Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2025.180 (ST.2024.75; StA.2024.1949)
Urteil vom 25. Juni 2026
Besetzung Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Albert
Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigter A._____, alias B._____, geb. tt.mm.1957, von Serbien, z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Walder, […]
Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch usw.
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 12. Dezember 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verweisungsbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung.
2. Das Bezirksgericht Kulm sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 6. März 2025 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des Verweisungsbruchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) lebenslänglich des Landes und entschied über die Zivilforderungen sowie die beschlagnahmten Gegenstände.
3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen, es sei ihm der serbische Reisepass herauszugeben sowie die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen.
3.2. Mit Anschlussberufung vom 21. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und 9 Monate.
3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 25. Juni 2026 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen des Mitbeschuldigten C._____ (SST.2025.164) statt.
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Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, das Strafmass, die Landesverweisung, die Einziehung des beschlagnahmten serbischen Reisepasses sowie die Verlegung der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Anschlussberufung richtet sich gegen das Strafmass. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Verweisungsbruchs, der Herausgabe des sichergestellten Paars Halbschuhe, der Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg, der Festsetzung der Entscheidgebühr, der weiteren Kosten und des Honorars der amtlichen Verteidigung sowie des Verzichts auf die Rückforderung des Honorars ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. 2.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
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2.2. 2.2.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2.1 (Straftatendossier 1, Untersuchungsakten [UA] act. 380 ff.) vorgeworfen, am 7. Februar 2024, zwischen 16:00 Uhr und 21:10 Uhr, an der S-Strasse in T._____ in das Einfamilienhaus der Familie D._____ eingedrungen zu sein. Dabei habe er ein Kellerfenster mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet, wobei ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 1'500.00 entstanden sei. Im Haus habe der Beschuldigte Bargeld in Höhe von Fr. 2’500.00 sowie Wertgegenstände im Wert von Fr. 1'677.00 behändigt.
2.2.2. Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt:
Am Tatort konnte ab einer Wischspur beim Einstieg (Kellerfenster, aussen) eine DNA-Spur gesichert werden, die mit derjenigen von «E._____», geb. tt.mm.1957, alias «F._____», geb. tt.mm.1957, «G._____», geb. tt.mm.1957 und «B._____», geb. tt.mm.1957 übereinstimmt (UA act. 380 ff.; 388 ff. und 392 ff.).
Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 8 ff.) ist diese DNA-Spur in persönlicher Hinsicht ihm zuzuordnen. So trug der Beschuldigte bei seiner Verhaftung neben den auf «A._____» und «G._____, geb. tt.mm.1957» lautenden serbischen Reisepässen (UA act. 489 und 510 f.) auch eine auf «E._____» lautende serbische Identitätskarte (UA act. 299 ff.) auf sich. Die beim Beschuldigten nach seiner Verhaftung abgenommen Fingerabdrücke korrespondierten sodann mit den Fingerabdrücken von «G._____, geb. tt.mm.1957», alias «F._____, geb. tt.mm.jjjj» und «E._____, geb. tt.mm.1957» (UA act. 50 und 491). Weiter ist der Beschuldigte im Vorstrafenregister zwar unter der Hauptidentiät «B._____», geb. tt.mm.1957 verzeichnet, weist darin jedoch auch vier Nebenidentitäten, u.a. «H._____», geb. tt.mm.1957 und «E._____», geb. tt.mm.1957, sowie 35 Falschpersonalien auf. Schliesslich hat auch der Beschuldigte in seiner delegierten Einvernahme vom 25. Oktober 2024 – nachdem er anfänglich angab, dass ihm die Personalien «G._____», geb. tt.mm.1957 zuzuordnen seien – bestätigt, dass es sich bei ihm um «A._____» handelt (UA act. 545 f.). Während der Beschuldigte im Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren noch unter den Personalien «B._____», geb. tt.mm.1957 geführt wurde, wird er im Berufungsverfahren nunmehr gestützt auf seine eigenen Angaben sowie die Angaben des Amts für Justizvollzugs des Kantons Aargau im Schreiben vom 24. Juli 2025 an das Obergericht mit seinen im Rubrum genannten Personalien geführt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).
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Den weiteren Einwänden des Beschuldigten, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass seine DNA durch eine Drittperson an den Tatort übertragen worden sei und den DNA-Spuren komme ohnehin nur ein geringer Beweiswert zu (Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung S. 10), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass dem Laborbericht keine Beweiswertberechnung zu entnehmen ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäss dem fraglichen Bericht das DNA-Profil des Beschuldigten in 15 vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil der Wischspur beim Einstieg übereinstimmt (UA act. 388 ff.), was bereits die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dabei um eine dritte, unbekannte Person handelt, verschwindend klein erscheinen lässt. Dass sich allenfalls eine mit dem Beschuldigten verwandte männliche Person am Tatort aufgehalten hätte, wird auch vom Beschuldigten selbst nicht vorgebracht.
Hinzu kommt, dass der vorliegende Tatvorwurf nicht isoliert zu betrachten ist. Dem Beschuldigten werden (unter anderem) vier Einbruchdiebstähle vorgeworfen, welche in der Zeit vom 18. März 2024 bis 16. April 2024 stattgefunden haben und bei welchen seine DNA jeweils am Einstiegsort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgestellt werden konnte (UA act. 389 ff., 434 ff., 461 ff. und 481 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA des Beschuldigten bei vier in zeitlicher und örtlicher Hinsicht voneinander unabhängigen Einbruchdiebstählen durch eine Drittperson auf Objekte an den Tatorten übertragen wurde, ist verschwindend klein. Die entsprechende Erklärung des Beschuldigten gegenüber der Vorinstanz, es sei möglich, dass jemand seine Gummihandschuhe in dem Haus, in dem er in Frankreich gewohnt habe, behändigt und sodann bei den Einbruchdiebstählen getragen habe (vorinstanzliche Akten [VA] act. 64 f.), ist unglaubhaft. Einerseits hat sich der Beschuldigte seinen Angaben an der Berufungsverhandlung zufolge letztmals vor der Corona-Pandemie und damit über vier Jahre vor dem ersten Einbruch in Frankreich aufgehalten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Andererseits ist bei (Gummi)Handschuhen, die die tragende Person vor dem Anziehen üblicherweise zunächst mit mindestens einer nackten Hand anfassen muss, um sie zu behändigen und auf die erste Hand aufzuziehen, mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die am Tatort festgestellte DNA tatsächlich (zumindest auch) von derjenigen Person stammt, die den Gummihandschuh beim Einbruchdiebstahl getragen hat. Vorliegend handelt es sich bei den DNA-Spuren des Beschuldigten, die an zwei Tatorten gefunden werden konnten, nicht um Mischspuren, sondern um Einzelspuren (UA act. UA act. 389 ff. und 434 ff.). An zwei Tatorten handelte es sich zwar um Mischspuren, die jeweiligen Hauptprofile sind dabei jedoch dem Beschuldigten zuzuordnen (UA 461 ff. und 481 ff.). Gestützt darauf ist die Täterschaft des Beschuldigten beim Einbruchdiebstahl vom 7. Februar 2024 in T._____ (sowie bei den Einbruchdiebstählen vom 18. bis 19. März 2025 in U._____, vom 23. April
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2024 in V._____ und vom 16. bis 17. April 2024 in W._____, vgl. hierzu E. 2.3 ff. nachstehend) erstellt.
Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht schliesslich auch, dass er in der Schweiz wegen einer Vielzahl an Diebstählen mit gleichem modus operandi vorbestraft ist (UA act. 68 ff.), ihm vorliegend vier weitere (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle mit gleichem modus operandi vorgeworfen werden und er nach dem letzten, ihm vorgeworfenen versuchten Einbruchdiebstahl kurz nach der Tat in Tatortnähe festgenommen werden konnte (UA act. 296 ff. und 485 ff.; vgl. E. 2.6. nachstehend). Im Ergebnis liegt es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass die DNA des Beschuldigten durch eine Spurübertragung bzw. durch einen Dritten an den Einstiegsort gelangte.
2.3. 2.3.1. In Anklageziffer 2.2 (Straftatendossier 2, UA act. 419 ff.) wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, in der Zeit vom 18. März 2024, 11:00 Uhr bis 19. März 2024, 14:55 Uhr an der X-Strasse in U._____ in das Einfamilienhaus von I._____ eingedrungen zu sein. Dabei habe er zunächst versucht, ein Küchenfenster mit einem Flachwerkzeug aufzubrechen und, nachdem dies misslungen sei, die Fensterscheibe dieses Fensters mit einem Stein eingeschlagen, wobei ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 1'000.00 entstanden sei. Im Haus habe der Beschuldigte eine Damenarmbanduhr im Wert von Fr. 700.00 behändigt.
2.3.2. Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten auch bei diesem Einbruchdiebstahl als erstellt:
Am Tatort konnte ab einem Blumentopfuntersetzter, welcher sich vor dem Einstiegsfenster befand, eine DNA-Spur gesichert werden, die mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimmt (UA act. 421 ff.; 428 ff. und 434 ff.; vgl. auch E. 2.2.2 vorstehend).
Selbst wenn das DNA-Profil des Beschuldigten «nur» in 11 DNA-Systemen mit dem DNA-Profil der Kontaktspur beim Einstieg übereinstimmt, steht angesichts der Tatsache, dass «nur» diese 11 Systeme überhaupt vergleichbar waren (UA act. 434) und in den weiteren fünf DNA-Systemen weitere, jedoch nicht interpretierbare (und nicht etwa abweichende) Merkmale in Erscheinung traten (UA act. 428 und 434) sowie den vorstehend erwähnten weiteren Indizien (vgl. E. 2.2.2.) fest, dass die DNA des Beschuldigten auch bei diesem Einbruchdiebstahl nicht durch eine Spurübertragung bzw. durch einen Dritten an den Tatort gelangte.
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2.4. 2.4.1. In Anklageziffer 2.3 (Straftatendossier 3, UA act. 449 ff.) wird dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, am 23. April 2024, zwischen 19:45 Uhr und 23:05 Uhr, am Y-Weg in V._____ in das Einfamilienhaus der Familie Z._____ eingedrungen zu sein. Dabei habe er die Scheibe der Terrassentüre mit einem Stein eingeschlagen, wobei ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 1'000.00 entstanden sei. Im Haus habe der Beschuldigte Bargeld in Höhe von Fr. 320.00 sowie Wertgegenstände im Wert von Fr. 4’595.00 behändigt.
2.4.2. Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten bei diesem Einbruchdiebstahl ebenfalls als erstellt:
Am Tatort konnte ab einer Kontaktspur beim Einstieg (Glasbruchkanten der beschädigten Scheibe der Terrassentüre) eine DNA-Spur gesichert werden, die mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimmt (UA act. 449 ff.; 457 ff. und 461 ff.; vgl. auch E. 2.2.2 vorstehend).
Ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten besteht bereits darin, dass sein DNA-Profil mit 16 DNA-Systemen des DNA-Profils der Kontaktspur beim Einstieg übereinstimmt. In Gesamtbetrachtung mit den weiteren vorstehend erwähnten Indizien (vgl. E. 2.2.2.) steht fest, dass die DNA des Beschuldigten bei diesem Einbruchdiebstahl ebenfalls nicht durch eine Spurübertragung bzw. durch einen Dritten an den Tatort gelangte.
2.5. 2.5.1. In Anklageziffer 2.4 (Straftatendossier 4, UA act. 471 ff.) wird dem Beschuldigten darüber hinaus vorgeworfen, in der Zeit vom 16. April 2024, 19:00 Uhr bis 17. April 2024, 07:15 am QQ-Strasse in W._____ in die Räumlichkeiten der Dorfgarage J._____ GmbH eingedrungen zu sein. Dabei habe er den Schlosszylinder der Eingangstüre abgewürgt, wobei ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 800.00 entstanden sei. Im Garagenbetrieb habe der Beschuldigte Bargeld in Höhe von Fr. 457.15 sowie drei Kehrichtmarken im Gesamtwert von Fr. 84.00 behändigt.
2.5.2. Mit der Vorinstanz erachtet das Obergericht die Täterschaft des Beschuldigten bei diesem Einbruchdiebstahl auch als erstellt:
Am Tatort konnte ab der Büroeingangstüre, Schliesszylinderöffnung (aussen) eine DNA-Spur gesichert werden, die mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimmt (UA act. 474 ff.; 478 f. und 481 ff.; vgl. auch E. 2.2.2 vorstehend).
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Selbst wenn das DNA-Profil des Beschuldigten auch in diesem Fall «nur» in 11 DNA-Systemen mit dem DNA-Profil der Kontaktspur ab dem abgewürgten Schlosszylinder übereinstimmt, steht angesichts der Tatsache, dass auch hier «nur» diese 11 Systeme überhaupt vergleichbar waren (UA act. 478 f. und 481 ff.) und das Nebenprofil des Mischprofils nicht interpretierbar war (UA act. 481 ff.) sowie den vorstehend erwähnten weiteren Indizien (vgl. E. 2.2.2.) fest, dass die DNA des Beschuldigten auch bei diesem Einbruchdiebstahl nicht durch eine Spurübertragung bzw. durch einen Dritten an den Tatort gelangte. Daran ändert nichts, dass sich das Vorgehen des Beschuldigten in diesem (leicht) von seiner üblichen Vorgehensweise unterscheidet.
2.6. 2.6.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 2.5 (Straftatendossier 5, Untersuchungsakten [UA] act. 485 ff.) vorgeworfen, sich am 24. Oktober 2024, ca. um 20:29 Uhr, gemeinsam mit dem Mittäter C._____ zur Liegenschaft an der QR-Strasse in QS._____ begeben und versucht zu haben, in die Räumlichkeiten der K._____ GmbH einzudringen, um dort Bargeld oder andere Wertgegenstände zu entwenden. Dabei hätten der Beschuldigte und C._____ das äussere Glas eines doppelverglasten Fensters beschädigt, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 2'000.00 entstanden sei. Nach dem Klirren der herabfallenden Fensterscheibe hätten der Beschuldigte und C._____ die Örtlichkeit gemeinsam verlassen.
2.6.2. Während die Vorinstanz auch diesen Sachverhalt als erstellt erachtet hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9), bestehen für das Obergericht mehr als bloss unerhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte (und der Mitbeschuldigte C._____) auch diesen Einbruchsversuch verübt haben.
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ am 24. Oktober 2024 um 21:07 Uhr auf der QT- Strasse in QS._____ in einem schwarzen VW Passat mit dem Kennzeichen aaa von der Polizei angehalten wurde, nachdem L._____, ein Anwohner aus dem Quartier, in welchem der angeklagte Einbruchsversuch verübt wurde, um 20:28 Uhr den polizeilichen Notruf gewählt hatte (UA act. 289 und 488 ff.). In seinem Notruf schilderte L._____, dass er auf seiner Terrasse eine Fensterscheibe habe zerspringen hören und zwei oder drei dunkel gekleidete Personen hinter der Liegenschaft QR-Strasse gesehen habe. Die daraufhin aufgebotene Polizeipatrouille stellte an der betreffenden Liegenschaft fest, dass das Aussenfenster der Doppelverglasung zersprungen war. Der Hinweis eines weiteren vor Ort befragten Anwohners, M._____, wonach er um ca. 21:00 Uhr einen
- 9 dunklen Kombi, mutmasslich einen VW oder einen Audi habe wegfahren sehen, ohne dass allerdings zuvor jemand ins Auto gestiegen sei, führte schliesslich zur Anhaltung des vom Beschuldigten gelenkten VW Passat (UA act. 488 ff.).
Gestützt darauf ist zwar davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ am Tatabend in der Nähe des Tatorts aufgehalten hatten. Beide Beschuldigten bestreiten diesen Umstand auch grundsätzlich nicht, geben jedoch an, sie hätten sich auf dem Weg in den Kanton QU._____ verirrt und in QS._____ angehalten, weil C._____ dringend habe urinieren müssen (UA act. 539; act. 562; act. 589; GA act. 665). Abgesehen davon lässt sich jedoch entgegen der Vorinstanz nicht erstellen, dass der Beschuldigte oder C._____ sich tatsächlich auf die von der Strasse abgewandte Seite der Liegenschaft QR-Strasse begeben und dort versucht hätten, einzubrechen. Dem Spurenbericht der Kantonspolizei QV._____ vom 28. November 2024 ist zwar zu entnehmen, dass auf einem am Tatort vorgefundenen Glasbruchstück ein Schuhspurenfragment mit einem Rautenmuster gesichert werden konnte. Von diesem Abdruck würden gruppenspezifische Merkmale mit den Abzügen ab den Schuhsolen von C._____ übereinstimmen, weshalb der Schuh mit der Tatspur in Verbindung gebracht werden könne. Gleichzeitig hält der Bericht jedoch auch fest, dass der linke Schuh der Tatspur nur eingeschränkt zugeordnet werden könne und die Vergleiche aufgrund der Qualität und des Umfangs der Merkmale als nur mässig stark zu werten seien (UA act. 520).
Der Bericht scheint damit zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuhabdruck auf dem Glasfragment von einem Schuh der Marke sowie des Models stammt, wie ihn der Mitbeschuldigte C._____ bei seiner Anhaltung getragen hatte. Gleichzeitig bezeichnet er die Aussagekraft des Abgleichs aufgrund des Umfangs und der Qualität der übereinstimmenden Merkmale als beschränkt. Für das Gericht ist der vorgenommene Vergleich jedoch bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil die übereinstimmenden Merkmale weder genauer umschrieben, noch in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise illustriert werden. Hinzukommt, dass lediglich gruppenspezifische und keine individuellen Merkmale festgestellt werden konnten, was bedeutet, dass per se nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abdruck von einem anderen Schuh desselben Modells stammt. Diese Möglichkeit ist im konkreten Fall deshalb nicht ausser Acht zu lassen, als dass dem Spurenbericht gleichzeitig entnommen werden kann, dass der Abgleich der Erde, die im Schuhprofil beider Beschuldigten sichergestellt werden konnte, keine Übereinstimmung mit jener am Tatort ergab (UA act. 520). Im Ergebnis ist damit für das Obergericht bereits nicht hinreichend belegt, dass es sich beim am Tatort vorgefundenen Schuhabdruck tatsächlich um jenen des Mitbeschuldigten C._____ handelt.
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Abgesehen vom besagten Schuhabdruck wurden jedoch keine weiteren Spuren wie Fingerabdrücke oder DNA sichergestellt, welche die Täterschaft des Beschuldigten oder von C._____ eindeutig belegen würden. Zwar wurden im Fahrzeug der beiden mehrere Perücken, Perückenteile sowie Latexhandschuhe sichergestellt (UA act. 509). Beides lässt indessen für sich genommen noch nicht auf eine Täterschaft schliessen, insbesondere wenn man bedenkt, dass C._____ nachweislich beruflich mit Perücken handelt, was auch der Grund für dessen Aufenthalt in der Schweiz gewesen sei (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Wären die genannten Utensilien tatsächlich zur Verübung des Einbruchs verwendet worden, liesse sich sodann nicht erklären, weshalb nicht auch das Werkzeug, mit welchem die Täter zunächst versucht hatten, das Fenster aufzubrechen, im Fahrzeug vorgefunden wurde (UA act. 520 f.).
Zusammenfassend lässt sich zwar erstellen, dass der Beschuldigte und C._____ in der Tatnacht QS._____ in einem schwarzen VW Passat durchfahren haben. Abgesehen davon bestehen jedoch keine hinreichenden Beweise dafür, dass der Beschuldigte oder C._____ versucht hätten, in die Liegenschaft an der QR-Strasse einzubrechen. Damit bestehen nicht nur abstrakte bzw. theoretische, sondern ernsthafte Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten und von C._____, womit der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt werden kann. Unter diesen Umständen ist der Beschuldigte von den Tatvorwürfen gestützt auf Anklageziffer 2.5 freizusprechen.
2.7. 2.7.1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig.
Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist jedoch, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen
- 11 geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 m.w.H.).
Hat der Täter sowohl vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt, liegt ein Kollektivverbrechen vor, das die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst (BGE 123 IV 113 E. 2d).
2.7.2. Der Beschuldigte hat die rechtliche Subsumption der ihm vorgeworfenen Sachverhalte einzig betreffend das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit bestritten (vgl. Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung S. 16). Nachdem auch das Obergericht in vier von fünf Fällen die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt erachtet, kann für die rechtliche Würdigung unter dem Tatbestand des Diebstahls sowohl in objektiver als subjektiver Hinsicht auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10.1).
Der Beschuldigte hat insgesamt vier vollendete Diebstähle begangen. Er hat zwischen dem 7. Februar 2024 und dem 23. April 2024 und damit während knapp drei Monaten Deliktsgut im Wert von über Fr. 10'000.00 erbeutet. Aufgrund seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen (UA act. 30 ff.) ist davon auszugehen, dass er, wenn er nicht verhaftet worden wäre, eine Vielzahl von weiteren Diebstählen verübt oder zumindest versucht hätte. Dabei hat sich seine Absicht offenkundig darauf gerichtet, möglichst viel zu erbeuten.
Der Beschuldigte erklärte, in die Schweiz gekommen zu sein, um während zwei bis drei Tagen für den Mitbeschuldigten C._____ zu übersetzen. Hierfür habe er von diesem Fr. 300.00 pro Tag erhalten (VA act. 63 f.). In Serbien sei er pensioniert, erhalte aber keine Rente und sei in letzter Zeit von seinem Sohn und seiner Tocher finanziell unterstützt worden (VA act. 62). Damit erhellt, dass das durch Diebestouren generierte «Einkommen» des Beschuldigten von monatlich über Fr. 3’000.00 einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellt.
Nach dem Dargelegten erweist sich das Handeln des Beschuldigten als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
2.8. 2.8.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht,
- 12 macht sich der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig, sofern Strafantrag gestellt wird.
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder trotz Aufforderung eines Berechtigten darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig. Erforderlich ist das Vorliegen eines Strafantrags.
2.8.2. Der Beschuldigte hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs nur hinsichtlich seiner Täterschaft angefochten. Die rechtliche Qualifikation ist unangefochten geblieben und für alle Vorfälle liegen gültige Strafanträge vor (UA act. 404 ff., 447 f., 467 ff., 484.1 f., 496 ff.).
Indem der Beschuldigte, wie vorstehend dargelegt, unberechtigt und gewaltsam in die Einfamilienhäuser an der S-Strasse in T._____, an der X- Strasse in U._____ und am Y-Weg in V._____ sowie in eine Garagenbetrieb an der QQ-Strasse in W._____ eingedrungen ist, um dort nach Wertgegenständen zu suchen, hat er den objektiven sowie subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht.
3. 3.1. Gestützt auf das Vorstehende hat sich der Beschuldigte des Verweisungsbruchs, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 5 Jahre und 9 Monate, was sie im Wesentlichen mit
- 13 den stark straferhöhend ins Gewicht fallenden Täterkomponenten begründet (vgl. Plädoyer der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung S. 4 ff.).
Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren für den Fall einer ganzen oder teilweisen Verurteilung eine Bestrafung mit einer lediglich teilbedingten Freiheitsstrafe (vgl. Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung S. 17 f.).
3.4. Die Tatbestände der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB sehen alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Demgegenüber wird der Dieb, der gewerbsmässig stiehlt, gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Damit würde – bei einer isolierten Betrachtung – für die jeweiligen Sachbeschädigungen, die einzelnen (teilweise versuchten) Hausfriedensbrüche sowie den Verweisungsbruch auch eine Geldstrafe in Frage kommen.
Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Der Beschuldigte verfügt über sechs Vorstrafen (vgl. den eingeholten Strafregisterauszug), wobei er jeweils zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Zuletzt wurde er mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland, Agence Moutier, vom 15. Dezember 2020 wegen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, einfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Bei einem Grossteil der vom Beschuldigten begangenen Delikten handelt es sich um Diebstähle, welche in Verbindung mit Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen begangen wurden. Zudem wurde der Beschuldigte teilweise auch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz bzw. das Ausländergesetz verurteilt. Der Beschuldigte ist somit einschlägig vorbestraft, wobei ihn jedoch weder der Vollzug von Freiheitsstrafen, noch die ausgesprochene Landesverweisung davon abhalten vermochten, erneut deliktisch in Erscheinung zu treten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in der vorliegend zu beurteilenden Einbruchsserie erneut in die Schweiz eingereist ist, um fremdes Vermögen zu schädigen. Damit liegt es auf der Hand, dass er sich von einer Geldstrafe
- 14 nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre.
3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei qua Strafrahmen um den gewerbsmässigen Diebstahl.
Der gewerbsmässige Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2014 E. 1.5.3).
Der Beschuldigte verübte während knapp drei Monaten vier Diebstähle. Er delinquierte in verschiedenen Kantonen in verschiedenen Gemeinden und wurde erst durch polizeiliche Intervention gestoppt. Insgesamt erbeutete er dabei Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von über Fr. 10'000.00. Obschon sich dieser Deliktsbetrag im Rahmen der qualifizierten Begehungsform der Gewerbsmässigkeit als nicht allzu hoch erweist und im Zusammenhang mit Vermögensdelikten immer (noch) höhere Deliktsbeträge denkbar sind, handelt es sich dabei um eine nicht zu bagatellisierende Summe, zumal aufgrund seiner Vorgehensweise ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine deutlich höhere Summe richtete als die effektiv erbeutete Deliktssumme. Damit ist hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls in Relation zum weiten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen von einem leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen.
Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung weist auf eine gewisse Planung und Vorbereitung hin. So wurden beispielsweise beim Einbruchdiebstahl in T._____ Handschuhspuren gefunden, was bedeutet, dass der Beschuldigte seine Spuren absichtlich verwischen wollte. Auch wenn deshalb nicht von einem spontanen Tatenschluss auszugehen ist, zeugte das Vorgehen des Beschuldigten insgesamt von wenig Raffinesse, indem er zunächst mehrheitlich versuchte, sich durch Aufbrechen von Fenstern und Türen Zutritt zu den Einbruchsobjekten zu verschaffen und er, wenn dies nicht gelang, Fensterscheiben mit einem Stein einschlug. Damit ist er nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Diebstahls hinausgegangen.
Der Beschuldigte ist zwar mehrheitlich in Einfamilienhäuser und damit in Wohngebäude eingebrochen, womit die psychischen Folgen der Einbrüche
- 15 für die Betroffenen immanent sind. Diese sind jedoch primär eine Folge des Hausfriedensbruchs und damit nicht bei der Beurteilung des Diebstahls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dasselbe gilt auch für die begangenen Sachbeschädigungen, welche durch die in diesem Zusammenhang auszusprechenden Strafen abgegolten werden. Beim Diebstahl dürfen sie nicht nochmals berücksichtigt werden.
Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und wird beim gewerbsmässigen Diebstahl bereits für die Annahme der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt. Dieser Umstand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016, E. 4.2).
Der Beschuldigte hat über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Es mag durchaus zutreffen, dass sich der Beschuldigte in Serbien in einer schwierigen finanziellen Situation befunden hat (vgl. VA act. 62). Der Beschuldigte hat sich dennoch – trotz der ihm aufgrund seiner Vorstrafen bekannten Konsequenzen und des Verbots, in die Schweiz zu reisen – bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden, um an Geld zu gelangen. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren auszugehen.
3.5.2. Die Strafe ist für die Sachbeschädigungen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte hat bei vier Liegenschaften Fenster und Türen durch versuchtes Aufwuchten, Einschlagen von Fensterscheiben und/oder Abwürgen des Schlosszylinders beschädigt. Die Höhe der verursachten Schäden wurde jeweils von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei auf Fr. 800.00 bis Fr. 1'500.00 geschätzt, was angesichts der Massgeblichkeit des Zeit- und nicht des Neuwerts teilweise als zu hoch erscheint. Dass jeweils ein Sachschaden entstanden ist, ergibt sich jedoch ohne Weiteres aus den Akten. Selbst wenn der tatsächliche Sachschaden teilweise unter Fr. 300.00 liegen sollte, entfällt jedoch die Anwendung von Art. 172ter StGB,
- 16 da die Sachbeschädigung notwendiges Begleitdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls ist. Diesem Verhalten fehlt der Bagatellcharakter (BGE 123 IV 113 E. 3g). Entsprechend ist hinsichtlich der einzelnen Sachbeschädigungen abhängig vom jeweils verursachten Sachschaden von einem vergleichsweise noch leichten Taterfolg auszugehen.
Das Vorgehen des Beschuldigten war (mit Ausnahme des Abwürgens des Schlosszylinders) stets dasselbe: Er hat vornehmlich zunächst versucht, Fenster aufzuwürgen und, wenn dies nicht gelang, Fensterscheiben eingeschlagen. Die Art und Weise des Vorgehens ist somit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen beim gewerbsmässigen Diebstahl verwiesen werden.
Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Sachbeschädigungen – von einem jeweils noch knapp leichten Verschulden und entsprechenden Einzelstrafen von je einem Monat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht primäres Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Die Sachbeschädigungen standen somit allesamt in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstählen, auch wenn grundsätzlich verschiedene Rechtsgüter betroffen waren. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe der Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 2 Monate auf 44 Monate.
3.5.3. Die Strafe ist für die Hausfriedensbrüche in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:
Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist das Hausrecht als Teil des Persönlichkeitsrechts; geschützt werden soll die Unverletzlichkeit des eigenen Heims und das damit einhergehende Sicherheitsgefühl.
Der Beschuldigte ist nicht nur in einen Garagenbetrieb, sondern auch dreimal in ein Einfamilienhaus eingedrungen und hat auch Schlafzimmer nach Diebesgut durchsucht (vgl. u.a. UA act. 401). Die Handlung des Beschuldigten ist damit klar über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat nicht nur die Privatsphäre der jeweiligen Hausbewohner verletzt, sondern diese auch in höchstem Masse in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen. Diese Folgen der Straftat sind für die
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Betroffenen vielfach gravierender als der eigentliche Diebstahlschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015, E. 1.3).
Der Umstand, dass der Hausfriedensbruch mit der Absicht der Diebstahlsbegehung begangen worden ist, ist hier ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E. 1.4.1). Zuungunsten des Beschuldigten wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches er verfügte (vgl. oben).
Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und – bei einer isolierten Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Hausfriedensbrüche in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstählen standen, sodass der Gesamtschuldbeitrag entsprechend geringer ausfällt. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 4 Monate auf 48 Monate.
3.5.4. Sodann ist die Strafe für den mehrfachen Verweisungsbruch in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:
Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand des Verweisungsbruchs ist die Wirksamkeit einer Ausweisung (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 291 StGB).
Obwohl gegen den Beschuldigten im Urteil des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland, Agence Moutier vom 15. Dezember 2020 eine Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet worden ist, reiste er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt während des laufenden Einreiseverbosts in die Schweiz ein. Dabei hat er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, ist doch davon auszugehen, dass er insbesondere zur Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist. Mithin hat er das ihn betreffende Einreiseverbot ohne nachvollziehbaren Grund ignoriert, was sich erheblich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Was hingegen die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns betrifft, so ist diese nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und
- 18 den von Art. 291 Abs. 1 StGB erfassten Widerhandlungen von einem noch leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate auf 52 Monate angemessen.
3.6. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die teilweise einschlägigen Vorstrafen (vgl. eingeholter Strafregisterauszug), mit denen der Beschuldigte jeweils zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, erheblich straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Zudem wurde der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland, Agence Moutier, vom 15. Dezember 2020 für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (UA act. 132 ff.). Daraus hat er nicht die notwendigen Lehren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter.
Der Beschuldigte bestreitet – bis auf den Verweisungsbruch – sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte hartnäckig. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.
Strafmindernd ist indessen der sehr schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der heute 69 Jahre alte Beschuldigte litt bereits vor Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs an einem Aneurysma der Aorta sowie einem Weichteiltumor im Nacken. Während des Strafvollzugs erhielt der Beschuldigte ausserdem die Diagnose eines kleinzelligen Lungenkarzinoms in fortgeschrittenem Stadium, das bereits zerebrale Metastasen gebildet habe, sowie weitere, teilweise damit in Verbindung stehende Diagnosen. Deshalb unterzieht er sich derzeit einer Chemo- und Immuntherapie, weshalb er mehrmals wöchentlich ins Spital gebracht und Medikamente einnehmen muss. Den Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zufolge gehen die Ärzte von einer verbleibenden Lebenserwartung von noch wenigen Monaten aus (vgl. Eingabe des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen vom 19. Juni 2026; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Schwerkranken handelt, dessen Leben sich zum Ende hin zu neigen scheint, während gleichzeitig seine Angehörigen in QW._____ leben und der persönliche Kontakt zu ihnen auch deshalb – zusätzlich zum Strafvollzug – stark eingeschränkt ist, liegen ausserordentliche Umstände vor, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten begründen und deshalb strafmindernd ins Gewicht fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 4.4; 6B_664/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3).
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In der Gesamtbetrachtung wirken sich die Täterkomponenten – trotz der sich aus den Vorstrafen ergebenden eigentlichen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten – aufgrund seines sehr schlechten Gesundheitszustands leicht strafmindernd aus. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gesamtstrafe von 52 Monaten um vier Monate auf insgesamt 48 Monate zu reduzieren.
3.7. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug – der dem Beschuldigten angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen und der damit einhergehenden Schlechtprognose ohnehin nicht gewährt werden könnte (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB) – ist bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB).
Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 610 Tagen (24. Oktober 2024 bis 25. Juni 2026) sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).
3.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen. Da es somit bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe bleibt, erweisen sich sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet und sind deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66b Abs. 2 StGB lebenslänglich des Landes verwiesen.
Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den beantragten Freisprüchen – ein Absehen von der Landesverweisung (vgl. Berufungserklärung S. 4 f.).
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden.
Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverwei-
- 20 sung gemäss Art. 66b Abs. 1 StGB auf 20 Jahre auszusprechen. Die Landesverweisung kann gemäss Art. 66b Abs. 2 StGB auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.
4.3. Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland, Agence Moutier vom 15. Dezember 2020 für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (UA act. 132 ff.) und am 31. Juli 2021 nach Serbien ausgeschafft (UA act. 144). Diese Landesverweisung ist mithin bis zum 31. Juli 2031 wirksam (vgl. Art. 66c Abs. 5 StGB). Die Beschuldigte hat während der noch wirksamen Landesverweisung mit dem gewerbsmässigen Diebstahl bzw. den in Verbindung mit (teilweise versuchtem) Hausfriedensbruch begangenen (teilweise versuchten) Diebstählen wiederum Katalogtaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB begangen, welche sodann eine obligatorische Landesverweisung für 20 Jahre bzw. auf Lebenszeit zur Folge haben.
Infolge des integralen Verweises auf Art. 66a StGB ist die Härtefallklausel auch im Anwendungsbereich von Art. 66b StGB anzuwenden (siehe dazu HEIMGARTNER, in: OF-Kommentar StGB, Zürich 2022, N. 4 zu Art. 66b StGB). Demnach kann von der Anordnung der Landesverweisung ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren.
4.4. Die heute 69-jährige und geschiedene Beschuldigte hat zwei erwachsene Kinder (VA act. 61; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Er wurde in Serbien geboren und ist dort aufgewachsen. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte über keine Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr wurde er mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura – Seeland, Agence Moutier vom 15. Dezember 2020 für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (vgl. oben).
Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich seine Vorstrafen aus. Wie bereits vorgängig dargelegt, weist das Verhalten des Beschuldigten auf einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung hin und er ist als eigentlicher
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Kriminaltourist zu bezeichnen. Insgesamt erweist er sich als eine seit Jahren immer wieder delinquierende Person und als unbelehrbarer Wiederholungstäter.
Zusammenfassend erweist sich die wirtschaftliche, berufliche, persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz als so gut wie inexistent. Sein Lebensmittelpunkt liegt nicht in der Schweiz.
4.5. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Serbien erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Er ist dort geboren und aufgewachsen und sein Lebensmittelpunkt befindet sich dort. Er erhält zwar keine Rente, wird in Serbien aber von seinen Kindern finanziell unterstützt. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der Beschuldigte möchte – auch infolge seines Gesundheitszustands – nach Serbien zurückkehren und dort den Kontakt zu seinen Kindern pflegen. Er hat gemäss eigener Aussage nicht vor, nochmals in die Schweiz zurückzukommen. Eine soziale und wirtschaftliche Integration erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland und seinen dort lebenden Kindern aufzeigen, ohne Weiteres als möglich (VA act. 61 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6).
4.6. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil – nebst der schwerwiegenden Katalogtat des gewerbsmässigen Diebstahls – u.a. auch des Verweisungsbruchs schuldiggesprochen. Dabei ist der Beschuldigte insbesondere auch in die Schweiz eingereist, um Einbruchdiebstähle zu begehen. Wenngleich es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um ein Vermögensdelikt handelt, das im Vergleich zu Delikten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität ein geringfügigeres Rechtsgut schützt, hat der Beschuldigte eine erhebliche kriminelle Energie offenbart und sich skrupellos über die Vermögensinteressen und – durch die gleichzeitig begangenen Hausfriedensbrüche – die Hausrechte der Geschädigten hinweggesetzt. Die von ihm begangenen Katalogtaten sowie der Verweisungsbruch reihen sich zudem quasi nahtlos in die von ihm begangenen Delikte ein, sodass er als unbelehrbarer Wiederholungstäter und als Kriminaltourist erscheint. Die bisher ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafen haben ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Ihm ist deshalb eine sehr schlechte Legalprognose zu stellen.
Aufgrund seiner seit Jahren andauernden Delinquenz, der vorliegenden Schwere des Katalogdelikts und der hohen Rückfallgefahr ist von einem hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen.
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4.7. Insgesamt ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz in wirtschaftlicher, beruflicher, persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so gut wie nicht integriert ist und sein Lebensmittelpunkt nicht hier liegt, ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Weiter überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Insbesondere bestehen keine über die allgemeine Reisefreiheit hinausgehenden privaten Interessen des Beschuldigten daran, sich in der Schweiz aufzuhalten, zumal er keinen persönlichen oder beruflichen Bezug zur Schweiz aufweist. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – soweit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.
4.8. Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auf Lebenszeit auszusprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 14).
5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Reisepass des Beschuldigten gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 15.).
Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe seines serbischen Reisepasses mit der Begründung, dieser stehe nicht im Zusammenhang mit einer Straftat (Plädoyer des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 29).
5.2. Wie vorstehend (vgl. E. 2.2.2.) dargelegt, trug der Beschuldigte bei seiner Verhaftung je einen auf «A._____» und auf «G._____, geb. tt.mm.1957» lautenden serbischen Reisepass (UA act. 489 und 510 f.) sowie eine auf «E._____» lautende serbische Identitätskarte (UA act. 299 ff.) auf sich. Während sich weder aus der Anklage der Staatsanwaltschaft noch dem vorinstanzlichen Urteil ergibt, welches dieser Dokumente einzuziehen sei, geht aus den Untersuchungsakten hervor, dass einzig der auf «G._____, geb. tt.mm.1957» lautende serbische Reisepass sichergestellt wurde, wobei der Verdacht bestand, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt (UA act. 510 f.). Dieser Verdacht liess sich indessen im vorliegenden Verfahren nicht überprüfen, zumal dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang kein strafbares Verhalten vorgeworfen wurde. Zudem hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, vor der Heirat mit seiner aktuellen Ehefrau den Namen G._____ geführt zu haben. Es erscheint damit nicht gemeinhin ausgeschlossen, dass der Reisepass echt ist. Da in jedem Fall die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht
- 23 erfüllt sind, ist er dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf Verlangen herauszugeben.
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6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).
Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern ein für ihn günstigeres Urteil, als dass er den von den Tatvorwürfen gemäss Anklageziffer 2.5 freigesprochen wird. Dieser Umstand wirkt sich indessen weder auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Sachbeschädigung aus, noch hat er in der Strafhöhe Niederschlag gefunden, weshalb es sich in der Gesamtbetrachtung um einen Punkt von untergeordneter Betrachtung handelt. Gleichzeitig wird die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf dieses Verfahren entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾, d.h. im Umfang von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. Gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote wird ein Aufwand von rund 86 Stunden geltend gemacht. Davon entfallen insgesamt rund 4 Stunden auf Leistungen, die vor der Eröffnung des begründeten Urteils am 23. Juni 2025 erbracht wurden. Da diese sachlich mit dem vorinstanzlichen Verfahren zusammenhängen, ist der entsprechende Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren und nicht im Berufungsverfahren zu vergüten. Der für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemachte Aufwand von insgesamt 24 Stunden ist ausserdem auf angemessene 12 Stunden zu reduzieren. Das Berufungsverfahren umfasste zwar mehrere Schuldsprüche, war aber abgesehen davon weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders umfassend oder komplex. Hinzukommt, dass das Plädoyer in weiten Teilen eine (teilweise wörtliche) Wiederholung des vorinstanzlichen Plädoyers darstellt. Materiell neu waren lediglich die Ausführungen zur Strafzumessung sowie in diesem Zusammenhang zum Gesundheitszustand des Beschuldigten. Schliesslich ist der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand an die effektive Verhandlungsdauer zuzüglich je einer halben Stunde für die Hinund die Rückfahrt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8) anzupassen, woraus letztlich ein zu vergütender Aufwand von 68 Stunden und, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen,
- 25 von Fr. 553.10 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % eine Entschädigung von rund Fr. 16'800.00 resultiert (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).
Dieser Betrag ist vom Beschuldigten im Umfang von ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Da der Beschuldigte hinsichtlich eines von fünf Anklagesachverhalten freigesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 8'749.50 zu 4/5, d.h. mit Fr. 7'000.00 aufzuerlegen.
6.4. Sowohl die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'228.70 wie auch der Verzicht auf eine Rückforderung dieses Honorars zufolge Uneinbringlichkeit ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).
7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
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Das Obergericht erkennt:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, des versuchten Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 2.5.
2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen].
3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 610 Tagen (24. Oktober 2024 bis 25. Juni 2026) werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB i.V.m. Art. 66b Abs. 2 StGB auf Lebenszeit des Landes verwiesen.
5. 5.1. Der serbische Reisepass, lautend auf G._____, geb. tt.mm.1957, wird dem Beschuldigten auf Verlangen zurückgegeben.
Wird dieser Reisepass nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Paar Schuhe, Trappeur, Leder braun, wird dem Beschuldigten auf Verlangen zurückgegeben.
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Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen.
7. 7.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 16'800.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'749.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2’250.00) werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 7'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'228.70 auszurichten.
Zustellung an: […]
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Fedier Albert