Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2026.53 (STA.2025.10217) Art. 136 Entscheid vom 31. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Moritz Müller, […] Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungsgegenstand Anordnung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Januar 2026 zur Erstellung eines DNA-Profils in der Strafsache gegen A._____
- 2 - Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Landfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs. 2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers aus einem entnommenen Wangenschleimhautabstrich an. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2026 ausgehändigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 6. Februar 2026 die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Januar 2026 und die Vernichtung des von ihm genommenen Probenmaterials sowie eines daraus allenfalls bereits erstellten DNA-Personenprofils. In prozessualer Hinsicht beantragte er, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, nach Erhalt der Akten die Beschwerde zu ergänzen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 23. Februar 2026 an seiner Beschwerde fest, ersuchte um Akteneinsicht und um Einräumung der Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme nach Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 teilte er mit, zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Akteneinsicht erhalten zu haben, und erklärte, den Prozessantrag bezüglich Ergänzung der Beschwerde zurückzuziehen, an den übrigen Anträgen aber festzuhalten. Mit Eingabe vom 12. März 2026 ersuchte er um schnellstmögliche Behandlung, insbesondere seines Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Januar 2026 ist beschwerdefähig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die darin angeordnete Erstellung eines DNA-Personenprofils ohne
- 3 - Weiteres als beschwert zu betrachten (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 385 Abs. 1 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 2. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Art. 255 Abs. 1bis StPO). Die Erstellung und Speicherung eines DNA-Personenprofils berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK). Es handelt sich um einen Grundrechtseingriff, der nicht nur einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein muss (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d) (BGE 147 I 372 E. 2.2 und 2.3.3). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Anordnung einer DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers aus, dass am 20. September 2025 im Stadion Brügglifeld in Suhr ein Cup-Fussballspiel stattgefunden habe. Vor und nach diesem Spiel sei es rund um den Bahnhof Aarau zu gewaltsamen Handlungen von Fangruppierungen der BSC Young Boys Bern unter anderem gegen Korpsangehörige der Kantonspolizei Aargau gekommen (Werfen von Brettern, Steinen, Verkehrsschildern, Baustellenabschrankungen, Pyrotechnik und sonstigen Wurfgegenständen). Auch seien Gebäudeteile beschädigt und der Zugverkehr gestört worden. Zur Überprüfung des Tatverdachts (Landfriedensbruch; Sachbeschädigung; Störung des öffentlichen Verkehrs) und der Tatzusammenhänge sei das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit Tatspuren zu vergleichen. Zudem bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte. Der mit der DNA- Profilerstellung einhergehende Grundrechtseingriff sei gering. Es gehe um erhebliche Straftaten. Mildere Massnahmen zur Klärung der Sachlage gebe es nicht.
- 4 - 3.2. Der Beschwerdeführer rügte mit Beschwerde, dass sich aus der Anordnungsverfügung kein konkreter Vorwurf eines Fehlverhaltens seinerseits ergebe. Bei seiner Einvernahme vom 28. Januar 2026 sei ihm keine Teilnahme an gewaltsamen Handlungen vorgeworfen worden. Überwachungsvideos könnten ihn höchstens mit "diesen Orten" in Verbindung bringen, enthielten aber keine Hinweise auf eine Teilnahme an Sachbeschädigungen oder einer Störung des öffentlichen Verkehrs. Eine konkrete Tathandlung wie das Werfen von Brettern, Steinen usw. sei gerade nicht ersichtlich und werde ihm auch nicht vorgeworfen. Es fehle diesbezüglich an einem für die angeordnete Zwangsmassnahme hinreichenden Tatverdacht. Hinsichtlich des Tatbestands des Landfriedensbruchs genüge die angefochtene Verfügung den Begründungsanforderungen nicht. So ergebe sich daraus zu den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten "Tatspuren" nichts Konkretes. Ob er auf den Videoüberwachungsbildern zu sehen sei, würden die erkennungsdienstlichen Massnahmen zeigen. Ob dies reiche, um ihm die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne eines Landfriedensbruchs vorzuwerfen, sei keine Beweisfrage, sondern eine Beweiswürdigungsfrage. Hierfür brauche es kein DNA-Profil von ihm. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe die von ihr behaupteten konkreten Anhaltspunkte, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte, nicht ansatzweise konkret dargelegt. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass es Bild- und Videoaufzeichnungen zu den Ausschreitungen gebe. Der Beschwerdeführer habe auf mehreren Bildausschnitten identifiziert werden können. Demnach sei er im Stadion Brügglifeld im Fanblock der BSC Young Boys Bern "an vorderster Front" zu erkennen. Am Bahnhof Aarau habe er sich teilweise vermummt in unmittelbarer Nähe von Personen befunden, welche Verkehrsschilder usw. behändigt und pyrotechnisches Material gezündet hätten. Weiter sei der Beschwerdeführer auf einem Zugperron zu erkennen, von wo aus "in unmittelbarer zeitlicher Abfolge" mehrere Scheiben eingeschlagen und Gegenstände gegen Polizeibeamte geworfen worden seien. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers werde ihm durchaus vorgeworfen, sich an gewaltsamen Handlungen beteiligt zu haben. Damit liege für die angeordnete DNA-Profilerstellung ein hinreichender Tatverdacht vor. Auf den Aufnahmen sei nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer selbst Gegenstände geworfen oder Scheiben eingeschlagen haben könnte. Es sei lediglich ersichtlich, dass er sich (teil-)vermummt in
- 5 unmittelbarer Nähe zu solch gewalttätigen Personen aufgehalten habe. Bei seiner Einvernahme habe er durchwegs die Aussagen verweigert. Entsprechend sei sie verpflichtet, den Tatverdacht auf andere Weise zu erhärten oder zu entkräften. Am Bahnhof Aarau seien zahlreiche DNA-Spuren etwa auf zurückgelassenen Fackeln und Feuerlöschern sichergestellt worden. Um den Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften, müssten diese DNA- Spuren mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden. Lägen diesbezüglich Videoaufzeichnungen oder ein Geständnis des Beschwerdeführers vor, liesse sich der rechtsgenügliche Tatbeweis wohl auch anderweitig erbringen. So aber seien weitere Ermittlungen notwendig. Nach aktuellen Ermittlungen halte sich der Beschwerdeführer im Dunstkreis einer gewaltbereiten (Fan-)Gruppierung der BSC Young Boys Bern auf und gehe regelmässig an deren Spiele, wobei es in England und Deutschland schon mehrfach zu Ausschreitungen gekommen sei. Entsprechend bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich bei anderen Ausschreitungen aktiv beteiligt haben könnte. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 23. Februar 2026 daran fest, dass hinsichtlich der Sachbeschädigungen und der Störung des öffentlichen Verkehrs kein hinreichender und konkreter Tatverdacht bestehe und dass diesbezüglich weitere Ermittlungshandlungen weder notwendig noch verhältnismässig seien. Bei einem DNA-Hit auf Pyrofackeln oder Feuerlöschern liesse sich ihm höchstens ein Anfassen dieser Gegenstände nachweisen, nicht aber das Anzünden oder Werfen derselben. Es sei in Beachtung des Territorialitätsprinzips nicht an der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, allfällige Vorkommnisse zu untersuchen, die von Mitgliedern einer Fan-Gruppierung in Deutschland oder England begangen worden sein sollen. Allein die Zugehörigkeit zu einer solchen Fan-Gruppierung sei kein konkreter Anhaltspunkt für eine Beteiligung an strafbaren Handlungen. Eine solche Annahme führte zu einer (in Beachtung der Unschuldsvermutung unzulässigen) Kollektivverurteilung von Fussballfans. 4. 4.1. Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260 Abs. 1 StGB). Art. 260 Abs. 1 StGB erfasst alle Personen, die an einer Zusammenrottung im Sinne dieser Bestimmung teilnehmen. Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich. Strafbar ist jede Person, die die Gewalttätigkeiten bejaht, was nicht einmal explizit geschehen muss. Ob eine Person Teilnehmer ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Objektiv nimmt an
- 6 einer solchen Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet. Ob tatsächlich jede Anwesenheit der Begehung von Gewalttätigkeiten förderlich ist und inwiefern ein möglicherweise recht geringes Risiko der Förderung von Gewalttätigkeiten die weitgehende Kriminalisierung der Anwesenheit zu rechtfertigen vermag, oder ob die blosse Anwesenheit als "unbeteiligt-passives Zuschauertum" angesehen werden und straflos bleiben muss, kann zweifelhaft sein (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 18 f. zu Art. 260 StGB). In diesem Zusammenhang kann es relevant sein, ob eine beschuldigte Person Gewalttätigkeiten als Tat der Menge billigt, was sich nur aufgrund äusserer Anzeichen beurteilen lässt, wie etwa der Beteiligung an Gewalttaten, dem Mitführen von Waffen oder einer Vermummung zwecks Verhinderung der Identifikation. Die Behauptung, jemand sei nur zufällig in eine Zusammenrottung geraten, darf jedenfalls nicht leichthin als Schutzbehauptung abgetan werden (FIOLKA, a. a. O., N. 35 zu Art. 260 StGB). 4.2. Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 147 I 372 differenziert zur Frage, ob bei einem hinreichenden Tatverdacht auf Landfriedensbruch eine DNA- Profilerstellung geboten sein kann. Es führte hierzu aus, dass es dabei auch auf den konkreten Kontext ankomme, so etwa, ob eine fragliche "Protestaktion" eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe, ob die Polizei aufgrund der Gewaltbereitschaft oder aus blossen Ordnungsgründen habe eingreifen müssen (E. 4.3.1), ob einem Teilnehmer eines gewalttätigen Protests persönlich eine Gewaltbereitschaft vorzuwerfen sei (E. 4.3.2), ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass sich eine betroffene Person in einer militanten Szene bewege (E. 4.3.4), ob einer Kundgebung ein gewalttätiger Zweck oder eine aggressive Stimmung zu Grunde gelegen habe oder ob etwa eine grundrechtlich geschützte "meinungsbildende Komponente" im Vordergrund gestanden sei (E. 4.4.1). 4.3. Gestützt auf die aktenkundigen Feststellungen der Kantonspolizei Aargau (Bericht Kriminaltechnik vom 26. November 2025; Beilagen zur delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2026) ist zumindest für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres festzustellen, dass sich der fragliche Landfriedensbruch in Form eigentlicher Gewaltrandale abspielte, die keinem anderen Zweck als der Ausübung von zerstörerischer Gewalt gegen Sachen und Personen diente. Die Polizei musste nicht aus blossen Ordnungsgründen anrücken, sondern wegen der sich in blindwütiger Zerstörungswut entladenden Gewaltbereitschaft der Hooligans eingreifen, und wurde zweifellos dadurch gefährdet, dass sie mit Schottersteinen, Böllern, Handlichtfackeln usw. beworfen wurde. Weiter legen die Ausführungen der
- 7 - Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und die erwähnten Akten der Kantonspolizei Aargau nahe, dass der Beschwerdeführer nicht zufällig Teil dieser Randale war, sondern dass er – in welcher Form auch immer – an den von den Hooligans ausgeübten Gewalttätigkeiten teilnehmen und diese möglichst nahe miterleben wollte. Insofern ist ein hinreichender Tatverdacht auf einen Landfriedensbruch zu bejahen und festzustellen, dass dieser Tatverdacht aufgrund seiner Schwere grundsätzliche eine DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermag. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den hinreichenden Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend begründet habe, ändern hieran nichts. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwähnte in der angefochtenen Verfügung den Tatbestand des Landfriedensbruchs und machte deutlich, dass dieser Tatvorwurf im Zusammenhang mit den am 20. September 2025 vor und nach einem Cup-Fussballspiel in Aarau stattgefundenen Ausschreitungen stehe. Damit war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, dass es um Vorwürfe geht, zu welchen er am 28. Januar 2026 detailliert befragt worden war. Dass der Beschwerdeführer wegen eines Begründungsmangels (vgl. hierzu BGE 133 I 270 E. 3.1) nicht in der Lage gewesen wäre, sich mit Beschwerde zum hinreichenden Tatverdacht sachgerecht zu äussern, lässt sich nicht feststellen. 4.4. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vor, dass die stattgefundenen Ausschreitungen nicht tatverdachtsbegründend seien (Rz. 5) und dass die Bildaufzeichnungen ihn höchstens "mit diesen Orten" in Verbindung brächten, aber keinerlei Hinweise auf eine Teilnahme seinerseits an Gewalttätigkeiten enthielten (Rz. 6). Ob tatsächlich er es sei, den die Kantonspolizei Aargau auf den Bildaufzeichnungen identifiziert haben wolle, würden die Resultate der erkennungsdienstlichen Massnahmen zeigen. Ob dies reiche, um ihm eine Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne eines Landfriedensbruchs nachzuweisen, sei eine Beweiswürdigungsfrage (Rz. 12). Diese Ausführungen vermögen das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts auf Landfriedensbruch nicht zu relativieren. Derzeit kann noch nicht ohne Weiteres von einer eindeutigen Beweislage gesprochen werden. Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bei seiner delegierten Einvernahme vom 28. Januar 2026 die Aussage durchwegs verweigerte. An der weiteren Klärung der Frage, ob er bloss ein unbeteiligter passiver Zuschauer war, der einzig als Fan der BSC Young Boys Bern anwesend war, oder ob er eben Teilnehmer des mutmasslichen Landfriedensbruchs war, besteht daher im Hinblick auf die Klärung des Tatvorwurfs des Landfriedensbruchs ein gewichtiges strafrechtliches Interesse.
- 8 - Dass eine DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers nicht geeignet wäre, den Tatvorwurf das Landfriedensbruchs weiter zu erhärten, trifft nicht zu. Gestützt auf den Bericht der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau vom 26. November 2025 ist für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass auf zahlreichen Fackeln und (herausgerissenen) Feuerlöschern DNA-Spuren sichergestellt wurden, die zumindest vermutungsweise von denjenigen stammen dürften, welche diese Fackeln gebraucht und die Feuerlöscher herausgerissen haben. Sollte sich diesbezüglich ein Hit mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers ergeben, wäre dies nicht nur ein weiterer Hinweis auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers gerade an Orten, an welchen es zu Gewalttätigkeiten kam, sondern auch dafür, dass der Beschwerdeführer an diesen Gewalttätigkeiten aktiv teilnahm und sie zumindest billigte, was den Tatverdacht auf Landfriedensbruch in Beachtung von vorstehender E. 4.1 zusätzlich erhärten würde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 23. Februar 2026, dass dem nicht so sei, weil sich mit einem DNA-Hit einzig nachweisen liesse, dass er diese Gegenstände angefasst habe (Rz. 4), treffen zwar zu, vermögen aber nichts daran zu ändern, dass bereits ein allfälliges blosses Anfassen von Fackeln, Feuerlöschern usw. ohne zweckentfremdeten Gebrauch wohl wenig glaubhaft und deshalb erklärungsbedürftig wäre. Seine weiteren Ausführungen, wonach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau genauer hätte darlegen müssen, mit welchen DNA-Spuren sein DNA-Profil abgeglichen werden solle (Rz. 10) und von welcher Qualität die DNA-Spuren seien (Rz. 11), helfen ebenfalls nicht. Massgebend ist, dass hierfür offensichtlich geeignetes Beweismaterial gefunden wurde. Andere (mildere) Untersuchungsmassnahmen, mit welchen die weitere Erhärtung des Tatverdachts auch möglich wäre, sind – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort überzeugend dargelegt – nicht ersichtlich, womit auch gesagt ist, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers auch nicht mangels Erforderlichkeit unverhältnismässig ist. 4.5. Zusammengefasst verhält es sich so, dass der von einem hinreichenden Tatverdacht getragene Vorwurf des Landfriedensbruchs schwer wiegt und ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Klärung dieses Vorwurfs – mittels Abgleichs des DNA-Profils des Beschwerdeführers mit auf Handfackeln, Feuerlöschern usw. sichergestellten DNA-Spuren – begründet. Bei der für einen solchen Abgleich notwendigen DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers handelt es sich dementsprechend um eine i. S. v. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO rechtserhebliche Beweiserhebung. Diese erscheint geeignet und erforderlich, um die Tatvorwürfe allenfalls weiter zu erhärten, und greift nicht gravierend in das Recht des Beschwerdeführers
- 9 auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers ist damit rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ob die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers auch in Anwendung von Art. 255 Abs. 1bis StPO zulässig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. 4.6. Eine Behandlung des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welcher nicht damit begründet war, dass die aufschiebende Wirkung zur Gewährleistung des Beschwerderechts erforderlich sei (Beschwerde Rz. 22 e contrario; vgl. hierzu STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 387 StPO), erübrigt sich bei diesem Ergebnis. 5. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 1'054.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
- 10 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard