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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 29.04.2026 VBE.2025.447

29. April 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,575 Wörter·~8 min·3

Volltext

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2025.447 / DB / hf Art. 64

Urteil vom 29. April 2026

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerdeführer A._____ vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Hauptstrasse 31, Postfach, 5070 Frick

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. September 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Der 1976 geborene, zuletzt als Gipser in der Schweiz tätig gewesene und daher eine Bewilligung als Grenzgänger besitzende Beschwerdeführer meldete sich am 7. November 2019 bei der Beschwerdegegnerin aufgrund von Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem Beschwerdeführer ab dem 10. August 2020 wiederholt berufliche Massnahmen mit dem Bezug eines Taggeldes für die Vorbereitung für eine Umschulung zu. Mit Mitteilung vom 7. Juni 2022 übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Lehrgang Bauleiter 2 ab dem 11. Juni 2022 bis am 31. Juli 2024. In dieser Zeit bezog der Beschwerdeführer auch ein um den Monatslohn reduziertes Taggeld. Nach Abschluss der Ausbildung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 3. September 2024 ein Praktikum im Rahmen der Umschulung zum Bauleiter HFP vom 1. August 2024 bis 31. Dezember 2026 zu. Aufgrund seiner Anfrage betreffend Auszahlung von Reisekosten vom 2. Dezember 2024 wurde ihm am 28. Januar 2025 mitgeteilt, dass die Reisekosten an den Arbeitstagen im Rahmen einer Umschulung nur so lange zurückerstattet werden, bis das erzielte Einkommen den versicherten Brutto-Jahreslohn bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erreicht hat. Die Reisekosten an Arbeitstagen hätten somit bisher nicht zurückerstattet werden sollen. Eine Kostenübernahme des Reiseweges an Arbeitstagen sei von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Mit Vorbescheid vom 21. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin vorsehe, das Leistungsbegehren für Reisekosten im Rahmen des Praktikums zur Umschulung abzuweisen. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. April 2025 Einwand erhoben hatte, wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Vergütung von Reisekosten mit Verfügung vom 5. September 2025 ab.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2025, zugestellt am 10. September 2025, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Reisekosten für die durchgeführte Umschulungsmassnahme zu vergüten.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 5. September 2025 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung weiterer Abklärungen erneut über den Anspruch auf Vergütung der Reisekosten entscheide.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

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2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die Beschwerdegegnerin sei allenfalls örtlich nicht zuständig gewesen für den Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerde S. 2).

1.1. Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV geregelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherten Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Art. 55 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 2 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (lit. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV - die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (lit. b). Für Grenzgänger ist diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). Aus der zwingenden Natur der Zuständigkeitsvorschriften folgt, dass Abmachungen zwischen den Parteien und Behörden über die Zuständigkeit (Prorogation) grundsätzlich ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für die sogenannte Einlassung (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, N. 831; PHILIPP GEERT- SEN, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 14 zu Art. 35 ATSG)

1.2. Die Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ist in der Regel nicht nichtig, wohl aber anfechtbar. Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Gericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens. Dies gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzung der Zuständigkeit. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie gleichwohl entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 93 E. 1.2).

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1.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Verfügung hätte korrekterweise von der IV-Stelle für Versicherte in Deutschland (recte: IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA]) erlassen werden müssen und daher sei das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Beschwerde S. 2). Vorliegend wurde die Verfügung vom 5. September 2025 (VB 174) an den Beschwerdeführer – welcher ausweislich der Akten zum Zeitpunkt der Anmeldung eine Bewilligung als Grenzgänger besass und in Deutschland wohnhaft und in der Schweiz arbeitstätig war (vgl. VB 1, 2 S. 1) – aufgrund von Art. 40 Abs. 2 IVV offensichtlich durch die örtlich unzuständige Stelle – nämlich die Beschwerdegegnerin anstelle der IVSTA (vgl. E. 1.1 hiervor) – erlassen. Eine Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht, wie der Beschwerdeführer anbringt (vgl. Beschwerde S. 2) ist jedoch nicht möglich. Nach der Rechtsprechung kann zwar unter gewissen Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des Entscheids einer örtlich unzuständigen Behörde abgesehen werden, nämlich dann, wenn die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und zudem aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hält indes eventualiter die Durchführung zusätzlicher Abklärungen für erforderlich (Rechtsbegehren Ziff. 2), weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Sache materiell spruchreif ist und bereits gestützt darauf nicht von der Aufhebung abgesehen werden kann. Des Weiteren ist – wie das Bundesgericht im hiervor erwähnten Entscheid in E. 2.4 weiter ausführte – in Fällen wie dem vorliegenden dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geringeres Gewicht beizumessen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland ein schutzwürdiges sachliches Interesse daran haben, dass ihr Rentenanspruch von der IVSTA beurteilt wird, da diese auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besser als eine kantonale IV-Stelle in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen. Im Übrigen wird durch die Zuweisung der Fälle von im Ausland wohnenden Personen an die IVSTA eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet, was auch im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit liegt. Ein Absehen von der Aufhebung der Verfügung der örtlich unzuständigen Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich daher nicht. Aus diesem Grund ist auch eine Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht, wie der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwerde S. 2), nicht möglich, da dies die einheitliche Rechtsanwendung durch die IVSTA verhindern würde. Zudem ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde eine Einlassung bei fehlenden Zuständigkeitsvorschriften von vornherein ausgeschlossen (vgl. E. 1.1. hiervor).

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2. 2.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2025 (VB 174) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über die beantragten Übernahme von Reisekosten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise.

2.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. September 2025 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über die beantragte Übernahme von Reisekosten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland überweise.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

- 6 bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 29. April 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Bächli

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