Skip to content

Aargau Obergericht Versicherungsgericht 12.11.2013 VBE.2013.201

12. November 2013·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·726 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Art. 21 Abs. 5 ATSG Die IV-Rente wird trotz Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nicht sistiert, wenn die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Lehre) tatsächlich gegeben ist.

Volltext

44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 chen Situation als befremdlich erscheinen könnte. Allerdings hat der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 5bis AVIG ausdrücklich das Alter (25-Jährige) und die fehlende Unterhaltspflicht gegenüber Kindern als kumulative Voraussetzungen vorgesehen, so dass bei Wegfallen einer dieser Anwendbarkeitsvoraussetzungen wieder die generelle Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 AVIG zur Anwendung gelangt. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin vorliegend sachfremd anmutet, da hier kein Fall einer Totgeburt zu beurteilen ist. 6 Art. 21 Abs. 5 ATSG Die IV-Rente wird trotz Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nicht sistiert, wenn die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Lehre) tatsächlich gegeben ist. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. November 2013 in Sachen A.B. gegen Ausgleichskasse S. (VBE.2013.201). Aus den Erwägungen 3. Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 5 ATSG ist rechtsprechungsgemäss die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht in-

2013 Sozialversicherungsrecht 45 valide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2 S. 141 f., 137 V 154 E. 5.1 S. 160 f.). Für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG ist deshalb allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 6 S. 161). 4. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der vorliegend angeordnete stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht. 4.1. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Juli 2009 in einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB befindet. Im Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik K. vom 10. Dezember 2010 wird von einem verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berichtet, weshalb er ab dem 12. Juli 2010 einen Arbeitsversuch an einem geschützten Arbeitsplatz (Stiftung W.) absolvieren konnte. Diesen konnte er erfolgreich abschliessen, woraufhin er ab dem 9. August 2010 seine zuvor abgebrochene Lehre als Maurer wieder aufnehmen konnte. Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer an fünf Wochentagen tagsüber nicht auf der Station befunden. 4.2. Der Beschwerdeführer konnte demzufolge, trotz eines stationären Massnahmevollzugs, ab dem 9. August 2010 seine Maurerlehre wiederaufnehmen. Der vorliegend angeordnete stationäre Massnahmevollzug lässt eine Erwerbstätigkeit daher zu. 5. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Massnahmevollzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Hierbei ist insbesondere darauf einzugehen, ob die Lehre aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Regelverstössen bzw. Sicherheitsaspekten abgebrochen werden musste. 5.1. - 5-2. (…)

46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 5.3. Nach der Aktenlage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der (erneute) Abbruch der Lehre vorwiegend gesundheitlich begründet war. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, führte letztlich die psychische Erkrankung bzw. deren Verschlechterung zum Abbruch der Lehre und es handelte sich dabei nicht etwa um eine disziplinarische Sanktion, die bei einer nichtinvaliden Person in einer solchen Situation angezeigt gewesen wäre. (…) 6. Gemäss den vorstehenden Ausführungen liess – zusammengefasst – die beim Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zu. Der Beschwerdeführer war denn auch tatsächlich in der Lage, die Maurerlehre während der Dauer von über einem Jahr im ersten Arbeitsmarkt fortzusetzen. Wie gesehen, ist sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbruch der Lehre im Oktober 2011 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Als Folge davon ist in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung von einer Sistierung der Invalidenrente abzusehen und die Beschwerde gutzuheissen. 7 Art. 5 MVG Adäquanzprüfung in der Militärversicherung Die Prüfung der Adäquanz erfolgt bei psychischen Erkrankungen, welche während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit dem Unfall in Erscheinung getreten sind nach der allgemeinen Adäquanzformel. Es findet keine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 133) zu den psychischen Beschwerden nach einem Unfall statt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Februar 2013 in Sachen H.H. gegen S. Militärversicherung (VBE.2012.197).

VBE.2013.201 — Aargau Obergericht Versicherungsgericht 12.11.2013 VBE.2013.201 — Swissrulings