Skip to content

Aargau Obergericht Strafgericht 07.05.2004 AGVE_2004_23

7. Mai 2004·Deutsch·Aargau·Obergericht Strafgericht·PDF·2,716 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

§ 141 Abs. 1 StPO. Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens (§ 136 Abs. 1 StPO). Beschwerdelegitimation. 1. Der Beschuldigte ist zur Anfechtung der Verfahrenseinstellung schlechthin, auch im Falle einer gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 StGB erlassenen Einstellungsverfügung, nicht legitimiert, weil dadurch weder die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt noch der Beschuldigte sonstwie beschwert sein kann (E.1, 2a und 2c). 2. Beschwerde kann nur gegen die im Dispositiv der Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung und nicht auch gegen die Begründung dieser Entscheidung geführt werden (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung).

Volltext

2004 Strafprozessrecht 85 V. Strafprozessrecht

23 § 141 Abs. 1 StPO. Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens (§ 136 Abs. 1 StPO). Beschwerdelegitimation. 1. Der Beschuldigte ist zur Anfechtung der Verfahrenseinstellung schlechthin, auch im Falle einer gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 StGB erlassenen Einstellungsverfügung, nicht legitimiert, weil dadurch weder die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV) verletzt noch der Beschuldigte sonstwie beschwert sein kann (E.1, 2a und 2c). 2. Beschwerde kann nur gegen die im Dispositiv der Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung und nicht auch gegen die Begründung dieser Entscheidung geführt werden (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Mai 2004 i.S. P.M. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer P.M. fuhr am 28. April 2002 um 14.30 Uhr mit dem PW Mitsubishi Spacestar 1.8 der K. Auto Garage AG, nicht angegurtet, von W. her im Gemeindegebiet N. auf der in einer leichten Linkskurve mit einem Gefälle von 5,4 % links an einem Waldrand vorbeiführenden und rechts an Wiesland angrenzenden Ortsverbindungsstrasse Richtung N. Er kam ausgangs der Linkskurve rechts mit den beiden rechten Rädern des Fahrzeugs von der Fahrbahn ab auf die Grasnarbe der Wiese und verlor dabei die Herrschaft über sein Fahrzeug, worauf dieses nach links über die Fahrbahn schleuderte, mit einem am Waldrand auf dem Boden liegenden Baumstamm kollidierte, sich mehrmals überschlug und an einem im Wald stehenden Baum aufprallte. Der Beschwerdeführer schlug dabei mit seinem Kopf heftig auf die Windschutzscheibe auf, wurde

86 Obergericht / Handelsgericht 2004 aus dem Fahrzeug geschleudert und blieb mit einem schweren Schädelhirn-, Halswirbelsäulen- und Thoraxtrauma, Halswirbelverletzungen und ausgeprägten Schnittwunden schwer verletzt am Waldrand liegen, während das Fahrzeug mit rechts geborstener Windschutzscheibe nach verursachtem Baumschaden im Betrag von Fr. 515.-zum Nachteil der Gemeinde N. nach rechts weiter über die Strasse schleuderte und in der Wiese in Seitenlage mit einem Totalschaden im Betrag von Fr. 25'000.-- zum Nachteil der K. Auto Garage AG zum Stillstand kam. 2. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG), Nichtbeherrschung des Fahrzeugs (Art. 31 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG), Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeugführer (Art. 3a Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV) und Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG/Art. 2 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG) eröffnet und eine chemisch-toxikologische Blut- und Urinuntersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern angeordnet. Dieses stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 10. September 2002 Morphin und Codein im Verhältnis 4:1 im Urin sowie ca. 7 ng/ml Morphin, 160 ng/ml Benzoylecgonin (Kokain-Stoffwechselprodukt) und ca. 3 ng/ml Kokain im Blut des Beschwerdeführers fest mit der Schlussfolgerung, dieser sei "unter dem ausklingenden Einfluss von Opiaten und Kokain ... aus forensisch-toxikologischer Sicht nicht fahrfähig" gewesen. Der Beschwerdeführer bestritt die Tatvorwürfe des Führens eines Motorfahrzeugs mit übersetzter Geschwindigkeit und in fahrunfähigem Zustand mit der Behauptung, am Unfalltag keine Drogen und letztmals eine Woche vor dem Unfall Heroin konsumiert zu haben. Daraufhin wurde auf Antrag seiner Verteidigerin ein Fahrfähigkeitsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich eingeholt. Dieses Gutachten vom 27. Oktober 2003 kam mit der Feststellung, dass die Urin- und Blutanalyse des IRM Bern nach den Regeln der Kunst vorgenommen worden und darauf abzustellen sei, dass die Aussage des Beschwerdeführers, letztmals am

2004 Strafprozessrecht 87 21. April 2002 Kokain konsumiert zu haben, "im krassen Widerspruch zu den Analysenergebnissen" stehe und danach ein "Kokain- Konsum" bzw. "eine Heroin- oder Morphin-Applikation ... mit Sicherheit nach dem 21.04.2002 erfolgt" sei, zum Ergebnis, dass die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalls "nicht oder höchstens leicht vermindert" gewesen sei. 3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 ordnete die Staatsanwaltschaft an: "1.Das Strafverfahren gegen P.M. wird unter Hinweis auf die Begründung des Bezirksamts B. eingestellt. 2...." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 66bis Abs. 1 StGB rechtfertige sich die Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens eines Strafbedürfnisses angesichts der erlittenen schweren Verletzungen des Beschwerdeführers. 4. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgemäss Beschwerde und verlangte die Verfahrenseinstellung bezüglich der bestrittenen Tatvorwürfe wegen Fehlens zureichender Gründe für eine Anklageerhebung "gemäss § 136 Abs. 1 erster Satzteil StPO" mit der Begründung, die gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 StGB erlassene angefochtene Einstellungsverfügung komme insoweit einem Schuldspruch gleich und verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV). 5. Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, trat mit Entscheid vom 7. Mai 2004 insoweit auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen 1. a) Die Staatsanwaltschaft hat in Vertretung des staatlichen Strafanspruchs gemäss dem in § 24 Abs. 2 Satz 1 StPO normierten Grundsatz des Anklagezwangs in jedem Fall einer möglichen verfolgbaren strafbaren Handlung und damit auch im Zweifelsfall einer unklaren Rechts- oder unsicheren Beweislage Anklage zu erheben und den Straffall dem Gericht zur Beurteilung zu unterbreiten, das gemäss klarem Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 2 StPO allein zur

88 Obergericht / Handelsgericht 2004 Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Rahmen der gemäss § 28 Abs. 1 StPO ausschliesslich ihm zustehenden freien Beweiswürdigung befugt ist (AGVE 1978 Nr. 19 S. 70 a.E.). b) Die Staatsanwaltschaft hat indessen gemäss § 136 Abs. 1 StPO das Verfahren nach Durchführung der Ermittlung oder Untersuchung einzustellen, wenn zureichende Gründe für eine Anklageerhebung fehlen oder wenn hievon wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen (§ 24 Abs. 2) oder wegen geringfügiger Auswirkungen auf das zu erwartende Strafmass (§ 119 Abs. 3bis) oder gemäss Art. 66bis StGB abzusehen ist. Zureichende Gründe für die Anklageerhebung fehlen dort, wo zum vornherein feststeht, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt oder dessen Erfüllung dem Beschuldigten nicht schlüssig nachzuweisen und daher dessen Verurteilung auszuschliessen oder höchst unwahrscheinlich, mithin eine Anklageerhebung sinnlos ist (AGVE 1978 Nr. 19 S. 70). Damit ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn die Anklageerhebung mangels Erfüllung eines gesetzlichen Straftatbestands oder Nachweisbarkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat sinnlos oder wegen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder geringfügiger Auswirkung auf das zu erwartende Strafmass (§ 119 Abs. 2bis StPO) nicht gerechtfertigt oder davon wegen schwerer Tatbetroffenheit des Beschuldigten, derentwegen dessen Bestrafung unangemessen wäre, gemäss gesetzlicher Vorschrift (Art. 66bis StGB) abzusehen ist. c) Die Einstellungsverfügung (§ 136 StPO) ist eine von der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde (§§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 StPO) in Vertretung des staatlichen Strafanspruchs (§ 3 Abs. 1 StPO) gemäss dem für diesen ausschliesslich massgebenden Strafund Strafverfahrensrecht in dessen Anwendung (§ 136 Abs. 1 StPO) zu erlassende Verfügung, mit der auf die Fortsetzung der Strafverfolgung durch Anklageerhebung gegen den Beschuldigten verzichtet und damit dessen Verurteilung durch den Strafrichter verunmöglicht wird, bis zu der er gemäss der in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV normierten Unschuldsvermutung als unschuldig gilt. Eine Einstellungsverfügung kann daher mit der darin angeordneten Verfahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO) diese Unschuldsvermutung

2004 Strafprozessrecht 89 unmöglich verletzen und nur wegen fehlerhafter Anwendung des für die angeordnete Verfahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO) und ihre Kostenfolge (§ 139 StPO) ausschliesslich massgebenden Straf- und Strafverfahrensrechts zu dessen Durchsetzung mit dem dagegen offen stehenden Rechtsmittel der Beschwerde (§ 141 Abs. 1 bzw. § 213 Abs. 1 StPO) gerügt werden. 2. Gemäss § 138 StPO ist die Einstellungsverfügung kurz zu begründen (Abs. 1) und "dem Beschuldigten, dem Anzeiger, dem Geschädigten oder Verletzten sowie jedermann, der nach den Akten durch die Tat betroffen wurde", zuzustellen (Abs. 2). Dabei können gemäss § 141 StPO "gegen die Einstellung des Verfahrens der private Anzeiger, der Geschädigte oder Verletzte sowie jedermann, der durch die Tat betroffen wurde, Beschwerde führen" (Abs. 1) und "im Falle der Gutheissung der Beschwerde beauftragt das Obergericht die Staatsanwaltschaft mit der Fortführung der Untersuchung oder mit der Anklageerhebung" (Abs. 2). a) Gemäss klarem Gesetzeswortlaut des § 141 StPO ist zur Beschwerdeführung "gegen die Einstellung des Verfahrens", d.h. gegen die in der Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO), ausdrücklich nur "der private Anzeiger, der Geschädigte oder Verletzte sowie jedermann, der durch die Tat betroffen wurde", und nicht auch der Beschuldigte befugt (Abs. 1), weil dieser durch die angeordnete Einstellung des Verfahrens nicht beschwert und gemäss gleichfalls klarem Gesetzeswortlaut "im Falle der Gutheissung der Beschwerde ... die Staatsanwaltschaft mit der Fortführung der Untersuchung oder mit der Anklageerhebung" zu beauftragen (Abs. 2), die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung mithin nur zur Bewirkung einer ordnungsgemässen Untersuchung und nötigenfalls Anklageerhebung zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegen den Beschuldigten vorgesehen und zulässig ist. Zur Beschwerde "gegen die Einstellung des Verfahrens" legitimiert sind daher nur Personen, die einen zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs bestimmten oder mit diesem aus unerlaubter Handlung (Art. 41/49 OR) entstehenden oder durch diesen unmittelbar geschützten Rechtsanspruch haben oder vertreten müssen, so der "private Anzeiger" aufgrund seines Anzeigerechts (§ 119

90 Obergericht / Handelsgericht 2004 Abs. 1 StPO) zur Durchsetzung einer ordnungsgemässen Untersuchung mit der Rüge mangelhafter Behandlung seiner Anzeige (AGVE 1986 Nr. 23 S. 90 ff.), der "Geschädigte oder Verletzte", d.h. eine Person als Zivilpartei (§ 56 Ziff. 3 StPO), die unmittelbar aus dem Gegenstand des Strafverfahrens und Abklärung des staatlichen Strafanspruchs bildenden Tatgeschehen einen Rechtsanspruch aus unerlaubter Handlung (Art. 41/49 OR) ableiten kann (AGVE 1976 Nr. 37 S. 116), sowie "jedermann, der durch die Tat betroffen wurde", d.h. natürliche oder juristische Personen, denen aufgrund einer materiell-rechtlichen Gesetzgebung Parteistellung oder sonstwie das Recht zur Durchsetzung eines durch die Tat und damit den Strafanspruch unmittelbar betroffenen Rechtsanspruchs zukommt, wie etwa dem Staat bzw. dem für diesen handlungsberechtigten Organ im Bereich der Jagd-, Umwelt-, Wald-, Gewässerschutz- oder Schuldbetreibungsgesetzgebung im Fall unmittelbarer Tatbetroffenheit durch Verletzung dazugehörender Gesetzesvorschriften (AGVE 1965 Nr. 42 S. 123 ff., 1981, Nr. 26 und 27 S. 90 ff. bzw. 92 ff., 1991 Nr. 32 S. 100 ff.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter nicht zur Beschwerde gegen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung angeordnete Einstellung des Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 1) befugt, weshalb auf seine Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. b) Wäre die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens nicht schon gemäss klarem Wortlaut des § 141 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, so wäre sie aus einem andern Grund als unzulässig durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. aa) Das in § 141 StPO vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde "gegen die Einstellung des Verfahrens" (§ 136 Abs. 1 StPO) ist gemäss gesetzlicher Rechtsmittelregelung zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen bestimmt (§ 141 Abs. 1 i.V.m. § 206 Abs. 1 StPO) und setzt damit eine Beschwer voraus (Brühlmeier, Kommentar zur StPO, 2. A. 1980, N 3 der Vorbem. zu den Rechtsmitteln S. 352 f. mit Hinweisen), die in einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtsstellung zum Nachteil des Betroffenen besteht und sich nur aus dem allein rechtsverbindlich, zwangsvollstreckbar und rechtskräftig werdenden Entscheidungsdispositiv und nicht auch aus dessen Begrün-

2004 Strafprozessrecht 91 dung ergeben kann. Daher ist eine Beschwerde gegen das Dispositiv eines Entscheids, durch das der Beschwerdeführer nicht beschwert ist, ebenso wie eine Beschwerde, mit der bloss die Entscheidungsbegründung beanstandet und deren Änderung beantragt wird, unzulässig (dazu AGVE 1970 Nr. 55 S. 127 ff. und gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Strafsachen, bestätigt durch Entscheid ST.1999.00673 vom 20. August 1999 i.S. F.S.; so auch im Zivilverfahren für zivilprozessuale Rechtsmittel, statt vieler: Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 494) und als unzulässig durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. bb) Der Beschwerdeführer ist durch die in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung nicht beschwert und kann durch deren nicht in Rechtskraft erwachsende Begründung nicht beschwert sein. Seine Beschwerde gegen die in Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung bzw. deren Begründung ist daher auch mangels Beschwer unzulässig, und es wäre darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten. c) Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, die in der angefochtenen Einstellungsverfügung in Anwendung des Art. 66bis StGB angeordnete Verfahrenseinstellung verstosse gegen die in der EMRK und BV normierte Unschuldsvermutung (Ziff. 3a S. 3/4), ist ebenso wie die dort unter Hinweis auf den Basler Kommentar zum StGB I (Franz Riklin, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, N 80 zu Art. 66bis StGB) vertretene Auffassung, der Beschuldigte könne durch die Begründung einer in Anwendung des Art. 66bis StGB erlassenen Einstellungsverfügung beschwert sein (Ziff. 3a S. 5), unzutreffend. aa) Die in Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV normierte Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person "die einer Straftat angeklagt ist, ... bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld" (Art. 6 Abs. 2 EMRK) bzw. "bis zur rechtskräftigen Verurteilung" (Art. 32 Abs. 1 BV) "als unschuldig" gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV). Danach gilt der Beschuldigte in einem Strafverfahren bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung durch den Strafrichter als unschuldig. In der Einstellungsverfügung der Staats-

92 Obergericht / Handelsgericht 2004 anwaltschaft wird mit der Verfahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO) der Verzicht auf eine Anklageerhebung angeordnet, die Voraussetzung für eine rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wäre, mit der die gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV bis dahin bestehende Unschuldsvermutung erst und nur umgestossen wird bzw. werden kann. Mit der in einer Einstellungsverfügung angeordneten Verfahrenseinstellung kann daher, auch wenn diese in Anwendung des Art. 66bis StGB verfügt oder mit dieser Strafrechtsvorschrift begründet wird, die in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV normierte Unschuldsvermutung nicht verletzt werden. Diese bleibt mit einer in Anwendung des Art. 66bis StGB mit schwerer Tatbetroffenheit und dadurch bedingter Unangemessenheit einer Strafe begründeten ebenso wie mit einer wegen Unmöglichkeit eines schlüssigen Tatbeweises oder Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen bzw. der Auswirkung auf das zu erwartende Strafmass verfügten Verfahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66bis StGB bzw. § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 119 Abs. 3bis StPO) unberührt, weil damit in jedem Fall nur der Verzicht auf die Anklageerhebung mit dabei offen bleibender Schuldfrage angeordnet wird, deren Klärung und Entscheidung ausschliesslich dem Strafrichter im Falle einer Anklageerhebung (§§ 143 bis 145 StPO) vorbehalten ist (§ 28 i.V.m. § 167 StPO). bb) Die Auffassung, der Beschwerdeführer könne durch eine gestützt auf Art. 66bis StGB angeordnete Verfahrenseinstellung beschwert sein, wird mit der Behauptung begründet, eine solche Beschwer könne sich dann, wenn der Beschwerdeführer seines Erachtens für den Vorfall strafrechtlich nicht verantwortlich sei, oder deshalb ergeben, weil ihm "mit dem Verzicht auf die weitere Abklärung der Schuldfrage ... die Möglichkeit genommen" werde, "seine Unschuld im Rahmen eines gesetzlichen Verfahrens feststellen zu lassen" (Franz Riklin, a.a.O., N 80 zu Art. 66bis StGB). Beide Auffassungen sind unzutreffend. Mit einer gestützt auf Art. 66bis StGB angeordneten Verfahrenseinstellung wird nicht über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Vorfall zu Lasten des Beschuldigten entschieden, weshalb dieser dadurch auch nicht beschwert sein kann. Sodann kann der Beschuldigte durch eine solche Einstellungsverfü-

2004 Strafprozessrecht 93 gung nicht wegen der damit offen bleibenden Feststellung seiner Unschuld beschwert sein, da er mit der Verfahrenseinstellung als unschuldig gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) und es einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Strafverfahrens zur Feststellung der Unschuld, der zu Lasten des Beschuldigten mit einer angeordneten Verfahrenseinstellung verletzt werden könnte, nicht gibt. cc) Der Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen einer gemäss Art. 66bis StGB angeordneten - wie übrigens auch einer gemäss § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 3bis StPO verfügten - Verfahrenseinstellung für die haftpflicht- oder versicherungsrechtliche Regelung des Vorfalls (Franz Riklin, a.a.O., N 80 zu Art. 66bis StGB) ist unbehelflich. Wie sich ein solcher Einstellungsentscheid auf die spätere versicherungs- und haftpflichtrechtliche Schadensregelung auswirkt, ist für seine Anfechtbarkeit mit der Beschwerde gemäss § 141 Abs. 1 StPO ohne Rücksicht auf die Entscheidungsbegründung belanglos, da diese mit dem darin angewandten Straf- und Strafverfahrensrecht nicht rechtskräftig wird und einer weiteren Abklärung oder anderen Würdigung des Sachverhalts unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten für die Schadensregelung nach dem dafür massgebenden Haftpflicht- und Versicherungsrecht nicht entgegensteht. Der Beschuldigte kann durch die in einer Einstellungsverfügung angeordnete, sich straf- und strafverfahrensrechtlich stets zu seinen Gunsten auswirkende Verfahrenseinstellung, ohne dass etwas auf deren Begründung bzw. die dafür angewandte Gesetzesvorschrift (§ 136 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66bis StGB, § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 119 Abs. 3bis StPO) ankommen könnte, daher nicht beschwert und auch nicht zur Anfechtung einer angeordneten Verfahrenseinstellung mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel der strafprozessualen Beschwerde (§ 141 Abs. 1 StPO) befugt sein, zu welchem der Beschwerdeführer als Beschuldigter schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 141 Abs. 1 StPO nicht legitimiert ist. 24 §§ 67 und 213 Abs. 1 StPO. Gegen einen Haftbefehl und die einem solchen vorangehende polizeiliche Ausschreibung kann nicht Beschwerde geführt werden.

AGVE_2004_23 — Aargau Obergericht Strafgericht 07.05.2004 AGVE_2004_23 — Swissrulings