Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.65 (STA.2025.5228) Art. 195
Entscheid vom 7. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerdeführerin A._____, […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungsgegenstand Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2026
in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 12. November 2025 bei der Kantonspolizei des Kantons Aargau, Stützpunkt Q._____, Strafanzeige. Sie gab an, auf der Online-Verkaufsplattform Facebook Marketplace ein Paddle (Pferdeartikel) im Wert von Fr. 715.00 erworben zu haben. Nach der Bezahlung via TWINT sei der Kontakt abgebrochen und der Artikel nicht geliefert worden. Als Inhaber des Empfängerkontos der Überweisung der Beschwerdeführerin wurde B._____ ermittelt.
2. Die Strafsache betreffend Geldwäscherei gegen B._____ wurde mit Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons R._____ […] abgetreten. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Sistierung der Strafuntersuchung betreffend Betrug zufolge unbekannter Täterschaft. Diese Sistierungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. Januar 2026 genehmigt.
3. 3.1. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen die ihr am 30. Januar 2026 zugestellte Sistierungsverfügung vom 26. Januar 2026 Beschwerde und beantragte Akteneinsicht sowie, sinngemäss, dass die Sistierung aufzuheben und das Untersuchungsverfahren fortzusetzen sei.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten leitete die Beschwerde am 11. Februar 2026 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2026 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine. Die Beschwerdeführerin hat Strafantrag gestellt und sich ausdrücklich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) konstituiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Sie ist daher Partei und folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der Sistierung aus, die getätigten polizeilichen Ermittlungen und durchgeführten Untersuchungen hätten bislang keinen Aufschluss über die Identität der Täterschaft bringen können, weshalb die Täterschaft nach wie vor unbekannt sei. Es bestünden zurzeit keine weiteren Ermittlungsansätze. Die Strafuntersuchung werde deshalb sistiert und, bei Eingang konkreter Hinweise, wieder aufgenommen. Das in der gleichen Sache geführte Verfahren wegen Geldwäscherei sei an die Staatsanwaltschaft R._____ abgetreten worden.
2.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, sie habe vom Polizisten, der im vorliegenden Fall ermittelt habe (C._____), seinerzeit bei ihrer Anzeige erfahren, dass die Täterschaft sehr wohl in verschiedenen Kantonen und sogar namentlich bekannt sei. Gemäss Telefonat vom 9. Februar 2026 mit Herrn C._____ sei die Konto-Nr. des Begünstigten bekannt. Auch habe Herr C._____ einen 8-seitigen Bericht über den Sachverhalt geschrieben. Daher wundere sie sich über die Sistierung aufgrund unbekannter Täterschaft.
2.1.3. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2026 führte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, es sei zutreffend, dass das Konto des Begünstigten und der mutmassliche Geldempfänger (B._____, geb. tt.mm.jjjj, X-Strasse 5, R._____) habe ermittelt werden können. Aufgrund der eingegangenen Bankunterlagen sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei B._____ um den "Money Mule" bzw. den Geldwäscher und nicht um den Betrüger handle. Entsprechend sei das Verfahren gegen ihn wegen Geldwäscherei abgetrennt und an die Staatsanwaltschaft R._____ abgetreten worden. In Hinblick auf das Verfahren wegen Betrugs gegen unbekannte
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Täterschaft gebe es keine weiteren Ermittlungsansätze. Hinsichtlich der getätigten polizeilichen Abklärungen in Bezug auf die Mobiltelefonnummern sei festzuhalten, dass die bei Cyberdelikten meist aus dem Ausland agierende Täterschaft in der Regel über die gängigen Mittel verfüge, ihre Spuren im Internet zu verschleiern, was sich namentlich in der Verwendung von Proxyservern, VPN-Netzwerken, ungeschützten WLAN-Netzwerken und der Verwendung vom fremden, teils entsorgten teils gestohlenen Datenverarbeitungsgeräten, SIM-Karten und dergleichen zeige. Im vorliegenden Fall hätten sich aufgrund der durch die IRC-Abfragen ermittelten Personalien auch keine Hinweise auf real existierende Personen ergeben, zumal der fragliche TWINT-Account schliesslich B._____ und nicht D._____ habe zugeordnet werden können.
2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Die Sistierung ermöglicht, Untersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2).
2.2.2. Dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 2. Januar 2026 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Fr. 715.00 auf ein mit der Telefonnummer aaa verknüpftes TWINT-Konto überwiesen habe. Die IRC-Abklärung zu dieser Telefonnummer habe ergeben, dass Inhaber der Nummer D._____ (geb. tt.mm.jjjj, Y-Strasse 3, S._____]), sei. Der Rapport erwähnt weiter, über diese Person seien lediglich Daten der IRC-Abklärung vorhanden. Es sei unklar, ob sich dieser in der Schweiz befinde oder nicht. Die Staatsanwaltschaft wurde von der Kantonspolizei Aargau darum ersucht, eine Ripol-Ausschreibung zu prüfen. Gemäss Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2025 sind die
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Weiter wird im Rapport ausgeführt, die Editionsanfrage bei der Firma TWINT habe ergeben, dass es sich beim fraglichen Konto nicht um einen Prepaid-Account handelt und TWINT keine Kundenstammdaten zu Bank- TWINT-Accounts hätte. Als Empfängerbank sei die Bank E._____ geführt worden. Bei der Bank E._____ seien in der Folge Unterlagen für das entsprechende Bankkonto mit Private Customer Number [...] editiert worden, woraus sich ergeben habe, dass dieses am 24. Oktober 2025 durch B._____ eröffnet worden sei. Gemäss den edierten Unterlagen bei der Bank E._____ handle es sich um den Begünstigten der Transaktion und dieser sei in R._____ gemeldet. Für die Kommunikation über WhatsApp mit der Beschwerdeführerin habe die Täterschaft die Telefonnummer bbb verwendet, welche gemäss IRC-Abklärung auf F._____, [...] (Spanien), registriert sei. Zum tatrelevanten Zeitraum sei die Nummer nicht mehr vergeben bzw. inaktiv gewesen. Es seien keine weiteren Daten vorhanden. Auch diese Personalien seien gemäss den Ausführungen im Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2025 in sämtlichen polizeilichen Registraturen nicht verzeichnet.
Gemäss Schlussfolgerung im Rapport handle es sich beim Zahlungsempfänger, B._____, entweder um den effektiven Ersteller der betrügerischen Webseite oder um einen Finanzagenten (Money Mule). Die Täterschaft habe mit dem Pseudonym "G._____" ein Profil bei Facebook Marketplace erstellt, in welchem potenziellen Kunden ein Paddle zum Kauf angeboten worden sei. Mit der Beschwerdeführerin seien mittels WhatsApp die Verkaufsmodalitäten ausgemacht worden. Die Zahlung sei via TWINT überwiesen worden. Nach der Bezahlung sei der Kontakt abgebrochen und der Artikel nicht geliefert worden. Das Geld sei auf das Konto von B._____ transferiert worden. Ob es sich um ein Geldwäscherei-Konto handle, könne zurzeit nicht geklärt werden. Die zuständige Staatsanwaltschaft werde ersucht, den Sachverhalt rechtlich zu würden, den Gerichtsstand zu prüfen und allfällige weitere Ermittlungen zu delegieren.
2.2.3. Weder aus den Akten noch aus der Begründung der Sistierungsverfügung oder der Beschwerdeantwort ergibt sich, dass B._____, dessen Konto bei der Bank E._____ die TWINT-Überweisung gutgeschrieben wurde, von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bisher einvernommen worden wäre. Dass weitere Ermittlungen, namentlich eine (gegebenenfalls rechtshilfeweise) Einvernahme von B._____, zu keinen weiteren Hinweisen für das Verfahren betreffend Betrug der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führen würden, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. So hält auch der Polizeirapport vom 2. Januar 2026 fest, dass es sich bei B._____ um den effektiven Ersteller der betrügerischen Webseite oder um einen
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Finanzagenten (Money Mule) handeln könnte. Weshalb aufgrund der eingegangenen Bankunterlagen, wie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorbringt, davon auszugehen sei, dass es sich bei B._____ (nur) um den "Money Mule" bzw. den Geldwäscher und nicht um den Betrüger handle, ergibt sich aus der Beschwerdeantwort nicht konkret. Dafür mag sprechen, dass das fragliche Bank E._____-TWINT-Konto, an welches die Zahlung der Beschwerdeführerin erfolgte, nicht mit der aktenkundigen Nummer von B._____ verknüpft war, sondern mit einer unter einer anderen Person registrierten Telefonnummer (D._____), und auch die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin über eine unter einer anderen Person registrierte Nummer (F._____) erfolgte. Dass B._____ etwas mit dem angezeigten Betrugstatbestand zu tun haben oder zur Täterschaft des mutmasslichen Betrugs wenigstens Auskünfte erteilen könnte, ist hingegen nicht auszuschliessen und es ist kein Grund ersichtlich, auf seine Einvernahme zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten macht denn auch nicht geltend, der Ausgang des Strafverfahrens betreffend Betrug sei von jenem in R._____ betreffend Geldwäscherei abhängig und dass es angebracht sei, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO).
Weiter ergab die IRC-Abklärung betreffend D._____ eine Schweizer Adresse in S._____. Weder den Akten noch der Sistierungsverfügung vom 26. Januar 2026 oder der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten lässt sich entnehmen, gestützt auf welche Abklärungen man im Polizeirapport vom 2. Januar 2026 zum Schluss gekommen ist, dass die Adresse von D._____ unbekannt und unklar sei, ob sich dieser in der Schweiz befinde bzw. sich, wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort ausführte, keine Hinweise auf real existierende Personen ergeben hätten. Im Antrag Zwangsmassnahmen der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2025 wird lediglich ausgeführt, die Personalien von D._____ und F._____ seien in sämtlichen "polizeilichen Registraturen" nicht verzeichnet. Dass über eine einfache Abfrage der polizeilichen Datenbank hinaus weitere Ermittlungs- oder Fahndungsschritte eingeleitet worden wären, z.B., ob die gemäss IRC-Abklärung aktenkundige Schweizer Adresse des allenfalls beteiligten D._____ überprüft wurde, ergibt sich nicht konkret.
2.3. Dass weitere Abklärungen, insbesondere eine Einvernahme von B._____, im Vornherein aussichtslos wären, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden und überzeugt die pauschale Begründung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, wonach die Täterschaft bei Cyberdelikten meist aus dem Ausland agiere und in der Regel über die gängigen Mittel verfüge, ihre Spuren im Internet zu verschleiern (E. 2.1.3), deshalb nicht. Da die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten demnach nicht hinreichend darlegen konnte, aus welchen Gründen im konkreten Fall weitere Untersuchungen nicht angezeigt sind, erweist sich die Sistierung der Strafuntersuchung nicht als rechtens und ist aufzuheben.
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3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatkasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die nicht anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Strafverfahren ST.2025.5228 vom 26. Januar 2026 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
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Aarau, 7. Mai 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Sulser