Folgendes vorgehalten:

Am 01.08.2024, ca. 20.15 Uhr, äusserte der Beschuldigte von seinem Wohnort an der Q-Strasse in R._____ aus wissentlich und willentlich an die Geschädigte A._____, S-Weg, R._____, gerichtet, dass er sie heute Abend berühmt machen werde. Die Geschädigte nahm diese Drohung ernst und befürchtete, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmachen könnte und ihr Gewalt antun würde, womit sie in Angst und Schrecken versetzt wurde, was der Beschuldigte wusste und wollte, zumindest aber für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.

Der mehrfachen Beschimpfung soll sich der Beschuldigte durch folgende Handlungen schuldig gemacht haben:

Am 01.08.2024, ca. 20.15 Uhr, betitelte der Beschuldigte die Geschädigte A._____, S-Weg, R._____, von seinem Wohnort an der Q-Strasse in R._____ aus mehrfach wissentlich und willentlich als "elendes Schwein", "dreckige Hure" und "elende Fotze". Der Beschuldigte setzte damit die Geschädigte in ihrem Anspruch, ein ehrbarer Mensch zu sein, herab, was er wusste und wollte.

1.2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 17. Januar 2025 (Postaufgabe) Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt daraufhin am Strafbefehl fest und überwies diesen mit Verfügung vom 3. März 2025 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Zurzach zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. Mai 2025 unter Kostenfolgen wegen Drohung sowie mehrfacher Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe.

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2.2. Der Beschuldigte meldete dagegen mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (Posteingang) die Berufung an, nachdem ihm das Urteil am 30. Mai 2025 im Dispositiv zugestellt worden war. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 3. Oktober 2025 zugestellt.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Oktober 2025 (Postaufgabe) beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung und der mehrfachen Beschimpfung. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung (Eingaben vom 11. November 2025 und 12. November 2025).

3.3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 reichte die Privatklägerin (erneut) die Videoaufnahmen betreffend den angeklagten Sachverhalt als Beweismittel ein.

3.4. Die Verhandlung mit Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin fand am 24. März 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. A._____ reichte am 18. Februar 2025 einen USB-Stick mit Videoaufnahmen zu den Akten (UA act. 107 f.). Diese Aufnahmen reichte sie mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 nochmals ein, nachdem die Vorinstanz die Videos auf dem ersten USB-Stick nicht ansehen konnte (vorinstanzliches Urteil E. 4.6 S. 13). Der Beschuldigte bringt vorab vor, die Aufnahmen seien nicht verwertbar. Sie würden gegen sein Recht auf Privatsphäre und Privatleben und damit auch gegen die EMRK verstossen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 und 10).

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2.2. Von Privaten unter Verletzung von Art. 30 DSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 31 DSG vor. Eine Persönlichkeitsverletzung ist gemäss Art. 31 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 m.w.H.).

Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

2.3. Auf dem ersten Video (vom 1. August 2024, 20:08 Uhr, "IMG_6613") ist der Garten von A._____ zu sehen und ist zu hören, wie ein Mann – aufgrund der Stimme kann diese dem Beschuldigten zugeordnet werden – nach seiner Katze "Charly" ruft, sich über seine Inhaftierung beklagt und die Verantwortlichen dafür als "elende Schweine" betitelt.

Auf dem zweiten Video (vom 1. August 2024, 20:14 Uhr, "IMG_6617") ist – vom Grundstück von A._____ aus gefilmt – der Beschuldigte auf seiner Terrasse zu sehen, wobei er sich über seine Inhaftierung beschwert, obwohl er nie etwas gemacht habe. Er führt dann aus, "mach dir keine Sorge, du elendi dreckige Hure. Ich nimm alles uf" (00:38 ff.). Der Beschuldigte wirft einen Gegenstand herum und geht ins Gebäudeinnere. Es ist durch die offenen Fenster zu hören, dass sich der Beschuldigte weiter (lautstark) über seine Inhaftierung beschwert, dann in Nachahmung einer weiblichen Stimme ausführt "ich ha so Angst" (01:07 ff.) und anschliessend in normaler Stimme mehrfach meint "elende Schweine" (04:03-04:10), "elende Fotze" bzw. "Fotze" (01:32, 01:48, 02:18-02:30, 03:11, 03:24-03:35, 03:58), "dreck Sau" (01:37), "Hure" (02:32; "ich sags dir no 16 mol, weil es so isch", 02:37 ff.; 03:15, 04:00). Alsdann äussert der Beschuldigte, "ich mach euch alli berühmt, ihr Schweine" (04:28 ff.). Er schaut aus dem Fenster und sagt "ihr absolute Deckschweine, hüt z Obe mach ich euch berühmt. Ihr wärdet so öpis vo berühmt wärde. Hüt z Obe. Mir spiele alles nomol vor. Am 21. isch

- 5 er bim Hydrant und bim Stoppschild. [in Nachahmung einer weiblichen Stimme] er isch do uf em Grundstück. [normale Stimme] Wart du nur. Hüt z Obe" (04:30 ff.).

Auf den nächsten beiden Videoaufnahmen (1. August 2024, 20:20 Uhr und 20:22 Uhr, "IMG_6618" und "IMG_6619") ist – vom Grundstück von A._____ aus gefilmt – die Terrasse des Beschuldigten zu sehen. Der Beschuldigte ist nicht zu sehen, aber es sind weitere Beschimpfungen (Hure, Fotze) vom Beschuldigten, der sich im Gebäude befindet, zu hören.

Auf einem weiteren Video (1. August 2024, 21:23 Uhr, "IMG_6636") ist der Beschuldigte vor seinem zuhause auf dem Vorplatz bzw. der Strasse zu sehen, wie er sich in sein Natel sprechend über eine frühere Wegnahme des Katers und seine Inhaftierung enerviert (00:42 ff.). Das Video wird vom Grundstück von A._____ aus aufgenommen. Der Beschuldigte meint – mit Blick auf das Haus von A._____ gerichtet – dann, es sei alles wegen "dene zwoi do" (01:19). Der Beschuldigte stellt alsdann einen früheren Streit um den Kater Charly nach und zeigt, wo (auf der öffentlichen Strasse, nicht beim Hydranten) er sich dabei befunden hat. Der Beschuldigte wiederholt (vgl. Video vom 1. August 2024, 20:49 Uhr, 03:52) dann auch, "sie wärde scho no uf d Wält cho" (02:39). Der Beschuldigte stellt erneut den früheren Streit mit der Suche nach Charly nach. Der Beschuldigte steht mit dem Rücken zum Haus von A._____ und meint, dass "die zwei da hinte en Schade händ" (04:34). Mit Blick zum Grundstück von A._____ meint der Beschuldigte im weiteren Verlauf, er habe sich nur bemüht, dass er nicht in den Knast komme, dann komme er da hinein und heule Tag und Nacht, einfach weil ihr zwei Schweine seid (04:44).

Auf dem nächsten Video (1. August 2024, 21:29 Uhr, "IMG_6637") spricht der Beschuldigte, der sich nun wieder auf seiner Terrasse befindet, immer noch vom Gefängnisaufenthalt und wiederholt "machet euch kei Sorge, ihr wärdet au no berühmt wärde wie die Fotze C._____…" (01:28 ff.). Anschliessend zeigt er mit der Hand in Richtung Grundstück von A._____. Im weiteren Verlauf, immer noch enerviert über seine Inhaftierung, meint der Beschuldigte mit Blick Richtung Haus von A._____, "ihr Schweine …", "gönd jetzt go de Polizei alütte, [weibliche Stimme nachgestellt] ich fühl mich jetzt bedroht …" (02:56 ff.). Der Beschuldigte meint alsdann, er lebe damit, bis sie zur Rechenschaft gezogenen würden, wie gesagt NZZ und Beobachter und wiederholt "ihr chömmet no uf d Wält" (07:25 ff.).

2.4. Die Videoaufnahmen sind nicht im Rahmen einer dauerhaften Überwachung entstanden. Es handelt sich stattdessen um punktuelle Aufnahmen, die nach dem "Alarmzeichen" des lauten Umherschreiens des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2) getätigt wurden. Sie erfassen überwiegend kurze Zeiträume, in denen der Beschuldigte lautstarke

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Äusserungen tätigte, die im Aussenbereich – insbesondere auf dem Nachbargrundstück – gut hörbar waren und damit nicht in einem Vertraulichkeit vermittelnden Umfeld getätigt wurden. Auf den Aufnahmen ist teilweise lediglich der Garten von A._____, teilweise auch das Wohnhaus des Beschuldigten mit Terrasse, die dazwischenliegende Strasse sowie teilweise der Beschuldigte selbst zu sehen. Die Videos wurden – soweit ersichtlich – nur einem beschränkten Personenkreis, namentlich den Strafverfolgungsbehörden, zugänglich gemacht. Die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten gemäss Art. 30 DSG sowie – soweit durch die Verwertung der Videos überhaupt tangiert – in sein Privatleben gemäss Art. 8 EMRK sind unter diesen Umständen als vergleichsweise gering zu qualifizieren.

A._____ wurde durch den Beschuldigten – wie das Urteil des Obergerichts SST.2024.172 vom 18. März 2025 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2025 vom 26. August 2025 belegen – in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dem Tod bedroht und beschimpft. Vor diesem Hintergrund erscheint es zur Wahrung berechtigter Interessen nachvollziehbar, dass A._____ vergleichbares strafbares Verhalten des Beschuldigten dokumentiert und sicherstellt, sodass die Taten damit aufgeklärt werden können. An der Verfolgung solcher Taten, die den Bagatellcharakter klar überschreiten, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Persönlichkeitsverletzung ist daher durch überwiegende private und öffentliche Interessen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 DSG gerechtfertigt. Die Aufnahmen sind folglich als von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel zu qualifizieren und uneingeschränkt verwertbar. Insofern durch die Verwertung der Videos (überhaupt) ein Eingriff in das Privatleben des Beschuldigten gemäss Art. 8 EMRK vorliegt, erweist sich damit auch dieser als gerechtfertigt und verhältnismässig (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

3. 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte zudem – nebst einem zu den Akten genommenen schriftlichen Beweisergänzungsantrag inklusive Auszug aus seinem Profil auf den sozialen Medien – einen USB-Stick zu den Akten zu nehmen, auf dem ein Video vom 23. Oktober 2025 zu sehen sei. Er begründet seinen Antrag damit, dass dies der letzte Tag gewesen sei, an dem er seine Berufung habe einreichen können. Er sei unterwegs gewesen zu einem Kollegen. Auf einmal sei die Polizei zu seinem Kollegen gekommen. A._____ habe gewusst, dass er seine Dokumente bei dem Kollegen ausdrucke. Das sei ein Beweis, dass A._____ keine Angst gehabt haben könne und dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würde (schriftlicher Beweisergänzungsantrag; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.).

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Videos, die über ein Jahr nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 1. August 2024 aufgenommen wurden, sind nicht geeignet und nicht zielführend, um sachdienliche Erkenntnisse zum Vorfall vom 1. August 2024 zu liefern. Selbst wenn unter anderem die Polizei zu seinem Kollegen nach Hause gekommen ist, vermag das nichts an den glaubhaften Aussagen von A._____ (vgl. E. 6.2.2) zu ändern. Der Beweisantrag des Beschuldigten hinsichtlich des USB-Sticks ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.

4. 4.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von A._____ als erstellt (vorinstanzliches Urteil E. 4.6 S. 11 ff.) und verurteilte den Beschuldigten wegen Drohung und mehrfacher Beschimpfung (vorinstanzliches Urteil E. 4.7 f. S. 13 ff.).

4.2. Der Beschuldigte rügt zusammengefasst im Wesentlichen, dass den widersprüchlichen Aussagen von A._____ mehr Glauben geschenkt werde. Er habe A._____ am 1. August 2024 nicht angesprochen. Er habe sich über die Strafbehörden beklagt. Ferner enthalte die Aussage "ich mache ein Video für die NZZ und den Beobachter. Ich mache euch alle berühmt" keine Drohung. Die Behauptung von A._____, sie habe Angst vor ihm gehabt, sei gelogen. Hinsichtlich der Beschimpfung gelte das Gleiche (vgl. Berufungserklärung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.).

5. 5.1. Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Auf die rechtlichen Ausführungen zu diesem Tatbestand durch die Vorinstanz (E. 4.7.2 S. 13 f.) wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.2. Wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Auf die rechtlichen Ausführungen zu diesem Tatbestand durch die Vorinstanz (E. 4.8.2 S. 15) wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

- 8 absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3).

6. 6.1. Mit der Vorinstanz (E. 4.6 S. 11) ist einleitend festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen schon längere Zeit andauernden Streit unter Nachbarn handelt, der damit begonnen hat, dass der Beschuldigte A._____ vorgeworfen hat, seinen Kater "Charly" in ihr Haus hineinzunehmen. In diesem Zusammenhang kam es bereits zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (zum Ganzen vgl. auch: Urteil des Obergerichts SST.2024.172 vom 18. März 2025 und Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2025 vom 26. August 2025).

6.2. 6.2.1. Hinsichtlich des hier fraglichen Vorfalls vom 1. August 2024 liegen die Aussagen von A._____ vom 2. August 2024 (UA act. 14 ff.), 12. Februar 2025 (UA act. 91 ff.) und 26. Mai 2025 (GA act. 16 f.) sowie die Einvernahmen des Beschuldigten vom 12. November 2024 (UA act. 32 ff.), 12. Februar 2025 (UA act. 97 ff.) und 26. Mai 2025 (GA act. 18 ff.) vor. Es kann diesbezüglich auf die Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 f. S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ferner wurden der Beschuldigte und A._____ am 24. März 2026 durch das Obergericht befragt. Dabei blieben sie bei ihren Aussagen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.).

6.2.2. Mit der Vorinstanz (E. 4.6 S. 12) ist festzuhalten, dass A._____ die Geschehnisse vom 1. August 2024 bei all ihren Befragungen widerspruchsfrei, konsistent sowie nachvollziehbar schilderte und diese Aussagen daher als glaubhaft einzustufen sind. Der Beschuldigte habe am Abend des 1. August 2024 ungefähr nach 20:00 Uhr lautstark geäussert, dass er sie berühmt machen werde. Er habe sie zudem als elendes Schwein, Hure und Fotze bezeichnet (UA act. 18; UA act. 93; GA act. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Er habe auf ihr Haus gezeigt und rüber geschrien (UA act. 17 f.; UA act. 93 f.). A._____ schilderte zudem – insbesondere mit Blick auf die Vorgeschichte (mit versuchter Nötigung und mehrfacher [Todes-]Drohung) – ihre psychischen Vorgänge einleuchtend, wonach sie durch die Aussage des Beschuldigten, er mache sie heute Abend

- 9 berühmt, verängstigt worden sei (vgl. UA act. 18 f. Ziff. 19, 26, 32; UA act. 93 f. Ziff. 17, 21 f., 26; GA act. 16 f.). Zudem schilderte A._____ den Vorfall detailliert. Sie gab unter anderem Nebensächlichkeiten an, wie dass sie hinter dem Haus zu Abend gegessen haben (UA act. 93; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Der Beschuldigte habe geschrien. Wenn er schreie, dann habe er eine ganz andere Stimme (UA act. 94). Er habe einige Male ihren Namen laut gerufen so wie damals, als es angefangen habe (UA act. 18). Darüber hinaus räumte sie auch ein, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern konnte, wie in welcher Reihenfolge der Beschuldigte sie mit den Schimpfwörtern betitelt habe oder wann genau er das gesagt habe (UA act. 93). Entgegen dem Beschuldigten ist denn auch nicht ersichtlich, dass A._____ seine Beiträge auf den sozialen Medien mit "Gefällt mir" markieren würde (vgl. an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Auf dem Profilbild ist sie jedenfalls nicht erkennbar (vgl. an der Berufungsverhandlung eingereichte Unterlagen). Selbst wenn A._____ seine Beiträge neuerdings mit "Gefällt mir" markiert hätte, würde dies nichts an ihren glaubhaften Aussagen insbesondere hinsichtlich ihres Gefühlszustandes am 1. August 2024 ändern. Auf die Aussagen von A._____ kann abgestellt werden.

6.2.3. Demgegenüber wirken die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft. Zunächst verweigerte er die Aussagen und nähere Angaben zum von ihm bestrittenen Sachverhalt (vgl. UA act. 32 ff., 97 ff.), obwohl eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte. Weiter sind auch Widersprüche bei den Aussagen des Beschuldigten auszumachen, etwa indem er bei der Einvernahme vom 12. Februar 2025 bestritt, gesehen zu haben, wie A._____ bei der Bushaltestelle vorbeifuhr (UA act. 99 f. Ziff. 22), bei der obergerichtlichen Verhandlung am 18. März 2025 (anderes Strafverfahren) jedoch angab, er habe A._____ gesehen, als er bei der Bushaltestelle gewesen und sie durchgefahren sei (GA act. 30). Weiter gab der Beschuldigte zunächst an, dass er sich am 1. August 2024 ausschliesslich wegen des gestohlenen Ladegeräts geärgert habe und verneinte, einen Groll auf A._____ zu haben (vgl. UA act. 98 ff.). Bei weiteren Befragungen räumte er im Widerspruch dazu aber ein, dass er sich an diesem Abend auch über seine Inhaftierung beklagt habe (GA act. 19 f., 30; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Er sei, als er nach dem Diebstahl nachhause gekommen sei, sehr wütend gewesen. Er habe den Hydranten vor der Holzbeige von A._____ gesehen, der ihn seine Freiheit gekostet habe. Er habe sich dann über die Strafverfolgung geärgert und sich über die Staatsanwältin beklagt. Es sei alles hochgekommen (GA act. 30).

6.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der glaubhaften Aussagen von A._____ und den unglaubhaften, da widersprüchlichen

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Aussagen des Beschuldigten erstellt ist, dass der Beschuldigte die fraglichen Aussagen – wie angeklagt – tätigte.

6.3. Dies wird durch die von A._____ eingereichten Videoaufnahmen bestätigt (vgl. zur Zusammenfassung des Inhalts der Videoaufnahmen E. 2). Wie die Speicherdaten der Dateien der Videos zeigen, wurden diese am Tattag (1. August 2024) zwischen 20:08 Uhr und 21:39 Uhr erstellt. Daran gibt es keine Zweifel, bestätigt der Beschuldigte doch in einer Videoaufzeichnung das Datum (1. August; vgl. Video vom 1. August 2024, 21:23 Uhr, 02:43) und die Uhrzeit (21:18 Uhr; Video vom 1. August 2024, 21:18 Uhr, 00:36). Ferner gibt es keine Zweifel, dass auf dem Video der Beschuldigte zu sehen und zu hören ist. Er identifiziert sich auf einem der Videoaufnahmen auch selbst (Video vom 1. August 2024, 20:49 Uhr, 05:10). Aufgrund der Videoaufzeichnungen ist ausgewiesen, dass der Beschuldigte den Satz, er mache sie heute Abend berühmt, und die Worte elendes Schwein, dreckige Hure und elende Fotze sagte. A._____ ordnete zutreffend ein, dass diese Aussagen sie angehen. So ergibt sich ohne jeglichen Zweifel aufgrund der Videoaufnahme insgesamt klar, dass der Beschuldigte A._____ für seine Inhaftierung verantwortlich macht, sie daher als "Schweine" betrachtet (vgl. insb. Video vom 1. August 2024, 21:23 Uhr, 04:44) und sie aus diesem Grund etwa als "Fotze" betitelt (vgl. insb. Video vom 1. Augst 2024, 21:29 Uhr, 01:28 ff.). Er zeigte denn auch mit der Hand auf das Haus von A._____. Zudem ahmte er eine weibliche Stimme nach, die sagt, dass sie Angst habe. Ebenso ahmte er nach der Anmerkung, sie heute berühmt zu machen, erneut eine weibliche Stimme nach, die sagt, dass er sich auf dem Grundstück befinde (Video vom 1. August 2024, 20:14 Uhr, 04:30 ff.). Beides hat A._____ anlässlich der Strafverfahren mehrfach ausgesagt, weshalb kein Zweifel daran besteht, dass der Beschuldigte A._____ gemeint und adressiert hat. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.

7. Die Aussage des Beschuldigten, er mache A._____ heute Abend berühmt, ist, auch wenn sie wenig konkret ist, vor dem Hintergrund des anhaltenden Nachbarschaftsstreits mit früher stattgefundener versuchter Nötigung und mehrfacher Drohung (mit dem Tod) sowie des Umstandes, dass der Beschuldigte offenbar sehr aufgebracht war und einen wenig berechenbaren Eindruck hinterliess, als erneute Ankündigung eines zukünftigen schweren Übels einzustufen. Der Beschuldigte stellte mit dem Hinweis, dass dieses Übel (mit berühmt machen von A._____) heute Abend eintrete, klar, dass es von ihm abhängig ist und unmittelbar bevorsteht. Der Beschuldigte drohte damit nicht bloss, dass er ein Video für die NZZ und den Beobachter mache und A._____ dadurch berühmt werde (vgl. Berufungserklärung). Vielmehr erhellt aus den Videoaufnahmen, dass der Beschuldigte die NZZ und den Beobachter zunächst gar nicht erwähnte, als er sagte, A._____ heute Abend berühmt zu machen. Am bedrohlichen Charakter der Aussage

- 11 ändert dann nichts mehr, dass er später die NZZ und den Beobachter erwähnte (vgl. Videoaufnahme vom 1. August 2024, 21:14 Uhr, 02:43; 21:18 Uhr, 03:31 und 05:09). Insbesondere geht daraus nämlich nicht hervor, dass sich das von ihm in Aussicht gestellte Übel in einer Berichterstattung in der NZZ und dem Beobachter erschöpft. Vielmehr unterstreicht diese spätere Ergänzung die Schwere des (wenig konkret gebliebenen) angedrohten Übels, soll dieses doch offenbar derart sein, dass Medien (noch heute Abend) darüber berichten und A._____ noch heute Abend berühmt wird. Objektiv betrachtet, musste daher die Ankündigung des Beschuldigten, er mache A._____ heute Abend berühmt, als schwere Drohung aufgefasst werden. Dieses angekündigte Übel ist entsprechend geeignet, auch eine Drittperson in Schrecken oder Angst zu versetzen.

A._____ wurde durch die Aussage des Beschuldigten verängstigt, womit auch der Taterfolg erfüllt ist.

Der Beschuldigte musste aufgrund der Lautstärke, mit der er die Äusserung tätigte, damit rechnen, dass dies A._____ hört und dadurch verängstigt werden könnte. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Auch wenn der Beschuldigte Alkohol konsumierte (UA act. 19; UA act. 95), bestehen aufgrund der konkreten Umstände keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und wurden im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte wegen Drohung schuldig zu sprechen.

8. Der Beschuldigte titulierte A._____ mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder als (elendes) Schwein, Hure und Fotze. Damit griff er die Ehre von A._____ mit einem Ausdruck der Missachtung bzw. mit einem reinen Werturteil mehrfach vorsätzlich an und hat den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich (vgl. E. 7). Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Beschimpfung schuldig zu sprechen.

9. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte setzt sich für den Fall der Abweisung des verlangten Freispruchs mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich unter welchem Gesichtspunkt die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe – bei Anwendung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zugunsten des

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Beschuldigten – herabgesetzt werden könnte. Die von der Vorinstanz ausgesprochene (Gesamt-)Strafe (mit Verbindungsbusse) erscheint aufgrund des von der Vorinstanz betreffend die Drohung festgestellten mittelschweren Verschuldens als sehr mild (zur Strafzumessung: vorinstanzliches Urteil E. 5). Es hat somit – vor dem Hintergrund der im Wesentlichen unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 9, wonach er nach wie vor von der Sozialhilfe lebe bzw. für seinen neuen Job noch keinen Lohn erhalten habe) – bei der durch die Vorinstanz festgesetzten Strafe sein Bewenden.

10. 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen.

10.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

10.3. Der nicht anwaltlich vertretenen Privatklägerin ist im Berufungsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

10.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).

11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

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Das Obergericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00, d.h. total Fr. 600.00, Probezeit 2 Jahre,

sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 120.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt.

3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, d.h. insgesamt Fr. 3'142.00, sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'514.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.

3.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzliche Parteikosten selbst zu tragen.

3.3. Die Privatklägerin hat ihre erst- und zweitinstanzliche Parteikosten selbst zu tragen.

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Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 24. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Sprenger

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