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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.03.2008 AGVE_2008_13

4. März 2008·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·971 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 EG KVG Massgebend für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches ist die letzte definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung, welche am 31. Mai des Gesuchsjahres vorlag.

Volltext

54 Versicherungsgericht 2008 13 § 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 EG KVG Massgebend für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches ist die letzte definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung, welche am 31. Mai des Gesuchsjahres vorlag. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. März 2008 i.S. Ch.E. gegen SVA Aargau. Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss § 11 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG; SAR 837.100) werden Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gewährt. Der Anspruch auf Prämienverbilligung muss gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG bis zum 31. Mai des Vorjahres, bezogen auf das Jahr der Prämienverbilligung, bei der für die Wohngemeinde zuständigen Zweigstelle der SVA geltend gemacht werden. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird (§ 14 Abs. 2 EG KVG). 2.3. Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens, welches aus dem steuerbaren Einkommen und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens besteht, bildet gemäss ständiger Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau diejenige (letzte) definitive Steuerveranlagung (§ 16 Abs. 2 EG KVG), welche am 31. Mai des Gesuchsjahres vorliegt. Zu dieser im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2005, (VBE.2005.00203, Erw. 3/a und b) begründeten Rechtsprechung kam das Gericht in sorgfältiger Abwägung der gegebenen Möglichkeiten:

2008 Versicherungsgericht 55 "a) Gemäss § 16 Abs. 2 EG KVG bildet die letzte definitive Steuerveranlagung die Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens und Vermögens. § 16 Abs. 2 EG KVG legt jedoch nicht fest, in welchem Zeitpunkt die letzte definitive Steuerveranlagung zu berücksichtigen ist. Vier Möglichkeiten sind als Stichtage denkbar: • § 14 Abs. 2 EG KVG bestimmt bezüglich der Anspruchsberechtigung, dass die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem das Begehren gestellt wird, für die Beurteilung des Anspruchs massgebend sind. • § 17 Abs. 2 EG KVG stellt für die massgebende Steuerveranlagung oder Bescheinigung des Steueramtes auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ab. • § 17 Abs. 1 EG KVG hingegen verweist auf den 31. Mai als Stichtag. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf Prämienverbilligung bei der zuständigen Zweigstelle der SVA geltend zu machen. • Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Berücksichtigung der – im Nachgang zu einem steuerrechtlichen Einspracheverfahren – mit Beschluss der Steuerkommission L. vom 23. März 2005 revidierten, aktuellsten Steuerveranlagung 2003. b) Aufgrund einer umfassenden Auslegung (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N 75 ff.) gelangt man zum Schluss, dass der 31. Mai den Stichtag für das Vorliegen der letzten definitiven Steuerveranlagung darstellt. Der 1. Januar ist gemäss § 14 Abs. 2 EG KVG zwar für die persönlichen und familiären Verhältnisse massgebend, doch nicht für das Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung. Der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches gemäss § 17 Abs. 2 EG KVG ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung bloss die einzureichenden Unterlagen und nicht einen von § 17 Abs. 1 EG KVG abweichenden Stichtag festlegen

56 Versicherungsgericht 2008 wollte. Dass – wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt – die aktuellste (definitive) Steuerveranlagung massgebend wäre, findet schliesslich im gesamten Gesetzeswerk keine Stütze. Der 31. Mai als Stichtag für das Vorliegen der letzten definitiven Steuerveranlagung erweist sich sowohl nach Sinn und Zweck der Regelung als auch in systematischer Hinsicht als folgerichtig. Der 31. Mai soll gemäss § 17 EG KVG umfassend als Stichtag für die Geltendmachung des Anspruchs dienen (vgl. Anmerkung [Marginalie] zu § 17 EG KVG). Zudem ist gemäss § 16 Abs. 3 EG KVG auf steuerliche Neueinschätzungen bis zum 31. Mai abzustellen (nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Steuergesetz [StG; SAR 651.100] gibt es keine Zwischenveranlagungen mehr). Da aufgrund von § 16 Abs. 2 EG KVG die letzte definitive Steuerveranlagung für die Berechnung massgebend ist, ist somit gemäss § 16 Abs. 3 EG KVG auf diejenige abzustellen, die bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres vorliegt. Eine definitive Steuerveranlagung kann demnach bis zum Stichtag des 31. Mai nachgereicht werden, selbst wenn das Gesuch um Prämienverbilligungsbeiträge bereits vorgängig eingereicht wurde." 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragte am 28. Mai 2004 die Krankenkassenprämienverbilligung für das Jahr 2005. Am 31. Mai 2004 war die letzte definitive Steuerveranlagung diejenige des Jahres 2001; die Veranlagungen der Jahre 2002 und 2003 wurden erst am 12. März 2006 rechtskräftig. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Demnach stellte die Beschwerdegegnerin nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht auf die Steuerdaten des Jahres 2001 ab. (…)

Verwaltungsgericht

2008 Strassenverkehrsrecht 59 I. Strassenverkehrsrecht

14 Entzug des Führerausweises; Warnungsentzug. - Nach mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 teilrevidiertem SVG (in Kraft seit 1. Januar 2005) kein leichter Fall möglich bei leichtem Verschulden aber mittelschwerer Gefährdung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. Juli 2008 in Sachen P.H. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2008.100). Aus den Erwägungen 3. Das Strassenverkehrsgesetz unterteilt die massnahmerechtlichen Tatbestände in leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen (Art. 16a ff. SVG). Es begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln andere nur geringfügig gefährdet, wobei ihn dabei lediglich ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a SVG). Eine schwere Verletzung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dies hat einen mindestens dreimonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge (Art. 16c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung schliesslich verübt, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In der Folge wird dem fehlbaren Lenker der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b SVG). Die mittelschwere Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand ausgestaltet. Sie liegt immer dann vor, wenn nicht alle pri-