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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 21.02.2006 AGVE_2006_17

21. Februar 2006·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·769 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Art. 14 Abs. 2 AVIG; § 33 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention (SPG) Der Wegfall der Alimentenbevorschussung stellt keinen „ähnlichen Grund“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG und damit keinen Grund zur Befreiung von der Beitragszeit dar.

Volltext

72 Versicherungsgericht 2006 nössischen Versicherungsgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 teilweise überholt). Die Berechnung der Einsprachefrist ist dadurch nicht betroffen. Aus dem systematischen Aufbau des ATSG ergibt sich klar und eindeutig, dass die Fristen für das Einspracheverfahren ausschliesslich in Art. 38 - 41 ATSG geregelt werden. Für eine "analoge" Anwendung kantonalen Rechts, auf die sich das AWA beruft, fehlt jegliche Grundlage, es kommt ausschliesslich Bundesrecht zum Zug. Ob die Einsprache des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgte, bestimmt sich nach Art. 38 ATSG.. 17 Art. 14 Abs. 2 AVIG; § 33 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention (SPG) Der Wegfall der Alimentenbevorschussung stellt keinen „ähnlichen Grund“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG und damit keinen Grund zur Befreiung von der Beitragszeit dar. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. Februar 2006 in Sachen U.S. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau. Aus den Erwägungen 2.2. Der Beschwerdeführerin wurde im Trennungsurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden für ihre beiden, 1985 und 1991 geborenen Kinder X. und Y. Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich je Fr. 750.-zugesprochen. Mangels finanzieller Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen übernahm die Gemeinde K. im Rahmen der Alimentenbevorschussung die Zahlung der Unterhaltsbeiträge. Gemäss § 33 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau wird die Alimentenbevorschussung für Personen in Ausbildung maximal bis zur Vollendung des 20. Altersjahres gewährt. Entsprechend teilte der Soziale Dienst der Gemeinde K. der Beschwerdeführerin mit, dass im August 2005 die Alimentenzahlungen für X. enden würden. Dadurch ergab sich bei den Lebenskosten der Beschwerdeführerin und

2006 Versicherungsgericht 73 ihrer beiden Kinder eine Unterdeckung, welche nur teilwese durch die X. zugesprochenen Stipendien gedeckt werden können. 2.2.1. (…) 2.2.2. Im nicht veröffentlichten Urteil J. vom 16. November 1993 (C 10/92) hat das EVG entschieden, dass der Wegfall einer kantonalen Erwerbsersatzleistung für alleinerziehende Mütter keinen "ähnlichen Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstelle. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Besondere an der in Art. 14 Abs. 2 AVIG anvisierten Versichertengruppe sei darin zu sehen, dass sie nicht eigentlich auf den Eintritt oder Wiedereintritt in das Erwerbsleben vorbereitet sei. Die Regelung begünstige Personen, die von besonderen Ereignissen überrascht worden seien, welche das Leben vielfach grundsätzlich änderten. Dies treffe im zu beurteilenden Fall nicht zu. Denn die Versicherte habe von vornherein gewusst, dass der Anspruch auf kantonale Erwerbsersatzleistungen gemäss dem in jenem Fall massgebend gewesenen kantonalen Gesetz über Familien- und Sozialzulagen mit der Vollendung des 2. Altersjahres ihres Kindes erlösche. Ebenso entschied das EVG in einem gleich gelagerten Fall aus dem Jahr 1997 (SVR 1997 ALV Nr. 100). 2.2.3. Wie in den vorstehend beschriebenen Fällen geht es auch vorliegend um den Wegfall kantonaler Unterstützungsbeiträge, in concreto um die Alimentenbevorschussung durch die Wohngemeinde. Da die Tochter der Beschwerdeführerin noch in Ausbildung steht, wurde ihr die Alimentenbevorschussung über die Mündigkeit hinaus gewährt. Jedoch endet gemäss § 33 des kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes die Alimentenbevorschussung auch bei Personen, die noch in Ausbildung sind, spätestens nach Erfüllung des 20. Altersjahres, was bei X. im August 2005 der Fall war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe von dieser Gesetzesbestimmung nichts gewusst und sie sei seitens der Behörde auch nie darüber informiert worden. Jedoch vermag diese Rechtsunkenntnis aus dem Wegfall der Alimentenzahlungen kein besonderes, unerwartetes Ereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zu machen. Viele Unter-

74 Versicherungsgericht 2006 stützungszahlungen und Vergünstigungen der öffentlichen Hand enden mit Eintritt der Mündigkeit oder bei Erreichen des 20. Altersjahres. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Zudem fällt der Anspruch der Tochter auf Unterhaltsleistungen an sich nicht grundsätzlich weg, doch hat sie diesen nunmehr direkt gegenüber ihrem Vater geltend zu machen bzw. durchzusetzen. 2.3. Zusammenfassend kann der Wegfall der Alimentenbevorschussung somit nicht als "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG qualifiziert werden. Entsprechend liegt bezüglich der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin kein Befreiungsgrund von der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor. 18 § 17 Abs. 3 EG KVG Bei quellenbesteuerten Personen ist der Anspruch auf Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenversicherung anhand des effektiven Einkommens des entsprechenden Jahres zu prüfen; die Aufrechnung auf ein Jahreseinkommen ist unzulässig. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. Mai 2006 i.S. M.J. gegen Sozialversicherungsanstalt Aargau. Aus den Erwägungen 3.3. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf das von der Steuerbehörde umgerechnete, "satzbestimmende" und damit fiktive Gesamtjahreseinkommen von Fr. 45'762.-- bzw. auf das steuerbare Einkommen im Jahr 2003 von Fr. 34'000.-- abzustellen, erweist sich als nicht gesetzeskonform; es ist vielmehr vom effektiven massgebenden bzw. steuerbaren Einkommen (und einem Fünftel des steuerbaren Vermögens) auszugehen. Die Aufrechnung auf ein fiktives Jahreseinkommen erweist sich – im Gegensatz zu den Bestimmungen über die AHV/IV/EO-Beitragspflicht und zur Steuergesetzgebung,