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Aargau Obergericht Strafgericht 30.04.2026 SBK.2025.330

30. April 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·4,514 Wörter·~23 min·51

Volltext

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2025.330 (STA.2024.5548) Art. 129

Entscheid vom 30. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerdeführerin A._____, […] […]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigter B._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Darko Radovic, […]

Anfechtungsgegenstand Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Oktober 2025

in der Strafsache gegen B._____

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Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1. 1.1. Am 9. Dezember 2024 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei Aargau in Muri Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung, sexuellen Übergriffs, mehrfacher Nötigung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, Drohung, Identitätsmissbrauchs sowie Irreführung der Rechtspflege, begangen in der Zeit vom 1. April 2024 bis 9. Dezember 2024. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Dezember 2024 stellte A._____ Strafantrag und konstituierte sie sich als Zivil- und Strafklägerin.

1.2. Mit Parteimitteilung vom 25. Juli 2025 wurde A._____ und dem Beschuldigten mitgeteilt, dass hinsichtlich der üblen Nachrede, Verleumdung sowie Irreführung der Rechtspflege das Strafverfahren weitergeführt werde. In Bezug auf die übrigen Tatbestände wurde eine (Teil-)Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt.

2. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:

" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Vergewaltigung und sexuellen Übergriffs am 26. September 2024, Drohung, mehrfacher Nötigung, Identitätsmissbrauch sowie wegen mehrfacher übler Nachrede und Verleumdung am 17. Dezember 2024 hinsichtlich der Gefährdungsmeldung bei der KESB sowie in Bezug auf das Schlechtreden vor Mitarbeitern wird eingestellt. 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. 3. Es sind keine Verfahrenskosten entstanden. 4. Dem Verteidiger wird im Rahmen dieser (Teil-)Einstellungsverfügung eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'516.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft, Team Rechnungswesen, wird angewiesen, den Betrag von Fr. 3'516.65 nach Rechtskraft dieser Verfügung direkt an Rechtsanwalt Radovic auszubezahlen. Im Übrigen werden keine Entschädigungen und Genugtuungen ausgerichtet."

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 4. November 2025.

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3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. November 2025 erhob A._____ gegen die ihr am 10. November 2025 zugestellte (Teil-)Einstellungsverfügung eine "Stellungnahme/Beschwerde" bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:

" 1. Vollständige Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen, inkl. - Einvernahmeprotokolle - eingereichte Beweise - interne Notizen zur Beweiswürdigung 2. Fristverlängerung (falls erforderlich) zur Prüfung eines allfälligen Wiederaufnahmegesuchs. 3. Aufnahme der neu eingereichten Beweismittel in die Akten."

3.2. Mit Schreiben vom 27. November 2025 forderte die Verfahrensleiterin A._____ auf, innert 5 Tagen mitzuteilen, ob die Eingabe vom 17. November 2025 als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Oktober 2025 entgegenzunehmen sei. Sollte sie Beschwerde führen wollen, wäre diese zu verbessern. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass sie innert dieser Frist nach Voranmeldung am Obergericht des Kantons Aargau die Akten einsehen könne.

3.3. Mit Eingabe vom 28. November 2025 reichte A._____ eine "formelle Beschwerdeschrift" gegen die Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2025 ein und beantragte die "Wiederaufnahme des Verfahrens".

3.4. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 forderte die Verfahrensleiterin die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Die Sicherheit ging am 5. Dezember 2025 bei der Obergerichtskasse ein.

3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:

" 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

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2. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen."

3.6. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026 beantragte der Beschuldigte:

" 1. Auf die Beschwerde vom 17. Noember 2025 sei nicht einzutreten; 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (zuzüglich MWST)."

3.7. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten auf eine freigestellte Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten.

3.8. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die Rückweisung zur ergänzenden Untersuchung.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Somit ist die Beschwerde zulässig.

1.2. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

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1.3. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543).

1.4. Das Gesetz verlangt die genaue Angabe der Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund (und damit eine Beschwer) gegeben ist. Gleiches gilt für Noven; auch hier ist schlüssig zu behaupten, inwiefern neue Sachverhaltselemente vorliegen, die geeignet sind, die angefochtene Verfahrenshandlung zu beeinflussen (GUIDON, a.a.O., Rz. 391).

1.5. Gegenstand der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, sexuellen Übergriffs, mehrfacher Nötigung, mehrfacher übler Nachrede und Verleumdung betreffend die KESB-Meldung und das Schlechtreden vor Mitarbeitern, Drohung sowie Identitätsmissbrauchs zu eröffnen sei. Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde bzw. formellen Beschwerdeschrift auf die Vorwürfe wegen übler Nachrede, Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege hinsichtlich der Meldung an die Unia Arbeitslosenkasse bezieht und diesbezüglich Beweismittel einreicht, ist festzustellen, dass sich die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der (Teil-)Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2025 damit nicht befasst hat. Entsprechend ist diesbezüglich auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.

1.6. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar sinngemäss die gesamthafte Aufhebung der (Teil-)Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2025, äussert sich jedoch in ihrer Beschwerde bzw. formellen Beschwerdeschrift nicht zum Vorwurf der Vergewaltigung, des sexuellen Übergriffs sowie der mehrfachen üblen Nachrede und Verleumdung betreffend die KESB-Meldung und das Schlechtreden vor Mitarbeitern. Daraus lässt sich sinngemäss ableiten, dass die Einstellung der Strafsache wegen diesen Tatvorwürfen nicht Gegenstand der Beschwerde bildet. Dies gilt auch hinsichtlich des

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Vorwurfs der Drohung, den die Beschwerdeführerin (trotz formaler "Verjährung") lediglich als Einbezug in die Gesamtwürdigung betrachtet haben will (vgl. formelle Beschwerdeschrift S. 5 oben). Mangels eines rechtzeitigen Strafantrags und damit einer Prozessvoraussetzung, womit sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise befasst, ist das Verfahren wegen Drohung denn auch zu Recht eingestellt worden.

1.7. 1.7.1. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der (Teil-)Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2025 wegen mehrfacher Nötigung und Identitätsmissbrauchs beantragt, ist die Beschwerdeführerin als in ihrer freien Willensbildung und -betätigung Betroffene bzw. Strafantragsberechtigte (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 65 und 66a zu Art. 115 StPO) Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Als Geschädigte, die sich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konstituiert hat (vgl. Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" vom 9. Dezember 2024, Straftatendossier), ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert.

1.7.2. Gegenstand der angefochtenen (Teil-)Einstellungsverfügung war mehrfache Nötigung durch - Unterdrucksetzung, diverse Aktien zu verkaufen, mit der Androhung, er lasse ansonsten Firmen Konkurs gehen oder im Stich (vgl. Einstellungsverfügung E. 2.4.2.2); - Verfolgung der Beschwerdeführerin und Auftauchen an ihrem Wohnort, wodurch sie zu einem Wohnortwechsel gezwungen worden sei (vgl. Einstellungsverfügung E. 2.4.2.3); - Kontrolle der Beschwerdeführerin durch den Beschuldigten bzw. Rückforderung von Geschenken und Darlehen bzw. Drohungen mit Selbstmord bzw. dass sie nie wieder einen Job finden würde sowie Überwachung der Rufnummer der Beschwerdeführerin (vgl. Einstellungsverfügung E. 2.4.3)

sowie Identitätsmissbrauch durch Kontaktierung ihrer Freunde mittels ihrer alten Mobiltelefonnummer ohne Offenlegung des "Absenders" (vgl. Einstellungsverfügung E. 2.5).

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde bzw. formellen Beschwerdeschrift anderes vorbringt (z. B. von einer Nötigung im Gesamtzusammenhang oder einer "Falschaussage" des Beschuldigten ausgeht), ist von einer unzulässigen Erweiterung des Verfahrensgegenstands auszugehen (vgl. dazu oben, E. 1.5). Darauf ist nicht einzugehen.

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1.7.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde einzig mit neuen Beweismitteln. Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Es ist folglich von einem grundsätzlich freien Novenrecht auszugehen, was sich sowohl auf echte als auch auf unechte Noven bezieht. Unechte Noven sind Tatsachen, die sich vor der anzufechtenden, hoheitlichen Verfahrenshandlung verwirklicht haben, die aber aus Unsorgfalt oder mangels Kenntnis der Partei nicht geltend gemacht worden sind. Bei unechten Noven sind in zeitlicher Hinsicht allerdings Grenzen zu setzen: Derartige Tatsachen und Beweismittel müssen innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist bzw. der allenfalls für eine Verbesserung angesetzten, kurzen Nachfrist vorgetragen werden; liesse man solche Noven während des gesamten Schriftenwechsels bis hin zur Entscheidfällung zu, würde man die Pflicht zur Begründung der Beschwerde innert der Beschwerde- bzw. Nachfrist ihres Gehaltes berauben (vgl. GUIDON, a.a.O., Rz. 367 ff.).

Abgesehen davon, dass gewisse Beweismittel nicht innerhalb der Beschwerdefrist, sondern erst mit Verbesserung hinsichtlich des Beschwerdewillens vorgebracht bzw. eingereicht wurden, ist vorliegend fraglich, ob die Beschwerdeführerin die neuen Beweismittel trotz gehöriger Sorgfalt nicht einbringen konnte, verzichtete sie doch vor der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ausdrücklich auf die Einreichung weiterer Beweismittel (vgl. die Eingabe von ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 7. August 2025 S. 2). Damit hätte sie die rechtzeitige Geltendmachung schuldhaft unterlassen und die Beweismittel wären als verspätete Noven ausser Acht zu lassen. Nachdem die Beschwerde einzig mit neuen Beweismitteln begründet wird, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Frage muss – wie jene nach ausnahmsweise überwiegenden Interessen wie die materielle Wahrheit (vgl. dazu MARCUS STADLER, Die unterlassene Verfahrensrüge unter dem Aspekt von Treu und Glauben, LBR - Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, 2022, S. 289, wonach selbst "rechtsmissbräuchliches Verhalten die Aufklärungspflicht nicht aufzuheben vermag") – indessen nicht abschliessend geklärt werden, nachdem die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie sich aus dem Folgenden (E. 2) ergibt.

1.8. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin mehrfach eine Fristverlängerung, insbesondere für die Einreichung weiterer Beweismittel. Die Beschwerdeführerin konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrfach äussern. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihren Standpunkt hinreichend darlegen konnte. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sämtliche Einwände und verfahrensrelevanten Beweismittel innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist einzureichen sind. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar. Weshalb dies vorliegend anders zu handhaben wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

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2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die (Teil-)Einstellungsverfügung hinsichtlich der Nötigung damit, dass keine Nötigungshandlung (E. 2.4.2.2) bzw. kein tatbestandsmässiger Nötigungsdruck (E. 2.4.2.3) ersichtlich sei. Hinsichtlich der übrigen Nötigungsvorwürfe bzw. Drohungen seien keine objektiven Beweismittel vorhanden, die geeignet wären, den Sachverhalt zu erhärten (E. 2.4.3). Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Identitätsmissbrauchs lägen keine Beweise vor, welche die Sachverhaltsschilderung untermauerten (E. 2.5.2).

2.2. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt schlüssig behauptet, inwiefern (mit den Noven) neue Sachverhaltselemente vorliegen sollten, die geeignet wären, die angefochtene Verfahrenshandlung zu beeinflussen (und sie damit ihre Begründungspflicht erfüllt; vgl. dazu E. 1.4 oben), machte sie geltend, sie sei unter massiven Druck gesetzt worden, die Geräte zurückzugeben. Die WhatsApp-Chatverläufe sowie die Freistellung dokumentierten die Nötigung, den psychischen Druck und die Kontrolle des Beschuldigten über ihre Arbeitsmittel. Zudem habe seine persönliche Assistentin bestätigt, dass er die gesperrte Nummer der Beschwerdeführerin benutzt und Nachrichten empfangen und ohne Offenlegung des wirklichen Absenders beantwortet habe (Beschwerde S. 3; formelle Beschwerdeschrift S. 4). In einer E-Mail habe der Beschuldigte ihr eine klare Deadline gesetzt (zum Verkauf der Aktien) und habe ihr gedroht. In einer weiteren E-Mail habe er damit gedroht, die Bilanz niederzulegen (Beschwerde S. 3 f.; formelle Beschwerdeschrift S. 5).

2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die neu eingereichten Beweismittel nichts an der Sachlage zu ändern vermöchten. Bei den geltend gemachten Nötigungshandlungen (Rückgabemodalitäten von Laptop und Mobiltelefon, Sperrung der Mobiltelefonnummer, "Konkursandrohungen", Einreichung von Unterlagen bis zu gewissen Daten) dürfte es sich vorwiegend um privat- bzw. arbeitsrechtliche Belange handeln. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich auch kein konkreter Tatverdacht wegen Identitätsmissbrauchs durch den Beschuldigten.

2.4. Der Beschuldigte machte in der Beschwerdeantwort geltend, er habe weder durch Druck oder Zwang die sofortige Herausgabe (des Laptops und des Mobiltelefons) verlangt, noch habe die Beschwerdeführerin die Büroräumlichkeiten erst nach deren Rückgabe verlassen können. Er habe die im Firmeneigentum stehenden Gerätschaften ordnungsgemäss nach der Kündigung zurückgefordert. Die Beschwerdeführerin habe das von ihr

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Behauptete auch nicht bereits anlässlich ihrer beiden Einvernahmen vorgebracht. Aus den eingereichten Unterlagen sei sodann nicht ersichtlich, worin die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bestätigung der "PA" erblicke, dass er ihre Nummer genutzt bzw. ihre Nachrichten gelesen habe. Er habe von den Kontakten der Beschwerdeführerin mündlich von C._____ erfahren, welche dies direkt von der Beschwerdeführerin anlässlich eines persönlichen Gesprächs erfahren habe. Es sei technisch gar nicht möglich, dass er Zugriff auf ihre Nummer gehabt und deshalb von ihr geführte Telefongespräche mit Geschäftspartnern habe überwachen können. Die WhatsApp-Korrespondenz mit D._____ sei nicht durch ihn geführt worden. Betreffend die Anteile der Beschwerdeführerin an der E._____ GmbH sei der Verkauf Ende Dezember 2024 und somit vor der Konkurseröffnung im Februar 2025 erfolgt. Sie habe ihre Anteile zu einem angemessenen Preis veräussern können und habe im Unterschied zu Herrn F._____ keinen finanziellen Schaden erlitten. Hinsichtlich des Verkaufs der Aktien der G._____ AG / H._____ AG sei nicht ersichtlich, worin eine angebliche Nötigungshandlung bestehen soll, wenn er (im Sinne eines geschäftlichen clean breaks) der Beschwerdeführerin die Wahl überlasse, entweder ihre Anteile zu verkaufen, andernfalls er seine eigenen Anteile veräussern werde. Letzteres hätte ihr Investment auch nicht wertlos gemacht. Eine angebliche Nötigung bestehe auch nicht durch die Mitteilung, die Bilanz deponieren zu müssen, sofern die Beschwerdeführerin ihre Lohnforderungen gerichtlich geltend mache. Er wäre zufolge Überschuldung der Gesellschaft bereits von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, die Bilanz zu deponieren. Eine Nötigungshandlung liege nicht vor.

2.5. Mit ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2026 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an der Begründung der Beschwerde fest.

3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319).

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Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz in dubio pro duriore (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 179decies StGB wird wegen Identitätsmissbrauchs bestraft, wer die Identität einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, um dieser zu schaden oder um sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich zwar in ihren Eingaben zu einem angeblichen Identitätsmissbrauch äussert, da der Beschuldigte in ihrem Namen Nachrichten verschickt haben soll, ohne die wahre Identität des Absenders offenzulegen. Allerdings beschränkt sich ihre Eingabe auf reine Behauptungen. Denn sie verweist in ihren Eingaben

- 11 nicht auf konkrete Stellen in den in grosser Zahl von ihr eingereichten Unterlagen. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, die zahlreichen Beilagen nach Hinweisen zu durchsuchen, die für das Verfahren von Relevanz sind. Insofern genügt die Beschwerde diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht.

Sofern sich relevante Beilagen ohne Weiteres auffinden liessen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Was den angeblichen Identitätsmissbrauch durch den Beschuldigten anbelangt, ist eine Bestätigung von dessen persönlicher Assistentin betreffend die Nutzung der gesperrten Nummer der Beschwerdeführerin durch den Beschuldigten entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin aus den eingereichten Unterlagen (vgl. Beschwerde S. 6 bzw. Beilagen 13 und 14) nicht ersichtlich. Vielmehr geht aus Beilage 13 hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre alte Nummer blockiert hat und gewisse Nachrichten (wohl deshalb) nicht erhalten hat (vgl. insbesondere Chat-Nachricht vom 25.02.25, 17:08:13 Uhr und 17:48:38 Uhr). Die Beschwerdeführerin benutzte unterdessen eine neue Nummer. Aus Beilage 14 geht aber nicht hervor, dass der Beschuldigte die WhatsApp-Nachricht (an Stelle bzw. im Namen der Beschwerdeführerin) geschrieben haben soll. Zudem ist die Beschwerdeführerin bei D._____ offenbar als "Neu" abgespeichert, was dagegen sprechen würde, dass der Beschuldigte die gesperrte (alte) Nummer der Beschwerdeführerin benutzt haben soll. Im Übrigen bestreitet der Beschuldigte diesen Vorwurf und ist das Vorliegen der zusätzlich geforderten Vorteils- oder Nachteilsabsicht nicht ansatzweise dargetan. Eine Verurteilung wegen Identitätsmissbrauchs erscheint von vornherein unwahrscheinlich.

3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).

3.3.2. In Bezug auf eine angebliche Nötigung kann zunächst auf das einleitend unter E. 3.2.2 Gesagte verwiesen werden, was auch hier zutrifft.

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Hinsichtlich einer Nötigung durch Überwachung der Rufnummer der Beschwerdeführerin kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Aus Beschwerdebeilage 15 geht zudem hervor, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin bezüglich der Rufnummer(nübertragung) entgegengekommen ist (vgl. E-Mail vom 18. Oktober 2024, 17:42 Uhr).

Betreffend die angebliche Nötigung durch die Unterdrucksetzung, diverse Aktien zu verkaufen, ist eine Verurteilung ebenfalls unwahrscheinlich. Hinsichtlich des Verkaufs der Aktien der G._____ AG / H._____ AG – lediglich darauf bezieht sich Beschwerdebeilage 15 – ist nicht ersichtlich, worin eine angebliche Nötigungshandlung bestehen soll, wenn der Beschuldigte der Beschwerdeführerin die Wahl überliess, entweder ihre Anteile zu verkaufen, andernfalls er seine veräussern werde (vgl. E-Mail vom 18. Oktober 2024, 18:35:30 Uhr) bzw. sich die Beschwerdeführerin durch das gesetzte Due Date vom 1. Dezember 2024 – obwohl sie dies zunächst noch behauptet hatte – nicht eindeutig unter Druck gesetzt fühlte (vgl. E-Mails vom 18. Oktober 2024, 17:42 Uhr; 28. Oktober 2024, 18:42 Uhr). Ein allenfalls aufgebauter Druck bzw. eine damit erwirkte Zwangswirkung auf die Beschwerdeführerin wäre jedenfalls nicht annähernd vergleichbar mit einer Situation, in welcher der Beschuldigte zur Erreichung seines Ziels auf Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gesetzt hätte. Insofern kann der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung auch nicht durch eine sog. andere Beschränkung der Handlungsfreiheit erfüllt haben.

Zur angeblichen Nötigung durch Verfolgung der Beschwerdeführerin und Auftauchen an ihrem Wohnort, wodurch sie zu einem Wohnortwechsel gezwungen worden sei, bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts vor.

Was schliesslich die angebliche Kontrolle der Beschwerdeführerin durch den Beschuldigten bzw. Rückforderung von Geschenken und Darlehen anbelangt, finden sich in den dafür angebotenen Beweismitteln (am ehesten Beilagen 9, 10 und 11; es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, in den Beilagen nach Aktenstellen zu suchen, welche die Position der Beschwerdeführerin untermauern würden) keine konkreten Hinweise für eine Nötigungshandlung. Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschuldigten offenbar seit Januar 2021 monatlich Fr. 300.00 an ein geschuldetes und zwischenzeitlich gekündigtes Darlehen (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2024, Fragen 5 und 24; vgl. auch Beilagen 6 und 7 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung). Der allfällige Abzug des Erlöses des Aktienkaufs vom Darlehen ist wie die Rückgabemodalität von Laptop und Mobiltelefon ein privatrechtlicher (bzw. arbeitsrechtlicher) und nicht ein strafrechtlicher Vorgang. Selbst wenn von einem mit der Rückforderung von Firmengeräten (von Sextoys [vgl. Beilage 11; Chats vom 28. Mai 2025, ab 13:08:37 Uhr] war in der Strafanzeige nicht die Rede) bzw. der

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Büroräumung nach der Kündigung mutmasslich aufgebauter Druck vom Beschuldigten auf die Beschwerdeführerin auszugehen wäre, käme diesem nicht eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zu. Insofern kann der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung auch hinsichtlich dieser Handlung nicht (durch eine sog. andere Beschränkung der Handlungsfreiheit) erfüllt haben.

4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. 5.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihr geleistete Sicherheit von Fr. 1'000.00 ist hieran anzurechnen. Auch hat die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt.

5.2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfassen der (7 ½-seitigen) Beschwerdeantwort ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 240.00 ein Honorar von Fr. 1'440.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 43.20, und 8.1 % MWSt auf

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Fr. 1'483.20, ausmachend Fr. 120.15, total Fr. 1'603.35. Davon ist dem Beschuldigten 4/7, ausmachend Fr. 916.20, in Bezug auf die Antragsdelikte (Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 174 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 179decies StGB) durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen und 3/7, ausmachend Fr. 687.15, in Bezug auf die Offizialdelikte (Art. 190 Abs. 1 StGB, Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB) aus der Staatskasse zu entschädigen. Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, zusammen Fr. 1'106.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 106.00 zu bezahlen hat.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 916.20 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 687.15 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

Zustellung an: […]

PA an: […]

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 30. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli

SBK.2025.330 — Aargau Obergericht Strafgericht 30.04.2026 SBK.2025.330 — Swissrulings