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Aargau Obergericht Strafgericht 26.02.2026 SST.2025.175

26. Februar 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·13,471 Wörter·~1h 7min·4

Volltext

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.175 (ST.2025.1; StA.2024.2727)

Urteil vom 26. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Comiotto

Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Algerien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […]

Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch usw.

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 23. Dezember 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Verweisungsbruchs, Verwendung gefälschter Ausweise, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs.

2. Das Bezirksgericht Kulm stellte mit Urteil vom 20. Mai 2025 das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Anklage- Ziff. 4.3. mangels Strafantrags ein und erkannte im Übrigen wie folgt:

1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf - des Diebstahls (Anklage-Ziff. 4.1.) und - des Verweisungsbruchs (Anklage-Ziff. 1.2.) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit a StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage-Ziff. 4.) - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklage-Ziff. 4.5., 4.6., 4.7.) - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB (Anklage-Ziff. 3.) - des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB (Anklage-Ziff. 1.1., 1.3., 1.4.) - der Verwendung gefälschter Ausweise gemäss Art. 252 StGB (Anklage-Ziff. 2.) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und Art. 49 StGB zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit 4. Juni 2024 wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 286 StGB und gestützt auf Art. 47 und Art. 49 StGB zu 20 Tagen zu je Fr. 10.00 Geldstrafe verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 200.00. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a und Art. 66b Abs. 1 StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengen-Raum und ist im SIS einzutragen. 6. [Einziehungen]

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7. Das sichergestellte Bargeld von Fr. 337.40 wird eingezogen und an die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 8. nachfolgend angerechnet. 8. […]

3. Mit Berufungserklärung vom 8. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (gemäss Anklage- Ziff. 3.1 und 3.2), des mehrfachen Verweisungsbruchs (gemäss Anklage- Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4) und anstatt des gewerbsmässigen des mehrfach versuchten Diebstahls (gemäss Anklage-Ziff. 4.2 - 4.4) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der weiteren Diebstähle (Anklage-Ziff. 4.3 und 4.5 - 4.7), der Hausfriedensbrüche (Anklage-Ziff. 4.5 - 4.7) sowie der Verwendung gefälschter Ausweise (Anklage-Ziff. 2) sei er freizusprechen. Die unbedingte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sei auf 12 Monate zu reduzieren, wovon 6 Monate bedingt und die Probezeit 5 Jahre betragen solle. Weiter sei anstatt der unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00 eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 5 Jahre, auszusprechen. Das sichergestellte Bargeld betrage nicht Fr. 337.40, sondern Fr. 456.10 und sei an die Verfahrenskosten anzurechnen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien ihm zu ¼ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Die Berufungsverhandlung fand am 26. Februar 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Qualifikation der ihm vorgeworfenen Diebstahlshandlungen als gewerbsmässiger Diebstahl. Stattdessen sei er des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen. Auch sei er vom Schuldspruch des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Verwendung gefälschter Ausweise freizusprechen. Damit einhergehend sind auch das Strafmass, die Vollzugsart, die Höhe des Betrags zur Anrechnung an die Verfahrenskosten sowie die Kostenfolge angefochten. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte, namentlich die vorinstanzlichen Freisprüche und unangefochten gebliebenen Schuldsprüche, die Landesverweisung und die Einziehung und Herausgabe diverser Gegenstände, findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).

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2. 2.1. Die Vorinstanz hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs gemäss Anklage-Ziff. 4.3 mangels rechtzeitigen Strafantrags eingestellt. Von den Vorwürfen betreffend den Diebstahl eines Fahrrads am 16. Dezember 2023 in Beinwil am See (Anklage-Ziff. 4.1) sowie betreffend den Verweisungsbruch vom 4. Juni 2024 (Anklage-Ziff. 1.2) hat ihn die Vorinstanz freigesprochen. Hinsichtlich der weiteren Anklagepunkten hatte die Vorinstanz keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten und sah es als erstellt an, dass er sich des gewerbsmässigen Diebstahls (Anklage-Ziff. 4.2 - 4.7), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklage-Ziff. 4.5 - 4.7), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Anklage-Ziff. 3.1 und 3.2), des mehrfachen Verweisungsbruchs (Anklage- Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4) und der Verwendung gefälschter Ausweise (Anklage- Ziff. 2) schuldig gemacht hat.

Der Beschuldigte anerkennt die Vorwürfe des mehrfachen Verweisungsbruchs (Anklage-Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Anklage-Ziff. 3.1 und 3.2) sowie einen Teil der ihm zur Last gelegten, teilweise versuchten Diebstähle (Anklage-Ziff. 4.2 - 4.4). Hingegen bestreitet er hinsichtlich der Diebstahlshandlungen die Gewerbsmässigkeit. Zudem sei er vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklage-Ziff. 4.5 - 4.7) und der Verwendung gefälschter Ausweise (Anklage-Ziff. 2) freizusprechen (vgl. Berufungsbegründung, S. 2).

2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer

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Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

2.3. 2.3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageziffer 4.3 (Straftatendossier 6) vorgeworfen, in der Nacht vom 29. April 2024 zwischen 01.02 und 01.05 Uhr an der Adresse Q-Strasse 96 in Moosleerau das dort parkierte unverschlossene Fahrzeug von B._____ durchsucht und dabei Euro 200.00 entwendet zu haben. Danach habe er den unverschlossenen Vorraum der Liegenschaft betreten und darin erfolglos nach Wertgegenständen gesucht.

2.3.2. Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten:

In Bezug auf den Diebstahl der Euro 200.00 aus dem Fahrzeug von B._____ stellt der Beschuldigte in seiner letzten Tatversion nicht in Abrede, in der Nacht vom 29. April 2024 in Moosleerau gewesen zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 83; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, jemals im Fahrzeug von B._____ Euro 200.00 gefunden und diese entwendet zu haben.

Für die Entwendung der Euro 200.00 sprechen in erster Linie die als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von B._____, welche während des gesamten Strafverfahrens konstant und schlüssig geblieben sind. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 31. Juli 2024 habe B._____ am 29. April 2024 den Notruf gewählt und der Polizei geschildert, dass in der Nacht aus seinem unverschlossenen Fahrzeug Bargeld entwendet worden sei. Als die Polizei gleichentags an der Q-Strasse 96 in Moosleerau die Anzeige gegen eine unbekannte Täterschaft aufgenommen hat, habe B._____ zu Protokoll gegeben, dass auf der Überwachungskamera jemand zu sehen sei, der sich in der Nacht den parkierten Fahrzeugen genähert habe. Als er danach in seinem Fahrzeug nachgeschaut habe, habe er bemerkt, dass Euro 200.00 fehlen würden (vgl. UA act. 276 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der als Auskunftsperson einvernommene B._____ im Wesentlichen, dass sich in der fraglichen Nacht eine unbekannte Person seinem Fahrzeug genähert habe. Die nicht mehr vorhandenen Euro 200.00 hätten sich in seinem unverschlossenen Fahrzeug, welches neben dem Haus parkiert gewesen sei, befunden. Es habe sich um eine einzige Banknote gehandelt, die er einen Tag zuvor in die Mittelkonsole seines Fahrzeugs gelegt habe, nachdem seine Frau diese beim Bankautomat bezogen und ihm beim Einsteigen überreicht habe. Auf die Frage, aus welchen Gründen seine Ehefrau Euro 200.00 bezogen habe, erklärte B._____ nachvollziehbar, dass sie damals für den 9. Mai 2024, somit rund

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10 Tage nach dem Bargeldbezug, einen Ausflug nach R._____ geplant und sie deshalb diese Euro 200.00 bezogen hätten, falls sie Bargeld brauchen würden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2, 4 und 6 f.). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb B._____ bei der Polizei einen nicht vorgefallenen Diebstahl hätte anzeigen und sich gleichzeitig als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen sollen. Die kleinere Ungereimtheit in seiner Aussage, wonach er gemäss Strafantrag durch seine Tochter und gemäss Berufungsverhandlung durch seine Ehefrau auf das Überwachungsvideo aufmerksam gemacht worden sei, ist in Anbetracht des Zeitablaufs erklärbar und ist überdies für sich nicht geeignet, die im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Obergericht keine ernstzunehmende Zweifel, dass aus dem Fahrzeug von B._____ Euro 200.00 entwendet worden sind.

Für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht zunächst die aktenkundige Videoaufnahme der Überwachungskamera, welche in der Nacht vom 29. April 2024 den Eingangsbereich der Liegenschaft an der Q-Strasse 96 in Moosleerau aufgezeichnet hat (Video in UA act. 287). Darauf ist zu sehen, wie sich der Beschuldigte um 01.02 Uhr zu Fuss der besagten Liegenschaft näherte und sich dabei in Richtung der sich neben dem Haus und nicht vom Aufnahmebild erfassten parkierten Fahrzeuge bewegte (vgl. UA act. 287, ab Sekunde 8 bis Sekunde 25). Um 01.05 Uhr (vgl. UA act. 287, ab Sekunde 49 bis Minute 1:01), rund drei Minuten nachdem der Beschuldigte in Richtung der Fahrzeuge aus dem Aufnahmefeld der Überwachungskamera verschwunden ist, kehrte der Beschuldigte wieder zurück. Im Verlauf des Verfahrens legte der Beschuldigte vor dieser Beweislage ein unglaubhaftes Aussageverhalten an den Tag. Gemäss Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2024 (UA act. 388 f., Frage 35 ff.) hat sich der Beschuldigte zunächst weder auf der ihm vorgelegten Videoaufzeichnung erkennen noch allgemein an die Nacht vom 29. April 2024 erinnern können. An der vorinstanzlichen Verhandlung vom 25. Februar 2025 (vgl. VA act. 67 Rückseite; Protokoll vorinstanzliche Hauptverhandlung, S. 10) hat sich der Beschuldigte hingegen auf der Videoaufnahme erkennen können. Das Fahrzeug von B._____ sei in der besagten Nacht jedoch verschlossen gewesen und er habe keine Euro 200.00 gefunden. Im Rahmen des Plädoyers anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wurde schliesslich bestätigt (VA act. 83), dass sich der Beschuldigte zum Fahrzeug von B._____ begeben habe und auch einen Diebstahl begangen hätte, wenn er dort erstrebenswerte Wertgegenstände gefunden hätte. Anlässlich der Befragung vor Obergericht erklärte der Beschuldigte, er sei in der besagten Nacht in Moosleerau gewesen, jedoch könne er sich nicht mehr genau erinnern, ob er dort ein Fahrzeug geöffnet habe oder nicht. Jedenfalls könne er sich aber ganz genau daran erinnern, dass er keine Euro 200.00 habe finden können (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17 f.). Entsprechend lässt sich aus den Aussagen des

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Beschuldigten nichts entnehmen, was gegen seine Täterschaft sprechen würde. Es liegt denn auch ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass eine Drittperson im gleichen Zeitraum, am gleichen Ort und auf die gleiche Art und Weise auf Diebestour gegangen ist und aus dem unverschlossenen Fahrzeug von B._____ Euro 200.00 entwendet hat, konnte doch anhand der Aufzeichnung der Überwachungskamera – und gemäss Aussage des Beschuldigten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17) – keine andere Drittperson als der Beschuldigte in der besagten Nacht auf dem Grundstück und in der Nähe des Fahrzeugs festgestellt werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 29. April 2024 aus dem unverschlossenen Fahrzeug von B._____ Euro 200.00 entwendet hat.

In Bezug auf den versuchten Diebstahl im Zusammenhang mit dem Vorraum der Liegenschaft an der Q-Strasse 96 in Moosleerau lässt sich die Täterschaft des Beschuldigten ebenfalls erstellen. Dafür spricht wiederum die aktenkundige Videoaufnahme, welche in der Nacht vom 29. April 2024 den Eingangsbereich der Liegenschaft an der Q-Strasse 96 in Moosleerau aufgezeichnet hat (Video in UA act. 287). Als der Beschuldigte um 01.05 Uhr (vgl. UA act. 287, ab Sekunde 49 bis Minute 1:01) erneut auf dem Aufnahmebild der Überwachungskamera erscheint, nachdem er sich zuvor in Richtung der sich neben dem Haus parkierten Fahrzeuge begeben hat und für rund drei Minuten aus dem Aufnahmebild verschwunden ist, ist zu sehen, wie er zuerst wieder an der Liegenschaft vorbei- und auf halber Höhe auf das Haus zugeht, worauf er dann erneut vom Aufnahmefeld verschwindet. Wie die von der Polizei am Tatort aufgenommenen Fotos zeigen (vgl. UA act. 281 f. und act. 400 f.), befindet sich auf dieser Höhe die nach innen versetzte Eingangstüre zum Vorraum. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt, er habe den genannten Vorraum weder betreten noch darin nach Wertgegenständen gesucht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17), kann ihm nicht gefolgt werden. Dem widersprechend ist auf der genannten Aufzeichnung denn auch zu erkennen (vgl. UA act. 287, Video ab Sekunde 57 bis Minute 1:35), wie kurz nachdem der Beschuldigte vom Bild verschwindet, der Boden auf der Höhe des Vorraums durch einen Lichteinfall aufhellt, da jemand das Licht im Vorraum eingeschaltet hat. Gemäss Aussagen von B._____ (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5) sei der Vorraum mit einem automatischen Lichtschalter ausgestattet. Das Licht schalte sich nur ein, wenn die Tür zum Vorraum geöffnet werde. Die Tür bestehe nicht aus Glas, sondern aus massivem Holz (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Demzufolge kann sich das Licht im Vorraum nur insofern eingeschaltet haben, als dass die Tür zum Vorraum geöffnet worden sein muss. Die auf dem Boden zu erkennenden Schattenabbildungen zeigen sodann, wie sich der Beschuldigte in den Vorraum begibt, sich in verschiedene Richtungen bewegt, den Raum verlässt, die Türe schliesst, wieder im Aufnahmefeld der Überwachungskamera erscheint und sich von der Liegenschaft entfernt. Die Aussagen des

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Beschuldigten, mit welchen er seine Täterschaft bestreitet, sind vor diesem Hintergrund in keiner Weise glaubhaft bzw. erweisen sich als offensichtliche Schutzbehauptungen.

2.4. 2.4.1. In der Anklageziffer 4.5 (Straftatendossier 8) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich in der Nacht zwischen dem 3. und 4. April 2024 unberechtigt in den Veloraum der Liegenschaft von C._____ an der S-Strasse 9 in Oftringen begeben und darin erfolglos nach Wertgegenständen gesucht zu haben.

2.4.2. Dem Obergericht verbleiben nach einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten:

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde C._____ als Auskunftsperson einvernommen. Sie führte im Wesentlichen aus (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 ff. mit UA act. 311 f.), dass am Morgen des 4. Juni 2024 die Polizei bei ihr in der Quartierstrasse gewesen sei, da in der Nachbarschaft ein Diebstahl begangen worden sei. Als sie sich von ihren schulpflichtigen Kindern habe verabschieden wollen, sei sie von der Polizei gefragt worden, ob ihr etwas aufgefallen sei, was sie verneint habe. Als sie jedoch um ca. 11.00 Uhr in den Velokeller gegangen sei, um mit ihrem Fahrrad ins Dorf zu fahren, sei ihr aufgefallen, dass die Tür zum Veloraum offen gestanden habe. Im Veloraum sei vieles nicht mehr an seinem Platz gewesen, so seien die Plastikboxen nicht mehr in den Regalen gewesen, die Schubladen seien durchsucht und offen gestanden und der Strohsack sei nicht mehr in der Ecke des Raumes gestanden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7 f.). In Übereinstimmung zu ihren Aussagen ist anhand der durch die Kantonspolizei Aargau aufgenommenen und aktenkundigen Fotoaufnahmen zum Tatort (vgl. UA act. 319) zu erkennen, wie Schubladen wie auch andere Bereiche im Veloraum durchsucht worden sind. Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Obergericht die Ausführungen von C._____ als in sich schlüssig und glaubhaft. Die Möglichkeit, dass jemand ihrer Familie diese Unordnung verursacht haben könnte, verneinte C._____ nachvollziehbar und schlüssig. Zum einen sei ihr Ehemann am Vorabend zuletzt im damals noch aufgeräumten Veloraum gewesen und habe nichts verstellt. Zum anderen seien ihre Kinder zu diesem Zeitpunkt 8- und 9-jährig und körperlich nicht in der Lage gewesen, die Plastikboxen mit den Vasen aus den Regalen hinauszuheben. Sodann habe der Raum weder vor diesem Vorfall noch bis zum damaligen Zeitpunkt je einmal so ausgesehen, sodass man zum Betreten des Veloraums die Sachen habe beiseitestellen müssen. Vor diesem Hintergrund bestehen damit keine Zweifel, dass eine Drittperson den besagten Vorraum betreten und durchsucht haben muss.

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In den Akten findet sich sodann eine Videoaufnahme zum Eingangsbereich der Liegenschaft des Nachbarn von C._____ an der S-Strasse 11 in Oftringen (UA act. 320). Darauf ist zu sehen, wie sich eine Person in der Tatnacht vom 4. Juni 2024 um 02.27 Uhr der Türe des Nachbarn genähert, sich bei Entdeckung der Überwachungskamera sofort wieder umgedreht und den Bereich verlassen hat. Dass es sich bei der besagten Person auf der Videoaufnahme um den Beschuldigten handelt, bestätigte derselbe anlässlich seiner Befragung an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 25. Februar 2025 (vgl. VA act. 67 auf der Rückseite). In Übereinstimmung dazu lässt der von der Kantonspolizei Aargau veranlasste visuelle Abgleich (vgl. UA act. 199 ff.) keinen Zweifel offen, dass es sich bei der Person auf der Videoaufnahme um den Beschuldigten handelt. So stimmt die Bekleidung der Person auf der Videoaufnahme mit jener überein, welche gleichentags am Beschuldigten bei dessen Festnahme hat festgestellt werden können (vgl. UA act. 199 mit 203). Sodann sprechen verschiedene Personenmerkmale, wie die Hautfarbe, Statur, Gesichtsform, Gesichtszüge sowie die Form und Länge des Barts dafür, dass es sich bei der besagten Person auf der Videoaufnahme um den Beschuldigten handelt (vgl. UA act. 199 f. mit UA act. 320). Wie der Beschuldigte zwar zu Recht vorbringt, hat ihn die genannte Videoaufnahme einzig auf dem Nachbarsgrundstück an der S-Strasse 11 in Oftringen aufgezeichnet. Für das Obergericht bestehen jedoch zum einen aufgrund der unmittelbaren zeitlichen wie auch örtlichen Tatnähe des Beschuldigten zum Tatort und zum anderen wegen seiner gleichgelagerten Vorgehensweise – unberechtigt in unverschlossene Fahrzeuge und Räume einzudringen und dort nach Wertgegenständen zu suchen – keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit der von C._____ angezeigten Tat in Verbindung zu setzen ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass im gleichen Quartier, in der gleichen Strasse und zum gleichen Zeitpunkt eine andere Person auf die gleiche Art und Weise auf Diebestour gegangen ist, ist verschwindend klein und rein hypothetischer Natur. Sodann konnte der Beschuldigte weder glaubhaft noch schlüssig erklären, aus welchen Gründen er sich um diese nächtliche Uhrzeit in einem Quartier, zu welchem er keinen persönlichen Bezug hat oder einen Aufenthaltsgrund plausibel erklären konnte, aufgehalten und das Grundstück des Nachbarn an der S-Strasse 11 in Oftringen betreten hat. Vielmehr bestätigte der Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2024 (vgl. UA act. 351), dass er keinen Bezug zu Oftringen habe. Der Beschuldigte hat im Verfahren sodann mehrfach widersprüchliche Aussagen gemacht, indem er zunächst behauptete, er könne sich weder an die Liegenschaft noch an die Nacht vom 4. Juni 2024 erinnern (UA act. 389; VA act. 67 auf der Rückseite), später anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch genau gewusst haben will, dass er in der besagten Nacht in Oftringen lediglich am Herumlaufen gewesen sei und dabei den Veloraum von C._____ nicht betreten habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18).

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Zusammengefasst bestehen für das Obergericht insgesamt keine ernstzunehmenden Zweifel, dass der Beschuldigte in der Nacht zwischen dem 3. und 4. April 2024 den unverschlossenen Veloraum von C._____ an der S-Strasse 9 in Oftringen betreten und darin erfolglos nach Wertgegenständen gesucht hat.

2.5. 2.5.1. Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageziffer 4.6 (Straftatendossier 9) vorgeworfen, er sei ebenfalls in der Nacht zwischen dem 3. und 4. April 2024 unberechtigt durch die unverschlossene Hauseingangstür in das Einfamilienhaus von D._____ an der S-Strasse 3 in Oftringen eingedrungen und habe in der aufgehängten Handtasche im Eingangsbereich des Hauses nach Bargeld und Wertgegenständen gesucht. Dabei habe er die sich im Portemonnaie befindliche Bankkundenkarte von D._____ entwendet, welche später in der gleichen Nacht bei der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten von der Kantonspolizei Aargau hat sichergestellt werden können.

2.5.2. Dem Obergericht verbleiben nach einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel keinerlei Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten:

In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Tatnacht in Oftringen aufgehalten hat, wurde er doch zu diesem Zeitpunkt von der Überwachungskamera an der S-Strasse 11 in Oftringen aufgezeichnet (vgl. Video in UA act. 320; siehe Ausführungen oben) und später auf dem Gemeindegebiet von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen (UA act. 77). Sodann bestätigte der Beschuldigte sowohl an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung, dass er die Bankkundenkarte entwendet habe, dies jedoch nicht aus dem Haus, sondern aus dem Fahrzeug von D._____ (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19; VA act. 67 Rückseite und act. 85).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde D._____ als Auskunftsperson einvernommen. Dabei hat sie ihre früheren Ausführungen gegenüber der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal vom 12. Juni 2024 (UA act. 322 ff.) und anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2024 (vgl. UA act. 467 ff.) im Wesentlichen bestätigt. So führte sie aus, die Bankkundenkarte sei – wie immer und ohne Ausnahme – in ihrem Portemonnaie gewesen, welches sich in ihrer Handtasche bei der Garderobe im Eingangsbereich des Hauses befunden habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10 f. mit UA act. 324 und act. 467). In Übereinstimmung dazu kann anhand der polizeilich dokumentierten Tatortaufnahmen erkannt werden, dass sich die Tasche im Eingangsbereich des Hauses bei der Garderobe befunden hat (vgl. UA act. 333 ff.). D._____ habe am Morgen, nachdem die

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Polizei sie über die Auffindung ihrer Bankkundenkarte telefonisch informiert habe, bemerkt, dass die Handtasche etwas anders als üblich an der Garderobenstange aufgehängt gewesen sei. So sei nur noch ein Henkel anstatt beide an der Garderobestange gehangen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11; UA act. 468). An der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10 ff.), wie bereits an der polizeilichen Einvernahme als Privatklägerin vom 10. Juli 2024 (vgl. UA act. 467 ff.), widerlegte D._____ die Möglichkeit, dass sich die Bankkundenkarte in ihrem Fahrzeug befunden haben könnte. Zum einen werde das Fahrzeug immer abgeschlossen und zum anderen lege sie die Bankkundenkarte stets in das gleiche Fach ihres Portemonnaies (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10 ff.; UA act. 467 und act. 470). Sodann habe ihr Ehemann am Tatmorgen um ca. 7.00 Uhr bemerkt, dass die Hauseingangstüre einen Spalt weit offen gewesen sei (UA act. 468). Aus dem Umstand, dass sich im Portemonnaie von D._____ noch Münzen befunden haben sollen, welche der Beschuldigte ebenfalls hätte entwenden können (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen weisen Münzen keinen hohen Deliktsbetrag auf und zum anderen konnte D._____ nicht abschliessend bestätigen, dass aus ihrem Portemonnaie kein Geld entnommen worden sei. Jedenfalls habe sie am Tatmorgen in ihrem Portemonnaie keine Noten mehr vorfinden können, wobei sie jedoch nicht habe ausschliessen können, ob es nicht bereits vor der Tat so gewesen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 und 13). Nach dem Gesagten verbleiben gestützt auf diese Aussagen wie auch die zeitliche und örtliche Tatnähe zu den weiteren und nachfolgend noch zu beurteilenden Delikte keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Haus von D._____ in der Nacht zwischen dem 3. und 4. Juni 2024 betreten und aus ihrer Handtasche im Hauseingangsbereich die auf sie lautende Bankkundenkarte entwendet hat.

2.6. 2.6.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten in der Anklageziffer 4.7 (Straftatendossier 10) vorgeworfen, er habe sich in der Nacht vom 4. April 2024 über die unverschlossene Eingangstür unberechtigten Zutritt zum Einfamilienhaus von E._____ an der T-Strasse 7 in Oftringen verschafft, um dort Wertgegenstände zu entwenden. Nachdem der Beschuldigte von E._____ bemerkt worden sei, habe er ohne Diebesgut die Flucht ergriffen.

2.6.2. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Juni 2024 gegen 03.00 Uhr unberechtigt in das Haus von E._____ an der T-Strasse 7 in Oftringen eingedrungen ist, um dort nach Wertgegenständen zu suchen und diese zu entwenden.

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Für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen in erster Linie die als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von E._____, die im Verlauf des Verfahrens konstant und nachvollziehbar geblieben sind. So hat er sowohl an seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2024 (UA act. 455 ff.) und im Wesentlichen auch im Rahmen seiner Notrufmeldung bzw. Strafanzeige bei der Kantonspolizei Aargau (UA act. 338 ff.) zu Protokoll gegeben, dass seine ganze Familie in der Nacht vom 4. Juni 2024 am Schlafen gewesen sei. Um ca. 03.00 Uhr habe er gehört, wie sich die Hauseingangstüre geöffnet habe. Das Haus sei sehr alt, weshalb man jeden Türgriff sofort höre. Zuerst habe er vermutet, dass eines seiner Kinder etwas im Windfang holen gegangen sei. Nachdem er niemanden die Treppe hinaufsteigen gehört habe, was man jedoch hören würde, sei er zur Überprüfung aufgestanden. Dabei habe er gesehen, dass das Licht im Aussenbereich des Hauses, welches mit einem automatischen Bewegungssensor ausgestattet sei, angegangen sei. Im Korridor und später im Windfang habe er dann gesehen, dass die Eingangstüre wie auch die Türe des Windfangs offen gestanden hätten. Als er zum ca. 10 Meter entfernten Grundstückseingang gelaufen sei, habe er gehört, wie jemand davongerannt sei. Er sei zurück ins Haus gegangen, habe seine Frau über diesen Vorfall informiert, habe sich angezogen und sei wieder aus dem Haus gegangen. Als er zur Kreuzung gelaufen sei, habe er erneut jemanden wegrennen sehen. Diese Person sei in eine Sackgasse gerannt, wo er dann niemanden mehr habe sehen können. Die Person habe eine schwarze Kappe, schwarze Jacke, einen schwarzen Rucksack und eine dunkle Hose getragen. Daraufhin habe er der Polizei den Vorfall gemeldet. Für das Obergericht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des von ihm geschilderten Sachverhalts. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb E._____ mitten in der Nacht fälschlicherweise einen solchen Vorfall der Polizei hätte melden sollen.

Im Einklang mit den Aussagen von E._____ steht sodann, dass der Beschuldigte ca. 10 Minuten später, nachdem E._____ den Notruf bei der Kantonspolizei Aargau getätigt hat, in jenem Gebiet hat angehalten werden können, welches E._____ hinsichtlich der Flucht des Täters beschrieben hat (UA act. 78 und act. 340). Die Polizei hat den Beschuldigten durch eine Wärmebildkamera entdeckt, als dieser hinter der Hecke der Liegenschaft an der Z-Strasse 30 in Oftringen im hohen Gras Richtung Safenwil geschlichen sei. Als die Polizei ihn zur Anhaltung aufgefordert habe, habe dieser sofort die Flucht ergriffen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seinem Rucksack Einbruchswerkzeuge mitgeführt hat, insbesondere präparierte Metallstangen und einen Seitenschneider (vgl. UA act. 78, 358 und 363). In seiner Bauchtasche konnten zudem diverse Lampen festgestellt werden (vgl. UA act. 360 f.). Am Anhalteort habe im Gebüsch die auf D._____ lautende Bankkundenkarte gefunden werden können (UA act. 78 und act. 359). Auf die Frage, aus welchen Gründen er diese Werkzeuge in der Tatnacht mitgeführt habe, antwortete der Beschuldigte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20), dass sich diese Sachen in seinem

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Arbeitsrucksack befinden würden und er diesen immer bei sich habe. Manchmal müsse er Möbel demontieren oder beim Transport mithelfen. Nach eigenen Angaben hat der Beschuldigte in dieser Nacht jedoch weder einen Transportauftrag noch einen anderen Arbeitsauftrag in diesem Quartier gehabt. Auch ohne Arbeitsauftrag hätte sich der Beschuldigte infolge der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Landesverweisung ohnehin nicht in der Schweiz aufhalten dürfen. Aus welchen Gründen der Beschuldigte diese Gegenstände bei sich getragen hat, konnte er somit weder anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2024 (vgl. UA act. 353) noch an der Berufungsverhandlung schlüssig erklären (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Weiter kann den Ausführungen des Beschuldigten, er habe in der Nacht vom 4. Juni 2024 lediglich einen Spaziergang in Oftringen machen wollen, wobei er beim Vorbeilaufen am Haus von E._____ zufällig gesehen haben wolle, dass die Hauseingangstüre offen gestanden habe (UA act. 350 f.), kein Glauben geschenkt werden. Der Beschuldigte kann mithin nicht nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er sich mitten in der Nacht in einem ihm unbekannten Quartier mit Einbruchswerkzeug aufgehalten hat. Sodann steht seine Erklärung im Zusammenhang mit dem angeblichen nächtlichen Spaziergang im Widerspruch zu der von ihm eingestanden Entwendung einer Bankkundenkarte von D._____ (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19; UA act. 353), wonach er diese zuvor aus dem Fahrzeug von ihr gestohlen haben wolle. Auch wenn die Bankkundenkarte nicht aus dem Fahrzeug von D._____, sondern aus ihrer Handtasche im Hausinnern entwendet worden ist (vgl. Ausführungen oben), bestätigte der Beschuldigte damit, dass er sich in der Nacht vom 4. Juni 2024 auf Diebestour befunden hat. Insoweit der Beschuldigte bemängelt, dass am angeklagten Tatort keine Fingerabdrücke am Türgriff sowie keine Fussabdrücke gesichert worden seien und deshalb keine Beweise gegen ihn sprechen würden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 26; VA act. 86; UA act. 351), so ist ihm zu entgegnen, dass die Polizei bewusst auf eine Spurensicherung verzichtet hat, wurde in der gleichen Nacht der Türgriff doch bereits von E._____ selbst angefasst (UA act. 339) und wurden in der Bauchtasche des Beschuldigten Gartenhandschuhe festgestellt (vgl. UA act. 354 und act. 360), so dass eine diesbezügliche Spurensicherung höchstwahrscheinlich nicht zielführend gewesen wäre. Aus welchen Gründen der Beschuldigte von E._____ davongerannt ist, konnte er ebenfalls nicht nachvollziehbar erklären (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19 f.; UA act. 352). So begründete er sein Verhalten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2024 damit (vgl. UA act. 352), dass er Angst gehabt habe, für etwas beschuldigt zu werden. Wofür er hätte beschuldigt werden sollen, wenn er nichts getan hätte, konnte der Beschuldigte jedoch nicht nachvollziehbar begründen. Im Widerspruch dazu behauptete der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19), er sei vor E._____ nicht weggerannt, sondern er sei auf der öffentlichen Nebenstrasse lediglich am Laufen gewesen. Auf der Hauptstrasse sei ihm erneut eine Person

- 14 entgegengekommen, die jemanden gesucht habe. Erst dann sei er weggerannt. Dass es sich bei dieser Person ebenfalls um E._____ gehandelt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Den genauen Grund, weshalb er gemäss seiner letzten Tatvariante erst zu einem späteren Zeitpunkt weggerannt sei, konnte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht nachvollziehbar begründen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er seine Täterschaft bestreitet, in keiner Weise glaubhaft, weshalb diesen nicht gefolgt werden kann.

2.7. Insgesamt hat das Obergericht mit der Vorinstanz keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage vorgeworfenen Diebstähle, Diebstahlsversuche und Hausfriedensbrüche, für die ihn die Vorinstanz schuldig gesprochen hat, begangen hat.

2.8. 2.8.1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit in Bezug auf die Diebstähle, da er diese nicht nach Art eines Berufes ausgeübt habe (vgl. Berufungsbegründung, S. 5; Plädoyer, S. 3 f.; VA act. 86). Vielmehr handle es sich um eine mehrfache Begehung eines (versuchten) Diebstahls.

2.8.2. Einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 4.2.2, 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Ferner ist eine Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung gefordert. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann.

Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Das Bundesgericht hat den Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögenswerts bzw. Schadens auf Fr. 300.00 festgesetzt (BGE 142 IV 129 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 172ter StGB ist mithin nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. War der (Eventual-)Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet bzw. hat er eine solche mindestens in Kauf genommen, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die

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Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das ist – unter Vorbehalt von Fällen, bei denen es offensichtlich nur um sehr geringfügige Deliktsbeträge gehen kann – auch dann der Fall, wenn sich der Täter keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist, da sich der (Eventual-) Vorsatz auch diesfalls nicht auf einen geringen Vermögenswert bzw. Schaden gerichtet haben kann und es somit an der subjektiven Komponente für die Privilegierung fehlt (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 172ter StGB; ECKERT, Zum Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte, Art. 172ter StGB, in: Strafrecht als Herausforderung, FS Schmid zur Emeritierung, Zürich 1999, S. 139 ff., Ziff. III/4. S. 148).

Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Dass der Täter im Tatzeitpunkt auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt hat, schliesst die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht aus, zumal die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts irrelevant ist. Wesentlich für die Gewerbsmässigkeit ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1). Hat der Täter sowohl vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt, liegt ein Kollektivverbrechen vor, das die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst (BGE 123 IV 113 E. 2d).

2.8.3. Der Beschuldigte hat insgesamt sieben Diebstähle begangen (Anklage- Ziff. 4.2 - 4.7), wobei es in fünf Fällen beim Versuch geblieben ist (Anklage- Ziff. 4.2 - 4.5 und 4.7). Wie zu zeigen sein wird, ist die Gewerbsmässigkeit unter den vorliegenden Umständen jedoch knapp zu verneinen.

Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich sowie mit Aneignungsabsicht Bargeld in Höhe von Euro 200.00 sowie die Bankkundenkarte von

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D._____ weggenommen. In den übrigen Fällen ist es bei blossen Versuchen geblieben, Wertgegenstände zu stehlen. In objektiver Hinsicht liegt bei einem Deliktsbetrag von Euro 200.00 bzw. bei einer Bankkundenkarte im Materialwert von wenigen Rappen ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB vor (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Fahrzeuge wie auch die Räume von Häusern jedoch zweifelsohne in der Hoffnung durchsucht, darin möglichst viel Geld oder andere Vermögenswerte vorzufinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es auch nicht so, dass zum vornherein davon auszugehen wäre, in Fahrzeugen oder Vorräumen von Liegenschaften würden sich nur geringfügige Vermögenswerte von insgesamt unter Fr. 300.00 befinden. Hinsichtlich der Bankkundenkarte ist zudem zu beachten, dass mit dieser bis zu einem gewissen Betrag auch ohne PIN Zahlungen hätten vorgenommen werden können, was mutmasslich auch der Grund für die Aneignung durch den Beschuldigten gewesen sein dürfte. Eine Privilegierung im Sinne von Art. 172ter StGB scheidet damit im Zusammenhang mit den Diebstählen aus.

Wie viele Straftaten für die Annahme gewerbsmässigen Handelns vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Vielmehr ist im Einzelfall zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag die davon erfassten Diebstähle verübt worden sind (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4 mit Hinweisen; vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, N. 97 zu Art. 139 StGB). Der Beschuldigte hat zwischen dem 7. März 2024 und 4. Juni 2024 Bargeld im Wert von Euro 200.00 und eine Bankkundenkarte (mit der Aussicht, damit ohne PIN gewisse Zahlungen vornehmen zu können; zu einem effektiven Einsatz der Bankkundenkarte ist es sodann jedoch nicht gekommen, weil der Beschuldigte vorher verhaftet worden ist) erbeutet. Unter Berücksichtigung der effektiv erzielten Einkünfte von ca. Euro 200.00 ergibt sich auf die gesamte Deliktsdauer von rund 3 Monaten einen Deliktserlös von nicht einmal Euro 70.00 pro Monat. Nachdem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ein monatlicher Deliktserlös von Fr. 250.00 pro Monat bei einer Deliktsperiode von 16 Monaten nicht genügt, um eine Gewerbsmässigkeit anzunehmen (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4 und 5), reicht der vorliegend monatlich erzielte Deliktserlös von nicht einmal Euro 70.00 nicht für die Annahme einer gewerbsmässigen Vorgehensweise des Beschuldigten. Der geringe effektive Deliktserlös in totaler Höhe von ca. Euro 200.00 erscheint sowohl in Bezug auf die Lebenshaltungskosten wie auch in Bezug auf seine absolute Höhe als zu niedrig, als dass er als namhafter Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung gewürdigt werden könnte (vgl. BGE 116 IV 319 E. 5 und BGE 117 IV 119 E. 1c). Mit Blick auf die angeklagten Straftaten, hinsichtlich welcher der Beschuldigte von der Vorinstanz schuldig gesprochen worden ist, und der dabei insgesamt erbeuteten Deliktssumme, ist die Gewerbsmässigkeit zu verneinen, auch wenn nicht zu verkennen ist, http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IV-319%3Ade&number_of_ranks=0#page319 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IV-319%3Ade&number_of_ranks=0#page319

- 17 dass das Handeln des Beschuldigten unzweifelhaft darauf ausgerichtet war, auf seinen nächtlichen Diebstahlstouren möglichst viel zu erbeuten.

Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte wegen mehrfachen, zum Teil versuchten Diebstahls und nicht wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten ist hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Diebstähle somit gutzuheissen.

2.9. Der Beschuldigte hat den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs nur hinsichtlich seiner Täterschaft angefochten. Die rechtliche Qualifikation ist zurecht unangefochten geblieben. Indem der Beschuldigte unberechtigt in den unverschlossenen, aber in sich abgeschlossenen Veloraum von C._____ an der S-Strasse 9 in Oftringen, in das Haus von D._____ an der S-Strasse 3 und in das Haus von E._____ an der T-Strasse 7 in Oftringen eingedrungen ist, um dort nach Wertgegenständen zu suchen, hat er den objektiven sowie subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.10. 2.10.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageziffer 2 (Straftatendossier 1) vorgeworfen, er habe sich anlässlich der von der Kantonspolizei Bern durchgeführten Personenkontrolle vom 14. Juni 2023 am Bahnhof Konolfingen mit einer gefälschten französischen Identitätskarte, lautend auf F._____, ausgewiesen, um die Polizei über seine wahre Identität zu täuschen und sich dadurch der ihm drohenden Strafverfolgung infolge seiner illegalen Einreise in die Schweiz zu entziehen.

2.10.2. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als erstellt, dass der Beschuldigte die gefälschte französische Identitätskarte in der Absicht gebraucht hat, die Polizei über seine wahre Identität zu täuschen und sich dadurch der ihm drohenden Strafverfolgung infolge seiner illegalen Einreise in die Schweiz zu entziehen.

In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass gegen den Beschuldigten am 12. Oktober 2020 vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau eine Landesverweisung von 20 Jahren ausgesprochen worden ist (UA act. 27) und sich der Beschuldigte trotz deren Kenntnis am 14. Juni 2023 illegal am Bahnhof in Konolfingen bzw. in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. UA 211 und act. 422). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich der Personenkontrolle der Kantonspolizei Bern eine gefälschte französische Identitätskarte vorgewiesen hat (UA act. 211 und act. 375).

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Der Einwand des Beschuldigten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 22 und 27; VA act. 81), er habe mit dem Vorweisen des gefälschten Ausweises nur ein kurzes Ablenkungsmanöver gegenüber der Kantonspolizei Bern zum Zwecke der Flucht schaffen und nicht über seine Identität täuschen und damit auch nicht sein Fortkommen erleichtern wollen, ist nicht stichhaltig und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 16. Dezember 2023 (UA act. 213) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte um ca. 05.32 Uhr morgens am Bahnhof in Konolfingen durch die Polizei zur Personenkontrolle angehalten worden sei. Dabei habe der Beschuldigte den Polizisten die gefälschte französische Identitätskarte ausgehändigt und erzählt, dass er mit dem Zug zu seiner Freundin nach Luzern fahren wolle und er aus Frankreich stamme. Erst nachdem ihn die Polizei aufgefordert habe, seinen Rucksack zu zeigen, habe er diesen der Polizei übergeben und plötzlich die Flucht ergriffen, worauf sich seine Spur verloren habe. Mithin diente die Aushändigung der gefälschten Identitätskarte nicht lediglich dem Ablenkungsmanöver, hat der Beschuldigte doch erst dann die Flucht ergriffen, als es um die Durchsuchung des Rucksacks gegangen ist. Es ist denn auch gar nicht einsichtig, weshalb der Beschuldigte eine gefälschte Identitätskarte hätte vorweisen und von einer Fahrt zu seiner angeblichen Freundin in Luzern hätte erzählen sollen, wenn er nicht die Hoffnung gehabt hätte, dass ihm die Geschichte geglaubt wird und ihn die Polizisten in Ruhe lassen würden. Auch wusste der Beschuldigte um den Umstand Bescheid, dass bei Feststellung seiner wahren Identität eine Strafverfolgung infolge seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz drohen würde. Dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit mehrfach eine gefälschte Identitätskarte hat anfertigen lassen und diese auch genutzt hat, ist aktenmässig erstellt und wurde auch vom Beschuldigten selbst bestätigt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23 f.; UA act. 15, 27, 29, 38, 212, 234 und 377). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte bei einer anderen Gelegenheit nach demselben modus operandi vorgegangen ist, wurde er doch mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Oktober 2020 unter anderem verurteilt, weil er sich am 14. März 2020 im Rahmen einer Kontrolle durch das Grenzwachtkorps am Bahnhof Olten mit einer gefälschten französischen Identitätskarte ausgewiesen hatte, um über seine Identität zu täuschen und sich das Fortkommen zu erleichtern (UA act. 51.2 auf S. 1043; vgl. aktueller Strafregisterauszug). Angesichts dieser Feststellungen bestehen für das Obergericht keine ernstzunehmenden Zweifel, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Personenkontrolle vom 16. Dezember 2023 wissentlich und willentlich mit einem gefälschten Ausweis ausgewiesen hat, um über seine eigene Identität und die Tatsache, dass er hier kein Aufenthaltsrecht hat, zu täuschen und so sein Fortkommen zu erleichtern.

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Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB in der Tatbestandsvariante des Gebrauchs von gefälschten Ausweisen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht erfüllt. Keine Rolle spielt, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, die Polizisten über seine Identität zu täuschen, konnte er doch durch seine DNA-Spur an seiner Trinkflasche identifiziert werden (UA act. 217 und 222 f.). Bei Art. 252 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem die Tatbestandsmässigkeit nicht vom Erreichen eines Erfolges abhängt (BGE 97 IV 205 E. 2). Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (in der Tatbestandsvariante des Gebrauchs von gefälschten Ausweisen) schuldig gesprochen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage- Ziff. 4.2 - 4.7), des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklage-Ziff. 4.5 - 4.7), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB (Anklage-Ziff. 3.1 und 3.2), des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB (Anklage-Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4) und der Verwendung gefälschter Ausweise gemäss Art. 252 StGB (Anklage-Ziff. 2) schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00, verurteilt.

Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen und Qualifikationen, eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (mit einem unbedingt vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 6 Monaten, Probezeit 5 Jahre) und eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00, Probezeit 5 Jahre (vgl. Berufungsbegründung, S. 2 und 6 ff.; Berufungserklärung, S. 1 f.).

3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

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3.4. Der Beschuldigte weist zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Er wurde etliche Male wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Verweisungsbruchs und Fälschung von Ausweisen verurteilt. Hinzu kommen unter anderem Verurteilungen wegen Beschimpfungen, Übertretungen des Eisenbahngesetzes, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts, Verletzung der Verkehrsregeln und Sachbeschädigung. Obwohl der Beschuldigte bereits wiederholt mit unbedingten Freiheitsstrafen von mehreren Monaten, Geldstrafen und Bussen, die auch vollzogen wurden, belegt wurde, delinquierte er unbeeindruckt weiter (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, die – mit Ausnahme des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB, der allein eine Geldstrafe vorsieht – sowohl mit Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe bedroht sind, nur eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.3 und 6B_782/2011 vom 3. April 2012 E. 4.1).

3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe ist – bei gleichem Strafrahmen – für den konkret schwersten Diebstahl festzusetzen. Dabei handelt es sich um den Diebstahl vom 29. April 2024 zum Nachteil von B._____.

Wer einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (Urteil des Bundesgereichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Der Beschuldigte hat in der Nacht vom 29. April 2024 an der Q-Strasse 96 in Moosleerau im unverschlossenen Fahrzeug von B._____ Euro 200.00 erbeuten können. Obschon sich der tatsächlich erbeutete Deliktsbetrag von Euro 200.00 als relativ gering erweist und im Zusammenhang mit Vermögensdelikten immer (noch) höhere Schadenssummen denkbar sind, ist aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten – in unverschlossene Fahrzeuge einzudringen und dort nach Wertgegenständen zu suchen – zu beachten, dass sich seine Absicht auf eine deutlich höhere Summe als die effektiv erbeutete Deliktssumme gerichtet hatte, nämlich möglichst viel. In dieser Konstellation ist – wie bei einem Versuch, wo in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1) – der angestrebte Deliktserfolg nicht zu vernachlässigen, soll der Täter, der mit der gleichen

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Absicht handelt, jedoch nur einen vergleichsweise geringfügigen Deliktsbetrag erbeutet hat, gegenüber jenem Täter, bei dem es bei einem Versuch geblieben ist, doch nicht privilegiert werden. Mithin ist unter Verschuldensgesichtspunkten von einer nicht zu bagatellisierenden Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen.

Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte ist zwar nicht besonders raffiniert vorgegangen, indem er sich durch simples Öffnen der unverschlossenen Fahrzeugtür den Zugang zum Auto hat verschaffen können. Jedoch ist er planmässig vorgegangen. So hatte er sich bewusst mitten in der Nacht nach Moosleerau und in eine Gegend begeben, von der er annahm, dass es dort auch unverschlossene Fahrzeuge geben werde und die Besitzer am Schlafen sein würden. Mithin zeugt die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer erheblichen kriminellen Energie, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands des Diebstahls hinausgegangen ist. In diesem Zusammenhang ist auch leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte allein zur Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist, es sich bei ihm somit um einen Kriminaltouristen handelt (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2).

Dass der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieser Umstand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches der Beschuldigte verfügt hat. Eine von ihm subjektiv als aussichtslos empfundene Drucksituation ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Rechtsordnung und das für ihn fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt der Entscheid dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt ist für den Diebstahl der Euro 200.00 aus dem Fahrzeug von B._____ unter Berücksichtigung der Absicht des Beschuldigten, möglichst viel zu erbeuten, der Verwerflichkeit seines Handelns und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit in Relation zum Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und den davon erfassten Deliktsbeträgen und Handlungsweisen von einem knapp noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszugehen.

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3.5.2. Die Einsatzstrafe ist für den weiteren vollendeten Diebstahl hinsichtlich der Bankkundenkarte von D._____ in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen:

Der Beschuldigte hat in der Nacht zwischen dem 3. und 4. Juni 2024 die Bankkundenkarte von D._____ entwendet, welche sich in ihrer Handtasche im Eingangsbereich ihres Hauses befunden hat. Der reine Materialwert der Bankkundenkarte dürfte sich zwar nur auf wenige Rappen belaufen haben. Entscheidend ist jedoch, dass mit dieser bis zu einem gewissen Betrag ohne PIN Zahlungen hätten gemacht werden können, was allgemein bekannt ist. Dass eine tatsächliche Einsetzung der besagten Bankkundenkarte durch den Beschuldigten in erster Linie den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt hätte, ändert nichts an seiner mit dem Diebstahl einhergehend Absicht, damit möglichst viel erbeuten zu wollen.

Was die Verwerflichkeit des Handelns, seine Beweggründe, das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit sowie den Umstand, dass der Beschuldigte ausschliesslich zur Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist, betrifft, kann auf die obigen Erwägungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Zu beachten ist allerdings, dass das mit dem nächtlichen Eindringen in den Eingangsbereich des Hauses einhergehende Unrecht bereits erschöpfend durch die Strafe abgegolten wird, die für den Hausfriedensbruch ausgesprochen wird (siehe dazu unten), weshalb dieser Umstand beim Diebstahl nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf.

Insgesamt ist für den vollendeten Diebstahl in Bezug auf die Bankkundenkarte von D._____ unter Berücksichtigung der Absicht des Beschuldigten, mit dieser Bankkundenkarte möglichst viel ohne PIN bezahlen zu können, von einem knapp noch leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass es sich um verschiedene Diebstähle zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten gehandelt hat. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auf 6 Monate.

3.5.3. Die Strafe ist für die versuchten Diebstähle in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:

In fünf von sieben Fällen ist es bei einem versuchten Diebstahl geblieben. Die Tatumstände der versuchten Delikte erweisen sich als mit den vollendeten Delikten zum Nachteil von B._____ und D._____ vergleichbar. Der Beschuldigte hat sich in allen Fällen in der Nacht über eine unverschlossene Tür Zugang zu einem Fahrzeug oder Raum bzw. Haus verschafft und

- 23 dort nach Wertgegenständen gesucht. Wie bereits oben ausgeführt, war sein Handeln auf die Erzielung einer möglichst hohen Deliktsbeute gerichtet, auch wenn es in fünf Fällen schliesslich nur beim Versuch geblieben ist. Sodann wurde die Diebstahlsserie des Beschuldigten allein durch die Festnahme durch die Polizei gestoppt.

In allen Fällen und somit auch jenen, bei denen es bei einem Versuch geblieben ist, lässt sich ein planmässiges und vorbereitetes Vorgehen des Beschuldigten erkennen. So hat der Beschuldigte seine Diebestouren in verschiedenen Gemeinden vorgenommen (Dintikon, Moosleerau und Oftringen) und ist hierfür trotz der am 20. Oktober 2020 vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau ausgesprochenen Landesverweisung von 20 Jahren unberechtigt in die Schweiz eingereist. Auch führte der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung vom 4. Juni 2024 in seinem mitgeführten Rucksack u.a. zwei geformte Metallstangen, zwei Sechskantschlüssel und ein Fahrradrücklicht und in seiner Bauchtasche u.a. drei Taschenlampen, eine Stirnlampe und ein Paar Gartenhandschuhe mit (UA act. 193, 203 und 358 ff.). Somit kann nicht von einem spontanen Tatentschluss ausgegangen werden, zumindest nicht hinsichtlich der (versuchten) Diebstähle, welche in der Nacht zwischen dem 3. und 4. Juni 2024 in Oftringen begangen worden sind. Die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die Art und Weise der Deliktsbegehung ist für sämtliche versuchten Diebstähle leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, wobei sich der Umstand, dass dabei zum Teil Hausfriedensbrüche begangen worden sind, nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken kann.

Der Beschuldigte hat auch hinsichtlich der versuchten Diebstähle in subjektiver Hinsicht aus rein monetären Gründen gehandelt, was neutral zu gewichten ist. Leicht verschuldenserhöhend ist auch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass der Beschuldigte ausschliesslich zur Deliktsbegehung in die Schweiz eingereist ist (siehe dazu oben).

Insgesamt wäre jeweils für einen vollendeten Diebstahl in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem noch leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafe von jeweils 3 bis 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei mehreren Versuchen geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). In allen Fällen, bis auf jenen von E._____, wo der Beschuldigte durch diesen gestört worden ist und deshalb sein Vorhaben vorzeitig durch Flucht hat abbrechen müssen, konnte der Beschuldigte keine Vermögenswerte entwenden, da er keine solche gefunden hat. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb von der Tat ab, sondern der Taterfolg ist aufgrund des fehlenden Deliktsguts oder – im

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Fall von E._____ – aufgrund äusserer Umstände nicht eingetreten. Der Umstand, dass es bei mehreren Diebstahlsversuchen geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3 mit Hinweisen), so dass auf eine angemessene Einzelstrafe von jeweils 2 bis 3 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen wäre.

Im Rahmen der Asperation liegt insoweit ein Zusammenhang vor, als hinsichtlich gewisser Diebstahlshandlungen ein sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Es ist jedoch nicht von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Vielmehr hat der Beschuldigte hinsichtlich jeder der Diebstahlshandlungen von neuem einen Entschluss gefasst. Auch ist es nicht einerlei, ob es zu einer oder mehreren Diebstählen gekommen ist, zumal es sich um verschiedene Geschädigte gehandelt hat. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 9 Monate auf 15 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

3.6. 3.6.1. Die Strafe ist für die Hausfriedensbrüche in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Wer einen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht als Teil des Persönlichkeitsrechts; geschützt werden soll die Unverletzlichkeit des eigenen Heims und das damit einhergehende Sicherheitsgefühl.

Der Beschuldigte ist in der Nacht zwischen dem 3. und 4. Juni 2024 in das Einfamilienhaus von D._____ an der S-Strasse 3 und später in jenes von E._____ an der T-Strasse 7 in Oftringen durch die unverschlossenen Hauseingangstüren eingedrungen und hat dort nach Wertgegenständen gesucht. In beiden Fällen sind die Bewohner zum Tatzeitpunkt in ihren Zimmern am Schlafen gewesen. Im Fall von E._____ ist dieser durch die vom Beschuldigten verursachten Geräusche geweckt worden. Erst als E._____ zur Überprüfung der Geräuschursache aufgestanden ist, hat der Beschuldigte die Flucht ergriffen. Die Handlung des Beschuldigten ist damit klar über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Dadurch hat der Beschuldigte nicht nur die Privatsphäre der betroffenen Hausbewohner verletzt, sondern diese auch in ihrem Sicherheitsgefühl getroffen. Diese Folgen der Straftat sind für die Betroffenen vielfach gravierender als der eigentliche oder angestrebte Diebstahlschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dass sich der Beschuldigte in beiden Fällen nicht gewaltsam Zugriff verschafft hat, sondern die Einfamilienhäuser durch die nicht abgeschlossenen Türen betreten hat,

- 25 wirkt sich beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs unter Verschuldensgesichtspunkten neutral aus, da das Hausrecht unabhängig von einem gewaltsamen Eindringen verletzt wird.

Der Umstand allein, dass der Hausfriedensbruch mit der Absicht der Diebstahlsbegehung begangen worden ist, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.1). Zuungunsten des Beschuldigten wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches er verfügt hat.

Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und – bei einer isolierten Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von jeweils 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Hausfriedensbrüche mit den (versuchten) Diebstählen einhergegangen ist, was den Gesamtschuldbeitrag der Hausfriedensbrüche als geringer erscheinen lässt. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 10 Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe.

3.6.2. Der Beschuldigte ist – ebenfalls in der Nacht zwischen dem 3. und 4. Juni 2024 – in den Veloraum von C._____ an der S-Strasse 9 in Oftringen eingedrungen, wo er nach Wertgegenständen gesucht hat (UA act. 318 f.).

Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass dadurch die Privatsphäre oder das Sicherheitsgefühl anderer Personen nachhaltig verletzt worden ist, was sich neutral auswirkt. Was die Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten betrifft, kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den Hausfriedensbrüchen im Zusammenhang mit den Einfamilienhäusern verwiesen werden.

Insgesamt ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs in den Veloraum von C._____ von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedensbruch in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit dem versuchten Diebstahl stand, entsprechend fällt der Gesamtschuldbeitrag geringer aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere 2 Monate auf 27 Monate.

3.7. Die Strafe ist für die Verwendung gefälschter Ausweise in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:

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Wer sich wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist das öffentliche Vertrauen, welches den Ausweisschriften entgegengebracht wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 252 StGB).

Der Beschuldigte hat anlässlich der durch die Kantonspolizei Bern am 14. Juni 2023 veranlassten Personenkontrolle am Bahnhof in Konolfingen eine gefälschte französische Identitätskarte vorgezeigt, um damit über seine Identität und über die Tatsache, dass er sich illegal in der Schweiz aufhielt, zu täuschen, wobei ihm diese Täuschung misslungen ist. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht über das hinausgegangen, was der Tatbestand der Fälschung bzw. des Gebrauchs von gefälschten Ausweisen voraussetzt. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügt hat (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen von einem noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen, wofür bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe angemessen um 2 Monate auf 29 Monate zu erhöhen.

3.8. Sodann ist die Strafe für den mehrfachen Verweisungsbruch in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Wer einen Verweisungsbruch gemäss Art. 291 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut ist die Wirksamkeit einer Ausweisung (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 291 StGB).

Obwohl gegen den Beschuldigten im Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Oktober 2020 eine Landesverweisung von 20 Jahren angeordnet worden ist, reiste er vorsätzlich mehrfach (am 14. Juni 2023, am 30. März 2024 sowie am 1. Juni 2024) in die Schweiz ein. Dabei hat er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, ist er doch zum alleinigen Zweck der Begehung von Diebstählen in die Schweiz eingereist. Mithin hat er das ihn betreffende Einreiseverbot ohne nachvollziehbaren Grund ignoriert, was sich erheblich

- 27 verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Was hingegen die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns betrifft, so ist diese nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt, zumal der Umstand, dass er sich zur Vertuschung seiner illegalen Einreise eines gefälschten Ausweises bedient hatte, bereits im Rahmen der Strafzumessung zur Verwendung gefälschter Ausweise erschöpfend berücksichtigt worden ist.

Insgesamt unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe und den von Art. 291 Abs. 1 StGB erfassten Widerhandlungen von einem noch leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür bei isolierter Betrachtung für die drei Fälle des Verweisungsbruches jeweils eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen wäre. Im Rahmen der Asperation erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 8 Monate auf 37 Monate angemessen.

3.9. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, mit denen er u.a. zu mehrmonatigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (siehe oben), fallen straferhöhend ins Gewicht (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat sich von den einschlägigen Vorstrafen offensichtlich in keiner Weise beeindrucken lassen, sondern hat weiter delinquiert. Mithin handelt es sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte hat nur diejenigen Delikte anerkennt, für die eindeutige Beweise – nämlich DNA-Spuren oder Videoaufnahmen – vorgelegen hatten, anerkannt. Dies kann sich zwar nicht zu seinen Lasten auswirken, da sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet.

Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ableiten. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg im vorzeitigen Strafvollzug. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen

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Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).

Aufgrund der insgesamt negativen Täterkomponente wäre die schuldangemessene Strafe an sich um 6 Monate zu erhöhen. Aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Verschlechterungsverbotes ist dies jedoch nicht möglich, weshalb es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren bleibt.

3.10. Bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahre) kommt von Gesetzes wegen nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB).

3.11. Von Amtes wegen ist dem Beschuldigten die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 633 Tagen (4. Juni 2024 bis 26. Februar 2026) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).

3.12. 3.12.1. Für die Hinderungen einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB ist eine Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen auszusprechen.

3.12.2. Die Einsatzstrafe ist für die Hinderung der Amtshandlung vom 14. Juni 2023 gegenüber der Kantonspolizei Bern am Bahnhof in Konolfingen festzusetzen.

Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung schützt das Funktionieren staatlicher Organe (MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 286 StGB i.V.m. N. 1 zu Art. 285 StGB).

Am 14. Juni 2023 wurde der Beschuldigte von der Kantonspolizei Bern am Bahnhof in Konolfingen zur Personenkontrolle angehalten. Nachdem sich der Beschuldigte zunächst mit einer gefälschten französischen Identitätskarte ausgewiesen und später der Polizei seinen Rucksack zur Kontrolle ausgehändigt hatte, ergriff er plötzlich die Flucht und konnte trotz polizeilicher Aufforderung nicht mehr angehalten werden.

Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, ist hingegen leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. So wäre es ihm ohne weiteres möglich

- 29 gewesen, sich der Personenkontrolle zu stellen, auch wenn er sich infolge der rechtskräftigen Landesverweisung unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten und sodann einen gefälschten Ausweis vorgewiesen hat.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Hinderung einer Amtshandlung von einem noch leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.

3.12.3. Die Einsatzstrafe ist nunmehr für die weitere Hinderung einer Amtshandlung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Am 8. April 2024 hat der Beschuldigte vor der zivilen Patrouille der Luzerner Polizei die Flucht ergriffen, nachdem diese eine Personenkontrolle durchführen wollte. Trotz mehrmaliger Aufforderung anzuhalten, setzte der Beschuldigte seine Flucht fort, bis er später von der Polizei hat festgenommen werden können (UA act. 265). Da der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung bereits bei einer Erschwerung und Verzögerung erfüllt ist (vgl. BGE 133 IV 97 E. 4.2 und 5.2), kann der Beschuldigte daraus, dass die Kontrolle nach seiner Anhaltung trotzdem durchgeführt werden konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Verschuldenserhöhend ist wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen.

Insgesamt ist auch hinsichtlich dieser Hinderung einer Amtshandlung von einem noch leichten Verschulden und einer angemessenen Einzelstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation rechtfertigt sich die Einsatzgeldstrafe für die weitere Hinderung einer Amtshandlung angemessen um 5 Tagessätze auf 15 Tagessätze zu erhöhen.

3.12.4. Betreffend die sich auch hinsichtlich der Geldstrafe negativ auswirkende Täterkomponente kann auf die vorgängigen im Rahmen der Freiheitsstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Einsatzstrafe ist um 5 Tagessätze auf insgesamt 20 Tagessätze zu erhöhen.

3.12.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug (vgl. Vollzugsauftrag). Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Es rechtfertigt sich deshalb, den Tagessatz unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180 Regeste; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).

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3.12.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug) und wurde unter anderem bereits mehrfach wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt. Obwohl der Beschuldigte wiederholt mit unbedingten Freiheitsstrafen von mehreren Monaten, Geldstrafen und Bussen, die auch vollzogen wurden, belegt wurde, delinquierte er unbeeindruckt weiter. Mithin liegt ein hohes Mass an Unbekümmertheit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die gleichzeitig auszufällende Freiheitsstrafe (siehe Ausführungen oben) beim Beschuldigten keinen genügenden Eindruck hinterlassen wird. Auch hat sich seine private und berufliche Situation gegenüber früher weder stabilisiert noch entscheidend verändert. So wohnt er immer noch bei seiner Freundin in Frankreich, obwohl er keine entsprechende Aufenthaltsberechtigung hat, und geht weiterhin keiner geregelten Tätigkeit nach. Mithin ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und es ist auf eine unbedingte Geldstrafe zu erkennen. Hingegen ist – entgegen der Vorinstanz – die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die zu vollziehende Geldstrafe für den Fall, dass diese nicht bezahlt wird, weder nötig noch sinnvoll. Wird die Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt, ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Anders als bei einer Busse, bei welcher sich im Gesetz kein Umwandlungssatz findet und das Gericht deshalb gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB gehalten ist, nicht nur die Busse selbst, sondern auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen, entfällt dies bei der Geldstrafe.

3.13. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 200.00, zu verurteilen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als unbegründet.

4. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren wurde mit Berufung zurecht nicht angefochten, zumal – trotz anderer Qualifikation – auch mit den (versuchten) Diebstählen in Verbindung mit Hausfriedensbrüchen Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung vorliegen (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), offensichtlich kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und zudem ein

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Widerholungsfall gemäss Art. 66b Abs. 1 StGB, demnach eine Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen ist, gegeben ist.

5. 5.1. Die Vorinstanz hat das beim Beschuldigten sichergestellte Bargeld in Höhe von Fr. 337.40 an die Verfahrenskosten angerechnet. Dabei hat sie abschliessend auf die von der Luzerner Polizei bezifferte Bargeldhöhe, welche im Effektenverzeichnis aufgenommen worden ist, abgestellt (siehe E. 9 im vorinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 20. Mai 2025; vgl. UA act. 70). Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat und entsprechend das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt, besteht kein Raum, unter die an die Verfahrenskosten angerechneten Fr. 337.40 zu gehen.

Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei festzustellen, dass bei ihm Vermögenswerte in Höhe von Fr. 456.10 beschlagnahmt worden seien. Neben den von der Luzerner Polizei abgenommenen Fr. 337.40 sei das von der Kantonspolizei Aargau sichergestellte Bargeld in Höhe von Fr. 111.60 sowie Euro 10.00 (nach Umtausch in Schweizer Franken Fr. 7.10) ebenfalls an die Verfahrenskosten anzurechnen (vgl. Berufungsbegründung, S. 2 und 8).

5.2. Die im Effektenverzeichnis aufgelisteten Gegenstände und Vermögenswerte müssen nicht zwingend auch sichergestellt worden sein. Vielmehr stellt dieses Verzeichnis eine Übersicht dar, welche Gegenstände und Vermögenswerte der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung mit sich getragen hat und die von ihm in diesem Zusammenhang abgenommen worden sind. Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass ihm gemäss Effektenverzeichnis vom 8. April 2024 (UA act. 70) unter anderem Bargeld in Höhe von Fr. 337.40 von der Luzerner Polizei abgenommen worden ist. Im besagten Verzeichnis wird jedoch klar festgehalten, dass keine der darin aufgelisteten beschlagnahmten Gegenstände sichergestellt worden sind. Gemäss Rapport der Luzerner Polizei vom 16. April 2024 (UA act. 266) seien vom abgenommenen Bargeld in Höhe von Fr. 337.40 lediglich Fr. 100.00 sichergestellt und am 12. April 2024 auf das Konto der Staatsanwaltschaft Luzern einbezahlt worden (UA act. 274 f.). Was mit dem übrigen beschlagnahmten Bargeld geschehen ist, lässt sich aus den Akten nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat somit fälschlicherweise den ganzen von der Luzerner Polizei abgenommenen Betrag von Fr. 337.40 an die Verfahrenskosten angerechnet, wäre doch nach dem Ausgeführten lediglich ein solcher von Fr. 100.00 anzurechnen gewesen. Sodann erscheint es fraglich, ob eine Anrechnung an die Verfahrenskosten überhaupt möglich gewesen wäre, hat es die Vorinstanz doch unterlassen zu prüfen, ob es sich beim beschlagnahmten Bargeld um allfälliges Diebesgut gehandelt hat. Diesfalls wäre anstelle

- 32 einer Anrechnung an die Verfahrenskosten eine Einziehung nach Art. 70 StGB vorzunehmen gewesen. Vor diesem Hintergrund kann im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot offen bleiben, ob das von der Kantonspolizei Aargau sichergestellte Bargeld in totaler Höhe von Fr. 118.70 auch an die Verfahrenskosten anzurechnen gewesen wäre, da selbst bei dessen Hinzurechnung der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag in Höhe von Fr. 337.40 nicht übertroffen würde (Fr. 100.00 + Fr. 118.70 = Fr. 218.70). Es bleibt somit bei der Anrechnung an die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 337.40.

6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1).

Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er anstatt des gewerbsmässigen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig gesprochen wird. Dies hat sich jedoch nicht auf die Strafhöhe ausgewirkt. Im Gegenteil wäre ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen worden. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Mithin wurde der angefochtene Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Verhandlungsdauer, mit gerundet Fr. 6'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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Zwar wurde das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf eines Hausfriedensbruchs mangels Strafantrags eingestellt und wurde der Beschuldigte in einem der sieben Fälle vom Vorwurf des Diebstahls und in einem der vier Fälle des Verweisungsbruchs freigesprochen. Die Einstellung und die Freisprüche haben jedoch Anklagepunkte betroffen, die in engem Zusammenhang mit den weiteren Anklagepunkten, hinsichtlich welcher Schuldsprüche ergangen sind, stehen und welche zu keinen ausscheidbaren Mehrkosten geführt haben. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'966.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'000.00) vollumfänglich aufzuerlegen, zumal für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 15'333.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz ist auch bei prekär erscheinenden finanziellen Verhältnissen nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung von einer definitiven Uneinbringlichkeit auszugehen. Art. 425 StPO findet nach der Praxis des Obergerichts im gerichtlichen Verfahren keine Anwendung (CAN 2013 Nr. 25 S. 53; vgl. auch forumpoenale 2014/4 Nr. 43 S. 222 f.). Der Beschuldigte hat jedoch die Möglichkeit, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Gesuch auf Stundung oder Erlass an die Gerichtskasse zu stellen.

7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] 1.1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Anklage-Ziff. 4.3. mangels Strafantrags eingestellt.

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1.2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des Diebstahls gemäss Anklage-Ziff. 4.1; - des Verweisungsbruchs gemäss Anklage-Ziff. 1.2.

2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Verwendung gefälschter Ausweise gemäss Art. 252 StGB.

3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten,

sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 200.00,

verurteilt.

3.2. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 633 Tagen (4. Juni 2024 bis 26. Februar 2026) werden auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet.

4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem für 20 Jahre des Landes verwiesen.

5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen:

- 4x Metallstange geformt - 2x Sechskantschlüssel - Seitenschneider Knipex, rot/blau

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- 3x Taschenlampe - Stirnlampe - Gartenhandschuhe - Krankenversicherungskarte Vitale, lautend auf «G._____» - Flasche Aquata Medium, PET-Flasche 0.5l, angebrochen - Besteck Löffel

Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte gefälschte Ausweis (Identitätskarte, Frankreich, Nr. […]) wird eingezogen und der Kantonspolizei Bern, Fachgruppe Urkunden und Schriften, überlassen.

Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

5.3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben:

- Portemonnaie Leder, schwarz - 2x SIM-Karte Lyca - SIM-Karte SYMA - Telefonkarte iledeFrance - Schlüssel - Portemonnaie Leder, braun - Halskette, silberfarben - Fahrradrücklicht - Bauchtasche Suvaliv!, schwarz - Installationsmaterial Elektro, Glühbirne kaputt - Kopfhörer der Marke AKG, schwarz - Velolicht grün und weiss - Ladegerät und Powerbank - Taschen- und Feuchttücher - Kugelschreiber - Bargeld: 21 Cent (EUR), 10.00 tunesische Dinar, 1 Dime, 2 Räppler (CHF) - Bargeld: GBP 2.00, EUR 10.46, CHF 1.05 - Espressotasse - Parfumflasche Joop! - Zigaretten, Marke Kent - Portemonnaie Nocopack, schwarz, leer - Portemonnaie Chrigu, braun, leer - Portemonnaie Quicksilver, braun, mit div. Bahn- und Mitgliederkarten - Bankkundenkarte Marke Nickel - Einkaufstasche - Rucksack Travelite, rot

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Werden diese Gegenstände nicht innert 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

5.4. Die beschlagnahmten Fr. 337.40 werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5.5. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mountainbike […], weiss, ist der H._____ herauszugeben.

Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'000.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 10'966.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'333.80 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 26. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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