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Aargau Obergericht Strafgericht 14.04.2026 SST.2025.210

14. April 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·7,748 Wörter·~39 min·8

Volltext

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.210 (ST.2025.15; STA.2024.3086)

Urteil vom 14. April 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, […]

Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.2000, von Zürich und Unterkulm, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, […]

Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 17. Oktober 2024 folgenden Strafbefehl:

"Fahrlässige schwere Körperverletzung, Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB

Die beschuldigte Person hat fahrlässig, namentlich durch Verkehrsregelverletzung, einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit geschädigt.

Die Beschuldigte lenkte am 9. August 2024 um ca. 07:30 Uhr den Personenwagen […] mit Kennzeichen aaa mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h auf der T-Strasse in U._____. Gleichzeitig war die Geschädigte A._____, T-Strasse, U._____, die am Rollator ging, im Begriff, unmittelbar vor ihrer Liegenschaft an der T-Strasse, aus Fahrtrichtung der Beschuldigten also von links nach rechts, die T-Strasse zu überqueren. Der Bereich, in dem die Geschädigte die Strasse überquerte, lag im Schatten. Der von der Beschuldigten befahrene Bereich erstrahlte bis kurz vor der Einmündung der V-Strasse in die T-Strasse aufgrund der Sonneneinstrahlung hell. Aufgrund dieser Lichtverhältnisse erblickte die Beschuldigte die Geschädigte erst, als sie sich dem schattigen Bereich näherte, respektive sich bereits im schattigen Bereich und folglich nur noch wenige Meter von der Geschädigten entfernt befand.

Aufgrund der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gelang es ihr trotz unmittelbar nach Erblicken der Geschädigten eingeleiteten Vollbremsung nicht, rechtzeitig anzuhalten. Die Beschuldigte erfasste die Geschädigte mit dem linken Frontbereich des von ihr gelenkten Personenwagens. Die Geschädigte wurde durch die Kollision auf die Motorhaube gehoben, kollidierte mit dieser sowie prallte mit dem Kopf auf der Frontscheibe auf, vor sie schliesslich im Bereich des linken Seitenspiegels vom Personenwagen fiel und im Bereich der Mittelline zu liegen kam. Die Geschädigte erlitt aufgrund der Kollision ein Polytrauma, welches folgende Verletzungen umfasste:

Wirbelsäule • B3 Verletzung nach AO Spine Th9/10

Kopf • Commotio cerebri • Subgalealhämatom occipital link

Thorax • Rippenserienfraktur folgender Rippen

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- Rippen rechts 6, 8, 9, 10, leicht disloziert - Rippen links 3, 4 • Claviculafraktur im lateralen Drittel rechts

Extremitäten • Traumatisch eröffnete Bursa olecranii rechts

Diese Verletzungen und die dadurch hervorgerufene hämodynamische Instabilität der Geschädigten erforderten eine sofortige notärztliche Behandlung mit Noradreanlin. In der Folge befand sich die Geschädigte im Kantonsspital Baden in stationärer Spitalpflege. Sie musste an der Wirbelsäule operiert werden. Im Verlauf ihres Spitalaufenthalts trat im Sinne einer Komplikation, mutmasslich verursacht durch einen Entzündungszustand, tachykardes Vorhofflimmern/-flattern auf, sodass sich die Geschädigte erneut hämodynamisch instabil zeigte und wiederholt auf die Intensivstation zurückversetzt werden musste, wo sie sich bereit nach ihrer Spitaleinlieferung für eine Woche befand. Ebenfalls trat zu dem Vorhofflimmern/-flattern eine akute transiente Aphasie sowie eine Phlebitis am Arm links auf. Schliesslich konnte die Geschädigte am 27. August 2024 nach Stabilisierung ihres Zustands in die Reha in W._____ übertreten, wo sie sich mindestens bis zum 17. September 2024 befand.

Zur Kollision sowie den dadurch von der Geschädigten erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen kam es, da die Beschuldigte die von ihr gefahrene Geschwindigkeit pflichtwidrig unvorsichtig nicht an die herrschenden Lichtverhältnisse und die dadurch eingeschränkten Sichtverhältnisse anpasste. Namentlich unterliess sie es, ihre Geschwindigkeit so weit zu reduzieren, dass sie innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten konnte (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV). Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit war es ihr nach Erblicken der Geschädigten nicht mehr möglich, rechtzeitig zu bremsen, sodass sie mit der Geschädigten kollidierte. Dies war für sie, ebenso wie die von der Geschädigten erlittenen schweren Verletzungen, vorhersehbar. Sodann wäre die Kollision und damit verbunden auch die von der Geschädigten erlittenen schweren Verletzungen bei Wahrung der pflichtgemässen Sorgfalt, namentlich bei Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse, vermeidbar gewesen."

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'300.00 (ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe).

1.2. Die Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Oktober 2024.

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1.3. Am 30. Januar 2025 überwies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Strafbefehl als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Brugg.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 teilte die Privatklägerin mit, dass sie die Zivilklage zurückziehe, jedoch an der Strafklage festhalte.

2.2. Am 6. Juni 2025 fand vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschuldigten statt.

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte mit Urteil vom 6. Juni 2025:

"1. Die Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin ihre Zivilklage zurückgezogen hat.

3. Die Anklagegebühr wird gemäss § 22 Abs. 1 lit. j Gebührendekret auf Fr. 1'200.00 festgesetzt und geht zu Lasten der Staatskasse.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten der Staatskasse.

5. Dem Verteidiger des (richtig: der) Beschuldigten wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 3'644.70 (inkl. MwSt. von Fr. 273.10) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger die Entschädigung direkt auszubezahlen.

6. Die Strafklägerin hat ihre Parteikosten selber zu tragen."

2.4. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 meldete die Privatklägerin gegen das ihr am 18. Juni 2025 im Dispositiv zugestellte Urteil die Berufung an.

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3. 3.1. Mit Eingabe vom 19. August 2025 erklärte die Privatklägerin die Berufung gegen das ihr am 6. August 2025 zugestellte schriftlich begründete Urteil und beantragte die Verurteilung der Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten.

3.2. Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde festgestellt, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und keine Anschlussberufung erhoben wurde. Es wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet.

3.3. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erstattete die Privatklägerin die Berufungsbegründung und stellte die folgenden Anträge:

"1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil des Präsidiums des Strafgerichts Brugg vom 6. Juni 2025 aufzuheben, und es sei wie folgt zu entscheiden:

1. Die Beschuldigte wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.

2. Die Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1300.00 verurteilt.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Beschuldigten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zulasten der Beschuldigten."

3.4. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach die Berufungsantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.

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3.5. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 erstattete die Beschuldigte die Berufungsantwort und beantragte:

"1. Die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Juni 2025 sei vollumfänglich zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. im erst- und oberinstanzlichen Verfahren."

3.6. Mit Eingabe vom 6. November 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme.

3.7. Mit Stellungnahme vom 20. November 2025 hielt die Privatklägerin an ihren mit Berufungsbegründung gestellten Anträgen fest.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Privatklägerin beantragt mit Berufung einen Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend angefochten und entsprechend in sämtlichen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. 2.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Schwer ist eine Schädigung, wenn sie Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2).

Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen

- 7 bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Als eine von der Generalklausel im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB einbezogene "andere schwere Schädigung des Körpers oder der Gesundheit" kommen nur Beeinträchtigungen in Betracht, die hinsichtlich ihrer Qualität mit den in den beiden ersten Absätzen der Bestimmung aufgeführten Verletzungen vergleichbar sind. Dazu werden u.a. lange Bewusstlosigkeit, schweres und lang dauerndes Krankenlager, ausserordentlich langer Heilungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes gezählt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2 m.w.H. E. 2.2 m.w.H.).

2.1.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad

- 8 an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).

Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3 m.w.H.). Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzeigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugfahrer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Verhältnissen (Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3.2 m.w.H.).

Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.3).

2.2. Es ist unbestritten, dass es am 9. August 2024 um ca. 07.30 Uhr auf der T- Strasse in U._____ zu einem Verkehrsunfall zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Die Beschuldigte fuhr mit ihrem Personenwagen mit ca. 50 km/h auf der T-Strasse (Fahrtrichtung X._____ nach U._____). Die am Rollator gehende Privatklägerin überquerte die T-Strasse (aus Fahrtrichtung der Beschuldigten gesehen) kurz nach der Einmündung V-Strasse von links nach rechts (Polizeirapport vom 27. September 2024

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UA act. 49 ff.; polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 9. August 2024 UA act. 93 f.; polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 14. August 2024 UA act. 97 ff.; Befragung der Beschuldigten an der Hauptverhandlung GA act. 23 ff.; polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin vom 17. September 2024 UA act. 107 ff.). Es kam zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei die Privatklägerin ein Polytrauma mit Verletzungen am Kopf, am Thorax, an der Wirbelsäule, an den Extremitäten und an den Weichteilen erlitt (u.a. mehrere Rippenbrüche, Schlüsselbeinbruch, hämorrhagischer Schock [Volumenmangelschock durch starke innere oder äussere Blutung] Wirbelsäulenverletzung). Die Verletzungen hatten u.a. notärztliche Behandlungen, eine Operation an der Wirbelsäule (dorsale Stabilisation mit Schrauben und Stäben), einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt, wiederholte Behandlungen auf der Intensivstation zufolge Komplikationen (u.a. tachykardes Vorhofflattern [Herzrhythmusstörung mit zu schneller Herzfrequenz], Aphasie [Sprachstörungen] und Phlebitis [Venenentzündung]) sowie einen mehrwöchigen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik zur Folge (UA act. 111; Stick mit diversen Arztberichten UA act. 88; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2; zu den medizinischen Begriffen vgl. https://flexikon.doccheck.com).

Die Privatklägerin erlitt damit durch den Unfall erhebliche Verletzungen, welche diverse medizinische Interventionen und einen langen Klinikaufenthalt erforderten und mit starken und lang anhaltenden Schmerzen und Beeinträchtigungen verbunden waren. Die Verletzungen sind – mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.2) – als schwer i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.

2.3. 2.3.1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, dass sie ihre Geschwindigkeit in pflichtwidriger Unvorsicht nicht an die herrschenden Lichtverhältnisse und die dadurch eingeschränkten Sichtverhältnisse angepasst habe und es namentlich unterlassen habe, ihre Geschwindigkeit so weit zu reduzieren, dass sie innerhalb der überblickbaren Strecke hätte anhalten können. Aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit habe sie nach Erblicken der Privatklägerin nicht mehr rechtzeitig halten können. Dies sowie die bei der Kollision erlittenen schweren Verletzungen der Privatklägerin seien für die Beschuldigte vorhersehbar und bei Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse vermeidbar gewesen.

2.3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil zusammengefasst aus, dass die Sichtverhältnisse im fraglichen Bereich nachweislich erschwert gewesen seien. Die Beschuldigte sei aus einem hellen Bereich in einen ausgeprägten Schattenabschnitt gefahren. Zudem sei die Strassenführung aufgrund der topografischen Gegebenheiten und einer Rechtskurve an der

- 10 betreffenden Stelle unübersichtlich. Die Beschuldigte hätte ihre Geschwindigkeit so anpassen müssen, dass sie auf plötzlich erkennbare Hindernisse hätte reagieren können. Mangels Anzeichen für eine Gefährdungslage sei die Beschuldigte jedoch nicht gehalten gewesen, die Geschwindigkeit auf unter 30 km/h zu reduzieren. Aus der polizeilichen Fotodokumentation ergebe sich, dass eine im Schatten stehende Referenzperson aus einer Entfernung von rund 50 Metern kaum oder gar nicht wahrnehmbar gewesen sei. Es sei zudem nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer grosszügig zu bemessenden Adaptionszeit des Auges von zwei bis vier Sekunden bei Einfahrt in den Schatten auszugehen. Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ergebe sich ein Anhalteweg (inkl. Reaktionszeit und Bremsschwelldauer) von 13.91 bis 15.17 Meter. Eine Adaptionsdauer von mindestens zwei Sekunden (16.66 Meter) sei hinzuzurechnen, was eine Strecke von 30.37 bis 31.83 Meter ergebe. Da die Strecke ab Beginn des Schattenbereichs bis zur mutmasslichen Stelle, an welcher die Privatklägerin die Strasse überquert habe, 27 Meter betrage, hätte die Kollision auch bei Reduktion der Geschwindigkeit auf 30 km/h nicht vermieden werden können. Insgesamt fehle es an der Vermeidbarkeit und Vorhersehbarkeit, weshalb der Beschuldigten keine pflichtwidrige Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt vorgeworfen werden könne.

2.3.3. Mit Berufung und Stellungnahme der Privatklägerin vom 20. November 2025 wird zusammengefasst geltend gemacht, dass gemäss dem Sichtfahrgebot jeder Lenker in der Lage sein müsse, innerhalb der überblickbaren Strecke anzuhalten. Dies bedeute, dass die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen sei. Bei schwer einsehbaren Strassenabschnitten sei eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine dem Sichtfeld angepasste Geschwindigkeit erforderlich. Schattige Abschnitte hätten eine sichtverkürzende Wirkung. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergebe sich, dass nicht der Wechsel vom Licht in den Schatten, sondern die Blendung durch die tief stehende Sonne während mehrerer Sekunden dazu geführt habe, dass sie die Privatklägerin nicht gesehen habe, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen zur Adaptionszeit, welche sich vorliegend auf eine zur Beurteilung strafrechtlichen Verhaltens im Strassenverkehr ohnehin nicht anwendbare Empfehlung der EKAS (Eidgenössische Kommission für Arbeitssicherheit) stütze, nicht relevant sei. Trotz der erheblichen Beeinträchtigung der Sicht durch die blendende Sonne habe die Beschuldigte ihr Tempo nicht reduziert, sondern sei mit 50 km/h gefahren, was den Verhältnissen offenbar nicht angepasst gewesen sei. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin erst mit einem Abstand von max. 1 Meter (bei 50 km/h: 0.072 Sekunden) gesehen und sei damit ungebremst in sie hineingefahren, was schwere Verletzungen verursacht habe, unter deren Folgen die Privatklägerin bis heute leide. Die Beschuldigte kenne den betreffenden Strassenabschnitt als Teil ihres Arbeitswegs gut. Entsprechend sei ihr bekannt, dass (wie bei einer kantonaler Erhebung vom Mai 2020 festgestellt) mehr als ein

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Drittel der querenden Personen nicht die Querungshilfe nutzen würden. Zudem grenzten im Bereich der Unfallstelle Fuss- bzw. Gartenwege (ohne Trottoir) sowie Garagen- oder Parkplatzausfahrten an die T-Strasse. Es habe damit zu jeder Tageszeit mit Fahrzeugen, Velos sowie mit die T- Strasse kreuzenden Personen (inkl. Kinder und Gebrechliche) auf der Fahrbahn gerechnet werden müssen. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie aufgrund der Blendung Hindernisse auf der Fahrbahn nicht sehen könne. Dennoch habe sie ihre Aufmerksamkeit einzig auf die Querungshilfe gerichtet. Die Privatklägerin sei nicht verpflichtet gewesen, die nahegelegene Verkehrsinsel zu benutzen. An ihrem Rollator sei zudem eine Leuchtweste mit Reflektoren befestigt gewesen und es gebe keine Hinweise darauf, dass sie mitten auf der Strasse stehen geblieben sein könnte. Die Beschuldigte hätte die Geschwindigkeit so anpassen müssen, dass sie auf Sicht hätte anhalten können. Die Adaptionszeit sei beim Anhalteweg nicht zu berücksichtigen. Eine Dunkeladaption ändere nichts an der Pflicht, jederzeit auf Sicht anhalten zu können. Bei tieferer Geschwindigkeit und erhöhter Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte die Privatklägerin früher gesehen und den Unfall vermeiden, auf jeden Fall die Geschwindigkeit stark reduzieren können, was auch das Schadenspotential erheblich reduziert hätte.

2.3.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erachtet die Annahme einer Adaptionszeit von 2 bis 4 Sekunden gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo und in Anlehnung an die Publikation der EKAS als zulässig. Die Vorinstanz habe zutreffend berücksichtigt, dass die Privatklägerin die Strasse 27 Meter unterhalb der Querungshilfe überquert habe, keine Hinweise auf Gefahrenquellen bestanden hätten und die Beschuldigte die Privatklägerin aufgrund der Sichtverhältnisse und der Adaptionszeit gar nicht rechtzeitig hätte erkennen können.

2.3.5. Mit Berufungsantwort der Beschuldigten wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Dunkeladaption zutreffend seien, die Kollision jedoch auch bei einer wesentlich kürzeren Adaptionszeit oder der hypothetischen Annahme einer fehlenden Adaptionszeit nicht vermeidbar gewesen wäre, da die Beschuldigte die Privatklägerin erst erkannt habe, als diese sich 50 bis 100 cm vor ihr befunden habe. Die Beschuldigte sei durch die tiefstehende Sonne geblendet worden. Dennoch habe sie Personen oder Gegenstände auf der Fahrbahn weiterhin wahrnehmen können. Optisch problematisch sei die Sicht in den schattigen Bereich sowie die Sicht während der Adaptionszeit innerhalb des schattigen Bereichs gewesen. Gemäss den Fotoaufnahmen in den Akten sei eine Referenzperson selbst aus einer Distanz von 50 Meter kaum erkennbar gewesen. Zudem sei die Privatklägerin vor einem dunklen Hintergrund gestanden und habe sich gar nicht oder nur langsam bewegt, was das passive

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Erkennen deutlich erschwert habe. Ob die Sichtbarkeit durch die Leuchtweste am Rollator erhöht worden sei, sei unklar. In einer solchen Situation sei höchstens erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich, hingegen könne nicht erwartet werden, dass beim Erkennen eines schattigen Bereichs die Geschwindigkeit notfalls auf Schritttempo reduziert werde. Die Beschuldigte sei zudem vortrittsberechtigt gewesen und es sei kein Fussgängerstreifen vorhanden gewesen. Die Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren, was den örtlichen Strassenverhältnissen und den gegebenen Umständen angemessen gewesen sei. Sie habe die ihr obliegende Sorgfaltspflicht gewahrt und sei während der Fahrt aufmerksam gewesen, habe die Privatklägerin aber wegen der Lichtverhältnisse nicht sehen können. Es habe keine Gefährdungssituation vorgelegen und es sei für sie nicht erkennbar gewesen, in welchem Ausmass die Adaptionsblendung die Wahrnehmung von Personen oder Gegenständen auf der Fahrbahn beeinträchtige. Die Privatklägerin sei zwar nicht verpflichtet gewesen, die nahegelegene Verkehrsinsel zu benutzen. Sie hätte jedoch die Strasse an dieser unübersichtlichen Stelle zu diesem Zeitpunkt nicht überqueren dürfen. Die Privatklägerin habe elementarste Vorsichtsregeln missachtet und es treffe sie ein grobes Verschulden.

2.4. Der Unfall ereignete sich auf der T-Strasse in U._____ kurz nach Einmündung der V-Strasse auf der Fahrspur Richtung U._____ (ca. auf Höhe der Liegenschaft T-Strasse […] und vis-à-vis der Liegenschaft T-Strasse […]). Die Unfallstelle befindet sich innerorts mit Wohnhäusern, privaten Fusswegen bzw. Garagen auf beiden Seiten. Kurz vor der Einmündung V-Strasse befindet sich eine Querungshilfe. Ein Fussgängerstreifen ist nicht vorhanden (Fotodokumentation UA act. 65 ff.). Die Unfallstelle wurde nicht vermessen. Bei den in den Akten angegebenen Distanzen (z.B. Fotodokumentation UA act. 79 ff.) handelt es sich um Schätzungen. Aus den von der Privatklägerin eingereichten "Erhebung Fussgängerquerung und Verkehr" vom 17. Juni 2020 (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 20. November 2025) ergibt sich, dass der massgebliche Strassenabschnitt stark befahren ist (durchschnittlich rund 10'000 Fahrzeuge pro Tag) und auch häufig von Fussgängern und Velofahrern gequert wird (gemäss der genannten Erhebung am 26. Mai 2020 76 Querungen, davon 33 % neben Querungshilfe und am 28. Mai 2020 89 Querungen, davon 76 Personen pro Tag, davon 17 % ausserhalb der Querungshilfe).

Die Privatklägerin konnte sich nicht mehr an den Unfallhergang erinnern (Befragung vom 19. September 2024 UA act. 107 f.).

Der Beschuldigten war die auf ihrem täglichen Arbeitsweg gelegene Unfallstelle sowie die dortige Verkehrssituation bekannt (UA act. 94 und 100; GA act. 24). Sie fuhr gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (UA act. 94 und 101; GA act. 23). Anlässlich der Befragung

- 13 vom 9. August 2025 gab sie an, sie habe die Privatklägerin nicht gesehen, weil sie von der Sonne geblendet worden sei und wegen der Lichtverhältnisse (Schatten/Sonne) (UA act. 94). An der Befragung vom 14. August 2024 sagte sie aus, die tiefstehende Sonne habe ihr von vorne direkt ins Gesicht geschienen. Sie sei ein paar Sekunden geblendet worden. Kurz darauf sei sie in den Schatten gefahren. Dann sei dort die Privatklägerin gewesen. Sie habe die Privatklägerin gesehen, als diese sich ca. 50 – 100 cm vor ihrem Fahrzeug befunden habe, habe aber nicht mehr reagieren können. Die Privatklägerin sei rechts von der A-Säule gewesen. Sie habe sie durch die Windschutzscheibe gesehen (UA act. 101). An der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte erneut an, dass die Sonne sie geblendet habe. Es habe einen Schattenbereich gegeben. Erst gehe es leicht hoch, dann gehe die Strasse leicht runter. Sie habe eine Sekunde nicht gesehen, was im Schatten vor sich gehe. Als sie in den Schatten gefahren sei, habe sie gesehen, dass sich jemand im Schatten befinde. Sie sei voll auf die Bremse, aber es sei zu spät gewesen. Sie habe die Privatklägerin gesehen, als sie etwa einen oder zwei Meter vor ihrem Auto gewesen sei. Sie habe eine "Millisekunde" nichts gesehen. Sie habe nicht gar nichts gesehen. Sie habe die Strasse vor sich gesehen. Das vor ihr sei einfach dunkel gewesen. Als sie in den Schatten gefahren sei, habe sie gesehen, was im Schatten drin sei (GA act. 23 f.).

Die Aussagen der Beschuldigten, dass sie vor der Kollision durch die tiefstehende Sonne geblendet worden sei und sie kurzzeitig nicht habe erkennen können, was sich vor ihr im Schattenbereich ereignete, werden durch die am Folgetag des Unfalls um dieselbe Uhrzeit bei weitgehend gleichen Witterungsbedingungen erstellte Fotoserie und Videoaufnahme gestützt (Polizeirapport UA act. 62 ff.; Video UA act. 60). Insbesondere ist der Videoaufnahme zu entnehmen, dass eine auf der T-Strasse fahrende Person schon (gemäss Schätzung der Kantonspolizei) zumindest 150 Meter (bei 50 km/h: 10.8 Sekunden) vor der Unfallstelle der direkten Blendung durch die Sonne ausgesetzt war und der vor ihr liegende Schattenbereich hinter der Querungshilfe schwer einsehbar war (ab 00.00, vgl. dazu Fotos mit Distanzschätzung UA act. 79 ff.). Die Unfallstelle lag ebenfalls zumindest teilweise im Schatten (Fotos UA act. 82 f.). Dass die Beschuldigte die Privatklägerin erst sehr kurz vor der Kollision erkennen konnte, deutet darauf hin, dass die Sicht der Beschuldigten auf die Strasse auch nach Einfahrt in den Schattenbereich stark beeinträchtigt war. Ob dies auf den erheblichen Helligkeitsunterschied und eine vom Auge benötigte Adaptionszeit, die (gemäss Videoaufzeichnung [ca. 00.06]) auch im Schattenbereich nach wie vor blendende Sonne oder auf eine Kombination der Umstände zurückzuführen war, kann nicht mehr geklärt werden und ergibt sich insbesondere auch nicht aus den diesbezüglich unklaren Aussagen der Beschuldigten. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Sicht der mit 50 km/h fahrenden Beschuldigten bereits weit vor der Unfallstelle (gemäss Schätzung der Kantonspolizei ca. 150 m) bis kurz vor der Kollision erheblich eingeschränkt

- 14 war. Die Privatklägerin befand sich bereits mitten auf der Strasse, als sie von der Beschuldigten gemäss deren Aussage 0.5 bis 2 Meter vor der Kollision durch die Windschutzscheibe, rechts der (linken [vgl. Schadensbilder UA act. 72 ff.]) A-Säule wahrgenommen wurde. Es war der Beschuldigten nicht mehr möglich, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren, zumal bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h selbst bei Annahme einer mittleren Reaktionszeit von 0.6 bis 0.7 Sekunden (bei Bremsbereitschaft; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; BGE 115 II 283 E. 1a; ANDREAS ROTH in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 52 zu Art. 32 SVG) alleine während der für die Reaktion benötigten Zeit und noch ungeachtet der Bremsschwelldauer (Ansprechdauer des Bremssystems) eine Distanz von 8.3 bis 9.7 Meter zurückgelegt wird. Der Zusammenstoss erfolgte damit weitgehend ungebremst.

2.5. Die Beschuldigte konnte die Privatklägerin erst kurz vor der Kollision erkennen. Es herrschten angesichts der sich erheblich negativ auf die Sicht auswirkenden Lichtverhältnisse offensichtlich keine günstigen Verhältnisse, welche das Fahren mit der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt hätten. Angesichts der örtlichen Verhältnisse (rege benutzte Strasse innerorts, bewohntes Gebiet) war jederzeit mit anderen, die Strasse benutzenden bzw. querenden Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Entsprechend wäre lediglich eine Geschwindigkeit angemessen gewesen, welche es der Beschuldigten ermöglicht hätte, Personen oder Hindernisse auf bzw. neben der Fahrbahn rechtzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren. Die Beschuldigte wurde während ihrer Fahrt in Richtung Unfallstelle erheblich durch die Sonne geblendet und hätte ihre Geschwindigkeit bereits (und spätestens) zu Beginn der anhaltenden Blendung reduzieren müssen. Bei einer zwischenzeitlich verstärkten Blendung oder anderen sich zusätzlich negativ auf die Sehfähigkeit auswirkenden Verhältnissen (z.B. erhebliche Hell-Dunkel-Kontraste) wäre eine weitere Geschwindigkeitsreduktion erforderlich gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (E. 4.5.4) wäre die Beschuldigte dabei auch gehalten gewesen, ihre Geschwindigkeit allenfalls auch auf unter 30 km/h zu senken, wenn die Situation – vorliegend insbesondere die Sichtverhältnisse – dies erfordert hätte, wobei sie bei fehlender Erkennbarkeit von allfälligen Hindernissen auf bzw. unmittelbar neben der Strasse hätte anhalten müssen. Eine exakte Festlegung der angemessenen Geschwindigkeit an verschiedenen Positionen vor der Unfallstelle ist indessen nicht möglich, zumal diese von diversen, im konkreten Fall unbekannt gebliebenen Faktoren abhängt (z.B. individuelle Lichtempfindlichkeit, genauer Einfallswinkel der Sonne, Beschaffenheit der Windschutzscheibe). Jedenfalls hätte die konkrete Situation eine erhebliche Geschwindigkeitsreduktion erfordert. Bei fehlender Sicht auf die vor ihr liegende Strasse hätte die Beschuldigte ganz anhalten müssen.

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Insgesamt handelte die Beschuldigte pflichtwidrig, indem sie ihre Geschwindigkeit trotz stark eingeschränkter Sicht innerorts mit 50 km/h fortsetzte. Bei pflichtgemässem Verhalten hätte sie ihre Geschwindigkeit soweit reduzieren müssen, dass sie Hindernisse oder Personen rechtzeitig hätte erkennen und entsprechend reagieren können.

Die pflichtwidrig handelnde Beschuldigte kann sich nicht darauf berufen, dass sich die Privatklägerin ihrerseits verkehrsregelwidrig verhalten habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.5 und 2.3.5 m.w.H.). Die Frage, ob die Beschuldigte auf pflichtgemässes Verhalten der Privatklägerin vertrauen durfte, hätte sich erst gestellt, wenn pflichtgemässes Handeln der Beschuldigten zu bejahen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.3), was nach den obigen Ausführungen vorliegend nicht der Fall ist. Da es im Strafrecht keine Verschuldenskompensation gibt, können sich auch mehrere Beteiligte gleichzeitig einer Verkehrsregelverletzung schuldig machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5.4). Der Verweis der Beschuldigten auf den Vertrauensgrundsatz ist damit nicht zielführend.

2.6. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass sich im ausserhalb der signalisierten Querungshilfe gelegenen Schattenbereich Personen aufhalten könnten (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.3). Die Beschuldigte passte ihre Geschwindigkeit nicht den erheblich eingeschränkten Sichtverhältnissen an, wobei ohne Weiteres vorhersehbar war, dass es dabei auf der innerorts gelegenen und stark frequentierten Strecke zu einer Kollision mit Personen oder Hindernissen auf der Fahrbahn kommen könnte. Der von der Privatklägerin eingereichten "Erhebung Fussgängermessung und Verkehr" vom 17. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass ein erheblicher Teil der die T-Strasse querenden Personen die Querungshilfe nicht benutze (an den beiden Erhebungstagen rund 20 bis 30 %). Dass es dabei auch zu Querungen an ungünstigen Stellen kommen kann, erscheint nicht derart ungewöhnlich, dass damit nicht gerechnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2017 vom 13. November 2017 E. 2.4.2 und 2.5). Es ist damit nicht von einem den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechenden Verhalten der Privatklägerin auszugehen. Der eingetretene Erfolg war damit vorhersehbar.

2.7. Für die Vermeidbarkeit ist nicht die Vermeidung der Kollision massgeblich, sondern diejenige der schweren Körperverletzung. Die Körperverletzung gilt auch als vermeidbar, wenn es bei sorgfältigem Verhalten mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer geringeren Verletzung gekommen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass jede Steigerung einer Körperverletzung als

- 16 selbständige weitere Verletzung gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2011 vom 29. August 2011 E. 2.4.6 mit Hinweis auf BGE 121 IV 286 E. 4c).

Die Beschuldigte fuhr mit 50 km/h und kollidierte weitgehend ungebremst mit der Privatklägerin. Nach dem Gesagten hätten die stark eingeschränkten Sichtverhältnisse eine erhebliche Reduktion der Geschwindigkeit erfordert. Eine allfällige zusätzliche Verschlechterung der Sicht etwa bei der Einfahrt in den Schattenbereich hätte zu einer weiteren Anpassung der Geschwindigkeit führen müssen. Bei fehlender Sicht hätte die Beschuldigte ganz anhalten müssen. Bei einer derart den schwierigen Sichtverhältnissen angepassten Fahrweise wäre eine Kollision aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeblieben, zumal der Beschuldigten mehr Reaktionszeit zur Verfügung gestanden hätte. Auch eine Vollbremsung bereits im Schattenbereich wäre noch möglich gewesen. Bei der Berechnung des Bremswegs ist die Adaptionszeit des Auges (entgegen der Ansicht der Vorinstanz) nicht zu berücksichtigen, da die Bremsung bei fehlender Sicht und nicht erst bei Erkennen der Privatklägerin einzuleiten war. Selbst wenn (entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen) von einer zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h ausgegangen würde, hätte der Anhalteweg 10.52 bis 12.60 Meter betragen, so dass ein vollständiges Anhalten auch nach Einfahrt in den Schattenbereich (etwa bei der Einmündung V-Strasse (vgl. Foto UA act. 83, ca. 15 m vor der Unfallstelle; vgl. auch www.agis.ch) möglich gewesen wäre, ohne dass es zu einer Kollision gekommen wäre. Bei einer tieferen angemessenen Geschwindigkeit wäre gar ein späteres vollständiges Abbremsen noch möglich gewesen. Der genannte Anhalteweg (Reaktionsweg + Bremsweg) von 10.52 bis 12.60 Meter bei 30 km/h ergibt sich aus folgender Rechnung: Reaktionsweg (8.3 x [0.6 bis 0.7 Sekunden Reaktionsdauer + 0.18 Sekunden Bremsschwelldauer]) + Bremsweg (8.32/2 x 6.5 bzw. 2 x 8.5 [mittlere Verzögerung]); vgl. zu Formeln, Reaktionszeit (vorliegend bei Bremsbereitschaft), Bremsschwelldauer und mittlerer Verzögerung ROTH, a.a.O., N. 52 ff. zu Art. 32 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; BGE 115 II 283 E. 1a).

Selbst wenn es dennoch zu einem Unfall gekommen wäre, wären die Verletzungsfolgen bei pflichtgemässem Verhalten angesichts der erheblichen Reduktion der Geschwindigkeit, welche die Beschuldigte hätte vornehmen müssen und der daraus resultierenden massiv geringeren Kollisionsgeschwindigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach deutlich weniger gravierend ausgefallen.

Insgesamt wären die von der Privatklägerin erlittenen schweren Verletzungen bei pflichtgemässem Verhalten der Beschuldigen auch vermeidbar gewesen. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ist damit die Vermeidbarkeit zu bejahen.

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2.8. Zusammengefasst erfüllte die Beschuldigte den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB.

3. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist damit der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend anzupassen.

4. 4.1. 4.1.1. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Umstand, dass vorliegend teilweise das Qualifikationsmerkmal der schweren Körperverletzung erfüllt ist, bewirkt einzig den Wegfall des Antragserfordernisses, hat jedoch keine Auswirkungen auf den Strafrahmen (ANDREAS ROTH/TOR- NIKE KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 125 StGB).

4.1.2. Die Beschuldigte äusserte sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung.

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4.3. 4.3.1. Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion bzw. die Hauptsanktion für die kleine und mittlere Kriminalität. Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundegerichts 6B_1135_2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.3.1 m.w.H.).

Vorliegend ist eine Geldstrafe (Art. 34 StGB) als mildere Sanktion auszusprechen, zumal keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund welcher eine Freiheitsstrafe anzuordnen wäre.

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4.3.2. Die im Unfallzeitpunkt 83-jährige Privatklägerin erlitt durch den Unfall ein Polytrauma. Sie musste sich einer Wirbelsäulenoperation unterziehen und es waren notärztliche Interventionen erforderlich. Der Unfall hatte einen mehrwöchigen Spitalaufenthalt mit Aufenthalten auf der Intensivstation sowie einen anschliessenden Aufenthalt in einer Reha-Klinik zur Folge (vgl. E. 2.2.). Gemäss ihren Angaben im Berufungsverfahren leide die Privatklägerin noch heute unter den Verletzungsfolgen (Stellungnahme vom 20. November 2025 S. 9). Ihre Verletzungen sind als schwer zu qualifizieren, wobei im Rahmen von Art. 125 Abs. 2 StGB noch weit gravierendere Verletzungen denkbar sind. Es liegt in der Natur eines Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetretene Erfolg nicht beabsichtigt worden ist. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb insbesondere die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie, wie weit diese nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermieden werden können (vgl. GÜNTER STRA- TENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 28; vgl. auch BGE 117 IV 112 E.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Die Unfallstelle liegt innerorts in einem Wohngebiet und war der Beschuldigten gut bekannt. Es war jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn zu rechnen. Dass Fussgänger die Strasse ausserhalb einer Querungshilfe ohne Fussgängerstreifen überqueren, ist zudem nicht ungewöhnlich. Angesichts der stark eingeschränkten Sicht bestand damit eine gefährliche Situation, welcher die Beschuldigte ohne Weiteres durch eine deutliche Reduktion der Geschwindigkeit hätte Rechnung tragen können. Es ist jedoch zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die vortrittsbelastete, am Rollator gehende Privatklägerin die Strasse unvorsichtig an einer eher unübersichtlichen Stelle überquerte, womit ihr ein gewisses (wenn auch nicht kausalitätsunterbrechendes, dazu E. 2.5) Selbstverschulden zukommt. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen (und eine Verbindungsbusse, vgl. E. 4.5) dem Tatverschulden angemessen.

Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sie war durchwegs geständig und kooperativ und räumte von Anfang an ein (Mit-)Verschulden ein (UA act. 94, 99, 101 f. und 103; GA act. 23 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sie ihr Bedauern sowie ihre Betroffenheit über den Unfall (GA act. 24 ff.). Die Täterkomponente wirkt sich damit zugunsten der Beschuldigten aus, wobei sich eine Reduktion der Strafe um 10 Tagessätze rechtfertigt.

Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen (und eine Verbindungsbusse, vgl. E. 4.5) schuldangemessen.

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4.3.3. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden.

Mangels entsprechender Ausführungen im Berufungsverfahren ist von unveränderten Einkommensverhältnissen der Beschuldigten und damit nach wie vor von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'100.00 (mit 13. Monatslohn; UA act. 41) auszugehen. Nach einem Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern etc. ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 110.00.

4.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StPO).

Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, womit ihr eine günstige Legalprognose zu stellen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.5. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll sie gegenüber einer Täterschaft, die sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2). Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1).

Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE

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149 IV 321 E. 1.3.2), erweist sich eine Busse von Fr. 1'000.00 als angemessen.

Nach dem anwendbaren Umrechnungsschlüssel (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.

4.6. Damit ist gegenüber der Beschuldigten eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, sowie eine Busse von Fr. 1'000.00 (ersatzweise 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.

5. 5.1. 5.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird.

Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens anzupassen. Die Beschuldigte ist der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Entsprechend hat sie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'700.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) zu tragen.

5.1.2. Der Beschuldigten ist für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

5.1.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Ein blosser Antrag "unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Person" alleine ist nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 8.2 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Die Behörden müssen allerdings namentlich anwaltlich nicht vertretene Dritte – soweit erforderlich – auf ihr Recht auf Entschädigung sowie ihre Pflicht zur Bezifferung und zum Beleg der Forderung hinweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 9.3

- 21 m.w.H.). Eine anwaltlich vertretene Privatklägerschaft muss über den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens orientiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.5.2).

Die anwaltlich vertretene Privatklägerin stellte im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung obwohl ihr etwa im Zeitpunkt ihrer Eingabe vom 2. Juni 2025, mit welcher sie mitteilte, dass sie die Zivilklage zurückziehe, nicht an der Hauptverhandlung teilnehme und sich auch nicht anwaltlich vertreten lasse (GA act. 18), die bevorstehende erstinstanzliche Urteilsfällung bekannt war. Im Berufungsverfahren beantragte die Privatklägerin erstmals, dass sie für ihre Aufwendungen im erst- (und zweitinstanzlichen) Verfahren zu entschädigen sei. Dabei nahm sie ausdrücklich auf die Bestimmung von Art. 433 StPO Bezug, nannte jedoch keinen Betrag und reichte insbesondere auch keine Kostennote oder andere Unterlagen zu angefallenen Aufwendungen ein (Berufungsbegründung S. 10). Die Privatklägerin war damit offensichtlich über den Inhalt des von ihr selbst zitierten Art. 433 StPO und damit auch über ihre Pflicht, die Entschädigungsforderung zu beziffern und zu belegen, orientiert. Es war damit nicht erforderlich, die Privatklägerin ausdrücklich auf diese Pflicht hinzuweisen. Im Übrigen war ihr bekannt, dass nach ihrer freigestellten Stellungnahme vom 20. November 2025 keine weiteren Eingaben der Beschuldigten bzw. der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mehr erfolgt waren und damit als nächster Schritt die Urteilsfällung im Berufungsverfahren erfolgen würde. Auf ihre dennoch unbeziffert und unbelegt gebliebene Entschädigungsforderung ist damit nicht einzutreten, sofern angesichts der erstmaligen Geltendmachung im Berufungsverfahren überhaupt von einem rechtzeitig gestellten Antrag auszugehen ist. Die Privatklägerin hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten damit selbst zu tragen.

5.2. 5.2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Privatklägerin obsiegt mit ihrer Berufung, wogegen die Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit der Beschuldigten aufzuerlegen.

5.2.2. Der Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

5.2.3. Die Privatklägerin stellte – wie erwähnt – im Berufungsverfahren den Antrag, es sei ihr gestützt auf Art. 433 StPO eine Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten, wobei sie die Forderung trotz hinreichender

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Gelegenheit hierzu weder bezifferte noch belegte (Berufungsbegründung S. 10). Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 5.1.3), wonach der anwaltlich vertretenen Privatklägerin sowohl der Inhalt des von ihr selbst als Anspruchsgrundlage genannten Art. 433 StPO als auch der bevorstehende Abschluss des Berufungsverfahrens bekannt waren, weshalb sie nicht zusätzlich aufzufordern war, ihre Forderung zu beziffern und zu belegen. Auf ihre unbeziffert und unbelegt gebliebene Entschädigungsforderung ist damit nicht einzutreten. Sie hat ihre im Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten selbst zu tragen.

6. Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 42, 44, 47 und 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und Auslagen von Fr. 168.00, insgesamt Fr. 2'668.00, werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'700.00 (inkl. Anklagegebühr) werden der Beschuldigten auferlegt.

5. Die Beschuldigte trägt ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst.

6. Die Privatklägerin trägt ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst.

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Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 14. April 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Boog Klingler

SST.2025.210 — Aargau Obergericht Strafgericht 14.04.2026 SST.2025.210 — Swissrulings