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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 11.05.2026 VBE.2025.376

11. Mai 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,698 Wörter·~8 min·7

Volltext

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2025.376 / ad / nl Art. 83

Urteil vom 11. Mai 2026

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Dettwiler

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 15. August 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 27. Februar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Q._____ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 1. April 2025 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. März 2025. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2025, da der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe und Gründe für eine Befreiung von deren Erfüllung fehlen würden. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 15. August 2025 ab.

2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:

"Die Verfügung Nr. 5308/2025 sei aufzuheben, und der Anspruch des Beschwerdeführenden auf Arbeitslosenentschädigung sei für die genannte Periode zu gewähren."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2025 ist zu beachten, dass der Einspracheentscheid vom 15. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 8) an die Stelle der Verfügung trat und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1). Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2025 beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 15. August 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2025 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht verneint hat, ausgehend davon, dass die

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Rahmenfrist für die Beitragszeit auf die Periode vom 3. März 2023 bis 2. März 2025 festzulegen sei.

2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

2.2. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit richtet sich nach Art. 14 AVIG.

2.3. Als Beitragsmonat zählt nach Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Als Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, gelten solche aus angebrochenen Kalendermonaten, in denen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb des gleichen Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat angedauert hat. Solche Beitragszeiten werden zusammengezählt, und zwar in der Weise, dass die Beschäftigungstage mit dem Faktor 1,4 oder in Grenzfällen mit dem Faktor aus 30 Kalendertagen geteilt durch die im fraglichen Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage vervielfacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2023 vom 14. September 2023 E. 2.3 mit Hinweisen).

3. 3.1. Der Beschwerdegegner führte im Einspracheentscheid vom 15. August 2025 aus, der Beschwerdeführer habe während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. März 2023 bis am 2. März 2025 eine Beitragszeit von insgesamt 11.867 Monaten erwirtschaftet und deshalb die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt. Die Mindestbeitragszeit wäre mit 11.887 Monaten auch dann nicht erfüllt, wenn die Rahmenfrist für die Beitragszeit auf die Periode vom 1. März 2023 bis am 28. Februar 2025 festgelegt würde (VB 8 S. 2 f.).

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Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe mit dem 3. März 2025 einen falschen Anspruchsbeginn angenommen, richtig sei der 28. Februar 2025. Er habe in den zwei Jahren bis zum Beginn seiner Arbeitslosigkeit genau 12 Monate gearbeitet (Beschwerde S. 2).

3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 27. Februar 2025 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 1. April 2025 die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. März 2025 (VB 106, 89). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 1. März 2025 ein Samstag war und die Kontrollvorschriften nur an Werktagen erfüllt werden können, setzte der Beschwerdegegner den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den nächsten Werktag, den 3. März 2025, und die Rahmenfrist für die Beitragszeit auf die Periode vom 3. März 2023 bis am 2. März 2025 fest (vgl. VB 8 S. 2 f.; AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Juli 2025, Rz. B43).

3.2.2. In seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 1. April 2025 gab der Beschwerdeführer an, sein Arbeitsverhältnis mit der B._____ AG habe am 28. Februar 2025 geendet (VB 89 ff.). Tatsächlich wurde jedoch das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin am 20. Februar 2025 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 7 Tagen während der Probezeit per 27. Februar 2025 aufgelöst (VB69, 64). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. März 2025 beruhte somit auf der – nach Lage der Akten irrtümlichen – Annahme, das Arbeitsverhältnis habe (erst) am 28. Februar 2025 geendet. Aus der Anmeldung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Arbeitslosentaggelder beantragen wollte, wobei er fälschlicherweise davon ausging, dass dies der 1. März 2025 sei. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 28. Februar 2025 beantragt hätte, wenn er nicht dem erwähnten Irrtum unterlegen wäre. Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist daher auf den ersten Tag der Arbeitslosigkeit am 28. Februar 2025 festzulegen, womit die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 28. Februar 2023 bis am 27. Februar 2025 dauerte (vgl. E. 2.1. f. und 3.2.1. hiervor).

3.3. Der Beschwerdeführer war vom 9. Januar bis zum 30. November 2023 bei der C._____ GmbH angestellt (VB 125 f.; 123), wobei lediglich die Zeit ab dem 28. Februar 2023, dem Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit, in die Rahmenfrist fällt. Vom 28. Februar 2023 bis am 30. November 2023 erwirtschaftete der Beschwerdeführer 9.05 Beitragsmonate (28. Februar 2023 [1 Werktag x 1.5 : 30 Tage = 0.05 Monate] zuzüglich 1. März bis

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30. November 2023 [9 Monate]; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_87/2023 vom 14. September 2023 E. 2.3.; 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.4).

Vom 1. Dezember 2023 bis am 30. November 2024 ging der Beschwerdeführer keiner beitragspflichtigen Tätigkeit nach (VB 45).

Vom 1. Dezember 2024 bis am 27. Februar 2025 war der Beschwerdeführer bei der B._____ AG angestellt (VB 69, 64) und erwirtschaftete eine Beitragszeit von 2.95 Monaten (1. Dezember 2024 bis 31. Januar 2025 [2 Monate] zuzüglich 1. bis 27. Februar 2025 [19 Werktage x 1.5 : 30 Tage = 0.95 Monate]).

Mit einer Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten (9.05 Monate der C._____ GmbH + 2.95 Monate B._____ AG) hat der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit erfüllt.

3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 28. Februar 2023 bis am 27. Februar 2025 (vgl. E. 3.2.2. hiervor) die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt hat (vgl. E. 3.3. hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt.

4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2025 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit erfüllt und ab 28. Februar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer hat jedoch als nicht vertretene Partei, deren Aufwand denjenigen Aufwand, den eine Partei üblicherweise auf sich zu nehmen hat, nicht überschreitet, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134).

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Das Versicherungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 15. August 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit erfüllt und ab 28. Februar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Aarau, 11. Mai 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Dettwiler

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