Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2025.349 (HA.2025.606; STA.2025.9809) Art. 390
Entscheid vom 19. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführer A._____, […] z.Zt. Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Elias Hörhager, […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. November 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
im Strafverfahren gegen A._____
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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB.
A._____ wird vorgeworfen, seine Ex-Partnerin B._____ am 16./17. September 2025 in der gemeinsamen Wohnung in Q._____ bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt, mehrfach mit seinen Fäusten gegen ihren Kopf und ihr Gesicht geschlagen, ihr dabei u.a. eine Mittelgesichtsfraktur der Kategorie Le Fort III zugefügt und Todesdrohungen ausgesprochen zu haben. Weiter habe A._____ insbesondere ca. Anfang September 2025 in der gemeinsamen Wohnung in Q._____ dem Opfer u.a. mehrfach mit einem ca. faustgrossen Aschenbecher gegen das rechte Schienbein geschlagen und dem Opfer dadurch einen Bruch des Schienbeins zugefügt. Schliesslich werde A._____ insbesondere verdächtigt, ca. ab August 2025 bis am 16./17. September 2025 in der gemeinsamen Wohnung in Q._____ mit Fusstritten und Faustschlägen gegen den Oberkörper und den Kopf des zumindest teilweise bereits am Boden liegenden Opfers eingewirkt, Zigaretten auf der Haut des Opfers ausgedrückt, es dabei mehrfach am Körper verletzt sowie das Opfer eingeschlossen und gezwungen zu haben, nackt in der Wohnung zu verbleiben. In der Folge soll A._____ das Opfer zuweilen auch gezwungen haben, ihn wegen Kleinigkeiten wie z.B. eines Glases Wasser um Erlaubnis bitten zu müssen.
1.2. A._____ wurde am 19. September 2025 von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. September 2025 einstweilen bis am 19. November 2025 in Untersuchungshaft versetzt.
2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. November 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Monaten.
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2.2. A._____ beantragte mit Stellungnahme vom 20. November 2025
" 1. Es sei das Haftverlängerungsgesuch vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte – unter Erlass folgender Ersatzmassnahmen – freizulassen:
- Es sei dem Beschuldigten zu verbieten, mit dem Opfer oder deren Angehörigen Kontakt aufzunehmen oder sich ihr und ihrer Familie auf weniger als 100 Meter zu nähern
- Es sei dem Beschuldigten zu verbieten, sich am Bahnhof Aarau aufzuhalten
- Es sei dem Beschuldigten zu verbieten, sich ausserhalb folgenden Perimeters zu bewegen:
o Gemeinde Q._____ o An der R-Strasse und der S-Strasse Aarau
- Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, sich täglich um 17 Uhr bei der Kapo in Buchs (Amselacherweg) zu melden
- Es sei die Einhaltung der Ersatzmassnahmen mittels elektronischer Fussfessel zu überwachen
Bis zur Umsetzung der Ersatzmassnahmen sei der Beschuldigte maximal 10 Tage in Untersuchungshaft zu belassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
2.3. Mit Verfügung vom 25. November 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 19. Februar 2026 (Verfahren HA.2025.606).
3. 3.1. Gegen diese ihm am 26. November 2025 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung vom 25. November 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer – unter Erlass folgender Ersatzmassnahmen – freizulassen:
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- Es sei dem Beschwerdeführer zu verbieten, mit dem Opfer oder deren Angehörigen Kontakt aufzunehmen oder sich ihr und ihrer Familie auf weniger als 100 Meter zu nähern
- Es sei dem Beschwerdeführer zu verbieten, sich am Bahnhof Aarau aufzuhalten
- Es sei dem Beschwerdeführer zu verbieten, sich ausserhalb folgenden Perimeters zu bewegen: o Gemeinde Q._____ o An der R-Strasse und der S-Strasse Aarau
- Es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, sich täglich um 17 Uhr bei der Kapo in Buchs (Amselacherweg) zu melden
- Es sei die Einhaltung der Ersatzmassnahmen mittels elektronischer Fussfessel zu überwachen
Bis zur Umsetzung der Ersatzmassnahmen sei der Beschwerdeführer für maximal 10 Tage in Untersuchungshaft zu belassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge.
3.3. Das Zwangsmassnahmengericht liess sich nicht vernehmen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).
Mit Verfügung vom 25. November 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.
2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass-
- 5 nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 1 StPO – als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungshaft ausserdem zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist ferner zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des dringenden Tatverdachts aus, es möge zwar zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sich vorwiegend auf die Aussagen des Opfers stütze; diese seien jedoch nicht die einzigen belastenden Beweise. So gehe aus dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer hervor, dass dieser das Opfer mehrmals geschlagen und das Opfer starke Schmerzen erlitten habe. Im Chat sei zudem ein Bild, auf welchem man die Verletzungen des Opfers in dessen Gesicht sehe. Den Akten liege auch ein WhatsApp-Chat zwischen dem Opfer und dessen Tochter bei, aus welchem hervorgehe, dass das Opfer grosse Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Weiter schreibe das Opfer, es habe wieder eine Tracht Prügel vom Beschwerdeführer erhalten und aufgrund der Schläge überall schwarze Flecken. Zudem existiere offenbar eine Videoaufzeichnung, auf welcher zu sehen sei, dass das Opfer während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschwerdeführer zu weinen beginne und auf
- 6 welcher zu hören sei, dass der Beschwerdeführer es immer so fest schlage. Somit lägen noch diverse andere belastende Beweise als die Aussagen des Opfers vor. Vereinzelte Abweichungen in den Aussagen des Opfers würden diese nicht per se unglaubhaft machen. Vielmehr zeige dies, dass es sich nicht um eine einstudierte, erfundene Geschichte handle. Im Übrigen spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zum heutigen Zeitpunkt, dass dieses den Beschwerdeführer nicht übermässig belaste. Es sei daher nichts daran auszusetzen, dass sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bei der Begründung des dringenden Tatverdachts primär auf die Aussagen des Opfers stütze, zumal dessen Aussagen beim aktuellen Aktenstand als glaubhaft erschienen, dies auch vor dem Hintergrund, dass aus den WhatsApp-Chats klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen das Opfer gewalttätig geworden sei. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sei somit nach wie vor zu bejahen, wobei sich dieser aufgrund der mittlerweile vorliegenden Untersuchungsergebnisse erhärtet habe.
Aufgrund der Erhärtung des Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer werde eine Freiheitsstrafe wahrscheinlicher. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung, dass gegen den Beschwerdeführer eine gültige Landesverweisung bestehe, erscheine es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Freilassung nicht durch Flucht einer Strafe entziehe. Eine Flucht ins nahegelegene Ausland sei auch ohne finanzielle Mittel möglich, was auch für ein Untertauchen in der Schweiz gelte. Weiter vermöge das Vorhandensein einer Bleibe in einer Asylunterkunft die Fluchtgefahr nicht zu verringern, insbesondere nachdem sich der Beschwerdeführer in der letzten Zeit vor seiner Verhaftung kaum noch dort aufgehalten habe. Das Vorliegen von Fluchtgefahr sei demnach zu bejahen.
Gemäss Strafregisterauszug sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. November 2022 und mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. Juni 2013 wegen einfacher Körperverletzung sowie weiterer Delikte verurteilt worden. Betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte einfache Körperverletzung sei das Vortatenerfordernis folglich gegeben. Was das Erfordernis der ernsthaften Befürchtung weiterer gleichartiger Straftaten anbelange, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Vielzahl von Delikten seit 2013 zu teilweise mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden sei. Selbst diese Freiheitsstrafen hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Zudem sei der Beschwerdeführer auch wegen Raubes verurteilt worden. Der Beschwerdeführer schrecke somit trotz Kenntnis der Konsequenzen nicht von der Anwendung von Gewalt zurück. Es sei daher ernsthaft zu befürchten, dass er erneut gleichartige Straftaten begehen könnte. Das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr sei demnach ebenfalls zu bejahen.
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Der ausgeprägten Fluchtgefahr könne weder mit einer Meldepflicht noch mit anderen Ersatzmassnahmen genügend entgegengewirkt werden. In Bezug auf die einfache Wiederholungsgefahr sei keine Ersatzmassnahme ersichtlich, mit welcher der Gefahr vorgebeugt werden könnte, dass der Beschwerdeführer erneut die körperliche Integrität einer anderen Person verletzen würde. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S. des AIG verurteilt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass er sich nicht um behördliche Anordnungen kümmere, weshalb ernsthaft zu befürchten sei, dass er sich auch nicht an angeordnete Ersatzmassnahmen halten würde. Folglich sei mangels geeigneter Ersatzmassnahmen bzw. deren Wirksamkeit Untersuchungshaft die einzige mögliche Massnahme. Aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte drohe bei einer Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate noch längst keine Überhaft.
3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen in der Beschwerde im Wesentlichen vor, es sei unglaubwürdig, sollten die Vorwürfe des Opfers stimmen, dass es nie Hilfe geholt habe. In E. 2.5.1 stütze das Zwangsmassnahmengericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers auf den erwähnten WhatsApp-Chatverlauf. Das Opfer habe darin seiner Tochter mitgeteilt, es sei umgefallen und habe sich das Bein verstaucht. Dies widerspreche der späteren Aussage des Opfers, wonach der Beschwerdeführer es mit einem Aschenbecher beworfen habe. Anfänglich habe das Opfer davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer mit dem Aschenbecher auf sein Bein eingeschlagen habe. Das Zwangsmassnahmengericht führe sodann sinngemäss aus, bei allfälligen Diskrepanzen zwischen dem Chatverlauf und den Aussagen des Opfers sei dennoch den Aussagen des Opfers zu folgen. Mit einer solchen Argumentation werde der Beschwerdeführer praktisch jeder Möglichkeit beraubt, seine Unschuld zu beweisen. Stimmten Aussage und Chat überein, werde dem Opfer geglaubt; widersprächen sie sich, solle ebenfalls dem Opfer geglaubt werden. Zu Beginn einer Strafuntersuchung seien die Anforderungen an das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts geringer als in späteren Verfahrensstadien. Mit fortschreitendem Verfahren sei ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts anzulegen. Im vorliegenden Fall sei das Beweisfundament jedoch unverändert dasselbe wie zu Beginn der Untersuchung. Neue belastende Beweismittel seien nicht erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stütze ihren Tatverdacht im Wesentlichen auf die Aussagen des Opfers sowie auf einzelne Indizien, während der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestreite. Unter diesen Umständen sei ein dringender Tatverdacht – zumindest rund drei Monate nach Eröffnung der Untersuchung – zu verneinen. Der Beschwerdeführer sei daher unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
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Der Beschwerdeführer verfüge im Kanton Aargau über eine stabile Lebenssituation, lebe seit Jahren in der Schweiz, habe hier sämtliche sozialen Bezugspunkte und keinerlei Möglichkeit, im Ausland ein tragfähiges soziales oder wirtschaftliches Umfeld aufzubauen. Ausserdem sei er mangels Reisepapieren objektiv nicht reisefähig. Eine tatsächliche, realistische Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Einkommen und lebe einzig vom Geld, welches er von der Asylunterkunft erhalte. Melde er sich nicht bei der Asylunterkunft, erhalte er auch kein Geld, was das Zwangsmassnahmengericht nicht gewürdigt habe. Die von ihm angenommene Fluchtgefahr bleibe damit rein hypothetisch. Eine (konkrete) Fluchtgefahr sei nach dem Gesagten klar zu verneinen.
Auch eine einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bestehe nicht. Es lägen keine gleichartigen Vortaten im Sinne dieser Bestimmung vor, welche diesbezüglich eine negative Legalprognose begründen könnten. Die früheren Straftaten hätten sich fast nur gegen Beamte gerichtet oder seien nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer sei noch nie wegen Sexualdelikten verurteilt worden. Die vom Kriminalgericht des Kantons Luzern verhängte Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen einfacher Körperverletzung sei eher geringfügig und könne daher keinesfalls als Vortat herangezogen werden. Die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte vom 6. Juni 2013 sei erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer gegen seine Verhaftung zur Wehr gesetzt habe. Auch dieser Vorfall genüge von seiner Intensität her keinesfalls als Vortat. Im Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. November 2022 sei eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, einfache Körperverletzung und versuchte Nötigung erfolgt, weil der Beschwerdeführer auch hier versucht habe, sich einer Verhaftung zu entziehen. Die Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung hätten sich allesamt auf Auseinandersetzungen mit Bekannten bezogen. Gewalt gegen Frauen habe keine vorgelegen. Somit könnten auch diese Vorfälle nicht als Vortaten herangezogen werden, da sie nicht gleichartig seien. Eine Vorstrafe wegen Raubes sei dem Strafregisterauszug nicht zu entnehmen. Von 2013 bis 2021 und 2021 bis 2025 habe sich der Beschwerdeführer klaglos verhalten, jedenfalls in Bezug auf gleichartige Rechtsgüter. Zudem sei er noch nie wegen häuslicher Gewalt verurteilt worden. Die beantragten Ersatzmassnahmen gewährleisteten eine wirksame Kontrolle und verhinderten zuverlässig jegliche Gefährdung. Damit könne einer latenten Fluchtgefahr und sogar einer einfachen Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Ausführungen im Haftantrag vom 20. September 2025, im Haftverlängerungsgesuch vom 12. November 2025 sowie die Erwägungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. September 2025 und
- 9 vom 25. November 2025. Die Ausführungen in der Beschwerde vermöchten diese nicht zu entkräften, weshalb diese abzuweisen sei.
4. 4.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob die vorhandenen Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, welche das Sachgericht zu beantworten haben wird. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben. Dabei müssen "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten wird Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4, 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 und 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2, wonach in diesem Zusammenhang auch der Schwere der untersuchten Delikte, die seit der letztmaligen Überprüfung des dringenden Tatverdachts verstrichene Zeit und die seither erfolgten Untersuchungsschritte zu berücksichtigen sind).
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4.2. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil seiner damaligen Partnerin, sowie des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB ist auf die zutreffenden Ausführungen in E. 2 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. September 2025 und in E. 2 der vorliegend angefochtenen Verfügung zu verwiesen.
An dieser Beurteilung hat sich bis heute nichts geändert. Gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 2. Oktober 2025 wurde beim Opfer am 18. und 19. September 2025 ein Polytrauma (ISS 17) diagnostiziert, bestehend aus einem Mittelgesichtstrauma (Mittelgesichtsfraktur Le Fort I, II und III beidseits; mehrfragmentäre, imprimierte Nasenbeinfraktur; Trommelfellperforation links), einem stumpfen Thoraxtrauma (Costa II-Fraktur beidseits mit Spitzenpneumothrax links) und an den Extremitäten eine proximale Tibiaschaftfraktur rechts mit multiplen Fremdkörpern, Verdacht auf Glas. Ausserdem wurden beim Opfer Hornhauttrübungen am rechten Auge festgestellt (Akten HA.2025.606). Bei der Mittelgesichtsfraktur Le Fort III handelt es sich um einen transversalen Oberkieferbruch mit einer Absprengung des gesamten Mittelgesichts von der Schädelbasis mitsamt knöcherner Nase infolge massivster stumpfer Gewalt (Akten HA.2025.500, Bericht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. September 2025 "Verletzungen Opfer und Beschuldigter gemäss mündlichen Erstangaben IRMA"). Die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen des Opfers gegenüber der Kantonspolizei Aargau anlässlich seines Auffindens am 18. September 2025 (Akten HA.2025.500, Informationsrapport vom 19. September 2025 S. 2 f.) sowie in den polizeilichen Einvernahmen vom 30. September 2025 (Akten HA.2025.606, Einvernahmeprot. S. 3 ff.) und 30. Oktober 2025 (Akten HA.2025.606, Einvernahmeprot. S. 4 ff.) geben den Ablauf des Kerngeschehens detailliert und schlüssig wieder und sind sowohl in sich als auch im Vergleich zueinander stimmig. Dabei schilderte das Opfer auch Nebenaspekte wie die Aussage des Beschwerdeführers, dass er das Opfer hasse und er es tot sehen und an die Schweine verfüttern möchte. Es könne froh sein, dass es in der Schweiz sei. In Italien würde er es den Schweinen übergeben und zusehen, wie sie seinen Schädel zerkleinerten (Akten HA.2025.606, Einvernahmeprot. vom 30. September 2025 S. 8 und Einvernahmeprot. vom 30. Oktober 2025 S. 20). Wenn der Beschwerdeführer wieder so sauer auf das Opfer gewesen und wieder "in seinem Film" gewesen sei, habe es sich nackt ausziehen müssen oder er habe ihm die Kleidung kaputt gemacht oder diese weggerissen. Ziemlich am Anfang der Beziehung habe der Beschwerdeführer das Handy des Opfers kaputt gemacht, weil er darauf die Nummer seines Ex entdeckt habe. Das iPad habe
- 11 er kaputt gemacht, weil er mit ihm diskutiert habe und es ihm nicht die Aufmerksamkeit geschenkt habe, die er gewollt habe. Das Opfer habe das i- Pad nicht schnell genug abgeschaltet, weshalb er es kaputt gemacht habe. Schliesslich schilderte das Opfer die psychischen Folgen der brutalen Übergriffe des Beschwerdeführers, insbesondere, dass es schreckhafter sei, Schlafstörungen und Alpträume habe und eigentlich nur mit seiner Tochter oder seinem besten Kollegen länger unterwegs sei (Einvernahmeprot. vom 30. September 2025 S. 11 und 13; Einvernahmeprot. vom 30. Oktober 2025 S. 25 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Opfer den Beschwerdeführer zu Unrecht schwerster Straftaten bezichtigen sollte, welche rechtlich als versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte (oder möglicherweise vollendete) schwere Körperverletzung und Gefährdung des Lebens zu qualifizieren sind. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend darlegte, geht aus dem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer hervor, dass dieser das Opfer mehrmals geschlagen und das Opfer starke Schmerzen erlitten hat. Im Chat findet sich zudem ein Bild, auf welchem man die Verletzungen des Opfers in dessen Gesicht erkennt. Dem WhatsApp-Chat zwischen dem Opfer und seiner Tochter geht überdies hervor, dass das Opfer grosse Angst vor dem Beschwerdeführer hat. Weiter schreibt das Opfer, es habe wieder eine Tracht Prügel vom Beschwerdeführer erhalten und aufgrund der Schläge überall schwarze Flecken. Zudem existiert offenbar eine Videoaufzeichnung, auf welcher zu sehen ist, dass das Opfer während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschwerdeführer zu weinen beginnt und auf welcher zu hören ist, dass der Beschwerdeführer es immer so fest schlage. Somit liegen neben den Aussagen des Opfers noch weitere, den Beschwerdeführer belastende Beweise vor.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen in der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2025 (Akten HA.2025.500, Einvernahmeprot. S. 2 ff.) erschöpfen sich weitgehend in allgemeinen Bestreitungen und Ausflüchten. Zwar sei es zwischen ihm und dem Opfer zu verbalen Streitigkeiten gekommen; es sei aber keine Gewalt angewendet worden. Er habe dem Opfer keine Verletzungen zugefügt; wo es sich diese zugezogen habe, wisse er nicht. Die aus seiner Sicht falschen Aussagen des Opfers erklärte er damit, dass dieses viele Drogen konsumiere und er gesagt habe, dass er das Opfer verlassen werde. Anlässlich der Eröffnung der Festnahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautende Angaben (Akten HA.2025.500, Prot. Eröffnung Festnahme S. 3 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Opfer den Beschwerdeführer fälschlicherweise als Verursacher der ihm zugefügten, schweren Verletzungen bezeichnen sollte. In den Akten finden sich keine hinreichend konkreten Hinweise auf eine mögliche andere Täterschaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers somit nicht entscheidend zu erschüttern.
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Aufgrund der obigen Erwägungen ist der dringende Tatverdacht insbesondere bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Drohung (Art. 180 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) weiterhin zu bejahen.
Was der Beschwerdeführer dazu in seiner Beschwerde vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zur Frage, warum es nie Hilfe geholt resp. sich niemandem anvertraut habe, erklärte das Opfer, es habe sich geschämt, dass es so weit gekommen sei, zumal es noch nie einen Partner gehabt habe, der es geschlagen habe (Akten HA.2025.606, Einvernahmeprot. vom 30. Oktober 2025 S. 26). Diese Begründung erscheint entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6) glaubhaft, da es gerichtsnotorisch ist, dass gerade Opfer von Beziehungsstraftaten oftmals aus Scham solche Taten nicht oder erst nach längerer Zeit zur Anzeige bringen. In dieses Bild passt auch, dass das Opfer seiner Tochter im WhatsApp-Chat zunächst mitteilte, es sei gestürzt und habe sich das Bein verstaucht, während es den Polizeibeamten am 18. September 2025 sagte, der Beschwerdeführer habe ihm vor ca. zwei Wochen mit einem faustgrossen gläsernen Aschenbecher mehrfach auf das rechte Schienbein geschlagen (Akten HA.2025.500, Informationsrapport vom 19. September 2025 S. 2), und in den polizeilichen Einvernahmen vom 30. September 2025 und vom 30. Oktober 2025 ausführte, der Beschwerdeführer habe ihr den Aschenbecher an das Bein geworfen (Akten HA.2025.606, Einvernahmeprot. vom 30. September 2025 S. 7 f. und Einvernahmeprot. vom 30. Oktober 2025 S. 15 ff.). Sowohl ein Schlag mit dem Aschenbecher als auch ein Wurf desselben können die erlittene Beinverletzung des Opfers plausibel erklären. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Diskrepanzen vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers somit nicht entscheidend zu erschüttern. Eine umfassende Würdigung der Aussagen des Opfers und des Beschwerdeführers wird zu gegebener Zeit das zuständige Sachgericht vorzunehmen haben.
Seit der letztmaligen Überprüfung des dringenden Tatverdachts durch das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der Anordnung der Untersuchungshaft vor drei Monaten wurde das Opfer von der Kantonspolizei zweimal ausführlich einvernommen. Ausserdem wurden die sichergestellten Mobiltelefone ausgewertet und der Austrittsbericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals Aarau sowie die forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin über die dem Beschwerdeführer und dem Opfer abgenommenen Blut- und Urinproben zu den Akten genommen (Akten HA.2025.606). Diese weiteren Untersuchungshandlungen führten nicht zu einer Entlastung, sondern vielmehr zu einer weiteren Belastung des Beschwerdeführers.
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5. 5.1. 5.1.1. Beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; vgl. auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO).
5.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht hat in E. 3.2 der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 20. September 2025 sowie die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. September 2025 zu Recht bejaht, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr besteht. An dieser Stelle kann deshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben ägyptischer Staatsangehöriger ist und seit 2012 in der Schweiz lebt, hier jedenfalls aufgrund der vom Bezirksgericht Aarau mit Urteil vom 17. November 2022 ausgesprochenen siebenjährigen Landesverweisung keine Aufenthaltsberechtigung hat. Dementsprechend ist er hier nicht erwerbstätig, sondern lebt von der ihm wöchentlich ausbezahlten Nothilfe in Höhe von Fr. 70.00. Ebenso verfügt er über keinen festen Aufenthaltsort, sondern hielt sich bis zu seiner Festnahme teilweise in der Asylunterkunft beim Kantonsspital Aarau und teilweise in der Wohnung des Opfers, zu der er auch einen Schlüssel hatte, auf (Akten HA.2025.500, Einvernahmeprot.
- 14 vom 20. September 2025 S. 3 f.). Nach eigenen Angaben hat er in der Schweiz keine Verwandten, aber Freunde in Zürich und Olten, von denen er angeblich jedoch weder ihre Nachnamen noch ihre Wohnadressen kennt (Akten HA.2025.500, Prot. Eröffnung Festnahme S. 8 f.). Von einem eigentlichen (gefestigten) Beziehungsnetz in der Schweiz kann demnach keine Rede sein. Weiter gilt es zu beachten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht. Im Informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) des Bundesamts für Polizei ist der Beschwerdeführer nicht nur als "A._____, geb. tt.mm.jjjj, von Ägypten", sondern auch unter den Personalien "C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien", "D._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien" und "E._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien" verzeichnet (Akten HA.2025.500, Do. Persönliches). Selbst die am 4. Oktober 2023 angeordnete Ausschaffungshaft und die vom 12. Dezember 2023 bis im Dezember 2024 vollzogene Durchsetzungshaft konnten ihn nicht dazu bewegen, bei der Feststellung seiner Identität und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (vgl. Akten HA.2025.500, Prot. Eröffnung Festnahme S. 9, Frage 47). Da er arabischer Muttersprache ist und nach eigenen Angaben in Ägypten geboren wurde, ist es ihm ohne weiteres möglich, nach Ägypten oder allenfalls auch nach Tunesien auszureisen. Für den Fall seiner Verurteilung hat der Beschwerdeführer neben einer langjährigen Freiheitsstrafe (versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 2 StGB als schwerstes Delikt sieht als Höchststrafe Freiheitsstrafe von 20 Jahren vor) auch eine unbedingte Landesverweisung auf Lebenszeit zu gewärtigen (Art. 66a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 66b Abs. 2 StGB). Die ihm drohenden gravierenden Sanktionen sind gewichtige Anreize für den Beschwerdeführer zur Flucht in sein Heimatland (Ägypten oder Tunesien), da ihn dieses nicht an die Schweiz ausliefern würde. Angesichts der verschiedenen Identitäten wären für ihn auch eine Flucht ins europäische Ausland oder ein Untertauchen in der Schweiz Möglichkeiten, um der Strafverfolgung zu entgehen.
Würdigt man die hievor erwähnten Gesichtspunkte gesamthaft, besteht nicht nur die abstrakte Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht der Strafverfolgung entziehen würde. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist deshalb zu bejahen.
5.2. 5.2.1. Der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl ("Straftaten") und damit mindestens
- 15 zwei früher verübte gleichartige Straftaten erforderlich. Gemäss der in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierten Rechtsprechung zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO konnten die Vortaten auch bloss Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. In BGE 151 IV 185 E. 2 hielt das Bundesgericht fest, dass sich diese Rechtsprechung unter dem neuen Recht nicht weiterführen lasse. Vielmehr ergebe die Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dass die beschuldigte Person nur noch wegen einfacher Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO inhaftiert werden könne, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei.
Der Begriff des Verbrechens ist in Art. 10 Abs. 2 StGB definiert. Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder eine für ein solches schweres Vergehen in Frage kommende freiheitsentziehende Massnahme (vgl. Art. 59 – 62d StGB). Die untersuchten Vergehen (oder Verbrechen), für die ein dringender Tatverdacht vorliegen muss, müssen nicht "schwer" sein (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (FORSTER, a.a.O., N. 10a und N. 10b zu Art. 221 StPO).
Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Der Begriff "unmittelbar" soll verdeutlichen, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, die Verbrechen oder schweren Vergehen in naher Zukunft drohen müssen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist. Zu verlangen ist in diesem Zusammenhang zudem eine negative Rückfallprognose. Die unmittelbare erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit. Drohungen können die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7; FORSTER, a.a.O., N. 10b, N. 14 und N. 14a zu Art. 221 StPO).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp.
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Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; FORS- TER, a.a.O., N. 14b zu Art. 221 StPO).
Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Oper einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9).
5.2.2. 5.2.2.1. Zur einfachen Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in E. 3.3 der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden.
5.2.2.2. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet der dringende Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens, der Drohung und der Nötigung zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht (vgl. im Einzelnen E. 4 hievor sowie den Haftantrag vom 20. September 2025). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. Juni 2013 insbesondere wegen einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 17. November 2022 u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand (Schlag mit einer Tasse gegen den Hinterkopf des Geschädigten, worauf diese zerbrach, stationäre Spitalbehandlung erforderlich; Faustschläge in das Gesicht des Geschädigten, ambulante ärztliche Behandlung erforderlich; Kopfstoss gegen den Kopf des Geschädigten, stationäre Spitalbehandlung erforderlich), sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Faustschläge gegen Oberkörper eines Polizisten, Fusstritte gegen Polizisten) rechtskräftig verurteilt (Akten HA.2025.500, Do. Persönliches). Somit wurde der Beschwerdeführer bereits früher zweimal wegen gleichartiger Straftaten, die als schwere Vergehen zu qualifizieren sind, rechtskräftig verurteilt. Das sog. Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist demnach erfüllt.
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5.2.2.3. Dabei ist festzustellen, dass im Verlaufe der Zeit eine deutliche Steigerung in der Schwere, Intensität und Häufigkeit der Delikte eingetreten ist. Nachdem es in einer ersten Phase bei Einzeltaten gegen die jeweiligen Geschädigten geblieben war, folgten in einer zweiten Phase während der Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit dem Opfer immer schwerere körperliche Übergriffe, die in den bereits erwähnten schweren Verletzungen am Kopf und am rechten Bein des Opfers sowie der Gefährdung von dessen Leben gipfelten. Als Ursache für die rechtskräftig erwiesenen Körperverletzungen und das mutmassliche deliktische Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Opfer steht im Vordergrund, dass er es offenbar nicht akzeptieren will, wenn sich das Opfer nicht jederzeit bedingungslos seinem Willen und seinen Launen unterwirft. Mit dem ihm im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegten Verhalten machte er überdies deutlich, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen – insbesondere eine Landesverweisung – hält und ungeachtet zahlreicher früherer Verurteilungen und des Verbüssens von Freiheitsstrafen von total 7 ¼ Jahren weiter auch schwere Straftaten zu begehen scheint.
In Anbetracht der Vortaten sowie der Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden mutmasslichen Straftaten (insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens) ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch vor weiteren gravierenden Straftaten gegen Leib und Leben des Opfers nicht zurückschrecken wird. Offensichtlich ist er bereit, hemmungslos physische Gewalt anzuwenden und das Opfer schwer zu verletzen, wenn nicht gar zu töten. Ein erneutes derartiges Vorgehen nach einer Haftentlassung ist ernsthaft zu befürchten, da sich der Beschwerdeführer und das Opfer regelmässig in der Region Aarau aufhalten, weshalb sich weitere Begegnungen kaum vollständig vermeiden lassen dürften. Insbesondere die ihm im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegten Delikte deuten auf eine sehr grosse Gewaltbereitschaft, Rücksichtslosigkeit und Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers hin.
In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände ist das in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geforderte Kriterium einer ungünstigen Rückfallprognose deshalb als erfüllt anzusehen.
5.2.2.4. Das in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangte Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung ist aufgrund der vom Opfer glaubhaft geschilderten Drohungen des Beschwerdeführers und des gewalttätigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem Opfer ebenfalls zu bejahen.
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5.2.2.5. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) ebenfalls zu bejahen.
6. 6.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).
6.2. 6.2.1. Mögliche Ersatzmassnahmen, um der Fluchtgefahr zu begegnen, sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO insbesondere eine Sicherheitsleistung (lit. a), eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d). Bei blossen Ersatzmassnahmen ist grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie die oben erwähnten. Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4).
6.2.2. Aufgrund der in E. 5.1.2 geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Die vorliegend in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Auflage betreffend Aufenthaltsort, Meldepflicht) sind daher von vornherein weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Ebenso wenig
- 19 ist diese Massnahme geeignet, den Beschwerdeführer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen keine systematischen Personenkontrollen an der Landesgrenze mehr durchgeführt werden. Eine Meldepflicht ist ebenfalls nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht ins Ausland oder eines Untertauchens in der Schweiz. Schliesslich sind auch keine anderen milderen Massnahmen als die Haft geeignet, der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.
6.3. 6.3.1. Zur Bannung der Wiederholungsgefahr kommen als Ersatzmassnahmen die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 1 lit. c StPO), und ein Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 1 lit. g StPO) in Frage (FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 43 und 45 sowie N. 72 ff. zu Art. 237 StPO).
6.3.2. Nach den Ausführungen in E. 5.2.2 hievor ist die Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall als erheblich einzustufen. Es ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erneut (auch schwere) Straftaten gegen Leib und Leben zum Nachteil des Opfers, aber auch anderer Personen begehen würde. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 19. September 2025 bislang sechs Mal wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 119 Abs. 1 AuG sowie einmal wegen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG verurteilt (Akten HA.2025.500, Do. Persönliches). Der mit der gegen ihn vom Bezirksgericht Aarau am 17. November 2022 verhängten Landesverweisung verbundenen Aufforderung, die Schweiz nach Entlassung aus dem Strafvollzug umgehend zu verlassen, leistete er bis heute keine Folge. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer um behördliche Anordnungen foutiert, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich auch an Ersatzmassnahmen wie ein Rayon- oder Kontaktverbot nicht halten würde. Deshalb erscheint weder ein Rayonverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO noch ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO als zweckmässig und ausreichend, um die Wiederholungsgefahr wirksam zu bannen.
6.4. Abschliessend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel (Art. 237 Abs. 3 StPO) weder von einer Flucht noch von der Begehung von Straftaten abgehalten werden könnte, da mit dieser Massnahme mangels ständiger Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizeiorgane bestünde
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(BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2). Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten weder Fluchtnoch Wiederholungsgefahr besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).
7. Die Dauer der seit dem 19. September 2025 erstandenen und einstweilen bis am 19. Februar 2026 verlängerten Untersuchungshaft erscheint insbesondere mit Rücksicht auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten und die bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nach wie vor als verhältnismässig. Es besteht keine Gefahr der Überhaft.
8. Zusammenfassend ist die am 25. November 2025 vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 19. Februar 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9. 9.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
9.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 19. Dezember 2025
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber