Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2025.392 / lf / GM Art. 101
Urteil vom 22. Juni 2026
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerdeführer A._____
Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 2. September 2025)
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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 29. März 2016 am 28. März 2016 beim Spielen mit seinen Kindern auf Steinen ausrutschte und sich dabei am linken Handgelenk verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie berufliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer unter anderem versicherungsmedizinisch untersuchen liess. Mit Mitteilung vom 5. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall ab, stellte die Heilkostenleistungen ein und gewährte dem Beschwerdeführer die Übernahme der Taggeldleistungen bis Ende Mai 2020. Mit Verfügung vom 23. März 2020 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit ihrem Versicherungsmediziner mit Einspracheentscheid vom 10. August 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.427 vom 23. Februar 2021 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.
1.2. Im Nachgang an das Rückweisungsurteil liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bidisziplinär begutachten (Gutachten der Klinik B._____, vom 14. Dezember 2021). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 verneinte sie wiederum einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen mittels persönlicher Vorsprache erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. September 2025 ab.
2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2025 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids in Bezug auf die Verneinung einen Anspruchs auf eine Invalidenrente und die Zusprache einer solchen.
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2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Am 15. Oktober 2025 und 9. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer medizinische Berichte zu den Akten.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 2. September 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 369) zu Recht verneint hat. Hinsichtlich der Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung ist der Einspracheentscheid vom 2. September 2025 (VB 369) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (BGE 144 V 354 E. 4 S. 357 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 2.2).
2. 2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 2. September 2025 (VB 369) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das handchirurgisch-neurologische Gutachten der Klinik B._____ vom 14. Dezember 2021. Darin wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 339 S. 47):
"Sturz auf die Ausgestreckte linke Hand am 28.03.2016 mit Zuzug einer nicht dislozierten mehrfragmentären Fraktur des Os pisiforme mit/bei: • Resektion des Os pisiforme am 30.09.2016 bei persistierender Schmerzsymptomatik • Verbliebenem Schulter-Arm-Syndrom links unklarer Ätiologie bei insgesamt sehr schmerzgeplagtem Patienten und klinisch teil inkonsistenten Befunden DD: bei Symptomausweitung
Multilokuläre Schmerzsymptomatik, umfassend die rechte Hand, linke Hüfte und Leiste, beide Füsse und die Lendenwirbelsäule"
Die Gutachter führten zudem aus, medizinisch-theoretisch seien unfallbedingt nur Einschränkungen betreffend die linke Hand zu konstatieren. Möglich seien nur noch leichte Tätigkeiten mit der linken Hand (Hantieren mit maximal zehn Kilogramm Gewicht). Dabei sollte die Hand keinen Vibrationen und Schlägen ausgesetzt sein und die Arbeit sollte nicht mit starken Temperaturwechseln vergesellschaftet sein. Eine ganztägige Arbeit ohne zusätzliche Leistungsminderung sollte möglich sein (VB 339 S. 58).
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2.2. Dass die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Klinik B._____ vom 14. Dezember 2021 (VB 339) abstellte, wurde vom Beschwerdeführer ausweislich der Akten zu Recht (vgl. zum Beweiswert von Gutachten: BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Wesentlichen vor, er sei der Meinung, dass er aufgrund der Unfallverletzung nur noch für leichte Arbeit geeignet sei. Da er aber über keine Ausbildung verfüge, könne er nur im Hilfsarbeiterbereich mittelschwere und schwere Arbeit finden. Der Arbeitsmarkt für leichte gelenkschonende Arbeit sei für ihn nicht realistisch, da es dafür eine zusätzliche Ausbildung brauche. Da er sich daher nur für Stellen im mittelschweren Arbeitsbereich realistischerweise bewerben und eine Stelle finden könne, sei er nach seiner Einschätzung in diesem Bereich nur 50 % arbeitsfähig.
3.2. 3.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
3.2.2. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188
- 5 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 und 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG).
3.3. Das gutachterlich definierte Belastungsprofil (leichte Tätigkeiten mit der linken Hand, Hantieren mit maximal zehn Kilogramm Gewicht, keine Vibrationen und Schläge der linken Hand, keine starken Temperaturwechsel; vgl. E. 2.1. hiervor) enthält zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.1; 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1). Denn der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 der LSE (VB 369 S. 5) basiert entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. E. 3.1. hiervor) auf einer Vielzahl von leichten Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2; 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.1; 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2), womit trotz der qualitativen Einschränkungen von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2; 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1.2 und E. 5.2.2). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die dominante rechte Hand des Beschwerdeführers (vgl. VB 57 S.1; 245 S. 7) uneingeschränkt funktionsfähig ist. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte schulische und berufliche Ausbildung sowie die mangelhaften Deutschkenntnisse wirken sich bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2; 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2). Entgegen dem Beschwerdeführer kann damit auf die medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit abgestellt werden.
Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, in einem Invaliditätsgrad von 0 % resultierende Invaliditätsgradberechnung (VB 369
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S. 5 f.) vom Beschwerdeführer nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 2. September 2025 (VB 369) zu Recht verneint.
4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
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Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 22. Juni 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Fricker