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Aargau Obergericht Strafgericht 18.05.2026 SBK.2026.102

18. Mai 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·3,861 Wörter·~19 min·12

Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.102 (STA.2026.370) Art. 209

Entscheid vom 18. Mai 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Toebak

Beschwerdeführer A._____, […] […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter 1 B._____, […]

Beschuldigter 2 C._____, […]

Beschuldigter 3 D._____, […]

Beschuldigter 4 E._____, […]

Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2026

in der Strafsache gegen B._____, C._____, D._____und E._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstatte am 27. Dezember 2025 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Strafanzeige (inkl. Strafantrag) gegen mehrere Angehörige der Zivilschutzorganisation […], darunter B._____ (fortan: Beschuldigter 1), C._____ (fortan: Beschuldigter 2), D._____ (fortan: Beschuldigter 3) und E._____ (fortan: Beschuldigter 4), wegen Ehrverletzung und Urkundenfälschung.

Der Vorwurf bezieht sich auf ein Protokoll der Zivilschutzorganisation […] vom 4. Dezember 2024 betreffend Wiederholungskurs […] (fortan: Einsatzprotokoll), in welchem der Beschwerdeführer als "Störenfried" bezeichnet worden sei. Ferner sei im Einsatzprotokoll der Beschuldigte 3 als Zeuge aufgeführt, obwohl er beim Vorfall nicht anwesend gewesen sei.

2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 13. Februar 2026 die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen die Beschuldigten.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 16. Februar 2026.

3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. März 2026 Beschwerde gegen die ihm am 26. Februar 2026 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen der angezeigten Delikte zu eröffnen.

3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17. März 2026 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 24. März 2026.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3.4. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.

1.2. 1.2.1. Die Nichtanhandnahmeverfügung kann nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO von den Parteien angefochten werden, wozu u.a. die Privatklägerschaft gehört (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerin gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als Geschädigte (Art. 115 Abs. 2 StPO).

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat am 27. Dezember 2025 Strafanzeige (inkl. Strafantrag) erstattet und sich zeitgleich als Strafkläger konstituiert. Als Privatkläger ist er zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die angefochtene Verfügung damit, es sei kein Straftatbestand erfüllt und das Strafverfahren sei gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB führte sie aus, bei der Bezeichnung als "Störenfried" handle es sich um ein Werturteil und keine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Da nur Tatsachenbehauptungen unter den Tatbestand der üblen Nachrede fielen, könne in diesem Fall höchstens eine Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB vorliegen. Die Bezeichnung als "Störenfried" sei aber im sachlichen Kontext des Einsatzprotokolls erfolgt, wobei sie der Beschreibung des wahrgenommenen Verhaltens des Beschwerdeführers während des Dienstes gedient habe. Es sei weder eine grobe Beschimpfung noch eine unnötige Herabsetzung, sondern eine arbeitsbezogene Bewertung gewesen. Folglich sei kein Vorsatz auf eine Ehrverletzung ersichtlich. Ausserdem sei die

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Bezeichnung in Bezug auf die berufliche Geltung erfolgt, welche unter den gesellschaftlichen Ruf falle, aber nicht Bestandteil des geschützten Ehrbegriffs sei.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB führte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aus, wäre der Inhalt des Einsatzprotokolls nicht zutreffend, so handle es sich lediglich um eine schriftliche Lüge. Ein derartiges Einsatzprotokoll weise aber keine erhöhte Glaubwürdigkeit auf und dessen Inhalt sei nicht durch gesetzliche Bestimmungen vorgegeben. Es seien darin keinerlei objektive Zusicherungen vorhanden, welche einem Dritten gegenüber, der das Protokoll lese, die Wahrhaftigkeit des geschilderten Sachverhalts garantierten. Anhand der Angabe der Zeugen ergebe das Protokoll lediglich einen Anhaltspunkt dafür, wer die Richtigkeit für den umschriebenen Inhalt bezeugen könne. Erst durch die Zeugenaussage an sich liesse sich die Wahrhaftigkeit der Erklärung verifizieren. Eine Falschbekundung sei deshalb zu verneinen. Selbst wenn das Vorliegen einer Urkundenfälschung als gegeben erachtet würde, wäre der subjektive Tatbestand zu verneinen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Urkunde in Täuschungs- und Schädigungs- bzw. Vorteilsverschaffungsabsicht gefälscht worden sei.

2.2. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, die Bezeichnung als "Störenfried" sei als gemischtes Werturteil zu qualifizieren, denn sie stütze sich auf das im Einsatzprotokoll geschilderte Verhalten während des Wiederholungskurses. Gemischte Werturteile seien wie Tatsachenbehauptungen zu behandeln und fielen somit unter den Tatbestand der üblen Nachrede. Die Bezeichnung als "Störenfried" impliziere nicht bloss berufliche Unfähigkeit, sondern charakterliche Mängel wie mangelnde Kooperationsbereitschaft, fehlenden Respekt gegenüber anderen Angehörigen der Zivilschutzorganisation und soziale Unangepasstheit. Das berühre seine ethische Integrität und gehe über die blosse berufliche Geltung hinaus. Die Begriffsverwendung überschreite die Grenze des Gerechtfertigten. Das Einsatzprotokoll sei zudem ein amtliches Dokument mit dauerhafter Wirkung auf seine Laufbahn. Es werde von Dritten gelesen und gefährde seinen Ruf erheblich, weil es jederzeit für dienstrechtliche, disziplinarische oder verwaltungsrechtliche Entscheide herangezogen werden könne. So sei es im August 2025 verwendet worden, um seine Untauglichkeit für eine Führungsaufgabe zu begründen. Ausserdem sei die Annahme eines Eventualvorsatzes naheliegend, da mehrere Personen das Protokoll unterzeichnet und die rufschädigende Bezeichnung bewusst gewählt hätten.

Hinsichtlich der Urkundenfälschung führte der Beschwerdeführer aus, dem Einsatzprotokoll komme erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Das Bundesgericht habe die erhöhte Glaubwürdigkeit von Dokumenten bereits aufgrund der organisatorischen Stellung von Beamten bejaht, die diese im Rahmen ihrer

- 5 amtlichen Funktion unterzeichnet hätten. In Anlehnung an diese Rechtsprechung hätten drei Angehörige der Zivilschutzorganisation […] – als verlängerter Arm von Amtsträgern einer öffentlich-rechtlichen Organisation – das Einsatzprotokoll erstellt, es dem Beschuldigten 4 übergeben, sodass dieser es in das Personaldossier des Beschwerdeführers habe hineinlegen können. Folglich liege eine Urkunde vor. Die Nennung des Beschuldigten 3 als Zeuge sei als Falschbeurkundung zu qualifizieren, da dieser nicht beim Vorfall anwesend gewesen sei. Es sei eine unrichtige Beurkundung einer rechtserheblichen Tatsache. Die Urkunde würde schliesslich ohne separate Zeugenbefragung in verwaltungsrechtlichen Prozessen verwendet. Dies sei im Oktober 2025 eingetreten. Schliesslich reiche es für die Urkundenfälschung aus, wenn die Absicht bestehe, einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Das Einsatzprotokoll habe den Beschuldigten einen rechtlichen Vorteil verschafft, da diese bereits seit Dezember 2023 versuchten, den Beschwerdeführer aus dem Freiwilligendienst der Zivilschutzorganisation […] zu entlassen.

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 3.1 m.w.H.).

4. 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Störenfried" im Einsatzprotokoll vom 4. Dezember 2024 den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB bzw. subsidiär jenen der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.

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4.2. 4.2.1. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Art. 176 StGB stellt der mündlichen üblen Nachrede die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleich. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ist zu bestrafen, wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner strafrechtlich geschützten Ehre angreift, ohne dass einer der anderen Ehrverletzungstatbestände erfüllt wäre.

4.2.2. Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend i.S.v. Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2 m.w.H.).

Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, der ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.3).

Gegenstand der üblen Nachrede sind Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile, bei denen die Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen, also Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt, sind (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 ff. zu Vor Art. 173 StGB). Ehrverletzende reine Werturteile können, soweit sie an Dritte gerichtet sind, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllen. Der Übergang zwischen einem reinen Werturteil und einem gemischten Werturteil ist fliessend. Bei gemischten Werturteilen https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxg5dhmjpxax3boj2f6mjxgy https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxg5dhmjpxax3boj2f6mjxg4

- 7 besteht die Möglichkeit, durch einen Wahrheitsbeweis – wenn die ehrverletzende Tatsachenbehauptung in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht – die Strafbarkeit entfallen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.1 m.w.H.).

4.3. 4.3.1. Das Einsatzprotokoll vom 4. Dezember 2024 hat zusammengefasst folgenden Inhalt: Im Rahmen des jährlichen Wiederholungskurses […] der Zivilschutzorganisation […] sei es am 3. Dezember 2024 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 2 – beide Angehörige der Zivilschutzorganisation […] – zu einer Auseinandersetzung und einem Gerangel betreffend die Platzierung von Reserve-Figuren in der Weihnachtskrippe gekommen. Der Beschuldigte 2 habe den Beschwerdeführer dabei weggeschubst, woraufhin dieser dem Beschuldigten 2 ins Gesicht geschlagen respektive ihn geohrfeigt habe. Etwas später habe der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer zu einem klärenden Gespräch gebeten, wobei dieser nicht den Eindruck gemacht habe, sich einer Schuld betreffend den Vorfall bewusst zu sein. Im Einsatzprotokoll wurde als Vorgeschichte festgehalten, dass der Beschwerdeführer regelmässig am jährlichen Wiederholungskurs teilnehme, als Störenfried bekannt sei und immer wieder negativ auffalle.

In der Strafanzeige (inkl. Strafantrag) vom 27. Dezember 2025 gab der Beschwerdeführer an, das Einsatzprotokoll halte sein korrektes und rechtskonformes Verhalten fest und die Beschuldigten 1 bis 3 bestätigten auch seine Verhaltensweise, jedoch verorteten sie es als störend und bezeichneten ihn als "Störenfried". Der Beschwerdeführer bestreitet folglich weder den Vorfall noch dessen Ablauf, sondern stört sich lediglich an der Bezeichnung als "Störenfried", welche seiner Ansicht nach ehrverletzend sei.

4.3.2. Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dieser Bezeichnung um ein reines oder um ein gemischtes Werturteil handelt. "Störenfried" bezeichnet gemäss Duden eine Person, die Eintracht, Ruhe sowie Ordnung stört. Als Synonyme werden u.a. "Unruhestifter" oder "Ruhestörer" genannt. Aus dem Einsatzprotokoll ergibt sich klar, dass die Auseinandersetzung und das Gerangel zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 2 den Anlass für die gewählte Bezeichnung "Störenfried" darstellten. Damit liegt eine

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Meinungsäusserung mit tatsächlichem Inhalt vor, die grundsätzlich dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Es handelt sich demnach um ein gemischtes Werturteil, womit der Tatbestand der üblen Nachrede grundsätzlich in Betracht fallen könnte.

4.3.3. Die Bezeichnung "Störenfried" ist zwar negativ konnotiert und wenig schmeichelhaft, sie stellt aber weder eine grobe Beschimpfung noch eine unnötige Herabsetzung der Person in ihrer menschlich-sittlichen Ehre dar. Mit anderen Worten wird durch die genannte Bezeichnung dem Beschwerdeführer nicht die Geltung abgesprochen, sich wie ein ehrbarer und charakterlich anständiger Mensch zu verhalten. Vielmehr dient sie als eine – wenn auch wertende – Beschreibung des durch die Beschuldigten 1 bis 3 wahrgenommenen Verhaltens des Beschwerdeführers während des Wiederholungskurses. Dass es zu einer Auseinandersetzung und einem Gerangel kam, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern lediglich anders eingeordnet. Der Beschwerdeführer beschreibt sein Verhalten als "korrekt und rechtskonform", während die Beschuldigten 1 bis 3 darin eine vom Beschwerdeführer initiierte Störung des Ablaufs des Wiederholungskurses sahen. Bei objektiver Betrachtung und unter Einbezug des gesamten Einsatzprotokolls erscheint die Bezeichnung als "Störenfried" im vorliegenden Kontext – obwohl eine Wirkung über die gesellschaftliche Geltung hinaus anzunehmen ist – nicht geeignet, um eine Ehrverletzung im Sinne der üblen Nachrede zu begründen.

Schliesslich fehlt es auch am subjektiven Tatbestand. Die Beschuldigten 1 bis 3 wollten primär den Vorfall am 3. Dezember 2024 dokumentieren. Die Bezeichnung als "Störenfried" wurde dabei in einen Gesamtkontext eingebettet, worin die Geschehnisse geschildert wurden. Dass die Beschuldigten 1 bis 3 damit primär die Ehre des Beschwerdeführers verletzen wollten oder dies in Kauf nahmen, ist zu verneinen. Zudem ist gestützt auf den protokollierten Vorfall – dessen Ablauf der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sondern lediglich anders einordnet – davon auszugehen, dass den Beschuldigten ein allfälliger Wahrheitsbeweis gelingen würde, was die Strafbarkeit wegen übler Nachrede entfallen liesse. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die dem Beschwerdeführer zugeschriebene Störung (initiierte Auseinandersetzung und Ohrfeige) den Ablauf des Wiederholungskurses unterbrochen hat und die Bezeichnung als "Störenfried" daher Wahrheitselemente aufweist. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen übler Nachrede erscheint auch aus diesem Grund als äusserst unwahrscheinlich.

Es ist ausserdem nicht ersichtlich, inwieweit sich der Beschuldigte 4 an der vom Beschwerdeführer angezeigten Ehrverletzung beteiligt haben soll. Die mutmassliche Ablage des Einsatzprotokolls im Personaldossier des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten 4 reicht dafür nicht aus.

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4.4. Zusammenfassend erfüllen sowohl der mit Strafanzeige (inkl. Strafantrag) angezeigte als auch der in der Beschwerde geschilderte Sachverhalt den Tatbestand der üblen Nachrede und subsidiär der Beschimpfung eindeutig nicht. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich in diesem Punkt als rechtmässig.

5. 5.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Einsatzprotokoll vom 4. Dezember 2024 den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte 3 sei beim Vorfall vom 3. Dezember 2024 nicht anwesend gewesen. Dass er dennoch als Zeuge aufgeführt werde, stelle eine Falschbeurkundung dar.

5.2. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundestrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1).

Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.3.3).

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Im Hinblick auf die Unwahrheit, die Täuschung und Schädigungs- resp.

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Vorteilsverschaffungsabsicht genügt Eventualvorsatz. Bei der Falschbeurkundung will der Täter mit der Täuschung beim Adressaten einen Irrtum über die Wahrheit der Urkunde hervorrufen. Letzter soll damit zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden. Die Täuschung ist Mittel zum eigentlichen Zweck der Falschbeurkundung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 2.2.1).

5.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hält zutreffend fest, dass eine mutmassliche, bloss schriftliche Lüge für sich allein noch keine Falschbeurkundung begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass das Dokument aufgrund besonderer Umstände eine erhöhte Glaubwürdigkeit aufweist. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Für Einsatzprotokolle dieser Art bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften, und das Protokoll wurde auch nicht von Personen in einer amtlichen Funktion oder besonderer Führungsposition erstellt. Bei den Beschuldigten 1 bis 3 handelt es sich – wie beim Beschwerdeführer – um Angehörige der Zivilschutzorganisation […], die lediglich am Wiederholungskurs teilnahmen. Die blosse Unterzeichnung durch die Beschuldigten 1 bis 3 begründet für sich genommen noch keine erhöhte Glaubwürdigkeit des Einsatzprotokolls. Hinzu kommt, dass es sich um ein rein internes Dokument handelt, dessen Adressatenkreis innerhalb der Zivilschutzorganisation […] liegt – jene Personen, die Zugriff auf das Personaldossier des Beschwerdeführers haben. Es ist fraglich, ob diese vernünftigerweise ohne weiteres auf die Richtigkeit des Einsatzprotokolls vertrauen dürfen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den protokollierten Sachverhalt gar nicht bestreitet. Die etwaige Falschbeurkundung (Beschuldigter 3 als Zeuge) spielt folglich keine Rolle.

Der Beschwerdeführer belegt sodann seinen aus der Falschbeurkundung entstandenen Schaden nicht. Er bringt lediglich vor, dass das Einsatzprotokoll sich dauerhaft auf seine Laufbahn auswirke respektive ihm im August 2025 gestützt darauf eine Vorbereitung auf eine Leitungsfunktion im Rahmen des Freiwilligendiensts beim Zivilschutz abgelehnt und sogar sein Austritt aus der Organisation forciert worden sei. Das vorgebrachte Verwaltungsverfahren vor dem Regierungsrat betreffend Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Freiwilligendienst, welches mutmasslich zu seinen Gunsten ausgefallen sei, reicht er nicht ein.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zutreffend aus, dass auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1 bis 3 mit Täuschungs- und Schädigungs- bzw. Vorteilsverschaffungsabsicht gehandelt haben sollen. Der Inhalt des Einsatzprotokolls, das heisst der wesentliche Ablauf des Vorfalls vom 3. Dezember 2024, wird nicht bestritten. Der Beschwerdeführer sieht die Falschbeurkundung lediglich in der Aufführung des Beschuldigten 3 als (dritten) Zeugen. Inwiefern die Beschuldigten 1 bis 3 mit der allfälligen Falschbeurkundung

- 11 versucht haben sollen, einen Irrtum beim Adressaten (einem Dritten) hervorzurufen und dadurch ein rechtserhebliches Verhalten zu veranlassen, ist nicht nachvollziehbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschuldigten 1 bis 3 versuchten schon seit längerem, ihn aus dem Freiwilligendienst zu drängen, überzeugt als Begründung nicht und vermag keinen Vorsatz in Bezug auf eine der erforderlichen Absichten (Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsverschaffungsabsicht) zu belegen.

Bezüglich des Beschuldigten 4 bleibt vollkommen unklar, inwiefern er sich an der vom Beschwerdeführer angezeigten Falschbeurkundung beteiligt haben soll. Der Beschwerdeführer machte im Strafantrag geltend, der Beschuldigte 4 könne der Verfasser des Protokolls sein. Er begründet diese Vermutung jedoch nicht und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschuldigten 1 bis 3 das Protokoll verfasst haben. Im Übrigen genügt die mutmassliche Ablage des Einsatzprotokolls im Personaldossier des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten 4 zur Erfüllung des Tatbestands der Falschbeurkundung klarerweise nicht.

5.4. Zusammenfassend ist auch der Tatbestand der Urkundenfälschung vorliegend eindeutig nicht erfüllt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Umfang der geleisteten Kostensicherheit zu verrechnen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 122.00, zusammen Fr. 1'122.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 122.00 zu bezahlen hat.

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Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. Mai 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Toebak

SBK.2026.102 — Aargau Obergericht Strafgericht 18.05.2026 SBK.2026.102 — Swissrulings