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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 13.03.2026 VBE.2025.334

13. März 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,734 Wörter·~9 min·2

Volltext

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2025.334 / DB / hf Art. 46

Urteil vom 13. März 2026

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegnerin Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Der 1989 geborene, in einem (in der Probezeit per 30. November 2024 aufgelösten) befristeten Lehrverhältnis tätige Beschwerdeführer meldete sich am 19. November 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 13. Dezember 2024 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Dezember 2024. In der Folge bezog der Beschwerdeführer ab Dezember 2024 Taggelder der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 6. März 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Dezember 2024 für die Dauer von 27 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 7. März 2025 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da er einen neuen Lehrvertrag mit Arbeitsbeginn am 10. März 2025 unterzeichnet hatte. Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 wurde die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 6. März 2025 abgewiesen.

2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 11) zu Recht ab dem 1. Dezember 2024 für 27 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2. 2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte

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(Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAU- MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).

2.2. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen [publ. in ARV 2012 Nr. 13 S. 294]). Eine Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen ist als Selbstkündigung zu qualifizieren (Weisungen AVIG ALE in der ab 1. Juli 2025 geltenden Fassung D24). Eine Selbstkündigung kann nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden kann (Weisungen AVIG ALE D26). Belegt die versicherte Person durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; vgl. auch Weisungen AVIG ALE in der ab 1. Juli 2025 geltenden Fassung D26). Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4).

3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war gemäss Lehrvertrag vom 11. September 2024 ab 1. Oktober 2024 bei der Gemeindeverwaltung C._____ als Auszubildender Fachmann Betriebsunterhalt EFZ mit einer Probezeit von drei Monaten angestellt (VB 128). Mit Vereinbarung vom 19. November 2024 wurde der Lehrvertrag

- 4 aufgrund eines Konflikts zwischen den Vertragsparteien per 30. November 2024 in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst (VB 121). In der Folge unterschrieb der Beschwerdeführer einen ab 10. März 2025 geltenden Lehrvertrag bei der B._____ AG (VB 30).

3.2. Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis (recte: Lehrverhältnis) zu einem Zeitpunkt aufgelöst hat, in welchem er noch keine neue Arbeitsstelle gefunden hatte und somit mit einer Arbeitslosigkeit ab 1. Dezember 2024 rechnen musste (VB 13). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, schrieb er in seiner Einsprache vom 7. März 2025 doch nichts davon, wieder eine Stelle gefunden zu haben, sondern führte lediglich aus, er habe sich zur finanziellen Überbrückung beim RAV angemeldet, bis er eine Fortsetzungsmöglichkeit habe, und sich dann wieder abmelden wollen (VB 38). Dass er aber bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Lehrverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung C._____ eine Anschlusslösung gehabt hätte, lässt sich weder den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen. Damit lag grundsätzlich ab 1. Dezember 2024 eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG vor. Der Beschwerdeführer hat sich folglich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht grundsätzlich am Schaden der Arbeitslosenkasse zu beteiligen, welchen er aufgrund seines Verhaltens verursacht hat (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nach wie vor der Meinung, dass keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorgelegen habe. Die Fortsetzung der Ausbildung in der Gemeinde C._____ sei für beide Parteien nicht mehr in Frage gekommen und der Lehrvertrag sei in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden. Anschliessend habe er seine Ausbildung bei der B._____ AG beendet. In der kurzen Zeit dazwischen sei er arbeitslos gewesen und habe nach einer kurzfristigen Arbeitsstelle gesucht, um seinen Lebensunterhalt bis zur Fortsetzung seiner Ausbildung zu finanzieren (Beschwerde S. 1). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die bisherige Arbeitgeberin führte zu den Gründen für die Auflösung des Lehrvertrags aus, der Beschwerdeführer habe Verantwortung nach seinem Ausbildungsstand gefordert. Als er die gewünschte Verantwortung bekommen habe, habe er angegeben, überfordert zu sein. Zudem habe er sich nicht an die Hierarchie halten können und die vorgegebene Arbeitsweise der Reinigungsfachkräfte bemängelt (VB 78). Der Beschwerdeführer habe sich eine Auszeit von vier Tagen genommen. Als man sich nach der Auszeit wieder getroffen habe, sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass es keine grossen Veränderungen geben werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er unter diesen Umständen die

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Lehre abbreche. Der Vertrag sei somit in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden (VB 52). Der Beschwerdeführer führte zu den Gründen für die Auflösung des Lehrvertrages in seiner entsprechenden Stellungnahme vom 26. Februar 2025 lediglich aus, die Erwartungen der Gemeinde C._____ hätten nicht seinen Vorstellungen entsprochen und umgekehrt (VB 55). Damit bringt er jedoch keine Gründe vor, wieso ihm der Verbleib an der bisherigen Stelle bis zum Finden einer neuen Stelle nicht zumutbar gewesen wäre, insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dies sei ihm aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen, wofür im Übrigen auch keine medizinischen Atteste vorliegen würden (vgl. E. 2.2 hiervor). Zudem lässt sich der Aussage der früheren Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer habe sich nicht an Hierarchien halten können, durchaus ein gewisses Verschulden des Beschwerdeführers erkennen (VB 78). Er führt in seiner Beschwerde lediglich aus, er habe die Auszeit in Absprache mit seinem Vorgesetzten genommen (Beschwerde S. 2). In Bezug auf die Aussage, er habe sich nicht an Hierarchien halten können, bringt er lediglich vor, diese sei haltlos und einseitig. Damit vermag er die Glaubhaftigkeit der Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin jedoch nicht in Frage zu stellen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit per 1. Dezember 2024 ausgegangen.

3.4. Obschon grundsätzlich stets von einem schweren Verschulden und dementsprechend einer Einstelldauer von 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV) auszugehen ist, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV), erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Einstelldauer von (lediglich) 27 Tagen unter Annahme eines mittelschweren Verschuldens im oberen Bereich (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) aufgrund der in der Probezeit erfolgten Auflösung und der Tatsache, dass es sich um einen befristeten (Lehr-)Vertrag gehandelt hat, als vertretbar.

4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

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Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 13. März 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Bächli

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