2009 Versicherungsgericht 81 eine Einkommensminderung von mindestens 20 % eintritt (§ 17 Abs. 6 EG KVG). Zu vergleichen ist somit nicht das Einkommen der Beschwerdeführerin ab 15. September 2007 mit dem Verdienst der Vormonate, sondern mit dem Einkommmen gemäss der Steuerveranlagung 2005. Die Möglichkeit, durch einen Antrag nach § 17 Abs. 4 EG KVG den Prämienverbilligungsanspruch aufgrund der aktuellen Verhältnisse abklären zu lassen, wurde geschaffen, um Veränderungen der Einkommenssituation zwischen der Eröffnung der massgeblichen Steuerveranlagung und dem Gesuchsjahr berücksichtigen zu können und unsachgemässe Entscheide, welche sich dadurch ergeben, dass auf eine möglicherweise mehrere Jahre zurückliegende Steuerveranlagung abgestellt werden muss, zu verhindern. Aus dem Sinn der Norm heraus ist daher abzuleiten, dass zur Beurteilung der Frage, ob veränderte Verhältnisse im Sinne von § 17 Abs. 4 und 5 EG KVG vorliegen, die aktuelle Einkommenssituation mit dem Einkommen der massgebenden Steuerveranlagung zu vergleichen ist und nicht mit dem Einkommen einer beliebigen Vorperiode bzw. der Monate vor der Veränderung. Damit ist es auch unerheblich, dass im vorliegenden Fall zwei Veränderungen kurz nacheinander eintraten (Reise ab November 2006 / Studienbeginn 15. September 2007). Jeder dieser Gründe erfüllt die Voraussetzungen der mindestens 20 %igen Einkommensreduktion - im Vergleich zur Steuerveranlagung 2005 - über eine Dauer von mindestens sechs Monaten. Da das verminderte Einkommen mit dem Einkommen gemäss massgebender Steuerveranlagung zu vergleichen ist, kann dem Einwand der Beschwerdegegnerin, zwischen zwei Veränderungsgründen müsse eine Dauer uneingeschränkter Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Monaten liegen, nicht gefolgt werden. 17 Art. 19 BVG Hinterlassenenrente der beruflichen Vorsorge. Anrechnung von Konkubinats- und Ehejahren zur Beurteilung des Leistungsanspruches. Auslegung des Pensionskassenreglements nach dem objektiven Erklärungsgehalt.
82 Versicherungsgericht 2009 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Dezember 2008 in Sachen H.B. gegen Pensionskasse G. (VKL.2008.28). Aus den Erwägungen 2. Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Partnerrente im Todesfall der versicherten Person gemäss Art. 19 BVG und Art. 14 des Reglements der Beklagten, Ausgabe 2007, hat. (…) 2.2.1. Die Klägerin macht insbesondere geltend, die Dauer des vor der Ehe bestandenen Konkubinats sei an die Ehedauer anzurechnen. Dies im Sinne der durch die Reglementsänderung per 1. Januar 2007 erwünschten Gleichstellung von Konkubinat und Ehe. Da die Klägerin seit 1987 bis zum Eheschluss im September 2005 im Konkubinat mit X. sel. gelebt habe, werde die geforderte Fünfjahresfrist bei Weitem erfüllt. Das Zusammenrechnen von Konkubinatsjahren mit Ehejahren ist in Art. 14 des Reglements nicht vorgesehen. Es fragt sich daher, wie die Reglementsbestimmung von den Versicherten in guten Treuen verstanden werden muss (Vertrauensprinzip, vgl. Erw. 2.1. vorstehend) und ob im Speziellen aus der Reglementsbestimmung auf die Möglichkeit der Anrechnung der Dauer des vor der Ehe gelebten Konkubinats geschlossen werden kann. 2.2.2. In Ziff. 14.1 des Reglements werden die drei verschiedenen Lebensformen definiert, welche als Partnerschaft im Sinne des Reglements gelten. Ziff. 14.2 nennt sodann die Voraussetzungen des Anspruches auf eine Partnerrente. Es sind dies: die anspruchsberechtigte Person muss Partner der verstorbenen, aktiv versicherten Person gewesen sein, die anspruchsberechtigte Person muss mindestens 45jährig sein und die Partnerschaft muss mindestens fünf Jahre angedauert haben. In dieser Ziffer wird nicht mehr unterschieden zwischen Partnerschaft als Ehe, Konkubinat oder eingetragene Partnerschaft, sondern es werden einzig die Voraussetzungen "Partner" und
2009 Versicherungsgericht 83 "Partnerschaft" genannt. Was darunter zu verstehen ist, wird in Ziff.14.1 definiert. Der objektive Erklärungsgehalt dieser Bestimmung lautet somit dahingehend, dass eine mindestens fünfjährige Partnerschaft im Sinne eines Zusammenlebens als Ehe und/oder Konkubinats und/oder eingetragenen Partnerschaft bestehen muss. (…) Dass sich die fünfjährige Dauer auf eine Kategorie von Ziff. 14.1 beschränken würde, wird weder ausdrücklich gesagt noch liegt dies im Wortsinn der Begriffe "Partner" bzw. "Partnerschaft". Hätte die Beklagte dies gewollt, hätte sie in Ziff. 14.2 des Reglements ausführen müssen, Anspruch auf eine Partnerrente bestehe für Ehegatten nach einer fünfjährigen Ehedauer, bei Konkubinatspartnern nach einer fünfjährigen Konkubinatsdauer und bei der eingetragenen Partnerschaft frühestens fünf Jahre nach der Eintragung. Tatsächlich wurde Ziff. 14.2 des Reglements aber offen formuliert und nur die fünfjährige Partnerschaft genannt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der per 1. Januar 2007 vorgenommenen Reglementsrevision, mit welcher das Konkubinat und die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt werden sollten. Würde aber - wie dies die Beklagte geltend macht - bei Ehegatten nur die Ehedauer angerechnet, würden Paare, die unterdessen geheiratetet haben, schlechter gestellt, als wenn sie das vorher gelebte Konkubinat weitergeführt hätten. Aus der angestrebten Gleichstellung der Konkubinatspartner würde damit eine Schlechterstellung der Ehepaare resultieren, was nicht Sinn und Zweck der Reglementsrevision gewesen sein kann. 2.2.3. Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Ziff. 14.2 des Reglements ist somit die gesamte Dauer der Partnerschaft gemäss Ziff. 14.1, unabhängig davon, ob in der Form der Ehe oder des Konkubinats gelebt, anzurechnen. Soweit die Beklagte einwendet, das Konkubinat dürfe ohnehin nur berücksichtigt werden, wenn es ihr gemeldet und eingetragen worden sei, ist zu beachten, dass die Voraussetzung der Meldung und Eintragung des Konkubinats erst seit 1. Januar 2007 vorgesehen ist. Die Klägerin bzw. ihr Partner hatten gar keinen Anlass zu dieser Meldung/Eintragung, da sie im damaligen Zeitpunkt nicht mehr im Konkubinat lebten, sondern verheiratet waren. Die Klägerin und X. sel. hatten somit weder zeitlich noch
84 Versicherungsgericht 2009 sachlich Anlass bzw. die Möglichkeit, ihr Konkubinat eintragen zu lassen. Deswegen aber das vor Eheschluss über Jahre gelebte Konkubinat nicht zu berücksichtigen, wäre rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte legte in ihrem Reglement im übrigen weder bei Ziff. 14 noch in den Übergangsbestimmungen fest, ob in der anrechenbaren Konkubinatsdauer auch die Zeit vor 1. Januar 2007 Berücksichtigung findet. In Ermangelung einer entsprechenden Regelung und ausgehend vom Reglementswortlaut, welcher von einem gemeinsamen Haushalt von „mindestens 5 Jahre(n)“ spricht und demnach auch „alte“ Konkubinatsverhälltnisse mitumfasst, ist dies zu bejahen. 18 Art. 13 BVG; Art. 23, 24 und 28 APK-Reglement; Art. 8 Abs. 1 und Art. 91 BV Die vorzeitige Pensionierung mit 61 Jahren ist auch nach dem Wechsel der APK vom Leistungs- zum Beitragsprimat möglich. Verfassungsmässige Rechte, Normen des Berufsvorsorgerechts oder von Statuten und Versicherungsbedingungen wurden beim Primatwechsel in Bezug auf die Regelung der vorzeitigen Pensionierung nicht verletzt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. August 2009 in Sachen R.W. gegen Aargauische Pensionskasse (VKL.2008.41). Aus den Erwägungen 2.4. Die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung ohne Leistungskürzung für Lehrer im Alter 61 wurde mit dem LPVK-Reglement 1999 geschaffen. Bei der Überführung der Lehrerpensionskasse (LPVK) in die Aargauische Pensionskasse (APK) per 1. Januar 2004 wurde diese Möglichkeit des privilegierten Rentenvorbezugs durch die Aufnahme einer entsprechenden Übergangsbestimmung in das APK-Reglement weitergeführt (§ 56 APK-Reglement 1995). Per 1. Januar 2008 erfolgte sodann bei der APK der Primatwechsel, d.h. vom bisher geltenden Leistungsprimat ging die Kasse zum Beitragsprimat über. Dies erforderte eine umfassende Reglementsänderung.