Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.36 (ST.2025.202; STA.2024.5687) Art. 125
Entscheid vom 26. März 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerdeführer A._____, […], […] z.Zt.: Gefängnis Arlesheim, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Noll, […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 8. Januar 2026 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache
in der Strafsache gegen A._____
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 27. Juni 2024 wegen einer Widerhandlung gegen das SVG und wegen Fälschens von Ausweisen.
1.2. Am 1. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl.
1.3. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Baden fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 27. Juni 2024 als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei.
1.4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer erneut Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Juni 2024.
1.5. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies die Akten am 22. August 2025 an das Gerichtspräsidium Baden (fortan: Vorinstanz) zur Beurteilung.
2. Die Vorinstanz verfügte am 8. Januar 2026, dass auf die Einsprache vom 30. Juni 2025 infolge Ungültigkeit nicht eingetreten werde.
3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 19. Januar 2026 Beschwerde gegen die ihm am 9. Januar 2026 zugestellte Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2026. Er beantragte:
" 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und diese anzuweisen, auf die Einsprache vom 1. Juli 2024 bzw. die wiederholtermassen erhobene Einsprache vom 30. Juni 2025 einzutreten und in der Folge ein erstinstanzliches Strafverfahren durchzuführen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und dementsprechend die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Vollzug des Strafbefehls vom 27. Juni 2024 umgehend auszusetzen.
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3. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit einzuräumen, auf eine allenfalls eingereichte Beschwerdeantwort replizieren zu können. 4. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter sei dem Beschwerdeführer die notwenige amtliche Verteidigung mit unterzeichnetem Advokaten als amtlichem Verteidiger zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Bedürftigkeit zu verzichten."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 28. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Aktenführung. Die Akten seien nicht paginiert, enthielten kein Inhaltsverzeichnis und kein Verfahrensprotokoll. Aufgrund dessen könnten die referenzierten Aktenstellen in den umfangreichen Akten nicht verifiziert werden. Dadurch werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft Baden sowie der Vorinstanz sind paginiert und enthalten ein Aktenverzeichnis. Die im angefochtenen Entscheid zitierten Aktenstellen sind damit problemlos auffindbar. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die Dokumentationspflicht verletzt sein könnte. Die Akten sind zudem entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht sehr umfangreich und die relevanten Aktenstücke wären aufgrund der übersichtlichen Gliederung der Akten problemlos selbst ohne Paginierung und Verzeichnis auffindbar. Der Einwand des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet.
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3. 3.1. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf die Einsprache vom 30. Juni 2025 wie folgt:
Der Strafbefehl vom 27. Juni 2024 sei dem Beschwerdeführer von Kpl B._____, Kantonspolizei Aargau, an der Q-Strasse in R._____, c/o C._____, am 27. Juni 2024 übergeben und zugestellt worden, wobei die genannte Adresse als Zustelladresse bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Zustellung des Strafbefehls unbestrittenermassen bestätigt. Zudem habe er bereits am 1. Juli 2024 eine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, was die Kenntnisnahme des Strafbefehls vorausgesetzt habe. Die 10-tägige Einsprachefrist habe somit am 28. Juni 2024 zu laufen begonnen und am 8. Juli 2024 geendet. Die zweite Einsprache vom 30. Juni 2025 sei damit verspätet.
3.2. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich im Wesentlichen ein, er habe keine Akteneinsicht gehabt und ihm sei nicht klar gewesen, um welchen Strafbefehl es sich gehandelt habe. Auf die weiteren Einwände wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen.
3.3. 3.3.1. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Entscheids ist erfolgt und wirkt fristauslösend, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden,
- 5 mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 142 IV 125 E. 4.3; Urteile 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
3.3.2. Vorliegend wurde der Strafbefehl vom 27. Juni 2024 dem Beschwerdeführer gleichentags durch Kpl B._____ zugestellt. Der Beschwerdeführer hat die Empfangsquittung nicht unterzeichnet, er hat aber vermerkt "im Auftrag B._____" (act. 59).
Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren den Empfang des Strafbefehls am 27. Juni 2024 nicht bestreitet – er bestreitet einzig, den Empfang eigenhändig quittiert zu haben – und er bereits am 1. Juli 2024 gültig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat, kann in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm der Strafbefehl vom 27. Juni 2024 gleichentags tatsächlich und rechtsgültig zugestellt worden ist. Die Frist zur Erhebung der Einsprache begann damit vorliegend am 28. Juni 2024 zu laufen, weshalb die Vorinstanz die Einsprache vom 30. Juni 2025 zu Recht als verspätet gewertet hat.
Dass sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, ihm sei der Strafbefehl vom 27. Juni 2024 erst am 20. Juni 2025 ausgehändigt worden, ist damit im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Dabei handelt es sich um eine nunmehr widerlegte Behauptung des Beschwerdeführers.
Ebenfalls nicht von Belang ist, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein soll, um welchen Strafbefehl es sich gehandelt habe. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Vorwurf, er sei von den Behörden nicht korrekt über seine Rechte und das Akteneinsichtsrecht informiert worden, ist unbegründet. Die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls enthielt sämtliche erforderlichen Hinweise. Es genügte, dass der Beschwerdeführer Einsprache erhob, damit der Strafbefehl vorerst nicht in Rechtskraft erwuchs. Eine Begründung war nicht erforderlich, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Seine weiteren Verfahrensrechte wie etwa die Akteneinsicht hätte er nachträglich wahrnehmen können. Eine Pflicht der Behörden, den Beschwerdeführer aktiv auf das Akteneinsichtsrecht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO hinzuweisen, besteht nicht.
3.3.3. Indem der Beschwerdeführer weiter beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache vom 1. Juli 2024 einzutreten, wendet er sich zuminhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-125%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page125 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-125%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page125
- 6 dest implizit auch gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Oktober 2024, mit welcher diese feststellte, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024 gegen den Strafbefehl vom 27. Juni 2024 gelte als zurückgezogen und der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2026, mit welcher auf die Einsprache vom 30. Juni 2025 infolge Ungültigkeit nicht eingetreten wurde. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, ist sie zur Prüfung der Vorbringen in Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend die erste Einsprache vom 1. Juli 2024, die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. Oktober 2024 mündete, nicht zuständig. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind mittels Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), was im Übrigen auch aus der auf der Verfügung angebrachten Rechtsmittelbelehrung hervorgeht. Der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger hatte spätestens seit der mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Juli 2025 gewährten Akteneinsicht Kenntnis von dieser Verfügung (act. 122). Damit wäre ihm der Beschwerdeweg offen gestanden. Eine nachträgliche Anfechtung dieser Verfügung bei der dafür unzuständigen Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens betreffend Gültigkeit der zweiten Einsprache fällt jedoch ausser Betracht. Ebenso wenig kann dies nun Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, welches einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Januar 2026 zum Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer ist folglich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht zu hören und auf den einleitend erwähnten Antrag ist damit nicht einzutreten.
3.3.4. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf Beanstandungen hinsichtlich einer falschen Bezeichnung der Beschwerdegegnerin und Tippfehlern in der angefochtenen Verfügung. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte.
3.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos.
4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
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4.2. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm sei die notwendige amtliche Verteidigung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zufolge Bedürftigkeit zu verzichten.
Ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO liegt von vornherein nicht vor und der Beschwerdeführer hat zudem bereits einen Verteidiger beigezogen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung ist abzuweisen. Eine amtliche Verteidigung ist nur dann anzuordnen, wenn sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer wurde wegen eines SVG-Delikts und wegen Fälschens von Ausweisen verurteilt und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 bestraft. Damit liegt grundsätzlich ein Bagatellfall vor. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der vorliegende Fall sei besonders komplex, da eine doppelte Fiktion zur Anwendung gelange. Die Frage der Rückzugsfiktion bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der Erhebung der zweiten Einsprache vom 30. Juni 2025. Die Beantwortung dieser Frage ist nicht komplex. Der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer hat es zudem unterlassen, Unterlagen zu seiner angeblichen Bedürftigkeit einzureichen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb die Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Daher ist die Beschwerde von vornherein aussichtslos und das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist somit auch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 132 StPO).
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist sein Antrag obsolet, nachdem vorliegend kein Kostenvorschuss eingeholt wurde.
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Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
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Aarau, 26. März 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz