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Aargau Obergericht Strafgericht 27.05.2026 SST.2025.193

27. Mai 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·8,721 Wörter·~44 min·2

Volltext

Obergericht Strafgericht, 2. Kammer

SST.2025.193 (ST.2023.20/37; STA.2021.2602/STA.2022.7651)

Urteil vom 27. Mai 2026

Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Sprenger

Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer, […]

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1972, von der Türkei, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […]

Gegenstand Täuschung der Behörden und Vernachlässigung der Unterhaltspflichten

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 300.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020.

Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG; ab 01.01.2019: Art. 118 Abs. 1 AIG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, die mit dem Vollzug des AuG/AIG betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen getäuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich erschlichen. Begangen: Tatort: Q._____ Tatzeitraum: Mai 2017 bis Januar 2020 Vorgehen: Der Beschuldigte heiratete am tt.mm.2011 A._____, geb. tt.mm.1979, von Ebikon (separates Verfahren). Der Beschuldigte und A._____ lebten sodann stets getrennt und hatten einen separaten Wohnsitz, wobei der Beschuldigte bis im Jahr 2017 formell als in Deutschland wohnhaft angemeldet war. Am tt.mm.2017 zog der Beschuldigte aufgrund des vorab sowohl im Kanton Luzern als auch im Kanton Schaffhausen abgelehnten, nun aber im Kanton Aargau nach Wiedererwägung bewilligten Familiennachzugs, offiziell von Istanbul, Türkei, nach Q._____, an den R-Weg, in die Wohnung von A._____. Hierzu bestätigte A._____ mehrmals unterschriftlich gegenüber dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) und der Steuerbehörde der Gemeinde Q._____, dass der Beschuldigte zu ihr in die gemeinsame eheliche Wohnung am R-Weg in Q._____ einziehen werde. Dies sowie das Zusammenleben mit der Ehepartnerin bestätigte der Beschuldigte auf dem Anmeldeformular ebenfalls unterschriftlich gegenüber dem MIKA sowie mit Erklärung vom 31.05.2017, mit dem Verlängerungsgesuch der Aufenthaltsbewilligung vom 21.03.2021, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30.05.2018 und mit seiner schriftlichen Erklärung gegenüber der Einwohnerkontrolle Q._____ und dem MIKA, in welcher er angab, zusammen mit seiner Ehefrau A._____ ab Herbst 2018 an der S-Strasse in Q._____ zusammen zu wohnen. Tatsächlich zog der Beschuldigte im Jahr 2017 aus Deutschland herkommend zu seiner Schwester an den T-Weg in Q._____. Da wohnte er getrennt von seiner Ehefrau bis Ende Jahr 2018. Anschliessend wohnte er gemeinsam mit seiner neuen Partnerin, C._____, und nicht mit seiner Ehefrau an der S-Strasse in Q._____. A._____ wohnte weiterhin getrennt vom Beschuldigten in Q._____ am R-Weg und hatte entgegen der Meldung an die Einwohnerkontrolle nie tatsächlichen Wohnsitz an der S-Strasse in Q._____. Im Rahmen des Familiennachzugs vom 20.05.2017 wurde dem Beschuldigten die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde an die Bedingung geknüpft, dass der Beschuldigte in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehepartnerin, A._____, zusammenlebt. Dies hat der Beschuldigte entgegen der ihm bekannten Bedingungen nachweislich nie getan und führte bereits im Verlaufe des Verfahrens i.S. Familiennachzug wahrheitswidrig aus, dass er dies tun werde. Dem Beschuldigten wurde sodann der

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Aufenthaltstitel B stets verlängert, da er gegenüber den Behörden wahrheitswidrig angab, gemeinsam mit seiner Ehepartnerin in ehelicher Gemeinschaft an ein und demselben Wohnort zu wohnen.

2. Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 170.00 teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020. Allfällige Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Sie verzichtete auf einen Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 350.00, Probezeit 5 Jahre, verwarnte den Beschuldigten und verlängerte seine Probezeit um 1 Jahr.

Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mehrfache Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt hätte oder darüber hätte verfügen können. Begangen: Ort: Q._____, R-Weg Tatzeitraum: Mittwoch, 01.01.2020 bis Dienstag, 17.01.2023 Zivil- und Strafklägerin: A._____, geb. tt.mm.1979, Q._____, R-Weg v.d. lic. iur. Daniela Fischer […] Strafanträge: 19.09.2022 und 17.01.2023 Vorgehen: Der Beschuldigte wurde im Eheschutzverfahren durch Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15.02.2021 verpflichtet, der Strafklägerin an den Unterhalt des gemeinsamen Kindes D._____ sowie an deren persönlichen Unterhalt jeweils mit Wirkung ab dem 01.01.2020 monatlich, im Voraus Unterhaltsbeiträge zu leisten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte am 04.02.2022 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, der Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber der Strafklägerin sowie dem gemeinsamen Kind D._____ sei neu festzusetzen. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22.08.2022 wurde der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung wie folgt verpflichtet: 1. Der Strafklägerin an den Unterhalt des Kindes D._____ monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: - CHF 5'342.45 von 1.1.2020 bis 30.4.2020 - CHF 5'104.65 von 1.5.2020 bis 30.6.2020 - CHF 3'612.70 von 1.7.2020 bis 31.10.2020 - CHF 5'240.40 von 1.11.2020 bis 30.4.2021 - CHF 3'049.55 von 1.5.2021 bis 30.11.2021

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- CHF 2'954.85 von 1.12.2021 bis 31.3.2022 - CHF 3'097.50 von 1.4.2022 bis 31.3.2023 - CHF 3'334.00 ab 1.4.2023 2. Der Strafklägerin an den persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus folgenden Betrag zu bezahlen: - CHF 3'204.90 von 1.1.2020 bis 30.4.2020 - CHF 2'729.30 von 1.5.2020 bis 30.6.2020 - CHF 3'177.90 von 1.7.2020 bis 31.10.2020 - CHF 2'712.80 von 1.11.2020 bis 30.4.2021 - CHF 2'768.65 von 1.5.2021 bis 30.11.2021 - CHF 2'579.30 von 1.12.2021 bis 31.3.2022 - CHF 2'864.60 von 1.4. 2022 bis 31.3.2023 - CHF 3'337.60 ab 1.4.2023 Dieser Entscheid vom 22.08.2022 ist am 29.09.2022 in Rechtskraft erwachsen und blieb bis 17.01.2023 unangefochten. Gemäss diesem Entscheid vom 22.08.2022 erwirtschaftet der Beschuldigte als Geschäftsführer seiner Unternehmen E._____ GmbH und F._____ AG ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 19'500.00. Der Beschuldigte war sodann im obgenannten Zeitraum vom 01.01.2020 bis 17.01.2023 weder krankgeschrieben noch arbeitslos und arbeitete stets in einem 100% Pensum. Somit erwirtschaftete der Beschuldigte während des Tatzeitraums das mit rechtskräftigem Entscheid vom 22.08.2022 festgestellte Nettoeinkommen von rund CHF 19'500.00 resp. hätte er dieses Einkommen zumindest erwirtschaften sollen und können, da er diesbezüglich im Stande gewesen war. Bei einer allfälligen nicht selbstverschuldeten Verminderung des Einkommens hätte der Beschuldigte eine Abänderungsklage zu erheben und nicht wie vorliegend mit der Verweigerung der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu begegnen. Der Beschuldigte ist folglich in Kenntnis der Trennung von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sowie des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15.02.2021 und des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22.08.2022 seinen Zahlungspflichten, welche seit Trennung von der Zivil- und Strafklägerin zu Beginn 2020 bestehen, wissentlich und willentlich nicht nachgekommen, auch nicht teilweise. Per 17.01.2023 waren deshalb sämtliche o.a. Unterhaltsbeiträge wie mit Entscheid vom 22.08.2022 festgesetzt ausstehend.

3. 3.1. Aufgrund der Einsprachen des Beschuldigten gegen die beiden Strafbefehle wurden diese von der Staatsanwaltschaft zur Anklage erhoben und am 20. Januar 2023 (Strafbefehl vom 20. Dezember 2022) bzw. 28. Februar 2023 (Strafbefehl vom 21. Februar 2023) an das Bezirksgericht Lenzburg überwiesen.

3.2. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 17. Oktober 2023 die gemeinsame Beurteilung der Verfahren und erkannte schliesslich mit – hinsichtlich Dispositivziffer 1 [einfache Tatbegehung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten] und Dispositivziffer 2 [nicht als (teilweise) Zusatzstrafe ausgesprochene Freiheitsstrafe] berichtigtem – Urteil vom 31. Mai 2024:

1.

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Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Täuschung von Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AlG, - der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Busse von CHF 7'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11.02.2020 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die ihr damals bestimmte Probezeit von 5 Jahren um 1 Jahr verlängert. 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 114.00, insgesamt CHF 1'314.00, zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 2'400.00 zu bezahlen. 7. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

3.3. Gegen das dem Beschuldigten am 6. Juni 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete dieser am 14. Juni 2024 die Berufung an. Das begründete und berichtigte Urteil wurde ihm am 7. Juli 2025 zugestellt.

4. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 28. Juli 2025 stellte der Beschuldigte folgende Anträge:

«1. Die Dispositivziffer 2 des Urteils vom 31. Mai 2024 des Bezirksgerichts Lenzburg sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird, in Bezug auf das Verfahren ST.2023.20 als Zusatzstrafe und in Bezug auf das Verfahren ST.2023.37 als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11.02.2020, zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 130.00 verurteilt. 2. Die Dispositivziffer 3 des Urteils vom 31. Mai 2024 des Bezirksgerichts Lenzburg sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

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4. Dem Beschuldigten sei für das obergerichtliche Verfahren eine noch festzusetzende Entschädigung zuzusprechen.»

4.2. Mit Eingabe vom 6. August 2025 erklärte die Privatklägerin, sich aktiv am Berufungsverfahren beteiligen zu wollen.

4.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11. August 2025 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung.

4.4. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 reichte die Privatklägerin Unterlagen ein.

4.5. Mit Eingabe vom 10. November 2025 reichte der Beschuldigte eine vorgängige schriftliche Berufungsbegründung ein.

4.6. Die Privatklägerin reichte mit Eingabe von 20. November 2025 eine vorgängige Berufungsantwort ein und beantragte:

«1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern auf sie einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschuldigten.»

4.7. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 eine Berufungsantwort ein und beantragte:

«1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge.»

4.8. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist angesetzt, um seine Berufungsbegründung zu ergänzen.

4.9. Mit Eingabe vom 4. März 2026 reichte der Beschuldigte eine ergänzende Berufungsbegründung ein.

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4.10. Mit Eingabe vom 19. März 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine ergänzende Berufungsantwort.

4.11. Mit Eingabe vom 16. März 2026 verzichtete die Privatklägerin auf eine Stellungnahme.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. In den übrigen Punkten, namentlich hinsichtlich der Schuldsprüche der mehrfachen Täuschung von Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG sowie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der fünffachen Täuschung von Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG sowie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 7'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Auf einen Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs hat sie verzichtet. Stattdessen hat sie den Beschuldigten verwarnt und die Probezeit von 5 Jahren um 1 Jahr verlängert.

2.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). Er bringt im Wesentlichen vor, dass das geringe Tatverschulden das Aussprechen einer Freiheitsstrafe nicht rechtfertigen würde. Hinsichtlich der Zweckmässigkeit der Geldstrafe sei festzuhalten, dass der Beschuldigte noch nie zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden sei. Seine Vorstrafen seien denn auch nicht einschlägig bzw. nur insofern, als er ein anderes ausländerrechtliches Vergehen begangen habe. Dieses sei jedoch nicht vergleichbar (Berufungsbegründung S. 5; ergänzende Berufungsbegründung S. 4 f.). Ihm sei zudem eine positive Legalprognose attestiert worden, wie sich an der bedingt ausgesprochenen Strafe zeigen würde (ergänzende Berufungsbegründung S. 4 f.).

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Schliesslich habe der Beschuldigte die bisherigen Verbindungsbussen in nicht unbeträchtlicher Höhe anstandslos bezahlt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er die Geldstrafe nicht bezahlen könnte oder würde (Berufungsbegründung S. 5). Bei einer bedingten Geldstrafe würde sich die Frage der Uneinbringlichkeit denn auch gar nicht erst stellen (ergänzende Berufungsbegründung S. 5).

2.3. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, eine Geldstrafe sei nicht zweckmässig. Der Beschuldigte sei bereits zu zwei Geldstrafen verurteilt worden, wobei eine davon hinsichtlich einschlägiger Delikte ausgesprochen worden sei; er habe sich davon nicht beeindrucken lassen. Zudem liessen die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf eine Uneinbringlichkeit schliessen (Berufungsantwort S. 2 f.).

3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden.

4. 4.1. Die Tatbestände der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB und der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG sehen alternativ eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor.

Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

4.2. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. April 2016 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Zudem wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Tatzeitpunkt 30. Mai 2018) mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 350.00, Probezeit 5 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'500.00 verurteilt. Dabei wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. April 2016 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht widerrufen. Der Beschuldigte wurde jedoch verwarnt. Die weitere Verurteilung des Beschuldigten

- 9 mit Strafverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27. November 2024 wegen Hinterziehung im Sinne des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a VStG (Tatbegehung am 30. Juli 2017) zu einer Busse von Fr. 15'000.00 erfolgte nach der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehung, weshalb einzig die Tatbegehung als negativer Faktor berücksichtigt werden kann, die ausgesprochene Busse jedoch für die vorliegenden Delikte noch keine Warnwirkung entfalten konnte. Bei den bisherigen Verurteilungen handelt es sich um solche aus dem Bereich der eher leichten Kriminalität. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte sowohl die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 geahndete grobe Verletzung der Verkehrsregeln, die mit Strafverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27. November 2024 geahndete Hinterziehung sowie einen Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte (Tatzeitraum für die mehrfache Täuschung der Behörden: Mai 2017 bis März 2019, gemäss Anklage zwar bis Juni 2020, die letzte Täuschung der Behörden wurde hingegen am 19. März 2019 begangen; vgl. UA ST.2021.2602, act. 870 ff.; Tatzeitraum für die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten: 1. Januar 2020 bis 17. Januar 2023) innerhalb einer ihm angesetzten Probezeit (teilweise innerhalb der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. April 2016 angesetzten Probezeit von 3 Jahren und teilweise innerhalb der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 angesetzten Probezeit von 5 Jahren) begangen hat. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem nicht unerheblichen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Der Beschuldigte arbeitet unterdessen insbesondere bei der F._____ AG (Beilage zur Eingabe der Privatklägerin vom 27. Oktober 2025). Was sein soziales Umfeld anbelangt, gilt folgendes: Er ist (noch) mit A._____ verheiratet. Er ist in einer Beziehung mit einer neuen Partnerin und wohnt mit ihr, zwei gemeinsamen Kindern und einem Kind aus einer früheren Beziehung der Partnerin zusammen.

Angesichts dieser Umstände ergeben sich gesamthaft zwar nicht unerhebliche Bedenken an der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe. Es scheint allerdings knapp (noch) nicht so, dass nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor allem zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte aufgrund der bisherigen und im Strafregisterauszug eingetragenen Verurteilungen zu einzig tiefen bedingten Geldstrafen verurteilt worden ist sowie mangels Widerrufs keine aus dem Strafregisterauszug ersichtliche spürbare Geldstrafe, sondern einzig Bussen zu bezahlen hatte. Es ist deshalb in Gutheissung der Berufung für alle Delikte eine Geldstrafe auszufällen.

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5. 5.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

5.2. Der Beschuldigte hat die mehrfache Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG (Tatzeitraum Mai 2017 bis März 2019; vgl. dazu oben, E. 4.2) vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 bzw. vor dem in diesem Verfahren erstinstanzlichen Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. Juni 2019 (zur Relevanz des erstinstanzlichen Urteils im ersten Verfahren: Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1) begangen. Im genannten Verfahren wurde eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen ausgesprochen. Nachdem vorliegend ebenfalls eine Geldstrafe ausgesprochen wird, hat das Gericht diesbezüglich eine Zusatzstrafe auszufällen, sodass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB hat der Beschuldigte erst später begangen, weshalb dafür eine unabhängige Geldstrafe festzulegen ist (BGE 145 IV 1).

6. Hinsichtlich der für die mehrfache Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG auszufällenden Zusatzstrafe ergibt sich Folgendes:

6.1. Der Beschuldigte hat die mehrfache Täuschung der Behörden teilweise vor Inkrafttreten des per 1. Januar 2018 teilrevidierten Sanktionenrechts begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Recht sei das mildere (sog. lex mitior). Mit der Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 wurde die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB auf 180 Tagessätze beschränkt, während Art. 34 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zuliess. Diese Rechtsänderung kann sich sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil der beschuldigten Person auswirken. In Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher der Beschuldigte mehrfach einen Straftatbestand erfüllt, für den verschuldensbedingt je eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen auszufällen wäre, erweist sich das neuere Recht als milder, weil es in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB die auf dem Wege der Asperation zu bestimmende Sanktion auf insgesamt 180 Tagessätze

- 11 beschränkt, während nach altem Recht bis zu 360 Tagessätze möglich gewesen wären. Somit ist vorliegend das neue Recht anwendbar.

6.2. Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 beurteilte grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG weist denselben abstrakten Strafrahmen auf, wie die vorliegend zu beurteilende mehrfache Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG. Konkret am schwersten wiegt hingegen vorliegend (vgl. dazu unten, E. 6.3.1.) jede der neu zu beurteilenden Täuschungen der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG. Liegt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe (50 Tagessätze gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

6.3. Der Beschuldigte hat fünf Mal die Behörden getäuscht und ist dabei jeweils vergleichbar vorgegangen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für die zeitlich erstgelagerte Täuschung der Behörden festzusetzen und diese aufgrund der vier weiteren Täuschungen der Behörden in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

6.3.1. Hinsichtlich der ersten Täuschung der Behörden, für welche die Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes:

Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die territoriale Hoheitsgewalt der Schweiz und dabei insbesondere die Verfügungsfreiheit der Behörden (VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in: Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG] [nachfolgend: Handkommentar], 2. Aufl. 2024, N. 7 zu Vorbemerkungen zu Art. 115-120e AIG).

Der Beschuldigte bestätigte in seinem Anmeldeformular vom 22. Mai 2017 (UA [ST.2021.2602] act. 854 f.) gegenüber dem MIKA, am R-Weg in Q._____ und damit an derselben Adresse wie seine Ehefrau zu wohnen (UA [ST.2021.2602] act. 854). In Wahrheit wohnte er jedoch ab dem 20. Mai 2017 am T-Weg in Q._____ und damit nicht mit seiner Ehefrau zusammen. Das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft ist im Rahmen des Familiennachzugs jedoch ein zentrales Kriterium für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG). Durch

- 12 die wahrheitswidrige Angabe, wonach er mit seiner Ehefrau zusammenwohne, hat er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erwirkt.

Die Art und Weise der Tatbegehungen ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Obwohl keine Notwendigkeit bestand, gab der Beschuldigte dennoch wahrheitswidrig an, an derselben Adresse wie seine Ehefrau bzw. mit ihr in ehelicher Gemeinschaft zu wohnen. Zudem besass er einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland (UA [ST.2021.2602] act. 757). Damit verfügte er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, dass er durchgehend mit seiner neuen Partnerin, die über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt, und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt habe und dies zu keiner anderen Situation bezüglich Aufenthaltsrecht geführt hätte (ergänzende Berufungsbegründung S. 6). Dieses Vorbringen des Beschuldigten unterstreicht vielmehr die Annahme eines hohen Masses an Entscheidungsfreiheit zur Täuschung der Behörden. Im Übrigen sind die Kinder im März 2019 bzw. im April 2020 geboren und damit deutlich nach der ersten Täuschung der Behörden im Mai 2017. Nicht glaubhaft ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die Behörden lediglich deshalb getäuscht haben will, weil A._____ ihn darum gebeten habe (ergänzende Berufungsbegründung S. 6). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb A._____ den Beschuldigten gebeten haben sollte, bei der Beantragung seiner Aufenthaltsbewilligung anzugeben, dass er gemeinsam mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe.

Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und den von Art. 118 Abs. 1 AIG erfassten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz von einem vergleichsweise leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen.

6.3.2. Die Einsatzstrafe ist für die vier weiteren Täuschungen der Behörden angemessen zu erhöhen.

Der Beschuldigte bestätigte das eheliche Zusammenleben mit seiner Ehefrau unterschriftlich gegenüber dem MIKA am 31. Mai 2017 und gab an, von der Bedingung des ehelichen Zusammenlebens Kenntnis genommen zu haben (UA [ST.2021.2602] act. 857 ff.). Selbiges gab er auch im Rahmen des Verlängerungsgesuches seiner Aufenthaltsbewilligung vom 21. März 2018 an (UA [ST.2021.2602] act. 858 f.). Dabei bestätigte er mit einem angekreuzten Kästchen und seiner Unterschrift den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau am R-Weg in Q._____ gegenüber der Einwohnerkontrolle sowie dem MIKA. Weiter gab er auch im Rahmen seiner Einvernahme vom 30. Mai 2018 an, am R-Weg in Q._____ und damit an der

- 13 gleichen Adresse wie seine Ehefrau wohnhaft zu sein (UA [ST.2021.2602] act. 864). Schliesslich teilte er im Rahmen eines weiteren Verlängerungsgesuchs seiner Aufenthaltsbewilligung vom 19. März 2019 eine Adressänderung mit und bestätigte dabei erneut mittels eines angekreuzten Kästchens und seiner Unterschrift den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau an der S-Strasse in Q._____ gegenüber der Einwohnerkontrolle sowie dem MIKA (UA [ST.2021.2602] act. 870 ff.). Durch die wahrheitswidrigen Angaben, wonach er mit seiner Ehefrau zusammenwohne, hat er mehrfach die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. das Unterbleiben eines Entzugs seiner Aufenthaltsbewilligung erwirkt.

Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen vier weiteren Vorfällen nicht entscheidend vom ersten Vorfall unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Täuschungen der Behörden für sich betrachtet von einem jeweils leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je 60 Tagessätzen auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass insofern ein sachlicher, situativer und zeitlicher Zusammenhang besteht, als der Beschuldigte die Behörden jeweils mit derselben Falschangabe täuschte. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe hinsichtlich der weiteren vier Tatbegehungen um insgesamt 80 Tagessätze auf 140 Tagessätze zu erhöhen.

6.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Der Strafregisterauszug sowie der deutsche Auszug aus dem Zentralregister wiesen im Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 zahlreiche Vorstrafen auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_9/2025 vom 25. Februar 2026 E. 5.3.1 mit Hinweis zur Berücksichtigung der Vorstrafen im Zeitpunkt des Ersturteils; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.3.2 zur Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. April 2016 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 23. Oktober 2012 wegen Fahrens ohne Berechtigung und Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 (UA [ST.2021.2602] act. 3) sowie mit Entscheid des Amtsgerichts Dillingen (D) vom 6. Februar 2008 wegen Betrugs in 5 tatmehrheitlichen Fällen mit gewerbsmässiger Untreue in 8 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt (Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 19. April 2016) und mit Entscheid des Landgerichts Augsburg (D) vom 17. Juli 2007 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 12

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Monaten (Bewährungszeit bis 16. Juli 2011; UA [ST.2021.2602] act. 6 ff.), verurteilt. Trotz dieser Verurteilungen hat der Beschuldigte weiter delinquiert und u.a. die vorliegend zu beurteilende mehrfache Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG begangen. Das wirkt sich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).

Der Beschuldigte hat im Vorverfahren die Aussage verweigert und sich im bisherigen Verfahren auf den Standpunkt gestellt, dass seine Ehefrau gelogen habe (UA [ST.2021.2602] act. 566 f.; VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 277). Er habe von Beginn weg die Wahrheit gesagt (VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 277). Er habe die Behörden lediglich deshalb getäuscht, weil A._____ ihn darum gebeten habe (vgl. oben). Zu berücksichtigen ist immerhin, dass sich der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern geständig gezeigt hat, als er die Tatbegehungen anerkannt und im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten hat. Auch wenn ein Leugnen aufgrund der erdrückenden Beweislage zwecklos gewesen wäre, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen dazu beigetragen hat, das Strafverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen. Das Geständnis ist deshalb leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Eine nachhaltige Einsicht oder echte Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist hingegen nicht ersichtlich. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er mit seinem Vorbringen, im Jahr 2020 aus eigenem Antrieb gegenüber den Migrationsbehörden angegeben zu haben, keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit seiner Ehefrau zu führen (ergänzende Berufungsbegründung S. 6). Durch die korrekte Deklaration der getrennten Haushalte im Rahmen des Verlängerungsgesuchs (UA act. 886) hat der Beschuldigte lediglich keine zusätzliche Täuschung der Behörden begangen.

Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Insbesondere liegen auch keine für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).

Die Täterkomponente wirkt sich damit insgesamt negativ aus, weshalb die Geldstrafe um 20 Tagessätze auf 160 Tagessätze zu erhöhen ist.

6.5. 6.5.1. Zum Beschleunigungsgebot ergibt sich Folgendes:

Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 143 IV 373; Urteil des Bundesgerichtes

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6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2). Darauf kann verwiesen werden.

Die zu beurteilenden Täuschungen der Behörden liegen bereits weit zurück und die diesbezügliche Strafanzeige datiert vom 12. April 2021, womit das Verfahren eine lange Zeit gedauert hat. Es liegen zudem längere Zeitlücken vor. Zwischen den Überweisungen der Strafbefehle an die Vorinstanz vom 20. Januar 2023 (Strafbefehl vom 20. Dezember 2022) bzw. vom 28. Februar 2023 (Strafbefehl vom 21. Februar 2023) und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2024 vergingen mehr als 15 Monate, was zu lange ist. Festzuhalten ist aber auch, dass es während dieser Zeit zu einer Verschiebung der Verhandlung infolge der Ferienabwesenheit des kurz zuvor mandatierten Verteidigers gekommen ist (VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 208). Die Zeitlücke ist vor diesem Hintergrund zumindest zu einem Teil vom Beschuldigten selbst zu vertreten. Weiter wurde das vorinstanzliche Urteil den Parteien am 31. Mai 2024 mündlich eröffnet und kurz begründet. Das Dispositiv wurde dem Beschuldigten am 6. Juni 2024 zugestellt. Das begründete Urteil erhielt der Beschuldigte schliesslich rund 13 Monate später am 7. Juli 2025. Damit hat die Vorinstanz die Ordnungsfrist, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tage; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), klar überschritten. Es handelte sich nicht – bzw. im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr – um einen besonders komplexen Fall, auch wenn der Aktenumfang mit über 1'500 Aktoren als gross anzusehen ist (UA [ST.2021.2602] act. 1228; VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 325). Eine Vielzahl der Vorwürfe wurde bereits im Vorverfahren eingestellt. Festzuhalten ist aber, dass weder ein vordringlich zu behandelnder Haftfall bestand und der Beschuldigte infolge der mündlichen Urteilseröffnung und darauf folgenden Zustellung des Dispositivs nicht im Ungewissen über den Verfahrensausgang belassen worden ist. Insgesamt liegt eine nicht unerhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welcher – hälftig bei der Festlegung der Zusatzstrafe und hälftig bei der Festlegung der selbständigen Strafe (vgl. unten, E. 7.3) – mit einer Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze Rechnung zu tragen ist. Das ergibt eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen.

6.5.2. Eine darüber hinausgehende Reduktion der Strafe infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB hinsichtlich der Täuschungen von Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG kommt dagegen nicht in Betracht. Der Beschuldigte hat sich seit der Tatbegehung nicht wohl verhalten (Begehung einer Hinterziehung gemäss Art. 61 lit. a VStG am 30. Juli 2017, grobe Verletzung der Verkehrsregeln am 30. Mai 2018, vorliegende Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 1. Januar 2020 bis 17. Januar 2023). Zudem wurde die lange Verfahrensdauer bereits im Rahmen der Verletzung

- 16 des Beschleunigungsgebotes angemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 7.5.3).

6.6. Der Beschuldigte ist für die mehrfache Täuschung der Behörden zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu verurteilen. Diese ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung durch die rechtskräftige Grundstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 angemessen zu erhöhen.

Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 beurteilte grobe Verletzung der Verkehrsregeln steht in keinem sachlichen, situativen oder zeitlichen Zusammenhang zu den Täuschungen der Behörden, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen um die rechtskräftige Grundstrafe (50 Tagessätze Geldstrafe) angemessen im Umfang von 30 Tagessätzen auf 160 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Abzüglich der rechtskräftigen Grundstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 110 Tagessätze Geldstrafe.

6.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die mehrfache Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu bestrafen.

7. Hinsichtlich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB, für welche eine eigenständige Geldstrafe auszufällen ist, ergibt sich Folgendes:

7.1. Geschütztes Rechtsgut ist ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterstützung, welcher ausnahmsweise mit den Mitteln des Strafrechts durchgesetzt wird. Familiäre Unterhaltsleistungen sind für die Berechtigten oft von elementarer Bedeutung; die familienrechtlichen Pflichten entsprechen aber auch einer engeren persönlichen Bindung (vgl. BOSSHARD, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 und 3 zu Art. 217 StGB).

Der Beschuldigte hat es während eines langen Zeitraums von rund drei Jahren vom 1. Januar 2020 bis 17. Januar 2023 unterlassen, seinen Unterhaltspflichten (Kindesunterhalt und ehelicher Unterhalt) von monatlich zwischen Fr. 5’534.15 und Fr. 8'547.35, insgesamt über Fr. 240'000.00 nachzukommen (1. Januar 2020 bis 30. April 2020 mit Fr. 8'547.35; 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 mit Fr. 7’833.95; 1. Juli 2020 bis 31. Oktober 2020 mit

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Fr. 6’790.60; 1. November 2020 bis 30. April 2021 mit Fr. 7'953.20; 1. Mai 2021 bis 30. November 2021 mit Fr. 5’818.20; 1. Dezember 2021 bis 31. März 2022 mit Fr. 5’534.15; ab 1. April 2022 mit Fr. 5’962.10; vgl. VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 124 ff.). Gestützt auf die rechtskräftige Feststellung im Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.31 vom 22. August 2022 E. 3.6 (VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 106 f.) war es dem Beschuldigten mit einem Einkommen von monatlich Fr. 19'500.00 ohne weiteres möglich, den festgestellten Unterhalt zu leisten. Dennoch hat er die Unterhaltsbeiträge nicht (freiwillig) bezahlt. Dem (vollständigen freiwilligen) Unterlassen kommt damit eine nicht zu unterschätzende symbolische Bedeutung zu, offenbarte er damit doch eine erhebliche Geringschätzung gegenüber den finanziellen Bedürfnissen der Familie. Dabei handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte vorbringt, nicht der leibliche Vater des Kindes zu sein (Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Januar 2023, VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 169 Ziff. 17; vgl. vorinstanzliches Protokoll, VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 278; ergänzende Berufungsbegründung S. 6). Immerhin hat der Beschuldigte im Rahmen des Eheschutzverfahrens selber ein Besuchsrecht sowie die Bezahlung von Unterhaltsbeträgen an seinen Sohn – wenn auch in deutlich geringerem Umfang – beantragt (VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 62). Letztgenannten Antrag hat er auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit Eingabe vom 7. März 2022 gestellt (VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 137). Mit Blick auf das von ihm beantragte Besuchsrecht und das hohe, ihm zur Verfügung stehende Einkommen ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Unter diesen Umständen ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und den von Art. 217 Abs. 1 StGB erfassten Tathandlungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür eine angemessene eigenständige Geldstrafe von 100 Tagessätzen auszufällen ist.

7.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. April 2016 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, sowie mit

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Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 350.00, Probezeit 5 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'500.00 verurteilt. Trotz dieser Verurteilungen hat der Beschuldigte weiter delinquiert und die vorliegend zu beurteilende Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB grossmehrheitlich danach begangen. Er hat offensichtlich keine Lehre aus den früheren Strafverfahren gezogen. Das wirkt sich leicht straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Allerdings ist zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird, mithin die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, da dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen).

Der Beschuldigte hat im Vorverfahren die Aussage verweigert und sich im bisherigen Verfahren auf den Standpunkt gestellt, dass er nicht der Erzeuger dieses Kindes sei (VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 169 f.; VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 277). Es seien Ratenzahlungen auf die privaten Postkonten geflossen. Auf diesem Geld sitze A._____. Wenn sie die Belege rausrücken würde, könnte man reinen Tisch machen (VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 277). Zu berücksichtigen ist immerhin, dass sich der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern geständig gezeigt hat, als er die Tatbegehungen anerkannt und im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten hat. Auch wenn ein Leugnen aufgrund der erdrückenden Beweislage zwecklos gewesen wäre, ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen dazu beigetragen hat, das Strafverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen. Das Geständnis ist deshalb leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Eine nachhaltige Einsicht oder echte Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist hingegen nicht ersichtlich.

Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Zusatzstrafe verwiesen werden (vgl. E. 6.4).

Die Täterkomponente wirkt sich damit insgesamt neutral aus.

7.3. Zum Beschleunigungsgebot ergibt sich Folgendes:

Hinsichtlich der längeren Zeitlücken im vorinstanzlichen Verfahren kann auf die Erwägungen im Rahmen der Zusatzstrafe verwiesen werden (vgl. Ausführungen in E. 6.5). Insgesamt rechtfertigt es sich, der Verletzung des Beschleunigungsgebots – hälftig bei der Festlegung der Zusatzstrafe und

- 19 hälftig bei der Festlegung der selbständigen Strafe (vgl. oben E. 6.5) – mit einer Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze Rechnung zu tragen. Das ergibt eine Gelstrafe von 70 Tagessätzen.

8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020, zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu verurteilen.

9. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden.

Der Beschuldigte ist (noch) mit A._____ verheiratet, wobei das Scheidungsverfahren läuft. Mit ihr hat er einen mittlerweile (wohl) nicht mehr unterstützungspflichtigen Sohn (Jg. 2005). Der Beschuldigte wohnt mit seiner neuen Partnerin und zwei gemeinsamen (minderjährigen) Kindern (Jg. 2019 und 2020) sowie dem Sohn aus einer früheren Beziehung seiner Partnerin (Jg. 2007) in einem Haushalt.

Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'900.00 (VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 275), abzüglich des Unterhaltsbeitrages für seine Kinder von pauschal 20 % – unter Berücksichtigung dessen, dass die neue Lebenspartnerin des Beschuldigten erwerbstätig ist (VA [ST.2022.7651 bzw. ST.2023.37 und ST.2023.20] act. 279) und auch einen Beitrag an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder leisten kann (zu ihrer Leistungsfähigkeit vgl. auch den Erwerb des Liegenschaftsmiteigentumsanteils mit Fr. 375'000.00; Beilage der Privatklägerin zur Eingabe vom 20. November 2025) – und nach Abzug von pauschal 20 % für Krankenkasse und Steuern sowie einer Reduktion von 10 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 2.2.2), ist der Tagessatz mit dem Beschuldigten (vgl. Berufungserklärung) auf Fr. 130.00 festzusetzen.

10. 10.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder

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Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Desgleichen kann im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB verneint und deren Vollzug bedingt resp. teilbedingt aufgeschoben werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.

Bei einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz hat das Gericht nicht für jeden Teil der Delikte eine Prognose für den bedingten Strafvollzug abzugeben. Es hat eine Prognose vielmehr im Zeitpunkt des Urteils unter Würdigung der Situation der beschuldigten Person im Moment der Verurteilung zu stellen (BGE 145 IV 377 Regeste).

10.2. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. April 2016 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Damit liegt eine einschlägige Vorstrafe hinsichtlich der Vergehen im Bereich des Ausländerrechts vor. Durch die vorliegende mehrfache Täuschung der Behörden zur Erlangung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat der Beschuldigte erneut seine Bereitschaft verdeutlicht, gezielt und über einen längeren Zeitraum hinweg, weitere (ausländerrechtliche) Vorschriften zur Durchsetzung eigener Interessen zu missachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieses Verhalten eine deutliche Intensivierung seiner Deliktstätigkeit darstellt, zumal der Beschuldigte nicht mehr «lediglich» bestehende Vorschriften umgangen, sondern aktiv auf behördliche Entscheidprozesse eingewirkt hat. Die erste Täuschung der Behörden hat der Beschuldigte zudem nur rund ein Jahr nach Eröffnung des genannten Strafbefehls und damit noch während laufender Probezeit begangen (Tatzeitraum für die mehrfache Täuschung der Behörden: Mai 2017 bis März 2019). Nichtsdestotrotz verfügt der Beschuldigte mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung und lebt mit seiner (neuen) Partnerin, die über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt, und u.a. zwei gemeinsamen Kindern im gleichen Haushalt, weshalb das Risiko erneuter Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zwar gering erscheint,

- 21 dessen fehlende Gesetzestreue aber nicht zu relativieren vermag. So hat der Beschuldigte auch noch während der mit Strafbefehl vom 26. April 2016 angesetzten Probezeit anderweitig delinquiert und seine Deliktstätigkeit ausgeweitet. Er hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (Tatzeitpunkt 30. Mai 2018) strafbar gemacht, wofür er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 350.00, Probezeit 5 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'500.00 verurteilt worden ist. Dabei wurde zwar der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. April 2016 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht widerrufen. Der Beschuldigte wurde jedoch verwarnt. Zudem ist dem Bedenken an seiner Legalbewährung mit einer langen Probezeit von 5 Jahren Rechnung getragen worden. Auch das hat ihn nicht von der weiteren Deliktsbegehung abgehalten, hat er doch die vorliegend zu beurteilende Vernachlässigung von Unterhaltspflichten über den langen Zeitraum von drei Jahren hinweg grossmehrheitlich im Anschluss daran begangen (Tatzeitraum für die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten: 1. Januar 2020 bis 17. Januar 2023). Schliesslich hat sich der Beschuldigte noch während der Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. April 2016 bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe der Hinterziehung im Sinne des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a VStG (Tatbegehung am 30. Juli 2017) strafbar gemacht. Dies wurde allerdings erst mit Strafverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27. November 2024 (mit einer beachtlichen Busse von Fr. 15'000.00) geahndet, weshalb die ausgesprochene Busse keine Warnwirkung für die neu begangenen Straftaten entfalten konnte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschuldigten sämtliche Handlungen der Justizbehörden und jegliche Kontakte mit diesen – insbesondere im Rahmen von Einvernahmen und Gerichtsverhandlungen – unbeeindruckt liessen. Auch die bedingten Geldstrafen, die zu bezahlenden Verbindungsbussen, die Verwarnung und die langen Probezeiten konnten ihn nicht davon abgehalten, grösstenteils während noch laufenden Probezeiten weiter zu delinquieren. Dies zeugt von einer grossen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung.

Der Beschuldigte geht zwar einer geregelten Arbeit nach und wohnt mit seiner langjährigen Partnerin und insbesondere zwei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Diese Umstände lagen jedoch bereits teilweise in den Deliktzeiträumen vor und konnten den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Darüber hinaus hat seine bisherige deliktische Tätigkeit zumindest teilweise einen Zusammenhang zu Arbeitstätigkeiten in der Schweiz, nachdem er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. April 2016 eben gerade wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt wurde und auch die mit Strafverfügung der

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Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27. November 2024 geahndete Hinterziehung von Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a VStG in Zusammenhang steht mit der E._____ GmbH, wo er derzeit als Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Zefix).

Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten. Eine unbedingte Geldstrafe erscheint notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. Der Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen bedingt gewährten Strafvollzugs wäre nicht ausreichend, um dem Rückfallrisiko des Beschuldigten begegnen zu können. Vielmehr ist die neue Strafe unbedingt auszusprechen und den – auch unter Berücksichtigung der unbedingt auszusprechenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen – noch verbleibenden Zweifeln an der Legalbewährung des Beschuldigten mit einer Verwarnung und einer Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr hinsichtlich des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen bedingt gewährten Strafvollzugs Rechnung zu tragen.

10.3. Die unbedingte Geldstrafe kann – entgegen dem Beschuldigten (ergänzende Berufungsbegründung S. 6) – ohne dass das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung gelangen würde, ausgesprochen werden. Die Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe ist im Vergleich zur vorinstanzlich ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe milder (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. und 1.3 mit Hinweisen).

11. Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 23'400.00, zu verurteilen. Auf einen Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug wird verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

12. 12.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).

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Die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich der Strafart gutgeheissen. In Bezug auf die Strafhöhe sowie die Vollzugsmodalitäten wird seine Berufung jedoch abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (§ 15 GebührD).

12.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Brändli, hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Entschädigung von 1/3 seiner Aufwendungen, die ihm in angemessener Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Die Entschädigung ist auf die Staatskasse zu nehmen.

12.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Aufwendungen notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO waren. Vielmehr ging es im Berufungsverfahren nur noch um die Strafzumessung, die durch die Privatklägerin nicht angefochten werden konnte (Art. 382 Abs. 2 StPO). Sie gilt entsprechend als unterliegend.

13. 13.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts nicht angefochten wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten demnach vollumfänglich aufzuerlegen.

13.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Aufwendungen für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Unangefochten geblieben ist, dass die Privatklägerin ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber trägt.

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14. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).

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Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG; - der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätze à Fr. 130.00, d.h. Fr. 23'400.00,

verurteilt.

3. Auf den Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs wird verzichtet.

Der Beschuldigte wird verwarnt. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 270.00, gesamthaft Fr. 2'770.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 im Betrag von Fr. 1'846.50 auferlegt.

4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 885.00 auszurichten.

4.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selber zu tragen.

5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'714.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2’400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

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5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.

5.3. Die Privatklägerin hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 27. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Plüss Sprenger

SST.2025.193 — Aargau Obergericht Strafgericht 27.05.2026 SST.2025.193 — Swissrulings