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Aargau Obergericht Strafgericht 17.07.2026 SBK.2026.56

17. Juli 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·1,705 Wörter·~9 min·7

Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.56 (STA.2026.105) Art. 302

Entscheid vom 17. Juli 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro

Beschwerdeführer A._____, […] […]

Beschwerdegegnerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau

Anfechtungsgegenstand Sistierungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2026

in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 30. September 2025 bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen Unbekannt, da er im Zusammenhang mit einer von ihm auf der Plattform "E._____" getätigten Kapitalanlage Opfer eines Cyber-Anlagebetrugs geworden sei. Sein Schaden belaufe sich auf EUR 19'200.00 bzw. Fr. 18'434.88.

2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft sistierte das Strafverfahren gegen Unbekannt mit Verfügung vom 29. Januar 2026. Die Sistierungsverfügung wurde am 30. Januar 2026 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt.

3. 3.1. Gegen die ihm am 5. Februar 2026 zugestellte Sistierungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2026 (Postaufgabe am 9. Februar 2026) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Er beantragte, es sei die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Kantonale Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungen fortzuführen und weitere Abklärungen vorzunehmen.

3.2. Die mit Verfügung vom 18. Februar 2026 eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 26. Februar 2026.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2026 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Da vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.

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2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung gemäss Art. 210 StPO ein (Art. 314 Abs. 3 StPO; ANDRÉ VOGEL- SANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 314 StPO), mithin eine der Strafverfolgung dienende polizeiliche Suche nach der Täterschaft, die nicht nur aktiv, sondern auch passiv erfolgen kann, indem Fahndungsparameter in polizeilichen Fahndungssystemen eingetragen werden, deren Daten für die Strafverfolgungsbehörden abrufbar sind (BENEDIKT SCHERER/MICHAEL DRÜCK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 210 StPO).

2.2. 2.2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stützt die Verfahrenssistierung auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO und erwägt, die vorhandenen Spuren seien verhältnismässig nachverfolgt worden. Die aus dem Ausland agierende Täterschaft habe nicht ermittelt werden können und bleibe weiter unbekannt.

2.2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, nach seinen Recherchen sei die Firma E._____, die über keine Bewilligung der FINMA verfüge, auf den S._____ registriert und teilweise auch in T._____ tätig, obwohl keine gültige Bewilligung innerhalb der Europäischen Union vorliege, was auf eine organisierte und grenzüberschreitende betrügerische Tätigkeit hinweise. Diese konkreten Anhaltspunkte rechtfertigten weitere Ermittlungen. Insbesondere bestehe die Möglichkeit zur internationalen Rechtshilfe und zur "Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden". Die vorhandenen Ermittlungsansätze seien nicht vollständig ausgeschöpft worden.

2.2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt mit Beschwerdeantwort aus, Online-Anlagebetrug folge wiederkehrenden Mustern (Vertrauensaufbau, vorgetäuschte Gewinne, steigende Einzahlungen bis zum Kontaktabbruch), laufe über schwer rückverfolgbare Kommunikations- und Geldwäschereistrukturen und sei deshalb trotz möglicher Ermittlungsansätze im Einzelfall meist kaum aufklärbar, weshalb umfassende Untersuchungen oft in keinem Verhältnis zum Ressourceneinsatz stünden. Deshalb verfahre sie in solchen Fällen nach einem von der Schweizerischen Staatsanwalt-

- 4 schaftskonferenz SSK empfohlenen 3-Phasen-Modell (vgl. hierzu Beschwerdeantwortbeilage 1). In Phase 1 würden in jedem Verfahren konkrete Spuren insbesondere zu stattgefundenen Kommunikationen und Geldflüssen gesichert und es werde geprüft, ob eine Sicherstellung von Deliktsgut möglich sei. In Phase 2 würden die erhobenen Daten in einen Datenpool eingespeist, in welchem die Daten aller in der Schweiz zu ähnlichen Delikten geführten Ermittlungen aggregiert seien und fortlaufend mit dem Ziel analysiert würden, Tätergruppen und weitere Geschädigte zu identifizieren. Soweit es dabei gelinge, neue und erfolgsversprechende Ermittlungsansätze sichtbar zu machen, werde in Phase 3 die Wiederaufnahme von sistierten Strafverfahren geprüft. Im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer, der bislang keine Einsicht in die Akten genommen habe, mutmasslich kein Bild über die Ermittlungsansätze und deren Erfolgschancen machen können (insbesondere, was die von der unbekannten Täterschaft verwendeten, in der Regel "gespooften" oder pseudonym registrierten Telefonnummern betreffe). Hinsichtlich der angeblichen Sitze der betrügerischen Plattform/Firma im Ausland sei davon auszugehen, dass diese vorgetäuscht oder vorgeschoben sein dürften. Weitere Unterlagen, die eine Verfolgung von Geldflüssen ermöglichen würden, seien den Akten nicht zu entnehmen gewesen. Es bestünden aber ohnehin kaum Erfolgschancen, die Geldflüsse zur eigentlichen Täterschaft nachzuverfolgen, da sie erfahrungsgemäss aufwändig in Geldwäscherei- Netzwerken verschleiert würden. Die vorhandenen Daten und Informationen seien durch die Kantonspolizei Aargau erhoben und zwecks weitergehender Analyse aufbereitet worden. Da derzeit keine anderen, erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich seien, sei die Untersuchung sistiert zu belassen.

2.3. Bei einem Online-Anlagebetrug wie dem vorliegenden ist davon auszugehen, dass die Täterschaft sich im Ausland befindet und die Aufklärung der Delikte durch zahlreiche Verschleierungshandlungen verunmöglicht. Die Kantonale Staatsanwaltshaft legt überzeugend dar, dass die von der unbekannten Täterschaft verwendeten und dem Beschwerdeführer angezeigten, verschiedenen Telefonnummern "gespooft" oder pseudonym registriert sein dürften, womit sie keinen erfolgversprechenden Ermittlungsansatz darstellen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist auch nicht einzusehen, weshalb eine angebliche Registrierung der Firma E._____ auf den S._____ oder eine Tätigkeit derselben in T._____ weitere Ermittlungen (auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe oder der "Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden") rechtfertigen könnten, zumal die Kantonale Staatsanwaltschaft plausibel darlegt, dass auch angebliche Sitze im Ausland vorgetäuscht oder vorgeschoben sein dürften. Zutreffend sind zudem die Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach den Akten keine Unterlagen zu entnehmen sind, die eine Verfolgung von Geldflüssen ermöglichen würden, und wonach ohne-

- 5 hin kaum Erfolgschancen bestehen, die Geldflüsse zur eigentlichen Täterschaft nachzuverfolgen, da sie erfahrungsgemäss aufwändig in Geldwäscherei-Netzwerken verschleiert werden.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft in Anwendung des von der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz empfohlenen 3-Phasen-Modells die Strafuntersuchung bis zum Vorliegen neuer wesentlicher Erkenntnisse, die am ehesten von den (in Phase 2) eingeleiteten passiven Fahndungsmassnahmen zu erwarten sind, sistierte. Als Strafverfolgungsbehörde hat die Kantonale Staatsanwaltschaft den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen, dabei aber nicht aufs Geratewohl, sondern hypothesengeleitet zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.3.3). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Frage, von welchen tatsächlichen Annahmen auszugehen ist, sondern auch im Hinblick auf die Frage, welche Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind und welche nicht. Bei der Beurteilung dieser Fragen steht der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zu. Sie – und nicht (auf Beschwerde hin) die Beschwerdeinstanz – hat die Untersuchung zu führen (Art. 308 Abs. 1 StPO), den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären, den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten zu beurteilen, das Vorgehen festzulegen und entsprechende Aufträge zu erteilen. Eine diesbezügliche Unangemessenheit, welche mit Beschwerde gestützt auf Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO gerügt werden könnte, liegt nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere Untersuchungsführung angemessen gewesen wäre, sondern erst, wenn die tatsächliche Untersuchungsführung geradezu unzweckmässig erscheint (vgl. hierzu PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 393 StPO). Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Abklärungen auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe und der "Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden" erscheinen gerade nicht zweckmässiger als die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehensweise und auch ansonsten ist keine zweckmässigere Vorgehensweise ersichtlich. Der vorliegende Fall rechtfertigt es schliesslich auch unter dem Aspekt seiner Schwere – selbst wenn Online-Anlagebetrugsdelikte in ihrer Gesamtheit sozialschädlich sind – nicht, trotz kaum gegebener Erfolgsaussichten knappe Untersuchungsressourcen von anderen Fällen abzuziehen, anstatt gemäss dem gerade für solche Fälle entwickelten 3-Phasen-Modell vorzugehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

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Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen Fr. 848.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet.

Zustellung an: […]

3. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

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Aarau, 17. Juli 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Dos Santos Teodoro

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