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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 11.02.2026 VBE.2025.367

11. Februar 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·5,755 Wörter·~29 min·5

Volltext

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.367 / am / GM Art. 27

Urteil vom 11. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber i.V. Mozzini

Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Beigeladene BVG-Sammelstiftung Swiss Life, General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 18. Juli 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die 1987 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 30. März 2023 (Eingangsdatum: 1. Mai 2023) bei der Beschwerdegegnerin unter Angabe gesundheitlicher Beeinträchtigungen infolge der operativen Entfernung eines Gehirntumors zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in persönlicher, beruflicher und medizinischer Hinsicht. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2024 neuropsychologisch begutachten und am 23. Oktober 2024 erfolgte eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause betreffend deren Leistungsfähigkeit im Haushalt. Im Anschluss daran stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen gerichteten Einwänden und neu eingereichten Berichten medizinischer sowie beruflicher Natur nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD sowie dem internen Abklärungsdienst und entschied gestützt darauf mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wie vorbeschieden.

2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die angefochtene Verfügung vom 18.07.2025 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 verzichtete.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 87) zu Recht abgewiesen hat.

2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – unbestrittenermassen – von November 2022 bis Januar 2024 auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. dazu VB 6.2, VB 13 S. 1; VB 46 S. 8). Ab Januar 2024 ging die Beschwerdegegnerin von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Die Beschwerdeführerin hingegen ging ab Januar 2024 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Beschwerde, Ziff. 36), begründet diese indes nicht weiter (vgl. Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Aus den Akten geht sodann nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin ab Januar 2024 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll. Daher erübrigen sich Weiterungen diesbezüglich.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2025 (VB 87) im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie sowie Praktischer Arzt, vom 28. August 2024 (VB 66) und den Bericht der Abklärungsperson vom 25. Oktober 2024 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 23. Oktober 2024 bei der Beschwerdeführerin zu Hause (VB 68) sowie die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 12. Mai 2025 (VB 84).

Bestritten wird von der Beschwerdeführerin die Korrektheit bzw. die Vollständigkeit der Abklärung der Statusfrage, insbesondere deren ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle (Beschwerde, Ziff. 10 ff.; vgl. E. 4. hiernach). Ebenfalls bestritten wird die Beurteilung in Bezug auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt, sowohl was die prozentuale Gewichtung vor Eintritt der Invalidität als auch was die prozentuale Einschränkung nach Eintritt der Invalidität betrifft (Beschwerde,

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Ziff. 31 ff., vgl. E. 5. hiernach). Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich, dass der RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ bei seiner Beurteilung der Einschränkung im Haushalt sämtliche ihm vorliegenden medizinischen Beurteilungen berücksichtigt hat (Beschwerde, Ziff. 37; vgl. E. 5.4.3. hiernach).

4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, ihre Abklärungen bezüglich der zu wählenden Methode der Invaliditätsbemessung hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin – ohne Gesundheitsschädigung – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen eines 20%igen Arbeitspensums ausserhäuslich erwerbstätig wäre (VB 87 S. 1).

Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass die getätigten Abklärungen in Bezug auf die Statusfrage der Beschwerdegegnerin nicht ordnungsgemäss erfolgt seien (Beschwerde, Ziff. 15 ff.). Entsprechend den Akten sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ausserhäuslich nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen 20 %, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem 50%igen Arbeitspensum nachgehen würde. Daraus ergebe sich, dass sich der Invaliditätsgrad auf mindestens 62 % belaufe (Beschwerde, Ziff. 23 ff.).

4.2. Die im konkreten Fall anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) ist davon abhängig, ob die versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (vgl. Art. 28a IVG). Entscheidend dabei ist, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 mit Hinweis).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil‑)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus-

- 5 bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).

4.3. 4.3.1. Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 22. Mai 2023 (VB 21) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Pensum von 20 % erwerbstätig gewesen sei. Sie habe ihr Pensum infolge der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2021 reduziert (VB 21 S. 4). Weiter hielt sie fest, dass sie bei vollständiger Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 20 % bis eventuell 40 % nachgehen würde. Auf die Frage nach dem Grund für die Differenz zum 20%igen Pensum vor Eintritt der Gesundheitsschädigung gab sie an, dass sie, wenn ihr Sohn grösser werde, das Pensum irgendwann wieder aufstocken wolle. Schliesslich hielt sie fest, dass sie (ohne gesundheitliche Beeinträchtigung) seit Mai 2020 zu 20 % erwerbstätig wäre (VB 21 S. 4 f.).

4.3.2. Bei der Abklärung vor Ort und Stelle vom 23. Oktober 2024 (VB 68) habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin 20 % ausserhäuslich berufstätig wäre. Sie habe sodann ausgeführt, dass sie bis zur Geburt ihres Sohnes während sieben Jahren in einem 100 % Pensum erwerbstätig gewesen sei. Durch seine Geburt habe sie ihr Arbeitspensum reduziert bzw. sie sei gezwungen gewesen, eine neue Stelle mit einem 20%igem Arbeitspensum zu suchen, welche sie im Mai 2022 schliesslich auch gefunden habe. Seit Mai 2022 sei ihr Sohn einmal wöchentlich fremdbetreut worden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass geplant gewesen sei das Arbeitspensum zu erhöhen, wenn ihr Sohn grösser werde. Wann das genau sein werde, könne sie vor Ort nicht sagen. Die Abklärungsperson hielt entsprechend fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – so wie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens – einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 20 % nachgehen würde. So sei diesbezüglich auch die Kinderbetreuung durch die Fremdbetreuung in der Kindertagesstätte (Kita) abgedeckt. Eine Aufstockung hingegen sei aufgrund des Unterstützungsbedürfnisses ihres Sohnes bis auf weiteres noch kein Thema (VB 68 S. 4).

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4.3.3. Die Beschwerdeführerin machte – inzwischen rechtlich vertreten – einwandweise geltend, dass sie auch nach der Geburt ihres Sohnes bestrebt gewesen sei, in einem höheren Teilzeitpensum zu arbeiten. Diesbezüglich könne auch nachgewiesen werden, dass sie sich auf diverse Arbeitsstellen mit einem Pensum von 40 % und mehr beworben habe. Weiter hielt sie fest, dass ein Arbeitspensum von 50 % auch vor dem Hintergrund der Fremdbetreuung – an zwei Tagen in der Woche – für sie möglich gewesen wäre. Schliesslich gründe die Fremdbetreuung an zwei Tagen in der Woche durch die Kita ausschliesslich auf ihrem Gesundheitsschaden. Entsprechend sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von mindestens 50 % nachgehen würde (VB 77 S. 5 f.).

4.3.4. Gestützt auf diese Einwände bat die Beschwerdegegnerin die Abklärungsperson um eine entsprechende Stellungnahme (VB 79). In der Stellungnahme vom 12. Mai 2025 (VB 84) teilte diese mit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht an Ort und Stelle unverändert wiedergegeben worden seien. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung weiterhin eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem 20 % Pensum ausüben würde. Diese Angabe decke sich im Übrigen auch mit den Angaben im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 22. Mai 2023 und mit dem Abklärungsbericht an Ort und Stelle vom 25. Oktober 2024. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass – wenn ihr Sohn grösser werde – sie irgendwann ihr Pensum wieder aufstocken wolle. In welchem Zeitraum dies geplant war, habe sie indes nicht angeben können. Die Abklärungsperson hielt schliesslich an sämtlichen Erkenntnissen fest, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 20 % nachgehen würde (VB 84 S. 2 f.).

4.4. Wie unter anderem auch von der Beschwerdeführerin zutreffend festgestellt (Beschwerde, Ziff. 27), handelt es sich bei den gemachten Aussagen im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 22. Mai 2023, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem 20 % bis eventuell 40%-Pensum nachgehen würde (VB 21 S. 5) und sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit "Mai 2022 (20 %)" erwerbstätig wäre (VB 21 S. 5), um Aussagen der ersten Stunde, welchen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein erhöhter Beweiswert zuzusprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2. mit Verweis u.a. auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).

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Zutreffend führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 22. Mai 2023 nicht vollständig mit dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 25. Oktober 2024 decken (Beschwerde, Ziff. 20). So hat die Beschwerdeführerin im Fragebogens betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt mitunter angegeben, bei vollständiger Gesundheit eine ausserhäusliche Tätigkeit im Umfang von 20 % bis eventuell 40 % ausüben zu wollen. Demgegenüber wurde bei der Abklärung an Ort und Stelle festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei vollständiger Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 20 % nachgehen würde.

Dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Arbeitslosenversicherung kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes und noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens um Stellen mit einem Pensum von 20-60 % beworben hat. Neben den Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen hat sich die Beschwerdeführerin auch mehrfach auf nicht ausgeschriebene Stellen initiativ bzw. spontan bzw. aktiv beworben. Auffallend hierbei ist, dass die Beschwerdeführerin bei insgesamt 16 Bewerbungen dieser Art jeweils ein Wunschpensum von 20–30 % angegeben hat (VB 77 S. 29 ff.). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieser Arbeitsbemühungen schliesslich eine neue Stelle mit einem Arbeitspensum von 20 % angetreten hat (vgl. dazu VB 77 S. 29; 25 S. 6).

Damit ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände (E. 4.3. hiervor) bezüglich der Statusfrage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 9 E. 9.5 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem 20%-Pensum erwerbstätig wäre. Dass sie im Gesundheitsfall in einem höheren Pensum erwerbstätig wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb von einer 20%igen Erwerbstätigkeit und 80%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfalle auszugehen ist.

5. 5.1. Betreffend die Einschränkung im Aufgabenbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2025 (VB 87) auf den Bericht vom 25. Oktober 2024 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 23. Oktober 2024 (VB 68) sowie die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 12. Mai 2025 (VB 84). Die Abklärungsperson hielt gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ gewürdigten medizinischen Akten (VB 66) fest, im Haushalt bestehe seit November 2023 eine behinderungsbedingte Einschränkung von 23 % (VB 68 S. 9).

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Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass erhebliche Bedenken an der fachlichen Eignung der Abklärungsperson bestünden (Beschwerde, Ziff. 32). Sodann sei zu Unrecht nicht auf den neurologischen Arztbericht vom 8. Februar 2025 eingegangen worden, welcher in einem "eklatanten" Widerspruch mit der Einschätzung der Abklärungsperson stehe (Beschwerde, Ziff. 34 f.). Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf die in der Stellungnahme vom 26. März 2025 vorgetragenen Rügen (Beschwerde, Ziff. 33; vgl. dazu VB 77). Schliesslich sei – unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht durch ihren Ehemann – von einer Einschränkung im Haushalt von 50 % auszugehen (Beschwerde, Ziff. 36).

5.2. 5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 mit Hinweisen).

5.2.2. Bei der Ermittlung der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wird die Schadenminderungspflicht in Rechnung gestellt (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 510; 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.6; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 166 zu Art. 28a IVG). Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen beanspruchen. Diese geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.; vgl. präzisierend zum Ganzen Rz. 3613 bis 3615 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; Stand 1. Januar 2025]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für die Gerichte vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547).

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5.3. 5.3.1. Die Abklärungsperson hielt im Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2024 (VB 68) sowie der Stellungnahme vom 12. Mai 2025 (VB 84) Folgendes fest:

5.3.2. Zum Bereich "Ernährung" hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführerin, welche schon immer für das Kochen zuständig gewesen sei, das Rüsten von härterem Gemüse wie Karotten oder Kartoffeln aufgrund der Gefühlsstörung und Schwäche der linken Hand mehr Mühe beim Zerkleinern bereite. Sie könne kleinere Pfannen anrichten und heben und selbstständig den Tisch decken und abräumen, auch wenn sie bisweilen mit weniger Geschirr und Besteck, dafür jeweils mehrmals, laufen müsse. Weiter könne sie den Abwasch oder das Abtrocknen des Geschirrspülers selbstständig ausführen. Die alltägliche Küchenreinigung hingegen mache ihr Ehemann, wenn ihr nach dem Kochen die Energie dafür fehle. Zuständig für das Abschütten des Teigwarenwassers sei ebenfalls der Ehemann, weil sie sich dabei unsicher fühle. Schliesslich hielt die Abklärungsperson fest, in der festgehaltenen Einschränkung von 20 % sei berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin die Arbeiten verlangsamt und in Etappen ausführe und ihr Ehemann abends die alltägliche Küchenreinigung vornehme. Im Abklärungsbericht erkannte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 %, bei einer Gewichtung des Bereichs mit 25 %, was eine Einschränkung von insgesamt 5 % ergab (VB 68 S. 5). In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 hielt die Abklärungsperson vollumfänglich an ihrer Beurteilung fest und führte weiter aus, dass die Mithilfe bei der alltägliche Küchenreinigung bei fehlender Energie sowie das verlangsamte etappenweise Arbeiten ausreichend bei der (wohlwollend) erkannten Einschränkung von 20 % berücksichtigt worden sei (VB 84 S. 4 f.).

5.3.3. Hinsichtlich des Bereichs "Wohnungs- und Hauspflege" hielt die Abklärungsperson fest, dass ein Staubsaugroboter das Staubsaugen ersetze. Für das feucht Aufnehmen des Bodens sei sodann der Ehemann zuständig. Die Beschwerdeführerin übernehme das tägliche, wenn auch nicht gründliche, Putzen der Dusche, des WC und des Lavabos (VB 68 S. 6). Bei den einmal im Jahr auszuführenden Fensterreinigungen sowie bei der gründlichen Reinigung der Wohnung und der Küche sei es ihrem Ehemann im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar mitzuhelfen. Im Weiteren sei es dem Ehemann zumutbar die Bettwäsche zu wechseln sowie den Kehricht und das Leergut runterzutragen, da er dies schon vor dem Eintritt ihres Gesundheitsschadens erledigt habe. Entsprechend erkannte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht im Bereich "Wohnungs- und Hauspflege" eine Einschränkung von 40 %, was durch die Gewichtung des

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Bereichs mit 30 % eine Einschränkung von insgesamt 12 % ergab (VB 68 S. 6). In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 hielt die Abklärungsperson ebenfalls vollumfänglich an ihrer Beurteilung fest und erkannte, dass bei der Einschränkung wohlwollend gewürdigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin die Arbeiten selbstständig und in Etappen ausführen müsse (VB 84 S. 5).

5.3.4. Bezüglich des Bereichs "Einkauf und weitere Besorgungen" hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin die kleineren Einkäufe aufgrund ihrer Epilepsie nicht mehr mit dem Auto erledigen könne, sondern diese aus Kostengründen – nur im Notfall – im teureren Dorfladen tätige. Wenn sie mit dem Auto der Nachbarin ins Nachbardorf mitfahren dürfe, tätige sie indessen jeweils kleinere Einkäufe. Sodann tätige sie – wie bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens – die Grosseinkäufe am Wochenende zusammen mit ihrem Ehemann. Kleidereinkäufe seien möglich, jedoch habe sie darauf zu achten, dass sie nicht zu starken Reizüberflutungen ausgesetzt werde. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass es im Rahmen der Schadenminderungspflicht für die Beschwerdeführerin zumutbar sei, die (Lebensmittel-)Einkäufe teilweise online zu tätigen und nach Hause liefern zu lassen. Darüber hinaus könne sie die Kleidereinkäufe ebenfalls im Internet vornehmen. Die Abklärungsperson gewichtete diesen Bereich im Abklärungsbericht mit 10 % und erkannte eine Einschränkung von 0 % (VB 68 S. 7). In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 stellte die Abklärungsperson klar, dass sie vollumfänglich an ihrer Beurteilung festhalte (VB 84 S. 7 f.).

5.3.5. Betreffend den Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" legte die Abklärungsperson dar, dass die Wäsche- und Kleiderpflege seit jeher mehrheitlich vom Ehemann übernommen worden sei. Mangels eines Tumblers müssten sämtliche Kleidungsstücke am Wäscheständer im Haus aufgehängt werden. Das Bedienen der Waschmaschine bereite der Beschwerdeführerin Probleme, da sie sich nicht merken könne, welches Programm für was eingestellt werden müsse. Das Aufhängen der Wäsche könne die Beschwerdeführerin ausführen, was jedoch dazu führe, dass dieser Vorgang länger als früher ginge und sie rasch ermüde. Schliesslich lege jeder seine eigene Wäsche für sich selbst zusammen und versorge seine eigene Wäsche auch selbst im Schrank. Im Abklärungsbericht wurde dieser Bereich mit 15 % gewichtet. Die Abklärungsperson hielt schliesslich fest, dass der Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" vor dem Gesundheitsschaden das Aufgabengebiet des Ehemanns gewesen sei, weshalb auch keine Einschränkung mitberücksichtigt werde (VB 68 S. 7 f.). In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 hielt die Abklärungsperson an ihrer Beurteilung fest (VB 84 S. 8).

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5.3.6. Hinsichtlich des Bereichs "Pflege und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen" hielt die Abklärungsperson fest, dass ihr zu diesem Zeitpunkt dreijähriger Sohn viel Zeit beanspruche und sie sich deshalb tagsüber immer mal wieder hinlegen müsse. Da die Beschwerdeführerin an ihre Grenzen stosse, sei zur Entlastung ein zweiter Tag in der Kita organisiert worden. Abends sowie am Wochenende übernehme der Ehemann die Kinderbetreuung. Sodann bestünden feinmotorische Einschränkungen beim Anund Auskleiden von Schuhen und Jacken. Weiter brauche sie für das bisweilen ohnehin schon mühsame Windelwechseln mehr Zeit. Herausfordernd sei es für sie schliesslich, Kinderspielanleitungen zu lesen und zu verstehen. Abschliessend hielt die Abklärungsperson dazu fest, es sei sozial üblich und zumutbar, dass der Ehemann im Bereich Kinderbetreuung vermehrt mithelfe. Gestützt darauf wurde im Abklärungsbericht eine Gewichtung von 15 % festgestellt und von einer 40%igen Einschränkung ausgegangen, was zu einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 6 % führte (VB 68 S. 8). In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 bekräftigte die Abklärungsperson, dass sie an der Beurteilung festhalte (VB 84 S. 8).

5.3.7. Die Abklärungsperson hielt schliesslich betreffend den Bereich "Garten- / Umgebungspflege" fest, dass dieser Bereich vor Eintritt des Gesundheitsschadens das Aufgabengebiet des Ehemanns gewesen sei, weshalb in diesem Bereich keine Einschränkungen berücksichtigt würden (VB 68 S. 9). Die Abklärungsperson hat diesen Bereich im Abklärungsbericht mit 5 % gewichtet und ging von keiner Einschränkung aus. In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 erklärte sie, dass sie an ihrer Beurteilung festhalte und ergänzte, dass ein Gartenanteil zum Haus gehöre und daher auch nicht gänzlich auf eine Gewichtung dieses Bereichs verzichtet werden könne (VB 84 S. 10).

5.4. 5.4.1. Der Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2024 (VB 68) wurde von einer hierfür qualifizierten Person, unter Berücksichtigung der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, in Kenntnis der medizinischen Akten sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt. Die Abklärungsperson begründete ihre Abklärungsergebnisse und Schlussfolgerungen angemessen detailliert und plausibel, wobei keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben bestehen. Sie führte detailliert und nachvollziehbar aus, worin die Einschränkungen bestünden, wie diese zu berücksichtigen seien und inwiefern diese teilweise durch die zumutbare Mitarbeit ihres Ehemannes kompensiert werden könnten (vgl. E. 5.2.1. f. hiervor).

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Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Abklärungsperson fachlich nicht geeignet sei und sie die funktionellen Einschränkungen nicht sachgerecht und methodisch einwandfrei beurteilen könne sowie aufgrund der psychischen oder neuropsychologischen Beschwerden zusätzlich der Beizug einer ärztlichen Fachperson angezeigt gewesen wäre (Beschwerde, Ziff. 31 ff.) ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die invaliditätsbedingte Einschränkung im vorliegenden Fall rein neuropsychologischer und gerade nicht psychischer Natur ist, weshalb der Beizug einer ärztlicher Fachperson denn auch nicht geboten war. Andererseits wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt, weshalb die Abklärungsperson fachlich nicht geeignet sein solle. Die behinderungsbedingte Einschränkung wurde demnach – angesichts der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. deren funktionellen Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich und der dem Ehemann zumutbaren Mithilfe durchaus einleuchtend – mit 23 % beziffert (vgl. E. 5.3.2. - E. 5.3.7. hiervor).

5.4.2. 5.4.2.1. In der von der Beschwerdeführerin zitierten Stellungnahme vom 26. März 2025 sei der Abklärungsbericht im Detail und eingehend analysiert und die Widersprüche und Fehler aufgezeigt worden (Beschwerde, Ziff. 33). Bei dieser Stellungnahme handelt es sich um den begründeten Einwand der Rechtsschutzversicherung D._____ AG (VB 77). Darin wurde im Wesentlichen die prozentuale Gewichtung der Bereiche und die tatsächlichen Einschränkungen im Haushalt nach Eintritt der Invalidität gerügt (VB 77 S. 6). So wurde in diesem Einwandschreiben geltend gemacht, dass die Gewichtung durch die Abklärungsperson in den Bereichen Ernährung und Pflege und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen um jeweils 10 % zu tief ausgefallen sei. Die Gewichtungen in den Bereichen Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege und Garten- / Umgebungspflege seien hingegen um jeweils 5 % zu hoch gewichtet worden (VB 77 S. 6 ff.).

5.4.2.2. Bei der Gewichtung der einzelnen Bereiche hat sich die Abklärungsperson an die im einschlägigen Kreisschreiben des BSV definierten Vorgaben gehalten (Rz. 3609 und 3610 des Kreisschreibens über die Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] in der Stand 1. Januar 2025) und innerhalb ihres Ermessens agiert. Die vorgenommene Gewichtung ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse nachvollziehbar und stellt damit keine klar feststellbare Fehleinschätzung dar, wie sie für eine gerichtliche Anpassung erforderlich wäre (vgl. E. 5.2.1. hiervor).

5.4.2.3. Neben der Gewichtung der einzelnen Bereiche wurde schliesslich auch die von der Abklärungsperson erkannten (prozentualen) Einschränkungen

- 13 nach Eintritt der Invalidität gerügt. Bei der Ernährung sei von einer Einschränkung nach Eintritt der Invalidität von mindestens 40 % auszugehen. Begründet wurde dies mit den pauschal gehaltenen Ausführungen, wonach diese Arbeiten den Grossteil der zeitlichen Aufwendungen beanspruche und diese Arbeiten für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen massiv erschwert würden. Im Wesentlichen wurden sodann die gleichen Argumente in Bezug auf die Bereiche Wohnungs- und Hauspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege vorgetragen (VB 77 S. 7 ff.). Nachdem die Abklärungsperson zu den entsprechenden Haushaltsverrichtungen im Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2024 bereits Stellung genommen hatte, ging sie in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 einlässlich und nachvollziehbar auf die einzelnen Kritikpunkte der Beschwerdeführerin ein (VB 84). Die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen folglich keine Zweifel an den begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen der Abklärungsperson zu erwecken.

Im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass eine Einschränkung von mindestens 70 % nach Eintritt der Invalidität vorliegen würde. Inwiefern die geltend gemachte Einschränkung (Mobilitätseinschränkung, Reizüberflutungen beim Einkaufen in Geschäften und die Konzentrationsprobleme) eine Einschränkung von 70 % begründen soll erschliesst sich jedoch nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt (VB 77 S. 9). So tätigt die Beschwerdeführerin die wöchentlichen Grosseinkäufe immer mit ihrem Ehemann gemeinsam. Sodann ist es der Beschwerdeführerin, wenn eine Mitfahrtgelegenheit besteht, jeweils möglich, kleinere Einkäufe im Nachbarsdorf selbst zu tätigen (vgl. E. 5.3.2. hiervor). Schliesslich können die Einkäufe, wie von der Abklärungsperson zutreffend dargelegt (VB 68 S. 7, 84 S. 8), zur Entlastung der bestehenden Einschränkungen – zumindest teilweise – im Internet bestellt werden.

In Bereich Pflege und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen hat die Beschwerdeführerin eine Einschränkung von gesamthaft 60 % geltend gemacht (VB 77 S. 10). Begründet wurde diese mit dem Umfang und der Komplexität der Betreuung, den gesundheitlichen Einschränkungen, den Herausforderungen durch die Epilepsie, sowie der unzumutbaren Aufgabenverteilung. Wie von der Abklärungsperson festgehalten, wurden sämtliche Einschränkungen, wie insbesondere die Kinderbetreuung durch ihren Ehemann nach seinem Feierabend bei der Bemessung berücksichtigt (VB 68 S. 8, vgl. auch 84 S. 9 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Bemessung einer 40%igen Einschränkungen nach Eintritt der Invalidität durchaus plausibel bzw. keineswegs offensichtlich falsch (vgl. E. 5.2.1. und E. 5.3.6. hiervor).

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5.4.3. 5.4.3.1. In der Beschwerde selbst (vgl. zum Ganzen Beschwerde, Ziff. 34) stützte sich die Beschwerdeführerin bei ihren Vorbringen bezüglich der Einschränkungen im Haushalt im Wesentlichen auf die Arztberichte des Spitals B._____ vom 8. Februar 2025 (VB 77 S. 17 ff.) und 4. März 2025 (VB 77 S. 25 ff.).

Im neurologischen Arztbericht vom 8. Februar 2025 führte der untersuchende Arzt (VB 77 S. 17 ff.) im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Einschränkung überproportional viel Kraft und Zeit benötige. Ein weiteres einschränkendes Element sei sodann die deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit und die schnelle Ermüdbarkeit (VB 77 S. 21 f.). Schliesslich bemängelte er, dass der Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2024 keine Fremdanamnese beinhalte, zumal eine adäquate Fremdanamnese von zentraler Bedeutung sei (VB 77 S. 24). Schliesslich hielt er fest, dass bei den Einschränkungen der Beschwerdeführerin die Tabellen zur Integritätsschäden der SUVA analog beigezogen werden könnten (VB 77 S. 22). So sei gestützt darauf von einer Reduktion der Leistung in einer selbstverantwortlichen Alltagsaktivität als Mutter mit Kleinkindverantwortung von 40-70 % auszugehen (VB 77 S. 22). Im Arztbericht vom 4. März 2025 wurde im Wesentlichen auf die Einbusse im Bereich des Multitaskings, auf die Überlastung durch Reizüberflutung sowie auf die starke Übermüdung hingewiesen. Sodann wurde erneut auf die analoge Anwendung der SUVA-Tabellen verwiesen und mithin festgehalten, dass eine Leistungseinschränkung von 55-70 % bestünde (VB 77 S. 27 f.).

5.4.3.2. Wie vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3.2 - E. 5.3.7. hiervor), wurde die Ermüdbarkeit, die reduzierte Leistungsfähigkeit in persönlicher und zeitlicher Hinsicht und die Einschränkungen durch die Reizüberflutung im Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2024 und in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 von der Abklärungsperson bereits hinreichend berücksichtigt und eingehend dargelegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinischtheoretische Einschätzung ausschlaggebend ist, sondern die Abklärung an Ort und Stelle für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt darstellt (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV; SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis).

Sodann vermag das Vorbringen, wonach ohne Fremdanamnese die tatsächlichen Einschränkungen nicht zu eruieren seien, nicht zu überzeugen. So liegt die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese in erster Linie innerhalb des medizinischen Bereichs, wobei die ärztlichen Experten diesbezüglich über einen grossen Spielraum verfügen (Urteil des Bundes-

- 15 gerichts 8C_318/2024 vom 23. Januar 2015 E. 4.1.2.). Die Abklärungsperson stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den RAD-Bericht von Prof. Dr. med. C._____ vom 28. August 2024 (VB 66, 68 S. 1), welcher das neuropsychologische Gutachten vom 23. Juni 2024 (VB 61) versicherungsmedizinisch gewürdigt hat. Die Einholung einer Fremdanamnese lag damit im jeweiligen Ermessen des neuropsychologischen Gutachters oder von Prof. Dr. med. C._____, welche beide darauf verzichtet haben.

Soweit die Beschwerdeführerin bzw. die behandelnden Ärzte sich auf die Anwendbarkeit der Suva-Tabellen zu den Integritätsschäden bei der Einschränkung im Haushalt stützen, kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits regelt die Integritätsentschädigung die Entrichtung einer Entschädigung bei Erleiden einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) und lässt aufgrund des gänzlich anderen Regelungsinhalts keine Rückschlüsse auf tatsächliche Einschränkung im Alltag bzw. Haushalt zu. Andererseits kommt die Tabelle des Unfallversicherers von Vornherein nur bei gesundheitliche Folgen nach Unfall- oder Berufskrankheit zur Anwendung, was hier beides nicht vorliegt. Auch eine analoge Anwendung der Suva-Tabellen im Bereich des IVG ist mithin nicht angezeigt (vgl. betreffend die nicht direkte und grundsätzlich auch nicht analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen der Unfallversicherung: THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 13 zu Art. 18 UVG).

5.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt der Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2024 somit sämtliche der genannten Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidgrundlage. Die Beurteilung der Abklärungsperson, insbesondere auch die Art und das Ausmass der von ihr dabei berücksichtigten Schadenminderungspflicht des Ehemannes, ist plausibel und nachvollziehbar und eine – insbesondere klar feststellbare – Fehleinschätzung liegt nicht vor. Ein Eingriff in das Ermessen der fachlich kompetenten und näher am konkreten Sachverhalt stehenden Abklärungsperson ist vorliegend mithin nicht angezeigt (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Es ist somit gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung der Abklärungsperson von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 23 % seit November 2023 auszugehen.

6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2025 (VB 87) zu Recht auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 25. Oktober 2024 (VB 68) und die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 12. Mai 2025 (VB 84) abgestellt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden lediglich 20 % er-

- 16 werbstätig wäre (E. 4 hiervor) und im Haushalt unter Berücksichtigung der zumutbaren Schadenminderungspflicht zu 23 % eingeschränkt ist (E. 5 hiervor). Entsprechend besteht, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, kein Rentenanspruch.

Weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2, Beschwerde, Ziff. 30 und 37 ff.) versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) zu verzichten ist.

7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. Februar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Kathriner Mozzini

VBE.2025.367 — Aargau Obergericht Versicherungsgericht 11.02.2026 VBE.2025.367 — Swissrulings