Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2026.23 (STA.2025.6007) Art. 306
Entscheid vom 28. Juli 2026
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerdeführer A._____, […]
Privatklägerin B._____ AG, […]
Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. März 2026 betreffend Rückzug der Einsprache / Rechtskraft des Strafbefehls
in der Strafsache gegen A._____
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Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 12. Januar 2026 einen Strafbefehl gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 100.00 (ev. 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe).
1.2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den ihm am 12. Februar 2026 zugestellten Strafbefehl.
2. 2.1. Am 2. März 2026 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vom 24. März 2026, um 14:00 Uhr, vorgeladen. Die Vorladung wurde ihm am 3. März 2026 ausgehändigt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Einvernahme.
2.2. Mit Mail-Eingaben vom 13. und 17. März 2026 reichte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Stellungnahmen ein.
2.3. Mit Verfügung vom 27. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2026 zufolge unentschuldigten Fernbleibens von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Januar 2026 rechtskräftig werde.
3. 3.1. Mit Eingabe datiert vom 5. April 2026 (eingegangen beim Obergericht des Kantons Aargau am 8. April 2026) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese ihm 31. März 2026 zugestellte Verfügung und stellte folgende Anträge:
"1. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei aufzuheben.
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2. Es sei festzustellen, dass das Verfahren unter Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte geführt wurde. 3. Die Sache sei zur erneuten, vollständigen und rechtsstaatlich einwandfreien Beurteilung an eine rechts- gesetzes- und verfassungskonforme Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 4. Im grundgenommen muss und ist das Verfahren einzustellen."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung:
1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat.
Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden.
1.2. 1.2.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die angefochtene Verfügung betreffend Rückzug der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls vom 27. März 2026. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Rechtmässigkeit des Strafbefehls wendet (Verletzung der Pflicht zur objektiven Sachverhaltsabklärung, Verletzung des rechtlichen Gehörs,
- 4 rechtfertigender Notstand, Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, Verletzung von Art. 6 EMRK), ist nicht darauf einzutreten.
1.2.3. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme vom 24. März 2026, 14:00 Uhr, erschienen sei, obwohl er mit Vorladung vom 2. März 2026 ordnungsgemäss vorgeladen worden sei, womit die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte.
2.2. Der Beschwerdeführer macht – soweit relevant – geltend, dass der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach alle "entscheidungserheblichen Informationen" vorgelegen hätten. Eine persönliche Einvernahme hätte keinen zusätzlichen "Erkenntnisgewinn" gebracht. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach habe den Termin nur veranlasst, um eine "Versäumnisentscheidung" herbeizuführen, da sie bereits im Vorfeld gewusst habe, dass er am 22. März 2026 erneut "recht-, gesetzes- und verfassungswidrig" inhaftiert sein würde.
2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 355 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Abs. 1). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Abs. 2).
Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, ein konkludenter Rückzug der Einsprache dürfe nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdränge, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
- 5 auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, BGE 146 IV 286 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde für die in Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO enthaltenen Rückzugsfiktionen entwickelt und trägt den Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens Rechnung (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2023 vom 25. April 2024 E. 4.5.6).
2.3.2. Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Januar 2026 erhoben hatte, wurde er mit Vorladung vom 2. März 2026 aufgefordert, am Dienstag, 24. März 2026, um 14:00 Uhr persönlich zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu erscheinen. Der Beschwerdeführer wurde in der Vorladung vom 2. März 2026 darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn die Einsprache erhebende Person der Einvernahme unentschuldigt fernbleibe. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 3. März 2026 ausgehändigt.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme vom 24. März 2026 nicht erschienen ist. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Mail-Eingaben vom 13. und 17. März 2026 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach am 17. März 2026) eine umfangreiche Stellungnahme in dieser Sache unter Bezugnahme auf die staatsanwaltschaftliche Vorladung vom 2. März 2026 sowie seine Einsprache vom 24. Februar 2026 eingereicht und (unter anderem) den "formellen Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 StPO" gestellt. Auch machte er darin umfangreiche "Klarstellungen" zu den "tatsächliche und rechtlichen Umständen". In Würdigung des Inhalts der Stellungnahme datiert vom 13. März 2026 schien der Beschwerdeführer denn auch tatsächlich davon ausgegangen zu sein, dass sich aufgrund seiner Stellungnahme die Einvernahme vom 24. März 2026 – insbesondere auch im Hinblick auf die Verfahrensökonomie und vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach schriftlich zum Fall geäussert haben will (Stellungnahme vom 13. März 2026, S. 8 ff.) – erübrigen würde. Zwar ist der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beizupflichten, dass die Stellungnahme vom 13. März 2026 den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht entbunden hat, an der Einvernahme vom 24. März 2026 zu erscheinen und, dass sein Nichterscheinen als unentschuldigt zu gelten hat. Im Hinblick auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach jedoch im vorliegenden Fall nicht von einer Rückzugsfiktion ausgehen dürfen. Aufgrund des Dargelegten durfte im vorliegenden Fall nämlich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf ein Desinteresse des Beschwerdeführers am weiteren Gang des
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Strafverfahrens geschlossen werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 13. März 2026 gezeigt, dass er am Strafverfahren teilnehmen will bzw. hat gar beantragt, dass dieses – aus den von ihm ausführlich dargelegten Punkten – eingestellt werden soll.
Im Ergebnis sind die Voraussetzungen zur Annahme der Rückzugsfiktion gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht erfüllt.
2.4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. März 2026 aufzuheben. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach zurückzuweisen.
3. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Dem nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. März 2026 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückgewiesen.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. Juli 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Merkofer Gasser