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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 17.02.2026 VBE.2025.430

17. Februar 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·2,302 Wörter·~12 min·5

Volltext

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.430 / ss / GM Art. 32

Urteil vom 17. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Siegenthaler

Beschwerdeführer A._____,

Beschwerdegegnerin Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 28. August 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Der Beschwerdeführer war vom 15. Januar 2024 bis zum 22. März 2025 bei der B._____ AG angestellt. Bereits am 6. März 2025 wurde über dieser der Konkurs eröffnet. Am 28. März 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen für die Monate November 2024 bis März 2025. Nach entsprechenden Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. April 2025 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungspflicht verletzt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. April 2025 wies die Beschwerdegegnerin nach erneuten Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 28. August 2025 ab.

2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:

"1. Der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 28.08.2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf volle Insolvenzentschädigung für die ausstehenden Löhne hat. 3. Es seien das Betreibungsamt C._____ sowie die Polizeistation D._____ als Zeugen einzuvernehmen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung mit Einspracheentscheid vom 28. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] S. 31 ff.) zu Recht verneint hat.

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2. 2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.

2.2. 2.2.1. Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren; sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). Auch eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1; 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2).

2.2.2. Gefordert ist gemäss ständiger Rechtsprechung eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Machen Arbeitnehmer hingegen gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der

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Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

2.2.3. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss hoch sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). Vom Arbeitnehmer wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen (ARV 2002 S. 190, C 367/01). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

3. 3.1. 3.1.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ AG am 22. März 2025 beendet wurde (vgl. VB S. 113), nachdem über letztere am 6. März 2025 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. den Handelsregistereintrag zu UID: CHE-aaa, abrufbar unter www.zefix.ch, zuletzt besucht am 30. Januar 2026). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 28. März 2025 Insolvenzentschädigung für die ausstehenden Löhne für die Monate November 2024 bis März 2025 inklusive Überstunden, Spesen und nicht ausbezahltem Ferienanspruch im Umfang von insgesamt über Fr. 42'000.00 (VB S. 112 ff.; vgl. jedoch dessen Forderungseingabe im Konkurs vom April 2025 auf S. 105, in welcher er die Löhne von Juni 2024 bis März 2025 zzgl. Spesen und nicht ausbezahltem Ferienanspruch im Umfang von insgesamt über Fr. 78'000.- geltend gemacht hat).

3.1.2. Die von der Beschwerdegegnerin am 3. April 2025 gestellte Frage, was der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juli 2024 (Verzug des Lohnes für Juni 2024) und der Konkurseröffnung über die B._____ AG am 6. März 2025 unternommen habe, um die offenen Lohnforderungen gegenüber dieser geltend zu machen (Mahnungen, Betreibungen, Klage/Urteile

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Arbeitsgericht etc.; VB S. 95), beantwortete der Beschwerdeführer damit, er habe den Geschäftsführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin monatlich mündlich und schriftlich gemahnt (VB S. 63). Dabei reichte er ein auf den 6. Februar 2025 datiertes, an die Arbeitgeberin adressiertes Schreiben mit dem Titel "Letzte Abmahnung wegen ausstehender Lohnzahlungen" mit ein. In diesem machte er ausstehende Lohnzahlungen für den Zeitraum von Juli 2024 bis Januar 2025 geltend und forderte die Arbeitgeberin auf, alle ausstehenden Lohnzahlungen bis spätestens 15. April 2025 vollständig zu überweisen. Wenn die Frist ungenutzt verstreiche, würde er unverzüglich rechtliche Schritte einleiten, darunter die Anzeige bei den zuständigen Arbeitsbehörden, die Einschaltung eines Rechtsanwalts sowie die Prüfung einer fristlosen Kündigung gemäss Art. 337 OR (VB S. 65).

3.1.3. Im Einwandschreiben vom 16. April 2025 wiederholte der Beschwerdeführer seine Aussage, den Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin monatlich mündlich und schriftlich gemahnt zu haben, zuletzt (mittels dem zuvor eingereichten Schreiben) am 6. Februar 2025 auf Empfehlung des zuständigen Konkursamtes. Er habe sich zudem unzählige Male telefonisch und persönlich beschwert (VB S. 54). Mit Schreiben vom 13. August 2025 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die erwähnten monatlichen schriftlichen Mahnungen zusammen mit den dazugehörigen Zustellnachweisen einzureichen (VB S. 50). Mit Eingabe vom 16. August 2025 (VB S. 47 ff.) reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende an die ehemalige Arbeitgeberin adressierten Dokumente ein: - eine auf den 2. Oktober 2024 datierte Mahnung mit Bitte um Zahlung der ausstehenden Löhne der letzten Monate sowie der Überstundenvergütungen (VB S. 39) - eine auf den 12. November 2024 datierte Mahnung mit erneuter Bitte um Zahlung der ausstehenden Löhne der letzten Monate sowie der Überstundenvergütungen oder bei Unfähigkeit der Ausstellung einer schriftlichen Kündigung (VB S. 41) - eine auf den 17. Dezember 2024 datierte Mahnung mit Aufforderung um Zahlung der ausstehenden Löhne der letzten Monate sowie der Überstundenvergütungen innert sieben Tagen; ansonsten die Ausstellung einer schriftlichen Kündigung (VB S. 40) - eine auf den 9. Januar 2025 datierte Mahnung mit Aufforderung zur unverzüglichen Zahlung der ausstehenden Löhne der letzten Monate sowie der Überstundenvergütungen; ansonsten rechtliche Schritte, einschliesslich der Einschaltung eines Anwalts sowie der zuständigen Behörden (ALK und Arbeitsinspektorat), eingeleitet würden (VB S. 37).

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3.1.4. Beschwerdeweise brachte der Beschwerdeführer erneut vor, die Arbeitgeberin wiederholt schriftlich und mündlich zur Bezahlung der Löhne aufgefordert zu haben, was diese bestätige (vgl. das Schreiben der B._____ AG in der Beschwerdebeilage). Zudem könnten die Arbeitskollegen bezeugen, dass er sich ständig über die ausstehenden Löhne beschwert habe, wobei er auf die hiervor erwähnten und erneuten eingereichten Mahnungen verwies (Beschwerde, Ziff. 1).

3.2. Wie bereits ausgeführt (E. 2.2.3.), wird vom Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Vorerst genügt es vielmehr, die ausstehenden Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund ist es angesichts des bis über den Konkurs der B._____ AG am 6. März 2025 hinaus andauernden Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass dieser zunächst lediglich mündlich sowie mittels schriftlicher Mahnungen versucht hatte, die Lohnausstände bei der Arbeitgeberin einzufordern. Indes erscheint ein Zuwarten von mehr als drei Monaten mit der ersten (formell-)schriftlichen Mahnung – der ausstehende Lohn für den Monat Juni 2024 wurde erstmals am 2. Oktober 2024 schriftlich eingefordert (vgl. E. 3.1.3. hiervor) – aber als nicht unerheblich und könnte damit bereits als grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht qualifiziert werden.

Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da, wie ebenfalls ausgeführt (E. 2.2.3. hiervor), vom vorgenannten Grundsatz dann abzuweichen und der Arbeitnehmer spätestens dann zu weitergehenden Schritten gehalten ist, wenn es sich bei den Lohnausständen um solche erheblichen Umfangs handelt und der Arbeitnehmer konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch bei fehlender Reaktion der Arbeitgeberin auf die erste (späte) Mahnung vom 2. Oktober 2024 – als sich die ausstehenden Lohnforderungen (ohne Berücksichtigung von Überstunden und Spesen) bereits auf vier Monate und einen Betrag von gut Fr. 23'000.00 erstreckt hatten (vgl. VB S. 105; 4 x Fr. 5'731.65) – weiterhin davon absah, betreibungsrechtliche Massnahmen gegen die Beschwerdegegnerin einzuleiten oder solche zumindest anzudrohen (vgl. die Androhungen in den Mahnungen in E. 3.1.2. f. hiervor). Solche betreibungsrechtlichen Massnahmen wurden denn – trotz der weiter anwachsenden hohen Ausstände von zuletzt über Fr. 70'000.00 (vgl. VB S. 105), seinem offenbar dringenden finanziellen Bedarf (vgl. VB S. 47 f. i.V.m. 36 und 42; 37 und 39 ff.; Beschwerde, Ziff. 5) und den wiederholt erfolglosen Mahnungen (vgl. E. 3.1.2. f. hiervor), welche das Risiko eines Lohnverlustes zunehmend konkretisierten – selbst bis

- 7 zur Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin am 6. März 2025 nicht eingeleitet. Dabei wäre ihm dies – auch unter Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Verhältnisse – ohne Weiteres zumutbar gewesen, fallen doch für die blosse Einleitung eines Betreibungsverfahrens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine erheblichen Kosten, insbesondere keine Gerichtsgebühren, Gebühren für die Ausstellung eines Verlustscheins und andere Gebühren von bis zu Fr. 4'000.00 an (vgl. VB S. 47; vgl. dazu die Angabe der Betreibungsämter des Kantons Aargau [www. betreibungsamt-ag.ch/v5/index.php/wissenswertes/169-betreibungsgebue hren; zuletzt besucht am 17. Februar 2026]). Das vom Beschwerdeführer gezeigte Vorgehen erweist sich damit als mit dem geforderten raschen und konkreten Vorgehen nicht vereinbar (vgl. ARV 2010 S. 46, 8C_682/2009 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2011 vom 29. August 201 E. 4).

Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Verlust der von ihm geltend gemachten Lohnausstände durch sein inkonsequentes Vorgehen, namentlich den vollständigen Verzicht auf nachdrückliche und insbesondere zwangsvollstreckungsrechtliche bzw. betreibungsrechtliche Massnahmen während über acht Monaten seit Entstehen der Forderung bis zur Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin, leichtfertig in Kauf genommen. Damit hat er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, an welche ein strenger Massstab angelegt wird (vgl. E. 2.2.3 hiervor), in grobfahrlässiger Weise verletzt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung aus dem Arbeitsverhältnis mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin folglich zu Recht verneint (vgl. E. 2.2. hiervor). Weitere Abklärungen – wie etwa die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen (Rechtsbegehren, Ziff. 3; Beschwerde, Ziff. 7) – versprechen keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.

4. 4.1. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

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• • • Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. Februar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Siegenthaler

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