Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2026.177 / dr / GM Art. 107
Urteil vom 10. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Reisinger
Beschwerdeführer A._____ vertreten durch MLaw Franziska Zimmermann, Jusonline AG, Schwarztorstrasse 18, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. März 2026)
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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 20. Mai 2021 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle Aargau zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Am 29. Mai 2022 meldete er sich sodann beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 7. Juni 2022 bzw. am 29. Juni 2022 bei der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung unter Angabe einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Oktober 2022. In der Folge richtete ihm die Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung aus. Am 28. September 2023 sprach die IV-Stelle Aargau dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2021 rückwirkend eine ganze Rente der IV zu. Gestützt darauf forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 für die Monate August 2022 bis September 2023 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 34'669.90 zurück, wobei ein Betrag von Fr. 6'018.90 mit den Leistungen der IV für denselben Zeitraum verrechnet wurde. Am 15. August 2025 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer sodann Fr. 14'811.85 zurück, weil eine Verrechnung mit der Pensionskasse nicht mehr möglich war, nachdem diese die Rente bereits ausbezahlt hatte. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 12. September 2025 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. März 2026 ab.
2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2026 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 13. März 2026 und die mit ihm bestätigte Rückerstattungspflicht für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis 30. September 2023 in der Höhe von CHF 14'811.85 zu Lasten des Beschwerdeführers seien aufzuheben und von einer Rückforderung zu Lasten des Beschwerdeführers sei abzusehen.
2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 13. März 2026 sei aufzuheben und die Rückerstattungspflicht sei zu erlassen.
3. Subeventualiter: Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 13. März 2026 sei aufzuheben und die Akten zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.-"
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2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. März 2016 (Vernehmlassungsbeilage [VB] S. 41 ff.) zu Recht für die Monate August 2022 bis September 2023 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 14'811.85 zurückgefordert hat.
2. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich mit seinen Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt und daher ihre Begründungspflicht verletzt habe (Beschwerde S. 3). Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben, denn rechtsprechungsgemäss kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) als geheilt gelten, wenn die betroffene Person – wie vorliegend – die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Heilung nicht mehr möglich sein sollte (Beschwerde S. 3). Von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin wäre jedoch ohnehin selbst bei Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, würde eine solche doch einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). In diesem Sinne ist materiell über die Sache zu entscheiden.
3. 3.1. 3.1.1. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 AVIV legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach
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Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
3.1.2. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 S. 382 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101).
3.2. 3.2.1. Die Rückforderung richtet sich, ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG, nach Art. 25 ATSG (Art. 95 Abs. 1 AVIG).
3.2.2. Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG).
3.3. 3.3.1. Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden (Art. 94 Abs. 1 AVIG).
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3.3.2. Ein Sozialversicherer kann seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen, wenn eine Kasse diesem die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt hat. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall (Art. 94 Abs. 2 AVIG).
4. 4.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 und damit bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 7. Juni 2022 bzw. 29. Juni 2022 (VB S. 308 ff. und 251 ff.) bei der IV-Stelle Aargau zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet hat (VB S. 136). Hinweise darauf, dass im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit gegeben gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Entsprechend richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Monate November 2022 bis September 2023 Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 35'827.90 aus (vgl. Taggeldabrechnungen in VB S. 192, 187, 182, 179, 178, 174, 170, 166, 165, 161, 157, 162, 148, 125; Hinsichtlich der in der Rückforderungsverfügung erwähnten Rückforderung ab "01.08.2022" [VB S. 74] sind sich die Parteien einig, dass es sich dabei um ein Versehen handelt und erst ab November 2022 doppelte Leistungen geflossen sind [vgl. VB S. 43, Beschwerde S. 5]). Am 28. September 2023 sprach ihm die IV-Stelle Aargau sodann rückwirkend ab dem 1. November 2021 eine ganze Invalidenrente zu (VB S. 134 ff.). Die Beschwerdegegnerin ging daher insbesondere vor dem Hintergrund der Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit (vgl. E. 3.1.2.) und aufgrund von Art. 15 Abs. 3 AVIV (vgl. E. 3.1.1.) zu Recht bis zum Entscheid der IV-Stelle Aargau vom 28. September 2023 (VB S. 134 ff.) davon aus, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig war. Es ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin vorleistungspflichtig war.
Dem Beschwerdeführer wurde zudem eine Rente der beruflichen Vorsorge ab Oktober 2022 ausgerichtet (VB S. 78, vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber Leistungen anderer Sozialversicherungen in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG unvollständig geregelt ist. Die berufliche Vorsorge ist dort nämlich nicht erwähnt. Massgebend sind daher die spezialgesetzlichen Regelungen im AVIG, die als Reflex einer impliziten (bzw. in Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG – wenn auch unvollständig – geregelten) Vorleistungspflicht erstens gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG eine Pflicht der versicherten Person zur Rückerstattung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung vorsehen, sofern später für denselben Zeitraum Renten der beruflichen Vorsorge erbracht werden, und zwar bis zur Höhe dieser Rentenleistungen, sowie zweitens gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 AVIG der Arbeitslosen-
- 6 versicherung ein Verrechnungsrecht mit Nachzahlungen von Leistungen unter anderem der beruflichen Vorsorge einräumen, soweit Letzterer die Verrechnung angezeigt wurde (vgl. UELI KIESER, Fragen des Rückgriffs auf Vorsorgeeinrichtungen durch die Arbeitslosenversicherung, in: Kieser/Stauffer, BVG Tagung 2019, S. 114 f.).
4.2. Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst für den Zeitraum von November 2022 bis September 2023 Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten (Taggeldabrechnungen in VB S. 125 ff.; vgl. E. 4.1.) und für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente der IV und der beruflichen Vorsorge aufgrund eines Invaliditätsgrades in der Höhe von 100 % erhalten (VB S. 134 ff.; vgl. E. 4.1.; VB S. 78). Entsprechend steht ihm mit Blick auf den vorerwähnten Sachverhalt für die Monate November 2022 bis September 2023 kein Arbeitslosenentschädigungsanspruch zu, weshalb er grundsätzlich gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet wäre (vgl. E. 3.2.2.).
4.3. Die Beschwerdegegnerin hat der B._____ Personalvorsorgestiftung am 19. Oktober 2023 die Verrechnung angezeigt (VB S. 114). Hinweise darauf, dass die übrigen Voraussetzungen der Verrechnung (Art. 120 ff. OR analog) im Zeitpunkt des Verrechnungsantrages vom 19. Oktober 2023 nicht erfüllt gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin kann ihre Leistungen daher mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 94 Abs. 1 AVIG verrechnen (vgl. E. 3.3.1.). Die IV-Stelle Aargau erstattete der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verrechnung für den vorliegend relevanten Zeitraum von November 2022 bis August 2023 einen Betrag von Fr. 6'018.90 (VB S. 109). Eine Verrechnung mit den Rentenleistungen der B._____ Personalvorsorgestiftung im Rahmen der Verrechnung ist hingegen aktuell nicht (mehr) möglich, da diese für die fragliche Periode bereits am 15. Januar 2024 eine Nachzahlung für die Monate Oktober 2022 bis Dezember 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 21'189.60 (VB S. 78) direkt an den Beschwerdeführer erbracht hatte.
4.4. 4.4.1. Ratio legis von Art. 94 Abs. 2 AVIG (vgl. E. 3.3.2.) besteht darin, die Arbeitslosenversicherung einerseits und die anderen Sozialversicherungen andererseits zwecks Vermeidung einer doppelten Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen und daran anschliessender Rückforderung von der versicherten Person, die sich gegebenenfalls als uneinbringlich erweist, zur Koordination zu verpflichten. Das Risiko der Uneinbringlichkeit eines Rückforderungsanspruchs gegenüber der versicherten Person soll die-
- 7 jenige Sozialversicherung treffen, die Leistungen der versicherten Person direkt auszahlt, obwohl sie weiss, dass bereits eine andere Sozialversicherung für diesen Zeitraum geleistet hat. Haben die anderen Sozialversicherungen noch nicht geleistet und erfahren von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung, können sie nicht mehr nachträglich für den entsprechenden Zeitraum befreiend direkt der versicherten Person Leistungen ausrichten (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 AVIG; Urteil AL.2021.00146 des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 13. Januar 2023 E. 3.3). Entsprechend muss die Arbeitslosenkasse unter Hinweis auf Art. 94 Abs. 2 AVIG bzw. Art. 70/71 ATSG ihre Rückforderung mittels Verfügung gegenüber dem Versicherungsträger geltend machen, der trotz rechtzeitig (per Einschreiben) eingeleitetem Meldeverfahren nicht zugunsten der Arbeitslosenkasse verrechnet, sondern die Leistung an die versicherte Person ausgerichtet hat (Weisung AVIG RVEI [AVIG-Praxis RVEI], Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung [TC], Staatssekretariat für Wirtschaft [seco], Rz. B8; vgl. auch OLIVIA KADERLI/TULAY SAKIZ, Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung, S. 371 f., in: HAVE 2020, S. 368 ff.).
4.4.2. Mit Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 28. September 2023 (VB S. 134 ff.), welche bei der Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2023 eingegangen ist (vgl. VB S. 121), hat Letztere von der rückwirkenden Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2021 durch die IV erfahren. Bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der B._____ Personalvorsorgestiftung mit, dass sie ihre offenen Restforderungen mit ihren Leistungen verrechnen möchte und bat sie, mit der Rentenzahlung zuzuwarten und ihr mitzuteilen, ab wann eine Rente gewährt wird (VB S. 107). Mit Formular "Meldeverfahren ALV-IV-MV- UV-BV", das ebenfalls vom 19. Oktober 2023 datiert, machte die Beschwerdegegnerin der B._____ Personalvorsorgestiftung eine Meldung über die Auszahlung von Leistungen der ALV (VB S. 114). Mit den Schreiben vom 5. Juni 2024 (VB S. 85) und 24. Juli 2025 (VB S. 80) sowie den E- Mails vom 28. Oktober 2024 (VB S. 84) und 22. Januar 2025 (VB S. 82) erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der B._____ Personalvorsorgestiftung über den Stand der Verrechnungsanfrage. Am 30. Juli 2025 retournierte die B._____ Personalvorsorgestiftung der Beschwerdegegnerin das ausgefüllte Formular, wonach der Fall bereits entschieden sei (VB S. 77). Der beiliegenden Leistungsbescheinigung vom 13. Januar 2025 kann dabei entnommen werden, dass die Renten der Monate Oktober bis Dezember 2022 und Januar bis Dezember 2023 am 15. Januar 2024 ausbezahlt wurden (VB S. 78).
4.4.3. Die Beschwerdegegnerin hat das Meldeverfahren gegenüber der B._____ Personalvorsorgestiftung bereits acht Tage nach Erhalt der Verfügung der IV-Stelle Aargau und damit rechtzeitig (per A-Post Plus, vgl. VB S. 114)
- 8 eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Voraussetzungen für die Verrechnung erfüllt (Art. 94 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 120 ff. OR analog; vgl. E. 4.3. hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin ihr Recht auf ein späteres Vorgehen gegen den Beschwerdeführer verwirkt (vgl. Urteil S. 13 14 des Versicherungsgerichts Graubünden vom 17. Dezember 2013 E. 5). Als die B._____ Personalvorsorgestiftung am 15. Januar 2024 die Rente direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt hat, hätte sie allerdings wissen müssen, dass die Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum bereits Leistungen erbracht hat. Dennoch hat sie nicht zugunsten der Beschwedgegnerin verrechnet, sondern die Leistung direkt an den Beschwerdeführer ausgerichtet (VB S. 78). Sie hat sodann auf keines der Schreiben der Beschwerdegegnerin reagiert und das Formular erst am 30. Juli 2025 ausgefüllt und retourniert (VB S. 77). Das Risiko der Uneinbringlichkeit eines Rückforderungsanspruchs gegenüber der versicherten Person hat damit die B._____ Personalvorsorgestiftung und nicht die Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. E. 4.4.1.). Die Beschwerdegegnerin muss daher unter Hinweis auf Art. 94 Abs. 2 AVIG bzw. Art. 70/71 ATSG ihre Rückforderung gegenüber der B._____ Personalvorsorgestiftung geltend machen (E. 4.4.1.). Es ist anschliessend Sache der B._____ Personalvorsorgestiftung, den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer geltend zu machen.
4.5. Der Beschwerdeführer hat zu Recht die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. März 2026 beantragt (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Ihn trifft gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Rückerstattungspflicht der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis am 30. September 2023 in der Höhe von Fr. 14'811.85. Wie es sich mit einer allfälligen Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 8 und 9 BV (Beschwerde S. 3 und 4 f.) sowie einem allfälligen Erlass (Beschwerde S. 6 f.; Ziff. 2 der Rechtsbegehren) verhält, kann daher offenbleiben. Eine Rückweisung an die Vorinstanz (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) erübrigt sich ebenfalls.
5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2026 aufzuheben.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
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Das Versicherungsgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. März 2026 aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. Juli 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Reisinger