Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.167 (STA.2025.4604) Art. 264
Entscheid vom 18. Juni 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Gesuchstellerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren, […]
Ser Gesuchsgegnerin B._____, Staatsanwältin, c/o Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen
Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____
im Strafverfahren betreffend fahrlässige Tötung (aussergewöhnlicher Todesfall von †C._____)
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. 1.1. Am 17. Dezember 2024 gegen 02:00 Uhr kontaktierten die Nachbarn von C._____ sel. die Polizei, nachdem sie vom Lärm aus dessen Wohnung aufgeweckt worden waren. Nach Darstellung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau seien Angehörige der Kantonspolizei Aargau zuerst am Einsatzort gewesen und im Treppenhaus der Liegenschaft auf C._____ sel. getroffen, welcher ausser sich gewesen sei, getobt und Schaum vor dem Mund gehabt habe. Er habe nicht auf die Polizisten reagiert, als sie ihn angesprochen hätten. Als es eine geeignete Möglichkeit gegeben habe, hätten sie ihn überwältigt und seine Hände in Handfesseln gelegt. Zwischenzeitlich seien auch Angehörige der Regionalpolizei Muri eingetroffen. C._____ sel. habe sich stark gewehrt, weshalb man sich entschieden habe, ihm Fussfesseln anzulegen und später auch noch einen Spuckschutz aufzusetzen. Die Ambulanz sei umgehend verständigt worden, weil C._____ sel. sich in einem Ausnahmezustand befunden habe. Als die Ambulanz eingetroffen sei, sei C._____ sel. ruhig gewesen. Die Rettungssanitäter hätten umgehend mit der Reanimation begonnen, dann aber den Tod von C._____ sel. feststellen müssen.
1.2. Die piketthabende Staatsanwältin eröffnete am 17. Dezember 2024 eine Strafuntersuchung wegen des aussergewöhnlichen Todesfalls.
1.3. Im Rahmen der in Auftrag gegebenen Legalinspektion und Obduktion von C._____ sel. durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau (IRM) stellten die Gutachter fest, dass in der Zusammenschau aus Angaben und Befunden an einem Tod durch ein lagebedingtes Ersticken und damit einem nicht-natürlichen Tod keine begründeten Zweifel bestünden (Gutachten vom 3. März 2025, S. 26).
2. Mit Ausstandsbegehren vom 19. März 2025 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts den Ausstand für die ganze Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gutzuheissen und einen ausserordentlichen Staatsanwalt zu ernennen. Das Gesuch wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2025.81 vom 9. April 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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3. 3.1. Am 2. März 2026 teilte Staatsanwältin B._____ unter anderem der Gesuchstellerin mit, dass sie beabsichtige, beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen, Dr. med. E._____, ein zweites Gutachten in Auftrag zu geben. Hierzu sowie zum Entwurf des beabsichtigten Gutachtens gewährte sie den Parteien das rechtliche Gehör.
3.2. Mit Eingabe vom 11. März 2026 ersuchte die Gesuchstellerin mit Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 StPO, auf die Einholung eines zweiten Gutachtens zu verzichten.
3.3. Am 30. März 2026 teilte Staatsanwältin B._____ den Parteien mit, dass nicht beim Institut für Rechtsmedizin in St. Gallen, sondern beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Chur ein Zweitgutachten eingeholt werde.
3.4. Mit Eingabe vom 13. April 2026 stellte die Gesuchstellerin gegen Staatsanwältin B._____ ein Ausstandsgesuch.
3.5. Staatsanwältin B._____ leitete des Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 24. April 2026, in welchem sie zum Ausstandsgesuch Stellung nahm, an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beurteilung weiter.
3.6. Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 wurde die Stellungnahme von Staatsanwältin B._____ vom 24. April 2026 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
3.7. Auf die Einholung weiterer Stellungnahmen zum Ausstandsgesuch wurde verzichtet.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn
- 4 die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Aargau ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 13 lit. c StPO (vgl. § 13 Abs. 1 EG StPO; § 10 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts).
2. 2.1. 2.1.1. Die Gesuchstellerin begründet den Ausstand damit, dass der Nutzen eines zweiten Gutachtens nicht erkennbar sei, weshalb mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot darauf hätte verzichtet werden müssen. Ein Zweitgutachten würde nur Sinn machen, wenn damit allfällig substantiierte Mängel eines Erstgutachtens behoben werden müssten. Es entstehe damit der Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft lediglich das Resultat des Erstgutachtens ablehne, vermutlich aus Rücksichtnahme auf die Beschuldigten, mit denen man regelmässig zusammenarbeite. Das Obergericht habe in seinem Entscheid vom 9. April 2025 zum Ausstand die Situation offensichtlich unterschätzt.
2.1.2. Ausstandsbegehren sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO "ohne Verzug", mithin sofort nach Bekanntwerden der Ausstandsgründe zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Wer den Anspruch auf Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person nicht so früh wie möglich vorbringt, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Praxisgemäss gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei Wochen ist hingegen nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 58 StPO).
Staatsanwältin B._____ kündigte am 2. März 2026 ihre Absicht an, ein Zweitgutachten einzuholen, worauf die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. März 2026 reagierte. Sie führte aus, dass namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot darauf zu verzichten sei. Sie hielt weiter fest, dass im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 9. April 2025 zwar angemerkt worden sei, dass es der Verfahrensleitung jederzeit offen stehe, ein zweites Gutachten in Auftrag zu geben; hierfür müssten aber objektiv vertretbare Gründe vorliegen, andernfalls sich die Verfahrensleitung selbst dem Anschein der Befangenheit aussetzen würde.
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Die Gesuchstellerin wusste seit der Zustellung des Schreibens vom 2. März 2026 von der Absicht von Staatsanwältin B._____, ein Zweitgutachten einzuholen. Zudem kannte die Gesuchstellerin bereits am 11. März 2026 die Gründe hierfür (vgl. das Schreiben vom 11. März 2026, wo eingangs eine gleichentags stattgefundene telefonische Besprechung zwischen dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Staatsanwältin B._____ zur Frage des Grunds für den Auftrag erwähnt wird). Das in der Folge erst am 13. April 2026 formell gestellte Ausstandsgesuch ist deshalb verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.2. 2.2.1. Würde das Ausstandsgesuch als rechtzeitig erachtet, weil sich der Ausstandsgrund erst mit der Verfügung vom 30. März 2026 verwirklicht haben sollte (so offenbar die Auffassung der Gesuchstellerin im Ausstandsgesuch vom 13. April 2026), erwiese es sich in der Sache als unbegründet.
2.2.2. In Art. 56 StPO werden verschiedene Konstellationen aufgezählt, bei deren Vorliegen eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat. Art. 56 lit. f StPO enthält einen Auffangtatbestand für Fälle, bei denen keiner der in Art. 56 lit. a – e StPO aufgelisteten Ausstandsgründe einschlägig ist (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 56 StPO). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Ausstandsgrunds ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO lässt sich anhand pauschaler Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Zuneigung oder Abneigung kommen als Ausstandsgrund grundsätzlich nur in Frage, wenn sie ausgeprägt sind, d. h. wenn eine besonders nahe persönliche Beziehung bzw. wenn erhebliche Spannungen oder ein tiefes, schwerwiegendes Zerwürfnis vorliegen (BOOG, a.a.O., N. 39b zu Art. 56 StPO). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich im Weiteren beispielsweise aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (BOOG, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO). Zur Begründung des Vorliegens eines Ausstandsgrunds i.S.v. Art. 56 lit. f StPO bei der staatsanwaltlichen Untersuchungsleitung wird in der Praxis regelmässig auf materielle oder prozessuale Rechtsfehler der Untersuchungsleitung hingewiesen. Rechtsfehler sind aber primär auf dem Rechtsmittelweg zu rügen. Den Anschein der Befangenheit begründen sie nur,
- 6 wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren. Den Anschein der Befangenheit in diesem Sinne hat die Rechtsprechung etwa bejaht aufgrund einer Gesamtwürdigung zahlreicher Verfahrensfehler im Anschluss an eine rechtsfehlerhafte Entlassung eines "unbequemen" Rechtsanwalts als amtlichen Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft (BOOG, a.a.O., N. 59 zu Art. 56 StPO).
2.2.3. Im Schreiben vom 6. März 2026 begründete Staatsanwältin B._____ die Einholung eines Zweitgutachtens damit, dass das IRM in seinem Gutachten vom 3. März 2026 empfohlen habe, für die abschliessende Bewertung eine Beurteilung eines anderen Instituts für Rechtsmedizin einzuholen. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe das IRM (am 20. Juni 2025) mitgeteilt, dies sei insbesondere in Bezug auf das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung notwendig, da sich das IRM einerseits aus Ausstandsgründen, namentlich wegen der direkten Zusammenarbeit mit den Betroffenen im Strafverfahren und generell im Rahmen der Tätigkeit des IRM im Kanton Aargau und andererseits aufgrund eingeschränkter fachlicher Qualifikationen mit der Ausführung polizeilicher Massnahmen nicht abschliessend dazu geäussert habe. In Anbetracht dieser Ausführungen der Sachverständigen erschliesst sich nicht, inwiefern für Staatsanwältin B._____ der Anschein der Befangenheit bestehen sollte, wenn sie ein Zweitgutachten in Auftrag geben will. Nachdem die Sachverständigen von sich aus ein Näheverhältnis zu den Beschuldigten bzw. dem Kanton Aargau antönten und darüber hinaus ihre fachlichen Qualifikationen als eingeschränkt bezeichneten, kommt unweigerlich die Frage nach der Tauglichkeit des Gutachtens auf (Art. 189 StPO). Zutreffend ist, dass die Beurteilung der Polizeiarbeit keine Frage des medizinischen Sachverstands ist (Eingabe der Gesuchstellerin vom 11. März 2026). Weil die Sachverständigen im Gutachten vom 3. März 2025, S. 26, zur Frage des lagebedingten Erstickungstodes die abschliessende Beurteilung durch ein anderes Institut für Rechtsmedizin empfehlen, obwohl sie daran keine begründeten Zweifel haben wollen, lässt ihr rechtsmedizinisches Fazit aber bereits im Grundsatz seltsam erscheinen. Wenn Staatsanwältin B._____ unter diesen Umständen von einer beschränkten Aussagekraft des Gutachtens ausgeht und deshalb ein Zweitgutachten in Auftrag geben will, ist dies objektiv nachvollziehbar. Der Anschein fehlender Distanz zu den Beschuldigten, wie von der Gesuchstellerin vermutet, liegt deshalb nicht vor. Weil nach dem Gesagten die Einholung eines Zweitgutachtens nachvollziehbar ist, ist Staatsanwältin B._____ auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. das Schreiben der Gesuchstellerin vom 23. April 2026) vorzuwerfen, abgesehen davon, dass Verfahrensfehler nur ausnahmsweise ausstandsbegründend sind (E. 2.2.2 a.E.).
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3. 3.1. Wird ein Ausstandsgesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 StPO).
3.2. Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das Ausstandsgesuch erweist sich nach dem Ausgeführten als offensichtlich aussichtslos, weshalb ihr bzw. dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen ist und sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3 zum analogen Fall der amtlichen Verteidigung).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 26.00, zusammen Fr. 826.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
- 8 inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 18. Juni 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber