Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.442 / ms / hf Art. 105
Urteil vom 9. Juli 2026
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerdeführer A._____ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B._____ und C._____ diese vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 11. September 2025)
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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Der 2022 geborene Beschwerdeführer leidet an einer globalen Entwicklungsverzögerung, für welche die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 3. August 2023 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 im Rahmen des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 395 GgV-EDI-Anhang erteilte. Mit Verfügung vom 25. September 2024 verweigerte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang, da dieses nicht vorliege.
1.2. Am 19. Juni 2025 beantragten die Eltern des Beschwerdeführers die Übernahme der Kosten für das Gehgestell "Schuchmann Dynamic Pacer". Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. September 2025 die Kostenübernahme ab.
2. 2.1. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 leitete die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht zuständigkeitshalber eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 25. September 2025 weiter, in welcher dieser erklärte, gegen die Verfügung vom 11. September 2025 "Einsprache" zu erheben.
2.2. Nach entsprechender instruktionsrichterlicher Aufforderung reichte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2025 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2025 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme für das Gehgestell.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.4. Mit Eingabe vom 23. März 2026 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 13. August 2025 ein.
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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für das Gehgestell "Schuchmann Dynamic Pacer" mit Verfügung vom 11. September 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 32) zu Recht abgelehnt hat.
2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
2.2. Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
2.3. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich Anspruch haben. Nach Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus-
- 4 übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht jedoch nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Art. 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.).
3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass es sich beim beantragten Gehgestell "Schuchmann Dynamic Pacer" nicht um ein Hilfsmittel, sondern um ein Behandlungsgerät handle. Behandlungsgeräte könnten übernommen werden, wenn sie ärztlich verordnet würden und im Zusammenhang mit einer von der IV zugesprochenen medizinischen Eingliederungsmassnahme erforderlich seien. Sie würden nur während der Dauer der Kostengutsprache für die medizinischen Massnahmen zu Lasten der IV gehen. Da kein Geburtsgebrechen im Sinne der GgV- EDI vorliege, könne das Gehgestell "Schuchmann Dynamic Pacer" nicht als Behandlungsgerät durch die IV übernommen werden (VB 32 S. 1).
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der ausgeprägten Entwicklungsverzögerung im Alltag nur sehr eingeschränkt selbständig aktiv. Das Gehgestell sei dringend notwendig, da es das alternierende Gehen unterstütze und damit die Entwicklung einer eigenständigen Gehfähigkeit fördere. Mit Blick auf den bevorstehenden Kindergarteneintritt im kommenden Jahr sei es wesentlich, dass er bis dahin möglichst selbständig und sicher in der Aufrichtung gefördert werde. Das Gehgestell stelle hierfür ein unverzichtbares Hilfsmittel dar.
4. 4.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Mitteilung vom 3. August 2023 für die Periode vom 1. Juni 2023 bis 31. Mai 2024 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 395 GgV-EDI-Anhang Kostengutsprache für medizinische Massnahmen erteilt (VB 7). Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde eine weitere Kostenübernahme für medizinische Massnahmen abgelehnt, da das Geburtsgebrechen Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang nicht ausgewiesen sei und Leistungen im Zusammenhang mit dem Geburtsge-
- 5 brechen Ziff. 395 GgV-EDI-Anhang altersmässig nicht mehr möglich seien (vgl. VB 24). Der Beschwerdeführer hat am 10. Mai 2024 das zweite Lebensjahr vollendet und damit keinen Anspruch auf medizinische Massnahmen im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 395 GgV-EDI-Anhang mehr und die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang und folglich einen diesbezüglichen Anspruch auf medizinische Massnahmen mit – in der Folge in Rechtskraft erwachsener Verfügung – vom 25. September 2024 verneint. Demensprechend fällt ein Anspruch auf Übernahme der Kosten des Gehgestells "Schuchmann Dynamic Pacer" unter dem Titel „medizinische Massnahmen“ ausser Betracht. Es ist jedoch zu prüfen, ob das fragliche Gehgestell allenfalls ein Hilfsmittel im Sinne der HVI darstellt.
4.2. Beim Gehgestell "Schuchmann Dynamic Pacer" handelt es sich gemäss Angaben des Herstellers um einen dynamischen Gehtrainer, der Kinder beim Erlernen der Fortbewegung unterstützt (vgl. https://schuchmann.ch/produkt/dynamic-pacer/; zuletzt besucht am: 9. Juli 2026). Die SAHB bezeichnete das Gehgestell in ihrem Schreiben vom 11. August 2025 unter Hinweis auf Rz. 1216 KSME als Behandlungsgerät, welches in Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen abgegeben werde (vgl. VB 31 S. 1). Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass mit dem Gehgestell die Entwicklung der eigenständigen Gehfähigkeit gefördert werde, Verletzungen vermieden würden, durch gleichmässige Belastung der Beine die Muskulatur gestärkt und es ermöglicht werde, häufiger eine aufrechte Position einzunehmen. Es handelt sich beim fraglichen Gehgestell somit nicht um einen Rollator im Sinne der Ziff. 12.02 HVI-Anhang. Eine mögliche Zuordnung zu einer anderen Hilfsmittelkategorie ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Folglich stellt das Gehgestell "Schuchmann Dynamic Pacer" kein Hilfsmittel gemäss HVI dar, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt hat.
5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
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Aarau, 9. Juli 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Schweizer