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Aargau Obergericht Strafgericht 22.04.2026 SBK.2026.69

22. April 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,972 Wörter·~15 min·13

Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.69 (STA.2026.797) Art. 171 Entscheid vom 22. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Buchser, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen Anfechtungsgegenstand Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Februar 2026 / Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung in der Strafsache gegen A._____

- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Anstiftung zu einem Raub sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2026 festgenommen und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Februar 2026 wieder aus der zwischenzeitlich angeordneten Untersuchungshaft entlassen. 2. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 3. Februar 2026 ordnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Hausdurchsuchung (Geschäftsräumlichkeiten der "B._____" des Beschwerdeführers, […]) zwecks Suche nach und Sicherung von Videoaufzeichnungen auf mutmasslich physischen Speicherkarten von mind. drei Überwachungskameras an. Dieser Befehl wurde am 4. Februar 2026 vollzogen. Dabei wurde ein Laptop sichergestellt. 3. 3.1. Gegen den ihm am 10. Februar 2026 eröffneten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhob der Beschwerdeführer (persönlich) am 13. Februar 2026 (Posteingang Obergericht: 16. Februar 2026) Beschwerde. Er beantragte, der sichergestellte Laptop sei schnellstmöglich und "komplett und unversehrt und versiegelt" zurückzubringen. 3.2. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 leitete die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vier an sie adressierte Schreiben des Beschwerdeführers (verfasst zwischen dem 12. und 18. Februar 2026) an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. 3.3. Am 26. Februar 2026 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte, dass auf die Beschwerde (unter Kostenfolgen) nicht einzutreten sei. 3.4. Mit Eingabe vom 18. März 2026 stellte der Beschwerdeführer (vertreten durch seinen Verteidiger) folgende Anträge:

- 3 - " 1. Es sei festzustellen, dass Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen vorliegen. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschlagnahmung des Laptops der C._____ am 04.02.2026 unnötig und rechtswidrig war. 3. Es sei festzustellen, dass die Untersuchungshaft ab dem 05.02.2026 unbegründet und rechtswidrig war. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zulasten des Staates." 3.5. Mit Eingabe vom 19. März 2026 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es seien die vollständigen Strafakten von der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zu edieren. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die (frist- und formgerecht erhobene) Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Februar 2026 an sich zulässig. Dies gilt in Beachtung von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO i. V. m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO auch für die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2026 erhobene, gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebundene Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und -verweigerung. Was hingegen die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2025 beantragte Feststellung anbelangt, dass die Untersuchungshaft ab dem 5. Februar 2026 unbegründet und rechtswidrig gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. Februar 2026 angeordnete und vom Beschwerdeführer mit separater Beschwerde vom 11. Februar 2026 angefochtene Untersuchungshaft nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war oder ist, weshalb auf diesen Antrag nur schon deshalb nicht einzutreten ist (vgl. hierzu auch PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO, wonach der mögliche Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt wird).

- 4 - 1.2. 1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). 1.2.2. 1.2.2.1. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde von einer Beschlagnahmung seines Laptops aus und bezeichnet diese als schwerwiegenden Fehler, da der Laptop nichts mit dem "Vorfall" zu tun habe und an einem Ort sichergestellt worden sei, der nichts mit der zu durchsuchenden "B._____" zu tun habe, nämlich in einem fremdvermieteten Raum, der "am Eingang" als Agentur von "C._____" bezeichnet gewesen sei. Auf diesem Laptop sei zwar eine App installiert gewesen, die einen Zugriff auf eine Überwachungskamera im Eingangsbereich der "B._____" erlaubt habe. Dennoch hätte dieser Laptop nicht beschlagnahmt werden dürfen, ohne die "Bestimmung dieses PC" abgeklärt zu haben. Bei einer Nachfrage hätte der Überwachungsbildschirm, der in der Bar der "B._____" stehe, als mögliches Objekt zur Beschlagnahme "gewertet werden können". Die Mitnahme des Laptops habe zu für die Aktivität der Agentur "C._____" folgenschweren Konsequenzen geführt und ziehe einen finanziellen Schaden nach sich, da die Agentur "C._____" seit der "Beschlagnahmung" am 4. Februar 2026 nicht mehr ihre Arbeit verrichten könne. Er habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 10. Februar 2026 über den Fehler informiert und sie aufgefordert, zu veranlassen, dass der Laptop schnellstmöglich wieder "komplett und unversehrt und versiegelt" zurückgebracht werde. Bis am 13. Februar 2026 habe er noch keine Antwort erhalten. 1.2.2.2. In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Folgendes aus:

- 5 - Der Beschwerdeführer habe am 2. Februar 2026 den Beweisantrag gestellt, dass die drei Überwachungskameras in seinem Etablissement "B._____" sicherzustellen und auszuwerten seien. Sie habe deshalb den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 3. Februar 2026 antragsgemäss erlassen. Am 4. Februar 2026 habe die Kantonspolizei Aargau den Befehl in Anwesenheit der stellvertretenden Geschäftsführerin der "B._____", D._____, vollzogen. Dem Ergänzungsprotokoll "IT-Sicherstellungen" vom 4. Februar 2026 (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 6) könne entnommen werden, dass entgegen den Angaben des Beschwerdeführers offenbar nicht einfach eine Speicherkarte aus den Kameras habe entnommen werden können. Gemäss Rückmeldung der Kantonspolizei Aargau habe daher D._____ den Laptop HP, […], zur Verfügung gestellt, weil sich darauf die fraglichen Videoaufzeichnungen befänden. Sie (die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) habe dies mit Schreiben vom 9. Februar 2026 der (amtlichen) Verteidigung des Beschwerdeführers mitgeteilt und auch gleich das weitere Vorgehen skizziert. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 habe die amtliche Verteidigerin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Passwort nicht auswendig kenne, aber Zugang zum Laptop erhältlich machen könne, wenn er direkten Zugang zu diesem hätte. Im Anschluss an die parteiöffentliche Einvernahme vom 24. Februar 2026 hätten die beweisrelevanten Videosequenzen sichergestellt werden können. Tags darauf sei der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und der in Frage stehende Laptop ihm persönlich ausgehändigt worden. 1.2.2.3. In seiner Eingabe vom 18. März 2026 (S. 4 Ziff. 5) führte der Beschwerdeführer zur Sache aus, dass die Behauptung, dass den Kameras keine Speicherkarten hätten entnommen werden können, falsch sei. Die Kameras seien sehr wohl mit microSD-Karten ausgerüstet gewesen, die problemlos hätten entnommen werden können. Der Laptop habe die Livebilder nur über WLAN zusätzlich erhalten und habe bloss zur Liveüberwachung gedient. Entweder sei der betreffende Polizeibeamte einfach inkompetent oder er habe gehofft, auf dem Laptop noch weitere Daten zu finden, was beides unentschuldbar sei. Die Beschlagnahme des Laptops sei weder notwendig noch durch den Durchsuchungsbefehl gedeckt und ohnehin viel zu weitgehend gewesen. Dass der Laptop, wie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwortbeilage 10 belegt, am 25. Februar 2026 dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt wurde, bestritt er nicht. 1.2.2.4. Nachdem der Laptop, wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt, bereits an ihn retourniert wurde, besteht an der Beurteilung der Beschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 3. Februar 2026 ist somit als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

- 6 - 1.2.3. Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 18. März 2026 zwar die Feststellung, dass die "Beschlagnahmung" des Laptops unnötig und rechtswidrig gewesen sei. Er begründete sein diesbezügliches Feststellungsinteresse aber lediglich damit, dass "jedenfalls" festzustellen sei, dass die "Beschlagnahmung" des Laptops einer Drittfirma rechtswidrig gewesen sei, weil sich auf dem Laptop Daten Dritter, wie insbesondere Geschäftsunterlagen der im betreffenden Gebäude eingemieteten Agentur "C._____", befunden hätten (Eingabe vom 18. März 2026, S. 5 oben). Abgesehen davon, dass der Laptop nicht beschlagnahmt, sondern zwecks Durchsuchung sichergestellt wurde (vgl. auch Beschwerdeantwortbeilagen 5 und 10), um aus der Durchsuchung resultierende und allenfalls beweisrelevante Daten beschlagnahmen zu können (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 74 E. 2.1), erschliesst sich aus diesen Vorbringen kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung einer unrechtmässigen Sicherstellung, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer berechtigt wäre, die Interessen der "C._____" zu vertreten. Auf das am 18. März 2026 gestellte Feststellungsbegehren ist allein schon deshalb nicht einzutreten. 1.2.4. Des Weiteren verlangte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. März 2026 die Feststellung, dass Rechtsverzögerungen vorlägen. Eine aktuelle Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm behauptete er aber nicht, sondern er bezog diesen Vorwurf einzig auf vergangenes Geschehen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist deshalb auch in diesem Punkt nicht ersichtlich. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann zudem offenbleiben. Gestützt auf die in E. 1.2.2.2 wiedergegebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort sowie den vom Beschwerdeführer auf S. 2 Ziff. 1 seiner Eingabe vom 18. März 2026 beschriebenen zeitlichen Ablauf der Strafuntersuchung ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung offensichtlich verfehlt, ohne dass dies noch näher zu erläutern wäre. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 1.2.5. Verfehlt ist auch der Vorwurf der Rechtsverweigerung, weil die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die vom Beschwerdeführer an sie adressierten Eingaben nicht von sich aus "sofort", sondern erst im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 13. Februar 2026 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weitergeleitet habe: Wenngleich die eine Eingabe datiert vom 12. Februar 2026 mit "Beschwerde gegen Beschlagnahmung" übertitelt ist, war sie offensichtlich an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerichtet. Dass es sich hierbei nicht

- 7 um ein Versehen handelte, ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer nur einen Tag später selbständig direkt beim Obergericht Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhoben hat. Weshalb die weitere Eingabe datiert vom 12. Februar 2026 mit dem Titel "Beschwerde gegen Verfahrensführung und Verwehrung des Rechts auf Freiheit" überhaupt an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weitergeleitet wurde, erschliesst sich nicht. Der Beschwerdeführer verlangte darin im Wesentlichen eine Gegenüberstellung mit weiteren Beteiligten, was ihm verweigert worden sei, beklagte sich, dass seine Aussagen nicht als "wahrheitsgetreu" beurteilt würden, nahm Bezug auf den "fehlgeschlagenen" Beschlagnahmebefehl, stellte Entschädigungsforderungen in Aussicht und die Haftgründe in Frage und beharrte schliesslich auf seinem Akteneinsichtsrecht. "Zusammenfassend" forderte er darin seine Haftentlassung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist für die Entgegennahme von Haftentlassungsgesuchen aber nicht zuständig (Art. 228 Abs. 1 StPO e contrario). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer (wie bereits ausgeführt) am 11. Februar 2026 gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Februar 2026, womit einstweilen bis am 1. März 2026 Untersuchungshaft angeordnet worden war, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhoben hatte. Diese war mit der Haftthematik somit bereits im Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens (SBK.2026.64) befasst. Nichts anderes gilt bezüglich der beiden weiteren Eingaben datiert vom 16. und 18. Februar 2026, in welchen der Beschwerdeführer in querulatorisch anmutender Weise erneut die Haftentlassung beantragte, sich zur Sache äusserte und es schliesslich als Rechtsverweigerung erachtete, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass er seit dem 8. Februar 2026 versucht habe, einen freigewählten Verteidiger zu organisieren. Der Beschwerdeführer unterliess es, darzulegen, welche Punkte in diesem Schreiben konkret von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständigkeitshalber zu behandeln seien. Es ist nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, seitenlange, nicht an sie adressierte Eingaben nach evtl. beschwerdetauglichen Argumenten zu durchforsten. Geht eine solche Eingabe bei einer Staatsanwaltschaft ein, hat auch diese nicht vertieft zu prüfen, ob sie wegen bestimmter Teilgehalte als mögliche Beschwerde weiterzuleiten ist, zumal wenn der Verfasser wie vorliegend amtlich und freigewählt verteidigt ist. Jedenfalls lässt sich mit dem Nichtweiterleiten einer solchen Eingabe kein Vorwurf einer Rechtsverweigerung begründen.

- 8 - 1.2.6. Der Beschwerdeführer beschwerte sich weiter darüber, dass sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht zu den Vorwürfen geäussert habe, was seiner Ansicht nach (ebenfalls) eine Rechtsverweigerung darstellen soll (Eingabe vom 18. März 2026, S. 5 Ziff. 7 und S. 6 Ziff. 8). Wiederum legte er aber nicht dar, inwiefern an der Beantwortung seiner Schreiben durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen soll. Ob nichtsdestotrotz auf die derart begründete Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten ist, kann offenbleiben, weil diese (wie sogleich zu zeigen ist) auch materiell unbegründet ist. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil des Bundesgerichts 1B_237/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 m. w. H.). Der Beschwerdeführer ersuchte mit seinen vier Eingaben, welche zwischen dem 16. und 20. Februar 2026 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingingen, im Ergebnis um Rückgabe des sichergestellten Laptops und um seine Haftentlassung. Nachdem diesbezüglich im fraglichen Zeitraum bereits Entscheidungsprozesse eingeleitet worden oder Beschwerdeverfahren am Obergericht hängig waren, erschliesst sich nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm noch unmittelbarer als tatsächlich erfolgt auf die Eingaben hätte reagieren müssen (vgl. etwa das von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort erwähnte Schreiben vom 9. Februar 2026 [Beschwerdeantwortbeilage 7]; vgl. auch das Schreiben der amtlichen Verteidigerin vom 12. Februar 2026, S. 2 [Beschwerdeantwortbeilage 8], wo zutreffend ausgeführt wurde, dass es völlig sinnbefreit wäre, den Satz eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2026 als Haftentlassungsgesuch zu betrachten, da seit der Haftverhandlung vom 4. Februar 2026 keine neuen Erkenntnisse vorlägen). Der Beschwerdeführer schilderte in seinen vier Eingaben letztlich einzig stereotyp seine Auffassung des Geschehens, eine Sichtweise, welche die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm offensichtlich nicht vertrat bzw. für deren Klärung sie weitere Untersuchungen (Einvernahmen und Durchsuchung des Laptops) als notwendig erachtete, welche sie auch zeitnah durchführte. Nach Erhebung der entsprechenden Beweise wurde der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft entlassen und der Laptop wurde ihm zurückgegeben. Damit ist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Ansinnen des Beschwerdeführers nach sachgerecht durchgeführter Prüfung ohne wesentliche Verzögerung nachgekommen. Eine Rechtsverweigerung liegt somit offensichtlich nicht vor. Abgesehen davon besteht kein Anspruch darauf, dass sich die Strafbehörden zu jeder polemischen Kritik an ihrer Verfahrensführung äussern (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2).

- 9 - 1.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 19. März 2026 den Beizug der vollständigen Strafakten. Aus Sicht der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wurden die für die Beurteilung des Beschwerdeverfahrens relevanten Verfahrensakten von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingereicht. Der Beschwerdeführer legte in seiner Eingabe vom 19. März 2026 denn auch nicht begründet dar, dass für die Beurteilung seiner Beschwerde noch weitere Akten wesentlich sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung vertritt, dass in einem Beschwerdeverfahren jeweils nicht nur die für die Entscheidfindung relevanten Akten einzuholen sind, sondern sämtliche Verfahrensakten, ist ihm nicht zu folgen (vgl. beispielhaft Urteil des Bundesgerichts 1B_115/2021 vom 3. Mai 2021 E. 2.2). Für den Beizug weiterer Akten besteht daher kein ersichtlicher Grund. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Hinsichtlich der mit Eingabe vom 18. März 2026 erhobenen Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie der darin gestellten Feststellungsbegehren ist der Beschwerdeführer somit kostenpflichtig, weil er vollständig unterliegt. 3.3. Die Beschwerde bezüglich des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls vom 3. Februar 2026 wurde gegenstandslos (E. 1.2.2.4). Bei einer nachträglich eingetretenen Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das

- 10 gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen ein Rechtsmittel erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass das Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (THOMAS DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 428 StPO). Die Beschwerde gegen die Sicherstellung des Laptops wäre mutmasslich abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass die Aufzeichnungen in den Geschäftsräumlichkeiten der "B._____" für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts geeignet und erforderlich sind. Er störte sich einzig daran, dass für die Erhebung dieser Videos nicht die Speicherkarten in den Kameras im Eingangsbereich des Lokals (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 4), sondern der Laptop sichergestellt wurde. Indes hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 5, mit Hinweis auf Beschwerdeantwortbeilage 6) plausibel dargelegt, weshalb dies notwendig gewesen sei und dass die stellvertretende Geschäftsführerin der "B._____" den Laptop zur Verfügung gestellt habe. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Eingabe vom 18. März 2026 (S. 4) einzig entgegen, dass die Kameras sehr wohl mit microSD-Karten ausgerüstet gewesen seien, die problemlos hätten entnommen werden können. Gemäss dem Ergänzungsprotokoll "IT-Sicherstellungen" der Kantonspolizei Aargau vom 4. Februar 2026 (Beschwerdeantwortbeilage 6) war aber nicht die Entnahme das Problem, sondern vielmehr die hohe Datenmenge. Hierüber verlor der Beschwerdeführer genauso wenig ein Wort wie darüber, dass die stellvertretende Geschäftsführerin D._____ der Kantonspolizei Aargau den Laptop zur Verfügung gestellt haben soll. Die Sicherstellung des Laptops wäre deshalb mutmasslich als rechtens beurteilt worden, weshalb die Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 3. Februar 2026, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre, mutmasslich abzuweisen gewesen wäre. Auch die diesbezüglichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.4. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer somit vollumfänglich kostenpflichtig. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Sofern der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sind, ist sie hierfür am Ende des Hauptverfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO).

- 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Februar 2026 wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Anträge des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 18. März 2026 werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 78.00, zusammen Fr. 1'078.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

- 12 - Aarau, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard

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