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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.02.2026 VBE.2025.146

9. Februar 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·6,622 Wörter·~33 min·4

Volltext

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.146 / lf / GM Art. 24

Urteil vom 9. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7

Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die 2000 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Anstellung obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich gemäss Schadenmeldung am 24. Oktober 2022 beim Absprung während eines Volleyballspiels eine Achillessehnenruptur links zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus.

Nach umfassenden Abklärungen insbesondere zur Höhe des in der Schadenmeldung geltend gemachten Lohns und einem persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin unterzog die Beschwerdegegnerin ihre Zusprache der Taggeldleistungen mit Verfügung vom 22. Mai 2024 einer prozessualen Revision, verweigerte in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG ihre Leistungspflicht und forderte von der Beschwerdeführerin Fr. 49'350.60 an geleisteten Taggeldzahlungen zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025 ab.

2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28.2.2025 sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem diese nicht begründet habe, welche Verfügung in Revision gezogen werde (vgl. Beschwerde S. 5).

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Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 294) genügend nachgekommen. In der Verfügung vom 22. Mai 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie aufgrund der Sachlage auf den Entscheid vom 27. Januar 2023 (VB 27) zurückkommen müsse und die zu Unrecht erbrachten Taggeldleistungen ab dem 27. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 49'350.60 zurückzuerstatten seien (VB 272 S. 6). Darauf verwies sie im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025 (VB 294 S. 5). So war es für die Beschwerdeführerin möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt haben, ein Bild zu machen und zu erkennen, welchen Entscheid die Beschwerdegegnerin in Revision gezogen hat. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist damit zu verneinen.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025 (VB 294) zu Recht ihre Leistungszusprache vom 27. Januar 2023 (VB 27) bzw. die darauf beruhenden Taggeldabrechnungen einer prozessualen Revision unterzog, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG ihre Leistungspflicht verweigerte und von der Beschwerdeführerin Fr. 49'350.60 an geleisteten Taggeldzahlungen zurückforderte.

3. 3.1. Soweit aufgrund einer Falschangabe in der Unfallmeldung ein Taggeld gestützt auf einen zu hohen versicherten Verdienst und damit ein frankenmässig zu hohes Taggeld ausbezahlt wurde, hat die versicherte Person die Differenz grundsätzlich in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Darüber hinausgehend kann der Versicherer auch – im Sinne einer Sanktion – in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Voraussetzung für eine solche Sanktionierung ist indessen, dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich erfolgte und sich die Absicht gerade darauf

- 4 bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen. Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Bestimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes, führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (vgl. BGE 143 V 393 E. 6.2 S. 395 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3).

3.2. 3.2.1. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist jedoch an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels geknüpft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1).

3.2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 135 V 201 E. 5.1 S. 204 und 127 V 466 E. 2c S. 469).

3.2.3. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich zwar vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem "erheblich" sein. Eine neue Tatsache ist jedenfalls nur dann im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erheblich, wenn sie die tatsächliche Grundlage der Verfügung oder des Einspracheentscheids so zu ändern vermag, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 22/07 vom 6. September 2007 E. 4.1; 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1).

3.2.4. Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG). Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine

- 5 sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).

4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025 im Wesentlichen davon aus, dass angesichts der Falschangabe in der Schadenmeldung eines Einkommens bei der B._____ GmbH von Fr. 5'633.00 (Fr. 5'200.00 x 13 : 12) pro Monat und der massiven Diskrepanz zum tatsächlich anzunehmenden Einkommen von maximal Fr. 1'500.00 pro Monat nicht zu beanstanden sei, dass in der angefochtenen Verfügung in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG die Ausrichtung von Taggeldleistungen verweigert worden sei (VB 294 S. 8 f.). Die unrechtmässig bezogenen Leistungen seien gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (VB 294 S. 10).

4.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die notwendigen Tatsachen und Beweismittel hätte die Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass des Entscheides vom 27. Januar 2023 besorgen können, womit bereits aus diesem Grund kein Revisionsgrund bestehe. Die mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025 als Begründung für die Revision vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel hätten der Beschwerdegegnerin zudem bereits am 9. bzw. spätestens am 16. November 2023 vorgelegen, womit mit der Verfügung vom 22. Mai 2024 die 90-tägige Revisionsfrist versäumt worden sei. Überdies würden die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht zwingend eine andere Ermessensausübung bedingen, womit auch materiell kein Revisionsgrund bestehe (vgl. Beschwerde S. 5 f., 8, 10).

Die ehemalige Treuhänderin der B._____ GmbH habe den Auftrag, die Meldungen bei den Behörden und das Führen der Buchhaltung nicht erfüllt. Die B._____ GmbH habe sich daher im November 2023 an die C._____ Treuhand AG wenden müssen, weil sie von verschiedenen Behörden mit Mahnungen und Erinnerungsschreiben zugedeckt worden sei. Zudem seien sämtliche Unterlagen bei der ehemaligen Treuhänderin gewesen und die damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin habe lediglich mit Hilfe eines Rechtsanwaltes einen Teil der Unterlagen erhältlich machen können.

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Aus diesem Grund seien sämtliche Behörden erst im Januar 2024 mit den notwendigen Unterlagen bedient worden (vgl. Beschwerde S. 6). Die von der Geschäftsführerin der B._____ GmbH an die Beschwerdeführerin geleisteten Privatzahlungen seien keine Lohnzahlungen gewesen, sondern die Geschäftsführerin (D._____) habe als Mutter ihre Tochter wegen noch bestehender Schulden in Deutschland unterstützt. Die Lohnzahlungen für die Monate Juni bis Oktober 2022 seien nicht auf das deutsche Konto der Beschwerdeführerin getätigt worden, sondern als Barzahlungen. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren nie verheimlicht, dass sie vom 8. Juni bis am 30. September 2022 bei der E._____ AG gearbeitet habe. Daneben habe sie aber auch für die B._____ GmbH (auch am Wochenende und abends) gearbeitet, da sie wegen der Scheidung in Deutschland hohe Schulden gehabt habe. Unter diesen Umständen sei es alles andere als unüblich, mehrere Arbeitgeberinnen zu haben. An welchen Tagen sie wie viel gearbeitet habe, sei heute aber nicht mehr klar nachweisbar. Insgesamt könne sie jedoch mit den Anmeldungen bei der Ausgleichskasse und der Pensionskasse, der bezahlten Quellensteuer, den Quittungen und auch den bezahlten Prämien bei der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls im Oktober 2022 den angegebenen Lohn bezogen habe. Sie habe damit keine falschen Angaben mit dem Ziel ungerechtfertigte Leistungen zu beziehen gemacht und somit keine unrechtmässigen Leistungen bezogen (vgl. Beschwerde S. 7 f., 10).

4.2. Aus den Akten ergibt sich insbesondere Nachfolgendes:

4.2.1. In der E-Mail vom 22. September 2022 hatte die damalige Treuhänderin der B._____ GmbH festgehalten, dass Letztere sporadisch Leute beschäftige. Momentan sei D._____, welche täglich arbeite und auch Gesellschafterin sei, angestellt mit einem Monatslohn von Fr. 6'800.00 brutto. Herr F._____ sei im Stundenlohn angestellt. Gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen und Berechnungen schätze sie die Lohnsumme ab dem 21. Mai 2022 bis am 31. Dezember 2022 auf Fr. 70'000.00 (VB 120).

4.2.2. In der Schadenmeldung UVG vom 24. Oktober 2022, mit der das Unfallereignis vom 24. Oktober 2022 gemeldet wurde, wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2022 bei der B._____ GmbH als stellvertretende Gruppenleiterin in einem 100%-Pensum mit 45 Stunden pro Woche und einem Monatslohn von Fr. 5'200.00 (x 13) angestellt sei (VB 1).

4.2.3. In der Betriebsbeschreibung als Einreihungsgrundlage der B._____ GmbH für die Beschwerdegegnerin gab D._____ am 30. November 2022 an, es

- 7 seien fünf Personen beschäftigt und es werde von einer Suva-prämienpflichtigen Gesamtlohnsumme für das Jahr 2022 von Fr. 140'000.00 ausgegangen (VB 252 S. 19).

4.2.4. Mit Mitteilung vom 27. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass sie während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 148.20 für jeden Wochentag habe und die Leistungen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, frühestens ab dem 26. Oktober 2022 erbracht würden (VB 27).

4.2.5. In der Anmeldung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei vom 11. Mai 2022 bis am 31. Mai 2023 Geschäftsführerin bei der B._____ GmbH mit einem Monatslohn von Fr. 5'200.00 gewesen (VB 124 S. 11).

4.2.6. Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. Juni 2023 an die IV-Stelle des Kantons Solothurn gab die B._____ GmbH an, die Beschwerdeführerin sei bei ihr vom 11. Mai 2022 bis am 31. Mai 2023 tätig gewesen (VB 124 S. 1). Die Tätigkeit vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens sei "Baustellenreinigung" gewesen (VB 124 S. 3). Dazu hätten oft die Reinigung gehört und selten Büroarbeiten/Organisation (VB 124 S. 2). Seit dem 11. Mai 2022 habe sie 45 Stunden pro Woche gearbeitet (VB 124 S. 3). Der monatliche Lohn habe ab dem 1. Juni 2022 Fr. 5'200.00 betragen (VB 124 S. 4). Im Mai 2022 habe sie eine Lohnzahlung von Fr. 2'300.00, im Juni, Juli und August 2022 jeweils eine Lohnzahlung von Fr. 5'200.00 und im September 2022 eine Lohnzahlung von Fr. 3'900.00 erhalten (VB 124 S. 5).

4.2.7. In dem der Beschwerdegegnerin am 28. Juli 2023 eingereichten Lebenslauf führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei von Mai 2022 bis März 2023 (ausschliesslich) Geschäftsführerin bei der B._____ GmbH gewesen (VB 122).

4.2.8. Vom 6. März bis am 5. Mai 2023 besuchte die Beschwerdeführerin eine Schulung zur Pflegehelferin SRK, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 11. August 2023 darüber informierte, dass während dieser Zeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und ein Taggeldanspruch entfalle, weshalb das bereits ausgerichtete Taggeld ab dem 15. April bis am 5. Mai 2023 zurückgefordert werde (VB 105).

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4.2.9. Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 6. November 2023 wurde ausschliesslich ein Einkommen von der E._____ AG von Juni bis September 2022 in der Höhe von Fr. 7'657.00 ausgewiesen (VB 146). Auf entsprechende telefonische Nachfrage bei der SVA Aargau am 14. November 2023 wurde bestätigt, dass keine weiteren Einträge vorhanden seien und auch keine Unterlagen der Beschwerdeführerin oder deren Arbeitgeberin ausstehend seien (VB 150).

4.2.10. Am 15. November 2023 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über das Schreiben an die B._____ GmbH, in welchem um das Einreichen weiterer Unterlagen zum Arbeitsverhältnis gebeten worden war (VB 152). Gleichentags teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Leistungspflicht aufgrund neu bekannt gewordener Tatsachen (aus dem IK-Auszug gehe kein Arbeitsverhältnis bei der B._____ GmbH hervor) überprüft werden müsse und daher die Ausrichtung der Versicherungsleistungen per 15. November 2023 unterbrochen werde (VB 156).

4.2.11. Am 15. November 2023 nahm die Beschwerdegegnerin Kontakt mit dem Steueramt des Kantons Aargau auf und beantragte einen Auszug über die Quellensteuer für die Jahre 2022 und 2023 (VB 154). Gemäss telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin des Steueramtes des Kantons Aargau, Abteilung Quellensteuer vom 23. November 2023 habe die B._____ GmbH für die Monate August und September 2022 jeweils Fr. 1'800.00 brutto für die Beschwerdeführerin gemeldet. Per 30. November 2022 sei ein Wegzug der Beschwerdeführerin erfolgt in den Kanton Solothurn (VB 165). Auf dem Kontoauszugs Quellensteuer per 20. November 2023 ist für die Beschwerdeführerin von der B._____ GmbH jeweils von Juni bis September 2022 ein steuerbarer Bruttolohn von Fr. 1'800.00 vermerkt (VB 205 S. 2).

Mit Schreiben vom 23. November 2023 gelangte die Beschwerdegegnerin an das Steueramt des Kantons Solothurn und beantragte dort den Auszug über die Quellensteuer der Beschwerdeführerin für die Jahre 2022 und 2023 (VB 166). Mit E-Mail vom 30. November 2023 teilte das Steueramt des Kantons Solothurn mit, dass die B._____ GmbH bis heute keine Quellensteuer für die Beschwerdeführerin abgerechnet habe (VB 168).

Gemäss den Auskünften des Steueramtes des Kantons Aargau, Abteilung Quellensteuer vom 9. und 20. Februar 2024 sei die Meldung für die Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2022 am 12. Dezember 2022 erfolgt. Der Betrieb sei damals mehrfach gemahnt worden, da die Quellensteuer nicht innerhalb der Frist gemeldet worden sei. Am 11. Januar 2024 sei eine Korrekturabrechnung der Lohnhöhe für das Jahr 2022 eingegangen. Eine

- 9 solch späte Meldung sei aussergewöhnlich (VB 204; VB 212 S. 1). Auf dem Kontoauszug Quellensteuer per 15. Februar 2024 sind für die Beschwerdeführerin von der B._____ GmbH für Juni und Juli 2022 jeweils ein steuerbarer Bruttolohn von Fr. 5'525.00, für August und September 2022 jeweils ein solcher von Fr. 1'800.00, für Oktober 2022 ein solcher von Fr. 5'230.00 und für November 2022 ein solcher von Fr. 4'420.00 verbucht (VB 212 S. 5).

4.2.12. Die Beschwerdegegnerin gelangte mit Schreiben vom 15. November 2023 an die E._____ AG und bat um Zustellung sämtlicher Unterlagen zum Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 (VB 157). Mit E-Mail vom 16. November 2023 teilte die E._____ AG mit, es habe keine schriftliche Kündigung gegeben, da der Einsatz nur bis am 30. September 2022 geplant gewesen sei. Zudem überliess die E._____ AG der Beschwerdegegnerin die Stundenabrechnung, den Einsatzvertrag sowie die Lohnabrechnungen (VB 158). Ausweislich der Stundenabrechnung und des Einsatzvertrages trat die Beschwerdeführerin ihren Einsatz als Pflegehelferin beim Seniorenzentrum G._____ am 8. Juni 2022 an und hatte ihren letzten Arbeitstag am 9. September 2022. In dieser Zeit arbeitete sie insgesamt 261.58 Stunden, hatte 17 Tage Absenzen, 15 Tage Ferien und einen Tag "andere" (VB 158 S. 3 f.).

4.2.13. Mit Schreiben vom 15. November 2023 bat die Beschwerdegegnerin die B._____ GmbH um die Zustellung von Unterlagen zum Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin (VB 155). Nachdem keine Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingegangen waren, setzte diese der B._____ GmbH mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 eine Frist bis zum 5. Januar 2024 und wies die B._____ GmbH auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hin (VB 172). Daraufhin reichte die C._____ Treuhand AG am 3. Januar 2024 und nach erneuter Erinnerung (VB 181) am 18. Januar 2024 insbesondere nachfolgende Unterlagen ein (VB 174 ff.; 182 ff.).

4.2.13.1. Gemäss Arbeitsvertrag vom 21. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin mit Vertragsbeginn per 1. Juni 2022 in einem 100 % Pensum mit der Tätigkeit "Reinigungsfachkraft, Stv. Geschäftsführung / Gruppenführerin" und einem Lohn von Fr. 5'200.00 mit einem 13. Monatslohn, einer Arbeitszeit von 43.75 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf Montag bis Samstag, bei der B._____ GmbH angestellt (VB 174).

4.2.13.2. Der Lohnabrechnung für den Monat Juni vom 30. Juni 2022 sind ein Bruttolohn von Fr. 5'200.00, ein Auszahlungsbetrag von Fr. 4'549.20 und der Hinweis, dass der Betrag auf das Konto [...] überwiesen werde, zu

- 10 entnehmen (VB 177 S. 1). Gleichzeitig liegt eine von D._____ unterzeichnete Quittung über eine Barzahlung an die Beschwerdeführerin von Fr. 4'594.20 vom 1. Juli 2022 vor (VB 177 S. 2).

Der Lohnabrechnung für den Monat Juli vom 1. August 2022 sind ein Bruttolohn von Fr. 5'200.00, ein Auszahlungsbetrag von Fr. 4'549.20 und der Hinweis, dass der Betrag auf das Konto [...] überwiesen werde, zu entnehmen (VB 177 S. 3). Gleichzeitig liegt eine von D._____ unterzeichnete Quittung über eine Barzahlung an die Beschwerdeführerin von Fr. 4'594.20 vom 3. August 2022 vor (VB 177 S. 4).

Der Lohnabrechnung für den Monat August vom 31. August 2022 sind ein Bruttolohn von Fr. 5'200.00, ein Auszahlungsbetrag von Fr. 2'594.20 (Nettolohn von Fr. 4'350.30 plus Spesen Fr. 243.90 minus Abzug Mietanteil Wohnung Juni und Juli 2022) und der Hinweis, dass der Betrag auf das Konto [...] überwiesen werde, zu entnehmen (VB 177 S. 5). Gleichzeitig liegt eine von D._____ unterzeichnete Quittung über eine Barzahlung an die Beschwerdeführerin von Fr. 2'594.20 vom 1. September 2022 vor (VB 177 S. 6).

Der Lohnabrechnung für den Monat September vom 1. Oktober 2022 sind ein Bruttolohn von Fr. 5'200.00, ein Auszahlungsbetrag von Fr. 2'594.20 (Nettolohn von Fr. 4'350.30 plus Spesen Fr. 243.90 minus Abzug Mietanteil Wohnung August und September 2022) und der Hinweis, dass der Betrag auf das Konto [...] überwiesen werde, zu entnehmen (VB 177 S. 7). Gleichzeitig liegt eine von D._____ unterzeichnete Quittung über eine Barzahlung an die Beschwerdeführerin von Fr. 2'594.20 vom 3. Oktober 2022 vor (VB 177 S. 8).

Der Lohnabrechnung für den Monat Oktober vom 31. Oktober 2022 sind ein Bruttolohn von Fr. 4'922.70.00, ein Auszahlungsbetrag von Fr. 1'722.20 (Nettolohn von Fr. 4'226.65 minus Abzug Mietanteil Wohnung von Fr. 1'000.00 minus Rückbehalt Lohn von Fr. 1'504.45) und der Hinweis, dass der Betrag auf das Konto [...] überwiesen werde, zu entnehmen (VB 177 S. 9). Gleichzeitig liegt eine von D._____ unterzeichnete Quittung über eine Barzahlung an die Beschwerdeführerin von Fr. 1'722.20 vom 1. November 2022 vor (VB 177 S. 10).

4.2.13.3. Im Lohnausweis vom 1. Juni bis 31. Dezember 2022, welcher vom 18. Januar 2024 datiert, wird ein von der Beschwerdeführerin bei der B._____ GmbH erzielter Bruttolohn von Fr. 36'170.00 ausgewiesen (VB 185).

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4.2.13.4. In der Erfolgsrechnung der B._____ GmbH sind als "Lohnaufwand H._____" ein Betrag von Fr. 29'145.55 und als gesamter Lohnaufwand ein Betrag von Fr. 91'632.85 aufgeführt (VB 182 S. 3). In den Kontoauszügen 2022 ist ersichtlich, dass der "Lohnaufwand H._____" jeweils vom Gegenkonto Kontokorrekt verbucht wurde (VB 182 S. 27 ff., 54).

4.2.13.5. Aus den Abrechnungen der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin bei der B._____ GmbH sind für Juni 2022 168 Arbeitsstunden, für Juli 2022 168 Arbeitsstunden, für August 2022 176 Arbeitsstunden, für September 2022 176 Arbeitsstunden und für Oktober 2022 168 Arbeitsstunden. Dabei fanden die Arbeitseinsätze jeweils tagsüber von Montag bis Samstag und spätestens bis 19.00 Uhr statt (VB 184).

4.2.13.6. Aus dem privaten Kontoauszug von D._____ sind Zahlungen an das deutsche Konto der Beschwerdeführerin ersichtlich (am 23. Juni 2022 180.00 Euro [VB 287 S. 18]; am 29. Juni 2022 390.00 Euro [VB 287 S. 18]; am 4. August 2022 310.00 Euro [VB 287 S. 25]; am 5. September 2022 430.00 Euro [VB 287 S. 31]; am 15. September 2022 400.00 Euro [VB 287 S. 34]; am 12. Oktober 2022 474.00 Euro [VB 287 S. 37]). Auf dem Kontoauszug ab dem 1. September 2022 wurde ein handschriftlicher Vermerk "Ab hier GmbH!" gemacht (VB 287 S. 31) und die Zahlungen an die Beschwerdeführerin vom 5. und 15. September sowie vom 12. Oktober 2022 wurden mit einem handschriftlichen Vermerk "GmbH" versehen (VB 287 S. 31, 34, 37).

4.2.14. Gemäss telefonischer Auskunft vom 7. Februar 2024 erfolgte die An- und Abmeldung der Beschwerdeführerin bei der Sammelstiftung I._____ am 11. Dezember 2023 (VB 202) und es wurde ein massgebender AHV-Jahreslohn bei der B._____ GmbH von Fr. 62'400.00 gemeldet (VB 186; 201 S. 2).

4.2.15. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass beabsichtigt werde, den Schadenfall abzulehnen und sie mit einer Rückforderung der erbrachten Versicherungsleistungen rechnen müsse. Zudem räumte sie der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 6. März 2024 ein, um dazu Stellung zu nehmen (VB 206 S. 2).

Am 5. März 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die erste Lohnzahlung rückwirkend im Juli 2022 erhalten. Die Lohnzahlungen seien fast ausschliesslich bar erfolgt, da sie auf den Ausländerausweis habe warten müssen, um ein Bankkonto eröffnen zu können. Die Kontoeröffnung sei

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Ende Oktober vorgenommen worden. Beim Lohn sei zu beachten, dass Abzüge für die Mietwohnung vorgenommen worden seien. Massgebend für die Lohnberechnung der Beschwerdegegnerin sei der verbuchte Bruttolohn 2022 und 2023, der mit ordentlichen Sozialversicherungsbeiträgen und Quellensteuer abgerechnet worden sei (VB 223 S. 1).

4.2.16. Mit Schreiben vom 20. März 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass davon ausgegangen werde, dass es der Beschwerdeführerin besser gehe, als sie dies angebe und zum Arbeitsverhältnis bei der B._____ GmbH offene Fragen bestehen würden. Daher werde sie zu einem Gespräch eingeladen am 29. April 2024 (VB 238).

Anlässlich der Besprechung bei der Beschwerdegegnerin am 29. April 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ab dem 1. Juni 2022 in einem 100 % Pensum als Teamleiterin bei der B._____ GmbH angestellt gewesen. Sie glaube, sie sei zu einem Bruttolohn von Fr. 5'100.00 ohne 13. Monatslohn angestellt gewesen. Sie habe folgende Arbeiten ausgeführt: Wochenplanung, Besprechungstermine mit Kunden, Planung der Arbeiten, Kontrolle der Arbeiten vor Ort. Sie habe auch mitgearbeitet und die Planung für die Privatkunden übernommen, die übrigen Kunden habe ihre Mutter (D._____) übernommen (VB 253 S. 2 f.). Sie habe den Lohn für die Monate Juni bis Oktober 2022 in bar erhalten, da sie noch kein Visum gehabt habe und kein Bankkonto habe eröffnen können. Sie wolle nicht sagen, wo sie das Geld anschliessend aufbewahrt habe oder wofür sie es verwendet habe, das sei ihre Privatsache. Ein Mietanteil von Fr. 1'000.00 monatlich sei direkt abgezogen worden (VB 253 S. 6 ff.). Wofür das von Juni bis Oktober 2022 von D._____ auf das deutsche Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesene Geld war, wisse sie nicht mehr (VB 253 S. 15 f.). Für die E._____ AG habe sie nur in ihrer Freizeit gearbeitet, als Hobby. Ihr Traumjob sei der Pflegeberuf. Sie sei zwar 80 % angestellt gewesen, aber habe nur ein paar Stunden dort gearbeitet. Dass sich die Arbeitszeiten bei der E._____ AG und der B._____ GmbH überschnitten hätten, könne nicht sein (VB 253 S. 21).

4.2.17. In der Verfügung vom 22. Mai 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die in der Schadenmeldung angegebene Lohnhöhe von Fr. 5'200.00 zuzüglich 13. Monatslohn weder von der Beschwerdeführerin noch von der B._____ GmbH habe belegt werden können. Die Angabe dieser Lohnhöhe sei absichtlich erfolgt und habe das Ziel verfolgt, die Beschwerdegegnerin zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen. Aufgrund dieser Sachlage müsse sie auf den Entscheid vom 27. Januar 2023 zurückkommen und die zu Unrecht erbrachten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 49'350.60 seien vollständig zurückzuerstatten (VB 272 S. 5 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (VB 280) wies die

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Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025 ab (VB 294).

4.3. Ausweislich der Akten ist ersichtlich, dass die Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin der Monate Juni bis Oktober 2022 von der B._____ GmbH zwar mit einem früheren Datum versehen sind, diese aber erst nach dem Unfallereignis haben erstellt werden können, da darauf das erst im Oktober 2022 von der Beschwerdeführerin bei der J._____ Bank eröffnete Bankkonto aufgeführt ist (vgl. E. 4.2.13.2. hiervor). Auch verschiedenste Meldungen bei den Behörden wurden erst nachträglich getätigt bzw. vervollständigt (vgl. E. 4.2.9., 4.2.11., 4.2.13.3., 4.2.14. hiervor; VB 262 S. 3). Die Beschwerdeführerin führt dies auf den Umstand zurück, dass die im Jahr 2022 zuständige Treuhänderin die Meldungen nicht rechtzeitig vorgenommen habe (vgl. E. 4.1.2. hiervor). Dies wurde jedoch erstmals im Einspracheverfahren (VB 280) geltend gemacht. Zuvor wiesen weder die C._____ Treuhand AG bei der Einreichung der Unterlagen am 3. und 18. Januar 2024 noch die Beschwerdeführerin jemals darauf hin, dass nicht alle sie betreffenden Unterlagen zugänglich seien oder dass die ehemalige Treuhänderin der B._____ GmbH nicht gewissenhaft gearbeitet hätte. Selbst in der persönlichen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin am 29. April 2024, in welcher die Beschwerdeführerin explizit danach gefragt worden war, warum diverse Meldungen an die Behörden erst verspätet eingereicht worden seien, gab die Beschwerdeführerin nicht an, dass dies an der ehemaligen Treuhänderin gelegen haben könnte (VB 253 S. 17 ff.). Auch wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass die verspätet erstatteten Meldungen und erstellten Lohnabrechnungen durch die ehemalige Treuhänderin bedingt waren, ergibt sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Denn es wurden zwar Quittungen über die angeblich erfolgten Barzahlungen eingereicht (vgl. E. 4.2.13.2. hiervor), damit ist jedoch nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Lohnzahlungen in der in der Schadenmeldung geltend gemachten Höhe (vgl. E. 4.2.2. hiervor) tatsächlich erhalten hat. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, wird jedoch eine Barauszahlung vereinbart, hat die betreffende Person umso mehr dafür zu sorgen, dass der Lohnfluss nachgewiesen werden kann. Ihr obliegt die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_388/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies gelingt der Beschwerdeführerin vorliegend nicht. Im Kontoauszug der B._____ GmbH vom 10. Juni bis 31. Dezember 2022 sind nämlich die Lohnzahlungen für D._____ und andere Angestellte ausgewiesen, es finden sich darin jedoch keine Hinweise auf einen Bargeldbezug für die angeblich an die Beschwerdeführerin erfolgten Barzahlungen (VB 245 S. 5, 7 ff., 13 f., 16 ff.). Auch dem Kontoauszug des Privatkontos von D._____ (VB 287 S. 1 ff.) lassen sich keine Abhebungen in dieser Höhe entnehmen. Zudem wurden weder auf das deutsche Bankkonto der Beschwerdeführerin noch auf deren schweizerisches Bankkonto

- 14 nach dessen Eröffnung im Oktober 2022 Einzahlungen von Bargeld getätigt und die Beschwerdeführerin konnte bzw. wollte keine Auskunft darüber geben, wofür sie das Geld verwendet habe (vgl. E. 4.2.13.5. hiervor). Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum die damalige Treuhänderin der B._____ GmbH in ihrer vor dem Unfallereignis vom 24. Oktober 2022 verfassten E- Mail vom 22. September 2022 an die Beschwerdegegnerin die angeblich als Geschäftsführerin in einem 100 %-Pensum angestellte Beschwerdeführerin nicht hätte erwähnen sollen, aber D._____ und deren Ehemann schon und warum sie eine Lohnsumme von Fr. 70'000.00 hätte melden sollen, wenn bereits die Löhne von D._____ (Fr. 6'800.00) sowie der Beschwerdeführerin (Fr. 5'200.00) von Juni bis Dezember 2022 ohne Berücksichtigung eines 13. Monatslohns die gemeldete Lohnsumme weit überschritten hätten (Fr. 6'800.00 x 7 + Fr. 5'200.00 x 7 = Fr. 84.000.00; vgl. E. 4.2.1. hiervor). Aus den Kontoauszügen 2022 der B._____ GmbH ist überdies ersichtlich, dass der "Lohnaufwand H._____" vom Gegenkonto Kontokorrekt verbucht wurde (VB 182 S. 27 ff., 54). Die geltend gemachten, in bar getätigten Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin sind damit weder in der Buchhaltung verbucht noch können sie in den Bankauszügen nachvollzogen werden. Zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der B._____ GmbH, zu deren Arbeitsbeginn wie auch zum Lohn, insbesondere der Angabe eines 13. Monatslohns, bestehen zudem keine einheitlichen Angaben in den Akten (vgl. E. 4.2.2., 4.2.5., 4.2.6., 4.2.7., 4.2.13.1., 4.2.13.3., 4.2.16. hiervor).

Des Weiteren ergeben sich aus den Arbeitszeiten bei der über die E._____ AG vermittelten Tätigkeit als Pflegehelferin beim Seniorenzentrum G._____ und bei der angeblich in einem 100 %-Pensum ausgeübten Tätigkeit bei der B._____ GmbH diverse zeitliche Überschneidungen (vgl. E. 4.2.12., 4.2.13.5. hiervor; VB 200 S. 2). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Arbeitszeiten bei der B._____ GmbH nachträglich erstellt wurden und daher nicht mehr ganz korrekt wiedergegeben werden konnten (vgl. E. 4.1.2. hiervor), ist eine solch hohe Arbeitslast vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. So hat die Beschwerdeführerin in der persönlichen Besprechung vom 29. April 2024 in keiner Weise auf eine derartige Doppelbelastung in dieser Zeit hingewiesen, sondern lediglich ausgeführt, dass die Tätigkeit als Pflegehelferin ein Hobby gewesen sei, welches sie in ihrer Freizeit ausgeübt habe (vgl. E. 4.2.16. hiervor). Davon, dass sie nur ein paar Stunden beim Seniorenzentrum G._____ gearbeitet hat, wie sie es anlässlich der Besprechung vom 29. April 2024 geschildert hatte (vgl. E. 4.2.16), kann zudem nicht die Rede sein bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von etwas mehr als 20 Stunden pro Woche bei ihrem 13-wöchigen Einsatz über die E._____ AG (vgl. E. 4.2.12. hiervor). Da sie zudem mit dem Volleyballspielen tatsächlich ein zeitintensives Hobby ausgeübt hatte und entgegen ihren Angaben (vgl. E. 4.1.2. hiervor) keine Arbeitseinsätze für die B._____ GmbH abends nach 19.00 Uhr oder sonntags belegt worden sind (vgl. E. 4.2.13.5. hiervor), ist

- 15 es in zeitlicher Hinsicht nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit die geltend gemachten Stunden bei der B._____ GmbH (vgl. E. 4.2.13.5. hiervor) gearbeitet hat.

4.4. Insgesamt sind damit diverse Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten bezüglich des tatsächlich ausgeübten Pensums und des tatsächlich erzielten Einkommens der Beschwerdeführerin bei der B._____ GmbH vorhanden. Es wird zwar weder von der Beschwerdegegnerin angenommen noch ergeben sich dafür Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles am 24. Oktober 2022 nicht bei der B._____ GmbH angestellt gewesen wäre. Es ist jedoch angesichts der widersprüchlichen und lückenhaften Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin den in der Schadenmeldung vom 24. Oktober 2022 angegebenen Lohn von monatlich Fr. 5'200.00 plus 13. Monatslohn von Fr. 5'200.00 (VB 1) bei der B._____ GmbH tatsächlich erzielt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2022 vom 6. September 2022 E. 6.2). Selbst der Umstand, dass für diesen geltend gemachten Lohn bei der Beschwerdegegnerin Prämien bezahlt wurden und dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin und anderen Behörden (nachträglich) deklariert wurde (vgl. E. 4.1.2. hiervor), reicht nicht für den Beweis eines entsprechenden, vor dem Unfall erzielten Lohnes aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 4.7 und 8C_830/2008 vom 15. Mai 2009 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin ist damit in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar davon ausgegangen, dass höchstens die echtzeitlich vor dem Unfallereignis vom privaten Konto von D._____ erfolgten und teilweise mit dem Vermerk "GmbH" versehenen Zahlungen auf das deutsche Konto der Beschwerdeführerin (vgl. E. E. 4.2.13.6. hiervor) sowie allenfalls ein gewisser Mietanteil als Lohn der Beschwerdeführerin in einer Höhe von monatlich maximal Fr. 1'500.00 für ihre Arbeit bei der B._____ GmbH angenommen werden können (VB 294 S. 8).

Die Lohndeklaration in der Schadenmeldung vom 24. Oktober 2022 (vgl. E. 4.2.2. hiervor) erweist sich damit aufgrund der Würdigung der gesamten Akten als unrichtig. Nach Erlass der Mitteilung vom 27. Januar 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin informiert worden war, dass sie während der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Taggeld habe (VB 27), wurden somit neue bereits im Zeitpunkt dieser Mitteilung bestehende Tatsachen entdeckt, welche die Beschwerdegegnerin trotz hinreichender Sorgfalt nicht kannte. Diese neu entdeckten Tatsachen sind als erheblich zu qualifizieren, denn der maximal anzunehmende, wesentlich tiefere Lohn von Fr. 1'500.00 monatlich wirkt sich auf die Höhe des Taggeldanspruches der Beschwerdeführerin aus. Die Voraussetzungen der prozessualen Revision sind hier somit erfüllt und die Beschwerdegegnerin ist auf die Mitteilung vom 27. Januar 2023 bzw. auf die darauf basierenden

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Taggeldabrechnungen zu Recht zurückgekommen (vgl. E. 3.2.2. f. hiervor). Es ist zudem davon auszugehen, dass die falsche Angabe zur Lohnhöhe in der Schadenmeldung absichtlich sowie mit dem Wissen und Willen der Beschwerdeführerin erstattet wurde, ansonsten sie oder die Arbeitgeberin spätestens nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin über den Taggeldanspruch oder im Rahmen der umfassenden Abklärungen und konkreten Fragen der Beschwerdegegnerin zur tatsächlichen Lohnhöhe die Angabe berichtigt hätten. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Arbeitgeberin bestätigten die Angabe jedoch durchgehend, so insbesondere auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem genau dieser behauptete Lohnanspruch strittig ist und versuchten diesen mit teils zweifelhaften Dokumenten zu belegen. Die gänzliche Einstellung der Taggeldleistungen erweist sich damit als verhältnismässig und die Beschwerdegegnerin verweigerte in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG im Rahmen einer Sanktionierung ihre Leistungspflicht zu Recht (vgl. E. 3.1. hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_144/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4.2; 8C_68/2022 vom 6. September 2022 E. 6). Damit erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalles vom 24. Oktober 2022 an die Beschwerdeführerin entrichteten Taggeldleistungen als unrechtmässig (vgl. E. 3.2. hiervor).

Zum zeitlichen Ablauf ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdegegnerin aufgrund des bei ihr am 9. November 2023 eingegangenen IK-Auszuges vom 6. November 2023 erste Zweifel darüber aufgekommen sind, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalles vom 24. Oktober 2022 bei der B._____ GmbH gearbeitet bzw. ob sie einen Lohn in der geltend gemachten Höhe erzielte hatte. Die Beschwerdegegnerin fragte daher am 14. November 2023 bei der SVA Aargau nach, ob noch weitere Einträge vorhanden seien oder noch Unterlagen ausstehend seien, was verneint wurde (vgl. E. 4.2.9. hiervor). Daraufhin gelangte die Beschwerdegegnerin am 15. November 2023 an die Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2.10. hiervor), die B._____ GmbH (vgl. E. 4.2.13. hiervor), das Steueramt des Kantons Aargau (vgl. E. 4.2.11. hiervor) sowie die E._____ AG (vgl. E. 4.2.12. hiervor) und bat um die Zustellung verschiedenster Unterlagen. Ebenfalls mit Schreiben vom 15. November 2023 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Leistungspflicht aufgrund neu bekannt gewordener Tatsachen überprüft werden müsse und daher die Ausrichtung der Versicherungsleistungen per 15. November 2023 unterbrochen werde (vgl. E. 4.2.10. hiervor). Anschliessend gelangte sie an das Steueramt des Kantons Solothurn (vgl. E. 4.2.11. hiervor), die Sammelstiftung I._____ (vgl. E. 4.2.14. hiervor) und erinnerte die B._____ GmbH mehrfach an das Einreichen der einverlangten Unterlagen (vgl. E. 4.2.13.). Nachdem die B._____ GmbH über die C._____ Treuhand AG am 3. und 18. Januar 2024 diverse Unterlagen eingereicht hatte (vgl. E. 4.2.13. hiervor), informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2024, dass beabsichtigt werde, den Schadenfall abzulehnen sowie

- 17 eine Rückforderung vorzunehmen und gewährte ihr diesbezüglich rechtliches Gehör (vgl. E. 4.2.15. hiervor). Nachdem die Beschwerdeführerin am 5. März 2024 zum Schreiben vom 14. Februar 2024 Stellung genommen hatte, lud die Beschwerdegegnerin sie zu einem persönlichen Gespräch ein, welches am 29. April 2024 stattfand (vgl. E. 4.2.15. f. hiervor).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die neuen Tatsachen und Beweismittel hätten der Beschwerdegegnerin bereits am 9. bzw. spätestens am 16. November 2023 vorgelegen, womit mit der Verfügung vom 22. Mai 2024 die 90-tägige Revisionsfrist versäumt worden sei (vgl. E. 4.1.2. hiervor), ist darauf hinzuweisen, dass blosse Vermutungen oder gar Gerüchte nicht genügen und den Lauf der Revisionsfrist nicht in Gang zu setzen vermögen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (vgl. E. 3.2.4. hiervor). Im November 2023 kam bei der Beschwerdeführerin nach Erhalt des IK- Auszuges lediglich eine erste Vermutung auf, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalles am 24. Oktober 2022 nicht bei der B._____ GmbH gearbeitet bzw. dass sie nicht den in der Schadenmeldung angegebenen Lohn erzielt haben könnte. Nach dem Erhalt diverser Unterlagen, insbesondere den Unterlagen der B._____ GmbH am 3. und 18. Januar 2024, erhärtete sich die Vermutung zur Lohnhöhe. Ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen kann vorliegend jedoch erst angenommen werden, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2024 und anlässlich der persönlichen Besprechung vom 29. April 2024 selbst zu den Vermutungen der Beschwerdegegnerin Stellung genommen hatte und die Zweifel der Beschwerdegegnerin nicht aus dem Weg zu räumen vermochte. Es ist damit davon auszugehen, dass die relative 90-tägige Revisionsfrist frühestens am 5. März 2024 zu laufen begonnen hat. Die Beschwerdegegnerin hat die erforderlichen Abklärungen sodann auch innert angemessener Frist durchgeführt, womit die Verfügung vom 22. Mai 2024 (VB 272) rechtzeitig erging (vgl. E. 3.2.4. hiervor; BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 109; Urteil des Bundesgerichts 8C_683/2024 vom 11. August 2025 E. 4.2).

4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Mitteilung vom 27. Januar 2023 (VB 27) bzw. die darauf basierenden Taggeldabrechnungen in prozessuale Revision zog, aufgrund der absichtlich falsch erstatteten Unfallmeldung ihre Leistungspflicht verneinte und die zu Unrecht bereits erbrachten Taggelder zurückforderte. Die Höhe der ausbezahlten Taggelder ist nicht bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte. Der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2025 (VB 294) erweist sich damit als rechtens.

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5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

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Aarau, 9. Februar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Fricker

VBE.2025.146 — Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.02.2026 VBE.2025.146 — Swissrulings