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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 10.12.2025 VBE.2025.260

10. Dezember 2025·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·2,755 Wörter·~14 min·2

Volltext

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.260 / DB / GM Art. 176

Urteil vom 10. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerdeführerin A._____, vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Beigeladene FUTURA Vorsorgestiftung, Gass 2, Postfach, 5242 Lupfig

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. Mai 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die 1985 geborene und als Inhaberin und Leiterin einer Kindertagesstätte tätige Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Oktober 2021 aufgrund von Asthma und Rheuma bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2023 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) orthopädisch-pneumologisch Begutachten (Gutachten der medexperts AG [medexperts] vom 27. Februar 2025). Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung vom 09.05.2025 aufzuheben. 2. Für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit sei eine arbeitsmedizinische Beurteilung basierend auf dem medizinisch festgehaltenen Gesundheitszustand des medizinischen Gutachtens der medexperts AG durch das Gericht einzuholen.

3. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung, zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 verzichtete diese auf eine Stellungnahme.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99) zu Recht den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

2. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 9. Mai 2025 (VB 99) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädisch-pneumologische medexperts-Gutachten vom 27. Februar 2025. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde dabei eine "Chronisch rezidivierende Lumbalgie (ICD-10: M47.86)" gestellt (VB 96 S. 5). Die Gutachter führten aus, aufgrund der Degeneration der LWS könne von einem etwas erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf ausgegangen werden, eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch kaum zu begründen. Aus pneumologischer Sicht sei die Situation aktuell kontrolliert, das Asthma bronchiale wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (VB 96 S. 5). Die Beschwerdeführerin sei in ihren Fähigkeiten und Ressourcen nicht wesentlich eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Leiterin einer Kita könne die Beschwerdeführerin acht Stunden täglich anwesend sein. Tätigkeiten in Zwangshaltungen und mit Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, also auch das regelmässige Tragen von Kleinkindern, sollten vermieden werden. Inwieweit dies durch entsprechende Anpassungen innerhalb der angestammten Tätigkeit geleistet werden könne, bleibe abzuklären. Vorausgesetzt, dass der Anteil der nicht-angepassten Tätigkeiten bei ca. 10 % liege, könne die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 90 % beurteilt werden, dies gelte seit dem Zeitpunkt der Erstanmeldung im Oktober 2021 (VB 96 S. 6). Für Tätigkeiten ohne Staub- und Dampfbelastungen in Wechselbelastung, ohne körperliche Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne regelmässiges Bücken, Hocken, Kriechen, ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf die Wirbelsäule, ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen und ohne Tragen und Bewegen von schweren und regelmässig mittelschweren Lasten bestehe seit jeher eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 96 S. 7).

3. 3.1. 3.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet

- 4 und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.1.2. Die von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.2. Das medexperts-Gutachten vom 9. Mai 2025 (VB 96) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.1.1, hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. VB 96 S. 25 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 96 S. 9 ff.; 19 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 96 S. 12 ff.; 21) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (VB 96 S. 15 ff; 21 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar, womit es grundsätzlich geeignet ist, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen (vgl. E. 3.1.1. f. hiervor).

4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es könne nicht auf das medexperts- Gutachten abgestützt werden, da sich die Gutachter offensichtlich nicht mit der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin und den darin tatsächlich anfallenden Aufgaben auseinandergesetzt hätten. Der Anteil der nicht-angepassten Tätigkeiten dürfte rund 50 % und somit genau dem Anteil entsprechen, welche sie seit längerem nicht mehr ausführen könne. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % sei daher nicht nachvollziehbar und mit dem gutachterlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil nicht in Einklang zu bringen (Beschwerde S. 11 ff.). Daher sei auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 13).

4.2. 4.2.1. Aus dem medexperts-Gutachten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten ohne Staub- und Dampfbelastungen in Wechselbelastung, ohne körperliche Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopf-

- 5 arbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne regelmässiges Bücken, Hocken, Kriechen, ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf die Wirbelsäule, ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen und ohne Tragen und Bewegen von schweren und regelmässig mittelschweren Lasten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht (vgl. E. 2. hiervor).

Nach dem Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz (bzw. das Versicherungsgericht) nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Die Beschwerdeführerin rügt das von den medexperts-Gutachtern festgelegte Zumutbarkeitsprofil inhaltlich nicht substantiiert, was ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist. Sie rügt allerdings, dass sich das Zumutbarkeitsprofil nicht mit der von den Gutachtern festgelegten Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 90 % in Einklang bringen lasse, da sie bei ihrer Tätigkeit als Leiterin und Inhaberin einer Kinderkrippe nicht angepasste Arbeiten in wesentlich höherem Umfang zu verrichten habe als von den Gutachtern angenommen (Beschwerde Rz. 36).

4.2.2. Die Gutachter haben betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgeführt, Tätigkeiten in Zwangshaltungen und mit Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, also auch das regelmässige Tragen von Kleinkindern, sollten vermieden werden. Inwieweit die Einhaltung durch entsprechende Anpassungen innerhalb der angestammten Tätigkeit geleistet werden könne, bleibe abzuklären. Vorausgesetzt, dass der Anteil der nicht-angepassten Tätigkeiten bei ca. 10 % liege, könne die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 90 % beurteilt werden (vgl. E. 2 hiervor). Die Beschwerdeführerin hatte demgegenüber im "Fragebogen für Arbeitgebende" vom 1. Dezember 2021 ausgeführt, in ihrer Tätigkeit als Kita-Leiterin / Gruppenleiterin" komme die Gruppenleitung und Betreuung der Kinder oft (3 bis rund 5 ¼ Stunden pro Tag) vor. Sie habe ab dem Mittagessen jeweils auf der Gruppe gearbeitet (VB 16 S. 4 f.). Die RAD-Ärztin der Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 in der Folge aus, zur genauen Beurteilung sei eine Arbeitsplatzbeschreibung als Kita-Leiterin notwendig (VB 70 S. 4). Die Beschwerdeführerin hat daraufhin im "Fragebogen für Selbständigerwerbende und Unternehmer/innen" ausgeführt, ihre Tätigkeit beinhalte zu 50 % Administration sowie zu 50 % Gruppenleiterin. Als Gruppenleiterin habe sie zum einen auch administrative Arbeiten wie das Erstellen & Durchführen von Tages- Wochen- und Projektplänen der Kinder und der Gruppe als auch Gespräche mit den Eltern. Zudem müsse sie eine Gruppe von 12-18 Kindern anleiten, führen und begleiten, täglich mindestens eine Stunde spazieren gehen, die Mahlzeiten und Mittagssituation gestalten oder auch Pflegemass-

- 6 nahmen durchführen. Nach hygienischen Vorschriften müsse sie zudem viermal täglich Tisch und Boden putzen, täglich Badezimmer gründlich reinigen und desinfizieren sowie wöchentlich alle Räume gründlich reinigen. Die Tätigkeit als Gruppenleiterin könne sie aufgrund der Beschwerden, welche mindestens 1x pro Monat auftreten und im Schnitt zwei oder mehr Wochen anhalten würden, aufgrund der notwendigen Gewährleistung des Personalschlüssels auf der Gruppe nicht ausüben. Sie müsse jederzeit gewährleisten, dass genug ausgelernte Fachkräfte anwesend seien, um die Bewilligung weiterhin zu erhalten. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie könne die Kinder nicht heben, schlecht zu den Kindern auf den Boden sitzen und diese nicht im Spiel, beim Singkreis oder den Aktivitäten begleiten (VB 77.1 S. 2 f.). Sie habe eine ausgelernte FaBe K einstellen müssen. Seit dieser Anstellung verrichte sie hauptsächlich die administrativen Arbeiten. Die Anstellung sei notwendig gewesen, weil sie verpflichtet sei, den Personalschlüssel zu den anwesenden Kindern einzuhalten und jederzeit zu gewährleisten, dass genug ausgelernte Fachkräfte anwesend seien, damit sie die Bewilligung weiterhin erhalte (VB 77.1 S. 3).

4.2.3. Auch wenn sich angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin im "Fragebogen für Arbeitgebende" und im "Fragebogen für Selbständigerwerbende und Unternehmer/innen" sowie gestützt auf die Aktenlage der exakte Anteil der nicht dem zumutbaren Tätigkeitsprofil entsprechenden Arbeiten, die die Beschwerdeführerin als Kleinkindererzieherin und Leiterin einer Kindertagesstätte auszuüben hat, nicht genau beziffern lässt, ist überwiegend wahrscheinlich, dass dieser Anteil höher liegt als die von den Gutachtern angenommenen 10 %. Die Gutachter selbst waren sich denn auch offenbar über den genauen Anteil der von der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit auszuübenden und nicht zumutbaren Arbeiten unsicher, weshalb sie ausführten, es bleibe abzuklären, inwieweit die Einhaltung durch entsprechende Anpassungen innerhalb der angestammten Tätigkeit geleistet werden könne. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nahmen sie entsprechend unter dem Vorbehalt "vorausgesetzt, dass der Anteil […] bei ca. 10 % liegt" vor (vgl. E. 2. hiervor).

4.3. Da somit die Annahme der medexperts-Gutachter, der Anteil der nicht-angepassten Tätigkeiten in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin betrage ca. 10 %, sich als nicht zutreffend erweist, kann nicht auf die gestützt darauf im Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abgestellt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Gutachten vom 27. Februar 2025 und dem darin formulierten Anforderungsprofil Beweiswert zukommt. Es liegt nämlich praxisgemäss nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende

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Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Die Arbeitsunfähigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff des formellen Gesetzes dar (Art. 16 ATSG). Der Arztperson kommt bei der Folgenabschätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hierzu Stellung. Dies ist durch die rechtsanwendende Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 ff.). Einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann daher grundsätzlich die Massgeblichkeit abgesprochen werden, ohne dass die Expertise ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4; vgl. ferner BGE 145 V 361 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50). Dies ist insbesondere in der vorliegenden Konstellation der Fall, bei der es um die nicht-medizinische bzw. juristische Frage geht, ob ein konkretes Jobprofil der bescheinigten Arbeitsfähigkeit entspricht (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.4. Damit kommt dem medexperts-Gutachten vom 27. Februar 2025 Beweiswert zu und es ist auf das darin festgehaltenen Anforderungsprofil für angepasste Tätigkeiten abzustellen. Die Beschwerdegegnerin wird gestützt darauf abzuklären haben, wie hoch der Anteil der nicht mehr zumutbaren Arbeiten in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (und damit deren noch bestehende Arbeitsfähigkeit als Kleinkindererzieherin und Leiterin einer Kindertagesstätte) tatsächlich ist und wie sich die gutachterlich festgestellten Einschränkungen erwerblich – allenfalls im Rahmen einer Abklärung für Selbständigerwerbende – auswirken (ausserordentliche Bemessungsmethode, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen). Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang allenfalls auch, ob der Beschwerdeführerin im Lichte der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten ein Berufswechsel unter Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit zumutbar wäre. Zu beachten ist hierbei, dass nach der Rechtsprechung die Betriebsaufgabe unter Beachtung der Schadenminderungspflicht nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_92/2023 vom 18. Januar 2024 E. 5.3.2. f.; 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 4.4).

5. Zusammenfassend erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt vor diesem Hintergrund im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur weiteren

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Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu verfügen.

6. Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3), hat sie dies im Verwaltungsverfahren bisher nie beantragt und die Beschwerdegegnerin folglich in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2025 (VB 99) auch nicht über einen entsprechenden Anspruch befunden. Insoweit ist daher auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. Dezember 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Bächli

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