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Aargau Obergericht Versicherungsgericht 19.12.2000 AGVE_2000_28

19. Dezember 2000·Deutsch·Aargau·Obergericht Versicherungsgericht·PDF·1,000 Wörter·~5 min·11

Zusammenfassung

Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 24 AVIV. Entlöhnung aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum; Anrechnung als Zwischenverdienst? (Erw. 2b). Für die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitlosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern das kantonale Arbeitsamt zuständig (Erw. 2c).

Volltext

2000 Versicherungsgericht 87 Versicherungsgericht

28 Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 24 AVIV. Entlöhnung aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum; Anrechnung als Zwischenverdienst? (Erw. 2b). Für die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitlosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern das kantonale Arbeitsamt zuständig (Erw. 2c). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 19. Dezember 2000 in Sachen S.G.L. gegen OeALK. Aus den Erwägungen 2. a) Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass der Versicherte vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung des EVG gilt die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit auch bei Ausübung eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG. Um die Ausübung eines Zwischenverdienstes nicht gänzlich zu verunmöglichen, müsse das Erfordernis jedoch relativiert werden. Es genüge hier eine „relative Vermittlungsfähigkeit“. Damit diese gegeben sei, müsse die betreffende Zwischenverdiensttätigkeit insofern provisorischen Charakter aufweisen, als der Versicherte die betreffende Stelle bei Vermittlung oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeit so schnell wie möglich (unter Wahrung der Kündigungsregeln oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit)

88 Versicherungsgericht 2000 aufgeben wollen und auch können müsse. (Zum Ganzen: ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a) b) Was Praktikumsstellen betrifft, hat das EVG entschieden, dass für die Annahme eins Zwischenverdienstes kein Raum bleibe, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken und folglich zum Erwerb von Kenntnissen aufgenommen worden sei (ARV 1998 Nr. 49 S. 286 ff.). Dieser etwas missverständlich formulierte Entscheid bedarf der Präzisierung: Auch den Lohn aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum muss sich der Versicherte grundsätzlich als Zwischenverdienst anrechnen lassen. Als solcher gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Es besteht kein Grund, den Absolventen eines Praktikums hier zu privilegieren und ihm ein volles Taggeld auszubezahlen. Eine Praktikumstätigkeit während einer Arbeitslosigkeit bedarf aber insofern einer Sonderbehandlung, als strengere Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten gestellt werden müssen, wenn die betreffende Tätigkeit, wie es das EVG formuliert, nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken aufgenommen wurde und wenn der Versicherte auch entsprechend schlechter entlöhnt wird. Eine solche Tätigkeit hat aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung nur einen begrenzten Schadenminderungseffekt und kann deshalb nicht im selben Masse privilegiert werden wie eine Zwischenverdiensttätigkeit, die primär Erwerbszwecken dient. Eine Ausnahme ist allerdings dort zu machen, wo das Praktikum die Voraussetzungen eines Kurses im Sinne von Art. 60 AVIG erfüllt und von der kantonalen Amtsstelle als solcher bewilligt wird. Hier gilt mit Art. 60 Abs. 3 AVIG wieder eine relative Vermittlungsfähigkeit. Legt man beim Absolventen eines eigentlichen Praktikums hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit einen strengeren Massstab an,

2000 Versicherungsgericht 89 muss dies bedeuten, dass es nicht genügen kann, wenn der Versicherte seine Praktikumsstelle bei Finden oder Zuweisung einer zumutbaren Arbeit innert der ordentlichen gesetzlichen Kündigungsfristen aufgeben kann. Es muss vielmehr verlangt werden, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses sofort oder zumindest kurzfristig möglich ist. Selbstverständlich muss der Versicherte wie bei einer Zwischenverdiensttätigkeit zu Erwerbszwecken auch grundsätzlich bereit sein, seine Tätigkeit zu Gunsten einer zumutbaren Arbeit aufzugeben. In Zusammenhang mit dem Besuch von nicht bewilligten Kursen hat das EVG festgehalten, dass der betreffende Arbeitslose bereit und in der Lage sein muss, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten (BGE 122 V 266 Erw. 4). Bei einem entlöhnten Praktikum rechtfertigt es sich, je nach Umfang der Entlöhnung, etwas weniger streng zu sein, da der Versicherte hier doch immerhin einen Zwischenverdienst erzielt und die Arbeitslosenversicherung damit ein gewisses Interesse an seiner Tätigkeit hat. c) Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann das vom Beschwerdeführer am 1. November 1998 begonnene Praktikum nur dann zu einer Verneinung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen, wenn infolge des Praktikums seine Vermittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben war (vgl. auch BGE 122 V 266 Erw. 4). Die angefochtene Verfügung kann mit anderen Worten nur im Sinne einer Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bestätigt werden. Hierzu bedürfte es aber einer vorgängigen Verfügung des KIGA. Nach gefestigter Rechtsprechung des Versicherungsgerichts (eingeleitet durch das Urteil vom 21. Januar 1997 i.S. A.P./OeALK, BE.96.00611) besteht aufgrund von Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG sowie Art. 24 AVIV keine Kompetenz der Arbeitslosenkassen zur Abweisung eines Entschädigungsantrags wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. Allein die kantonale Amtsstelle ist befugt, einem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit ganz oder teilweise abzusprechen. Die angefochtene Verfügung ist daher als kompetenzwidrig aufzuheben

90 Versicherungsgericht 2000 und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Fall dem KIGA zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1. November 1999 unterbreite und nach Rechtskraft dieses Entscheides gegebenenfalls neu über eine Rückforderung verfüge. 29 § 8 Abs. 6 KZG. Der Nebensatz „sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt“ ist dahingehend auszulegen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann. § 8 Abs. 6 KZG enthält aber keine betragsmässige Begrenzung. Aufgrund der kantonal unterschiedlichen Ansätze ist es denkbar, dass ein in verschiedenen Kantonen tätiges Ehepaar bei einem gemeinsamen Arbeitspensum von 100 % höhere Kinderzulagen erhält als ein ausschliesslich im Kanton Aargau tätiges Ehepaar. Damit ist eine Gleichbehandlung der nach aargauischer Kinderzulagenordnung Berechtigten gewährleistet (Erw. 3c und f). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 22. August 2000 in Sachen P.S. gegen T. AG. Aus den Erwägungen 3. (...) c) Die Regelung im (aargauischen) Kinderzulagengesetz (§ 8 Abs. 6 KZG), wonach die Zulage nach dem aargauischen Kinderzulagengesetz auszurichten ist, wenn verschiedene Anspruchsberechtigte für das nämliche Kind nach diesem Gesetz und nach dem Gesetz eines anderen Kantons Anspruch auf die Zulage haben, sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt, ist insofern unklar, als der Nebensatz „sofern dadurch keine Doppelzahlung erfolgt“ unterschiedlich aufgefasst werden kann. Man kann darunter verstehen, dass ein Zulagenberechtigter Anspruch auf nicht mehr als eine volle Zulage mit Bezug auf das Arbeitspensum (100%) haben kann, oder dass eine volle Kinderzulage (im Kanton Aargau) betragsmässig

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