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Aargau Obergericht Strafgericht 07.05.2026 SBK.2026.126

7. Mai 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,099 Wörter·~10 min·3

Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.126 (ST.2024.76; STA.2022.8299) Art. 199

Entscheid vom 7. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz

Beschwerdeführer A._____, […], z.Zt.: Justizvollzugsanstalt Lenzburg, […] bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Stein, […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungsgegenstand Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. März 2026 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung

in der Strafsache gegen A._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und bandenmässiger mehrfacher Geldwäscherei. Der Beschwerdeführer wurde zunächst durch Rechtsanwalt B._____ amtlich verteidigt.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 27. Mai 2024 beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen den Beschwerdeführer.

1.3. Der Beschwerdeführer teilte dem Bezirksgericht Lenzburg mit Schreiben vom 16. Juli 2024 mit, dass er Rechtsanwalt Peter Stein als freigewählten Verteidiger mandatiert habe.

1.4. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 sistierte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers.

1.5. Mit Urteil vom 20. Februar 2025 sprach das Bezirksgericht Lenzburg den Beschwerdeführer im Sinne der Anklage schuldig. Dieses Urteil wurde durch die 1. Berufungskammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Beschluss vom 22. September 2025 aufgehoben und die Sache wurde zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an das Bezirksgericht Lenzburg zurückgewiesen.

2. 2.1. Mit persönlicher Eingabe vom 22. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Lenzburg den Wechsel seiner amtlichen Verteidigung und die Einsetzung von Rechtsanwalt Peter Stein als amtlicher Verteidiger.

2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 6. März 2026 ab.

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3. 3.1. Gegen diese ihm am 9. März 2026 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 18. März 2026 (Postaufgabe: 19. März 2026) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung.

3.2. Mit Eingabe vom 1. April 2026 beantragte der bisherige amtliche Verteidiger die Gutheissung der Beschwerde.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 1. April 2026 auf eine Stellungnahme.

3.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Eingabe vom 1. April 2026 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung.

3.5. Der freigewählte Verteidiger beantragte mit Eingabe vom 5. April 2026 die Gutheissung der Beschwerde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. März 2026 stellt eine beschwerdefähige Verfügung i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Sie wirkt sich auf die Ausgestaltung des amtlichen Verteidigungsverhältnisses des Beschwerdeführers aus, weshalb dieser ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei einzig damit begründet, dass der bisherige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers am Anfang der Zusammenarbeit mehrmals versucht habe, ihn zu einem Schuldgeständnis zu

- 4 überreden. Damit beschränke sich der Beschwerdeführer lediglich darauf, pauschal auf den Beginn der Zusammenarbeit mit dem bisherigen amtlichen Verteidiger zu verweisen. Durch diese allgemein und kurz gehaltene Aussage vermöge der Beschwerdeführer ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis nicht glaubhaft darzutun. Insbesondere lege er keine konkreten Hinweise vor, welche objektiv für ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis sprechen würden. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst zum jetzigen Zeitpunkt einbringe. Gemäss seinen Aussagen müsste das Vertrauensverhältnis bereits zu Beginn der Zusammenarbeit gestört gewesen sein. Hinzu komme, dass die amtliche Verteidigung seit dem 2. Dezember 2024 vorläufig sistiert sei und der Beschwerdeführer durch eine freigewählte Verteidigung verteidigt werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nach dieser langen Zeitspanne der nach wie vor bestehenden Sistierung zu erfolgen habe.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, sein bisheriger amtlicher Verteidiger habe ihm anlässlich des Untersuchungsverfahrens geraten, die Schuld bezüglich einer kleinen Menge von Betäubungsmitteln einzugestehen, obwohl keine Beweise seitens der Polizei vorgelegt worden seien. Er könne kein Teilgeständnis ablegen, weil er unschuldig sei. Die Falschempfehlung seines bisherigen amtlichen Verteidigers verstosse in erheblichem Mass gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht. Das Teilgeständnis hätte zudem dazu geführt, dass ein Beweis vorgelegen hätte, wonach er entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten der Benutzer des im Strafverfahren fraglichen SkyECC-Accounts gewesen sei. Hätte er aus juristisch-taktischen Gründen dieses "falsche" Teilgeständnis abgelegt, hätte er dadurch als vermeintlicher Benutzer des SkyECC-Accounts auch die übrigen Vorwürfe eingestanden. Er sehe es somit als erwiesen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner bisherigen amtlichen Verteidigung erheblich gestört sei. Eine wirksame Verteidigung könne aus diesen Gründen nicht mehr gewährleistet werden.

2.3. Der bisherige amtliche Verteidiger führt in seiner Stellungnahme vom 1. April 2026 aus, aus der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers ergebe sich ohne Weiteres, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer unheilbar zerrüttet sei, was eine wirksame Verteidigung definitiv verunmögliche.

2.4. Der freigewählte Verteidiger macht in seiner Stellungnahme vom 5. April 2026 geltend, aus seiner bereits vor Bezirksgericht Lenzburg vorgelegten Honorarnote vom 12. März 2025 gehe hervor, dass er bis zum 31. März 2026 bereits für 119.6 Stunden als freigewählter Verteidiger des Beschwer-

- 5 deführers tätig gewesen sei. Seither seien mindestens weitere 30 Stunden dazugekommen. Der Beschwerdeführer habe seine Einarbeitungszeit in den Fall folglich unbestreitbar vollumfänglich selbst bezahlt. Dem Staat entstehe durch den amtlichen Mandatswechsel somit kein wirtschaftlicher Schaden. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb das Bezirksgericht Lenzburg dem Antrag des Beschwerdeführers unter diesen Umständen nicht stattgeben wolle. Eine diesbezügliche Verweigerung öffne weitere Beschwerdemöglichkeiten gegen das noch ausstehende materielle Urteil. Gerade auch deshalb, weil der bisherige amtliche Verteidiger in der Zwischenzeit unmissverständlich erklärt habe, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer als irreparabel zerstört bezeichnet werden müsse.

3. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).

Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat die amtlich verteidigte beschuldigte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis). Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 116 Ia 102 E. 4b/aa mit Hinweisen).

Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung deren Art. 134 Abs. 2 vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft).

Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden bzw. deren Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr

- 6 muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 mit Hinweisen).

Der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung kann von der beschuldigten Person gestellt werden. Verlangt sie einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür zwar nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 134 StPO).

4. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der bisherige amtliche Verteidiger machen geltend, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen aus ihrer jeweiligen Sicht unheilbar zerrüttet sei. Ausgelöst wurde dies offenbar durch die Empfehlung des amtlichen Verteidigers im Rahmen der Strafuntersuchung, der Beschwerdeführer solle sich zu einem Teil der Vorwürfe schuldig bekennen. Zwar ist nach der hievor zitierten Rechtsprechung eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Doch erscheint eine wirksame Verteidigung vorliegend fraglich, wenn weder der Beschwerdeführer noch der bisherige amtliche Verteidiger eine noch vorhandene Vertrauensbasis erkennen, auf der das Vertretungsverhältnis aufbauen könnte. Dazu kommt, dass die amtliche Verteidigung seit dem 2. Dezember 2024 ohnehin "sistiert" ist. Infolgedessen war der bisherige amtliche Verteidiger weder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025 anwesend (act. 4555) noch wurde er vom Bezirksgericht Lenzburg mit dem entsprechenden Urteil vom 20. Februar 2025 (act. 4648 ff.) bzw. vom Obergericht des Kantons Aargau mit seinem Beschluss vom 22. September 2025 bedient. Der bisherige amtliche Verteidiger hat aufgrund der Sistierung der amtlichen Verteidigung seit bald 1.5 Jahren weder etwas mit dem Beschwerdeführer noch mit dem Strafverfahren an und für sich zu tun. Es wäre ihm auch gar nicht mehr möglich gewesen, eine wirksame Verteidigung sicherzustellen, wenn er vom Gericht nicht mehr über den Fortgang des Verfahrens und insbesondere die gefällten Urteile in Kenntnis gesetzt wird. Er müsste sich bei einer Aufhebung der Sistierung der amtlichen Verteidigung wiederum in den Fall einarbeiten, was mit Mehrkosten und Zusatzaufwand verbunden wäre.

Nach dem Dargelegten erscheint in der vorliegenden Konstellation angezeigt, das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutzuheissen, zumal durch den Wechsel keine unnötigen Mehrkosten zu Lasten der Staatskasse zu erwarten sind, vertritt der freigewählte Verteidiger den Beschwerdeführer schliesslich bereits seit dem 16. Juli 2024 und vor zwei Instanzen und ist daher mit den Akten des Strafverfahrens unterdessen wohl besser vertraut als der bisherige amtliche Verteidiger.

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. März 2026 aufzuheben,

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Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger zu entlassen und Rechtsanwalt Peter Stein mit Wirkung ab 22. Dezember 2025 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.

5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2. Die Entschädigung des bisherigen amtlichen Verteidigers und die Entschädigung des neuen amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren sind am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. März 2026 aufgehoben, Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt Peter Stein mit Wirkung ab 22. Dezember 2025 als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte

- 8 elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 7. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Stutz

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