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Aargau Obergericht Strafgericht 25.03.2026 SBK.2026.39

25. März 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,042 Wörter·~10 min·15

Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.39 (ST.2025.254) Art. 120

Entscheid vom 25. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerdeführer A._____, […], […]

Beschwerdegegnerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau

Anfechtungsgegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Mit Eingabe vom 16. November 2025 erstattete A._____ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen verschiedene Behörden und Gerichte des Kantons Aargau sowie gegen weitere unbekannte staatliche Funktionsträger und Dritte wegen institutioneller Befangenheit, Verletzung der Verteidigungsrechte, digitaler Angriffe usw. Mit Eingabe vom 25. November 2025 ergänzte er seine Strafanzeige.

1.2. Mit Schreiben vom 28. November 2025 leitete die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige(n) zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter.

1.3. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 bestätigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Gerichtsstandübernahme.

1.4. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 leitete die Bundesanwaltschaft diverse zwischenzeitlich bei ihr eingegangene Eingaben des Beschwerdeführers (vom 10., 11., 12., 13., 14. und 15. Dezember 2025) zuständigkeitshalber der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter.

1.5. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau:

" 1. Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes im Verfahren OSTA ST.2025.254; 2. Benennung der zuständigen Staatsanwältin bzw. des zuständigen Staatsanwalts; 3. Formelle Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang eine Untersuchung eröffnet wird; 4. Prüfung sowie Anordnung geeigneter Sicherungs- und Schutzmassnahmen, insbesondere gestützt auf Art. 263 ff. StPO, soweit dies zur Wahrung der Beweise und der Verfahrensrechte erforderlich ist; 5. Erlass einer formellen Verfügung, welche den Verfahrensstatus klar regelt und gegebenenfalls den Rechtsmittelweg eröffnet."

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1.6. Am 5. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein.

2. 2.1. Mit elektronischer Eingabe vom 23. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung und beantragte:

" 1. Es sei festzustellen, dass im Verfahren OSTA ST.2025.254 eine Rechtsverzögerung sowie eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sei anzuweisen, unverzüglich, eventualiter innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist, eine formelle Verfügung (Eröffnung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens) zu erlassen und den Verfahrensstand mitzuteilen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der säumigen Behörde aufzuerlegen."

2.2. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 leitete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.

2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2026 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei.

2.4. Am 19. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und beantragte:

" 1. Es sei festzustellen, dass eine verfahrensrelevante Rechtsverzögerung sowie formelle Rechtsverweigerung vorliegt. 2. Die Oberstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, unverzüglich und spätestens innert angemessener Frist eine formelle Verfügung zu erlassen und den Verfahrensstand mitzuteilen. 3. Eventualiter sei der verfahrensrelevante Widerspruch betreffend die amtlich bestätigte Aktenweiterleitung sachlich abzuklären.

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4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der säumigen Behörde aufzuerlegen."

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbehörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die (i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) formgerecht erhobene Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist folglich einzutreten.

2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine Untätigkeit bzw. Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau geltend, da diese auf seine mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 gestellten Anträge noch nicht reagiert habe.

2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, es treffe zu, dass sie den Beschwerdeführer bisher in dieser Sache weder informiert noch kontaktiert habe. Dies stelle jedoch weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung dar, zumal seit Eingang der Anzeige erst knapp zwei Monate vergangen seien und davon der Betrieb während der Weihnachts- und Neujahrszeit eingestellt gewesen sei. Es sei zudem schlicht unmöglich, bei deutlich über 50'000 neu eröffneten Strafverfahren Eingangsbestätigungen zu verschicken. Dafür seien keine Ressourcen vorhanden. Dass auch noch kein materieller Entscheid ergangen sei, sei aufgrund der erforderlichen Priorisierung angesichts der Ressourcen zwingend. Die hängigen Strafverfahren würden nach Massgabe ihrer Bedeutung und ihres Alters bearbeitet, wobei Haftverfahren von Gesetzes wegen Priorität zukomme. Die vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalte seien weder dringend noch gewichtig und würden daher nicht bevorzugt behandelt. Dies stelle ebenfalls weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung dar. Unter Hinweis auf die bisherigen Verfahren SBK.2025.251 und SBK.2025.231 des Beschwerdeführers bestehe angesichts des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Verfahren durchaus Anlass, das Verhalten des Beschwerdeführers als querulatorisch einzustufen.

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3. 3.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Für den Bereich des Strafrechts wird das Beschleunigungsgebot in Art. 5 StPO konkretisiert. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien, wobei Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft haben. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich allein hingegen noch keine Rechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1. mit Hinweisen).

3.2. Ausweislich der Akten erstattete der Beschwerdeführer am 16. November 2025 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen verschiedene Behörden und Gerichte des Kantons Aargau sowie gegen weitere unbekannte staatliche Funktionsträger und unbekannte Dritte. Die Strafanzeige erfolgte damit einerseits bei einer unzuständigen Stelle, was die Weiterleitung der Strafanzeige an die zuständige Stelle zur Folge hatte und bereits zu einer vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verfahrensverzögerung führte. Andererseits richtet sich die Strafanzeige gegen keine eindeutig bezeichnete Person wegen eines klar umschriebenen Verhaltens. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Strafanzeige eine Vielzahl von pauschalen

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Vorwürfen gegen diverse Behörden des Kantons Aargau, ohne die jeweiligen Vorwürfe bzw. die angeblichen Vorfälle in zeitlicher Hinsicht einzuordnen oder mittels genauerer Umschreibung auf konkrete Verfahren/Vorfälle einzugrenzen. Die Strafanzeige richtet sich mithin grundsätzlich gegen eine unbekannte Täterschaft, was ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbehörden im konkreten Kontext bereits erschwert. Der Beschwerdeführer reichte zudem teilweise täglich neue Eingaben ein, was das Verfahren zusätzlich verkompliziert und unübersichtlich gestaltet. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Strafanzeige erst seit Dezember 2025 hängig ist, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die vorliegende Sache über Gebühr verschleppen würde. Ebenfalls ist angesichts des Verfahrensgegenstands nicht zu beanstanden, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Sache nicht prioritär behandelt, zumal ihr bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Vielmehr trägt das Vorgehen des Beschwerdeführers erheblich zur Verfahrensdauer bei. Konkrete Sicherungsmassnahmen, wie sie der Beschwerdeführer pauschal beantragt, können angesichts des ungenauen Anzeigesachverhalts jedenfalls (noch) nicht angeordnet werden.

Eine Rechtsverzögerung ist daher bei einer Gesamtbetrachtung zu verneinen.

3.3. Nach Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, sie Zwangsmassnahmen anordnet oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist. Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 StPO).

Entgegen dem Beschwerdeführer besteht demnach nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Zustellung einer formellen Verfügung bzw. eines Entscheids betreffend die Frage, ob und in welchem Umfang eine Untersuchung eröffnet wird. Eine allfällige Eröffnungsverfügung müsste weder den Parteien eröffnet werden noch wäre sie anfechtbar. Vorliegend wurde jedoch noch gar kein Verfahren eröffnet, weshalb es auch keine Eröffnungsverfügung gibt. Sollte dereinst kein Verfahren eröffnet werden, würde eine anfecht-

- 7 bare Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann demgegenüber innert der kurzen Dauer zwischen dem Eingang der Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer ebenfalls nicht erwartet werden.

Eine Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der beantragten "formellen" Verfügung ist demnach zu verneinen.

3.4. Schliesslich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer gegenüber bis anhin keine zuständige Staatsanwältin oder Staatsanwalt bekannt gegeben hat. Das Verfahren wird bis zur Einstellung oder Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft als Behörde geleitet (vgl. Art. 16 und Art. 61 lit. a StPO). Insofern gibt es keine verfahrensleitende Staatsanwältin oder Staatsanwalt. Wer behördenintern mit der Fallführung betraut wird, ergibt sich alsdann aus der ersten Verfahrenshandlung. Ein Anspruch darauf, bereits vorab von diesen behördeninternen Abläufen Kenntnis zu erhalten, besteht nicht.

3.5. Nach dem Dargelegten ist vorliegend weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung ersichtlich. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 1'050.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt

Zustellung an: […]

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz

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