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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.06.2026 WPR.2026.50

25. Juni 2026·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·2,728 Wörter·~14 min·7

Volltext

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.50 / fg ZEMIS [***], N [***]

Urteil vom 25. Juni 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiber i.V. Galfetti Rechtspraktikantin Starkermann

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Litauen z.Zt. im Bezirksgefängnis Aarau, 5000 Aarau amtlich vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner trat in der Schweiz erstmals am 5. Oktober 2013 aktenkundig in Erscheinung (MI-act. 501). Zwischen dem 22. August 2023 und dem 23. Februar 2026 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegenüber dem Gesuchsgegner mehrere Einreiseverbote für das schweizerische und liechtensteinische Staatsgebiet, letztmals mit Gültigkeit vom 26. August 2028 bis zum 25. August 2031 (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff., 268 ff., 387 ff.)

Im Zeitraum vom 22. August 2023 bis zum 3. Januar 2025 wurde der Gesuchsgegner wegen verschiedener Delikte mehrfach mittels Strafbefehlen verurteilt (MI-act. 46 ff., 59 ff., 143 ff., 227 ff.).

Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) stellte zwischen dem 12. September 2023 und dem 25. Februar 2026 bei der zuständigen litauischen Behörde mehrere Gesuche um Prüfung der Möglichkeit einer Rückübernahme des Gesuchsgegners durch Litauen (MIact. 31 f., 358 ff., 472 ff.). Diese Gesuche wurden in der Folge jeweils vom Migrationsdepartement der Republik Litauen bestätigt. Im Zusammenhang mit der Erstreckung des vorletzten Gesuchs wurde die Rückübernahme des Gesuchsgegners bis Ende Juni 2026 verlängert (MI-act. 44 f., 364 f., 404 f., 406 f.).

Am 23. Juli 2025 erfolgte die Verhaftung des Gesuchsgegners wegen des Verdachts auf Diebstahl, Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Hinderung einer Amtshandlung sowie Beschimpfung (MI-act. 312 ff, 319). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft B._____ den Antrag auf Bewilligung einer Untersuchungshaft, welche durch das Zwangsmassnahmengericht bestätigt wurde (MIact. 312 ff.). Am 22. Dezember 2025 wurde ein vorzeitiger Strafvollzug bewilligt (MI-act. 346).

Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz nach Beendigung der Untersuchungshaft bzw. des Strafvollzugs unverzüglich zu verlassen (MI-act. 383 ff.).

Das Bezirksgericht C._____ verurteilte den Gesuchsgegner am 29. Mai 2026 wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Beschimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten und verwies ihn für die Dauer

- 3 von zehn Jahren des Landes (MI-act. 436 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde der Gesuchsgegner unter Anrechnung der bereits vollzogenen Haftstrafe entlassen (MI-act. 489 ff.).

Gleichentags hätte der Gesuchsgegner die Schweiz auf dem Luftweg über den Flughafen Zürich verlassen sollen. Da er sich der Ausreise widersetzte, konnte die Rückführung nach Litauen nicht vollzogen werden (MI-act. 433).

Im Nachgang zur gescheiterten Rückführung nach Litauen reiste der Gesuchsgegner am 30. Mai 2026 unter polizeilicher Überwachung auf dem Landweg nach Deutschland aus (MI-act. 435).

Die Regionalpolizei D._____ griff den Gesuchsgegner am 23. Juni 2026 in E._____ auf, nachdem er im Zusammenhang mit einem Ladendiebstahl durch einen Ladendetektiv angehalten worden war. Er entzog sich zunächst der Kontrolle und flüchtete zu Fuss, konnte jedoch später polizeilich angehalten werden (MI-act. 450 f., 464 ff.).

Am 24. Juni 2026 um 14.30 Uhr wurde der Gesuchsgegner aus der polizeilichen Anhaltung entlassen und gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]) festgenommen und dem MIKA zugeführt.

Gleichentags verfügte das MIKA erneut die Wegweisung aus der Schweiz und ersuchte das SEM um Prüfung der Rückübernahme durch Litauen (MIact. 459, 472 ff.).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 25. Juni 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 483 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 24. Juni 2026, 14:30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 23. September 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

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C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 38).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 39):

1. Die Ausschaffungshaft gemäss Verfügung vom 25. Juni 2026 für drei Monate sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei umgehend in die Freiheit zu entlassen. 2. Das ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 24. Juni 2026, 14.30 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 25. Juni 2026, 11.30 Uhr; das Urteil wurde um 12.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die

- 5 betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Das MIKA erliess am 24. Juni 2026 eine Wegweisungsverfügung (MIact. 478 ff.). Zudem wurde gegen den Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 29. Mai 2026 eine Landesverweisung ausgesprochen (MI-act. 436 ff.). Damit liegt sowohl ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid als auch ein erstinstanzlicher Landesverweis vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.

3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes-

- 6 bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

Der Gesuchsgegner ist wiederholt und trotz bestehender Einreiseverbote rechtswidrig in die Schweiz eingereist (MI-act. 2 ff., 268 ff., 358 ff.) und mehrfach straffällig geworden (MI-act. 46 ff., 59 ff., 143 ff., 227 ff.). Damit hat er deutlich gemacht, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Seine Erklärung während des rechtlichen Gehörs, er werde selbständig in seinen Heimatstaat zurückkehren (MI-act. 485), erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft, zumal er trotz Kenntnis des gültigen Einreiseverbots erneut in die Schweiz einreiste. Es bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist gegeben.

3.2. Ein weiterer Haftgrund besteht gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wenn eine Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a. a. O., N. 12 zu Art. 75 AIG).

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Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei diesem Haftgrund keine Prognose darüber erforderlich, ob sich die ausländische Person dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2).

Das Bezirksgericht C._____ verurteilte den Gesuchsgegner mit Urteil vom 29. Mai 2026 wegen mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Abs 1 StGB (MIact. 436 ff.) – ein Delikt, das mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt ist und damit ein Verbrechen darstellt (Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt.

3.3. Da die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) vorliegen, erübrigt sich eine Prüfung weiterer Haftgründe (insb. wegen der Verstösse gegen Gebietsbeschränkungen oder ein Einreisverbot).

4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 38).

5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur

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Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig.

Entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners kann die angeordnete Haft nicht schon deshalb als unverhältnismässig qualifiziert werden, weil bereits einmal versucht wurde, den Gesuchsgegner über die Grenze in den EU-Raum ausreisen zu lassen, und ein solches Vorgehen nunmehr nicht erneut in Betracht gezogen wird. Ein derartiger Versuch betrifft den eigentlichen Vollzug der Wegweisung und ist vom Zwangsmittel der Haftanordnung zu unterscheiden, welches darauf abzielt, die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung als solche überhaupt sicherzustellen.

Nachdem im vorliegenden Fall Untertauchensgefahr besteht, sind keine milderen Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via

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Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die am 25. Juni 2026 per 24. Juni 2026, 14.30 Uhr angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 23. September 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 26. Juni 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.

4. Es werden keine Kosten auferlegt.

5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Frick, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 25. Juni 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Busslinger Galfetti

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