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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 18.08.2009 VKL.2008.41

18. August 2009·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,591 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Art. 13 BVG; Art. 23, 24 und 28 APK-Reglement; Art. 8 Abs. 1 und Art. 91 BV Die vorzeitige Pensionierung mit 61 Jahren ist auch nach dem Wechsel der APK vom Leistungs- zum Beitragsprimat möglich. Verfassungsmässige Rechte, Normen des Berufsvorsorgerechts oder von Statuten und Versicherungsbedingungen wurden beim Primatwechsel in Bezug auf die Regelung der vorzeitigen Pensionierung nicht verletzt.

Volltext

84 Versicherungsgericht 2009 sachlich Anlass bzw. die Möglichkeit, ihr Konkubinat eintragen zu lassen. Deswegen aber das vor Eheschluss über Jahre gelebte Konkubinat nicht zu berücksichtigen, wäre rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte legte in ihrem Reglement im übrigen weder bei Ziff. 14 noch in den Übergangsbestimmungen fest, ob in der anrechenbaren Konkubinatsdauer auch die Zeit vor 1. Januar 2007 Berücksichtigung findet. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung und ausgehend vom Reglementswortlaut, welcher von einem gemeinsamen Haushalt von „mindestens 5 Jahre(n)“ spricht und demnach auch „alte“ Konkubinatsverhälltnisse mitumfasst, ist dies zu bejahen. 18 Art. 13 BVG; Art. 23, 24 und 28 APK-Reglement; Art. 8 Abs. 1 und Art. 91 BV Die vorzeitige Pensionierung mit 61 Jahren ist auch nach dem Wechsel der APK vom Leistungs- zum Beitragsprimat möglich. Verfassungsmässige Rechte, Normen des Berufsvorsorgerechts oder von Statuten und Versicherungsbedingungen wurden beim Primatwechsel in Bezug auf die Regelung der vorzeitigen Pensionierung nicht verletzt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. August 2009 in Sachen R.W. gegen Aargauische Pensionskasse (VKL.2008.41). Aus den Erwägungen 2.4. Die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung ohne Leistungskürzung für Lehrer im Alter 61 wurde mit dem LPVK-Reglement 1999 geschaffen. Bei der Überführung der Lehrerpensionskasse (LPVK) in die Aargauische Pensionskasse (APK) per 1. Januar 2004 wurde diese Möglichkeit des privilegierten Rentenvorbezugs durch die Aufnahme einer entsprechenden Übergangsbestimmung in das APK-Reglement weitergeführt (§ 56 APK-Reglement 1995). Per 1. Januar 2008 erfolgte sodann bei der APK der Primatwechsel, d.h. vom bisher geltenden Leistungsprimat ging die Kasse zum Beitragsprimat über. Dies erforderte eine umfassende Reglementsänderung.

2009 Versicherungsgericht 85 Dabei wurde das ordentliche Rentenalter für alle männlichen Angestellten des Kantons auf 65 Jahre festgelegt. Eine vorzeitige Pensionierung bzw. ein Vorbezug von Altersleistungen ist ab Alter 58 zwar möglich, jedoch ist dies verbunden mit einer Kürzung der Rentenleistungen. § 56 des alten APK-Reglements wurde ersatzlos gestrichen, d.h. die privilegierte Vorbezugsregelung ab Alter 61 wurde aufgehoben. (…) Strittig und zu prüfen ist, ob beim Primatwechsel per 1. Januar 2008 die Möglichkeit des privilegierten Rentenvorbezugs im Alter von 61 Jahren (nach 40 Dienstjahren) zu Unrecht bzw. in Verletzung des geltenden Gesetzes- und Verfassungsrechts gestrichen wurde. 2.4.1. Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Wechsels vom Leistungszum Beitragsprimat wird anerkannt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 510 N 1350). Kommt es zu einer Reglementsänderung, die zu einer Leistungsherabsenkung führt, ist abzuklären, inwieweit schützenswerte Interessen bestehen. Eine Grenze wird dort gesehen, wo in Vermögensrechte eingegriffen wird; ein Eingriff in bereits laufende Renten ist bei einem Primatwechsel mithin nicht ohne weiteres zulässig. Zu beachten sind generell die Kriterien der Gleichbehandlung und des Willkürverbots. So ist eine Änderung oder gar Aufhebung eines Leistungsversprechens aus sachlichen Gründen zulässig. Ebenso ist die Erhöhung der Beitragsjahre bis zum Erreichen des Rentenalters bzw. die Erhöhung des ordentlichen Rentenalters oder eine betragsmässige Kürzung einer anwartschaftlichen Leistung zulässig, allerdings ist der Grundsatz zu beachten, dass das bereits angesparte Kapital nicht zweckentfremdet werden darf (Stauffer, a.a.O., S. 511 N 1352 f.; Ueli Kieser, Besitzstand, Anwartschaft und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999 S. 312). Per 1. Januar 2008 ging die APK vom Leistungs- zum Beitragsprimat über. Bereits laufende Renten wurden von der Änderung ausgenommen (vgl. § 51 Abs. 1 APK-Reglement 2008). Die Änderungen im Leistungsbereich wurden für alle übrigen Versicherten gleichermassen umgesetzt. Bereits angespartes Kapital wurde vollumfänglich als persönliches Sparkapital übernommen. Insoweit ist

86 Versicherungsgericht 2009 der Primatwechsel per 1. Januar 2008 unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden. Auch eine Verletzung des Willkürverbotes ist nicht ersichtlich. 2.4.2. Der Kläger moniert des Weiteren, beim Primatwechsel seien wohlerworbene Rechte, wie etwa das Recht der langjährigen Versicherten, sich nach 40 Dienstjahren mit privilegierten Altersleistungen pensionieren zu lassen, verletzt worden. (…) Im LPVK-Reglement 1999 wurde bezüglich des privilegierten Altersrentenvorbezugs kein wohlerworbenes Recht geschaffen; weder wurden generell noch bezüglich einer bestimmten Norm zukünftige Gesetzesänderungen ausgeschlossen, noch anderweitige Garantien statuiert. Dabei ist zu beachten, dass Statuten öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen (was die LPVK war; vgl. § 1 Abs. 3 LPVK-Reglement 1999) auch dann geändert werden dürfen, wenn sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen, welcher für privatrechtliche Vorsorgestiftungen gefordert wird (BGE 134 I 36 Erw. 7.2). Auch individuelle Zusicherungen gegenüber dem Kläger wurden ausweislich der Akten nicht abgegeben. Dass die Regelung der Frühpensionierung langjähriger Angestellter in die Übergangsbestimmungen des APK-Reglements (§ 56 APK-Reglement 1995) übernommen wurde, kann ebenso nicht als Garantie im Sinne eines wohlerworbenen Rechts qualifiziert werden. Zudem ist zu beachten, dass die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung ohne Leistungseinbusse erst 1999 geschaffen wurde (vgl. Erw. 2.3. vorstehend); dieser besondere Leistungsanspruch besteht somit nicht schon seit Jahrzehnten, und kann daher auch nicht bereits durch Zeitablauf den Status eines wohlerworbenen Rechts erworben haben. Auch aus dem Umstand, dass es sich bei der LPVK um eine Leistungsprimatkasse handelte, kann nicht auf eine individuelle Zusicherung einer bestimmten Leistungshöhe ohne Änderungsvorbehalt geschlossen werden (Geiser, a.a.O., S. 624). Die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung mit 61 Jahren / nach 40 Dienstjahren ohne Leistungseinbusse bei der Altersrente kann somit nicht als wohlerworbenes Recht qualifiziert werden.

2009 Versicherungsgericht 87 2.4.3. Der Kläger macht weiter geltend, das Rechtsgleichheitsgebot sei verletzt, da Lehrerkollegen, welche bis 31. Dezember 2007 61 Jahre alt geworden seien, noch von der privilegierten Rentenregelung hätten profitieren können, während nur ein oder zwei Jahre ältere Versicherte - so wie er - seit 1. Januar 2008 davon ausgeschlossen seien. (…) Ein Lehrer mit Jahrgang 1946 ist im Sinne der vorgenannten Bestimmung (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht sachlich gleich zu stellen wie der Kläger mit Jahrgang 1949. Da bei einem Leistungsfall immer dasjenige Recht anzuwenden ist, welches bei Eintritt des Leistungsgrundes Geltung hatte, ist auf Versicherte mit Jahrgang 1947 bezüglich der Frühpensionierung im Alter 61 noch auf die 2007 gültig gewesenen Normen, d.h. die Regelung vor Übergang der APK zum Beitragsprimat abzustellen. Für alle nachfolgenden Jahrgänge kann das nicht mehr gelten. Art. 8 BV wird dadurch nicht verletzt, da es sich eben gerade nicht um gleiche Gegebenheiten handelt. Zudem wurden nicht einzelne Versicherte von einem Leistungsanspruch ausgeschlossen, sondern eine generelle Grenze gezogen zwischen der Gruppe von Versicherten mit den Jahrgängen 1946 und älter und 1947 und jünger. Solche Abgrenzungen sind zulässig, soweit innerhalb der einzelnen Gruppen alle Versicherten gleich behandelt werden. Ebenfalls nicht tangiert wird die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), handelt es sich beim Rentenanspruch des Klägers doch lediglich um eine Anwartschaft, welche durch den Primatwechsel bzw. die Statutenänderung 2008 in ihrer Grundlage (Sparkapital) nicht reduziert wird. (…) 2.4.4. Ebenfalls keine verfassungsmässigen Rechte wurden verletzt, indem bei der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reglementsrevision keine Übergangsbestimmung zur Frage des Altersrentenvorbezugs aufgenommen wurde. Angemessene Übergangsfristen können unter Umständen für neue belastende Regelungen aus dem Grundsatz

88 Versicherungsgericht 2009 von Treu und Glauben geboten sein (BGE 130 I 60 Erw. 8.1). Übergangsfristen haben jedoch nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen. Eine mit Treu und Glauben begründete Übergangsfrist soll den Betroffenen ermöglichen, ihre Lebenshaltung an ein allfällig reduziertes Einkommen anzupassen (BGE 134 I 40 Erw. 7.6.1). Im konkreten Fall ist zu beachten, dass der Kläger bei der Pensionierung im Alter 61 keine Leistungseinbusse gegenüber der Regelung vor dem Primatwechsel hinnehmen muss. Im Gegenteil fällt die Rentenhöhe im Beitragsprimat - aufgrund der Zusatzgutschrift des Kantons - noch höher aus als im Leistungsprimat. Gleiches gilt für die Pensionierung im Alter von 63 Jahren. Der Unterschied liegt allein darin, dass im Leistungsprimat zwischen 61 und 63, d.h. bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters, keine weitere Erhöhung der Altersrente mehr erreicht werden konnte, während im Beitragsprimat weiteres Sparguthaben und weitere Zinsen geäufnet werden können und sich auch durch die Anwendung eines höheren Umwandlungssatzes eine höhere Altersrente ab 63 bzw. ab 65 Jahren ergibt. Dies ist jedoch kein Nachteil der Versicherten, welcher durch entsprechende Übergangsfristen aufgefangen werden könnte und müsste. (…) 2.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder generell bezüglich des Primatwechsels der APK per 1. Januar 2008 noch individuell betreffend die Möglichkeit des Klägers, nach 40 Dienstjahren im Alter von 61 Jahren vorzeitig in Pension zu gehen, eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, von Normen des Berufsvorsorgerechts oder von Statuten und Versicherungsbedingungen vorliegt. Dem Kläger bleibt es unbenommen, sich per 1. März 2010 pensionieren zu lassen, doch kann er dabei keine Alterleistungen verlangen, wie er sie bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters beanspruchen könnte. (…)

2009 Versicherungsgericht 89 19 Art. 85 Abs. 3 VAG Die obsiegende, anwaltlich vertretene Versicherungsgesellschaft hat - wie in allen Zweigen der Sozialversicherung - auch bei den Klageverfahren betreffend Krankentaggeldversicherung nach VVG keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. September 2009 in Sachen A.D. gegen Versicherungsgesellschaft A. (VKL.2009.13). Aus den Erwägungen 3.2. Die Beklagte ist im Rahmen der Krankentaggeldversicherung nach VVG Privatversichererin (nicht Sozialversicherungsträgerin) und als solche bei Obsiegen grundsätzlich berechtigt, eine Parteientschädigung geltend zu machen. Dem steht der nach geltendem Recht in allen Sozialversicherungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit als tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses gegenüber. Mit Art. 85 Abs. 3 VAG hat der Gesetzgeber, dem gleichen Gedanken folgend, auch bezüglich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein einfaches, rasches und grundsätzlich kostenloses Verfahren vorgesehen; dem Versicherten sollen in diesem Bereich gegenüber dem Privatversicherer die gleichen prozessualen Erleichterungen zuteil werden wie gegenüber dem Sozialversicherer. Die in Art. 85 Abs. 3 VAG angeordnete Kostenfreiheit würde weitgehend ihres Gehalts entleert, wenn die versicherte Person im Unterliegensfall damit rechnen muss, zwar keine Gerichtskosten, hingegen eine - wie im vorliegenden Fall - hohe Parteientschädigung an den obsiegenden Privatversicherer zu bezahlen. Es rechtfertigt sich daher, den in allen Sozialversicherungszweigen geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, ausser bei mutwilliger und leichtsinniger Prozessführung (vgl. BGE 126 V 143), in allen Verfahren betreffend Zusatzversicherungen zur sozia-

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