Verwaltungsgericht 2. Kammer
WPR.2026.32 / bs / Bu ZEMIS [***]; N [***]
Urteil vom 28. April 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Strittmatter
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Michael Hauser, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung
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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:
A. Der Gesuchsgegner reiste am 12. August 2023 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff.). Am 16. April 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MI-act. 23 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 18. Mai 2024 in Rechtskraft (MI-act. 30 f.).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 grenzte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner auf das Gebiet des Kantons Aargau ein (MI-act. 48 ff.).
Ebenfalls am 25. Juni 2024 fand ein Ausreisegespräch beim MIKA statt, wobei der Gesuchsgegner angab, er könne nicht zurück nach Algerien und würde im Fall einer Ausreise in den Schengen-Raum reisen (MI-act. 55 ff.). Gleichentags leitete das MIKA beim SEM die Papierbeschaffung für den Gesuchsgegner ein (MI-act. 64). Dieser wurde am 26. November 2024 durch die algerischen Behörden identifiziert (MI-act. 96 f.).
Am 16. Januar 2025 führte das MIKA erneut ein Ausreisegespräch durch, in welchem sich der Gesuchsgegner nicht zur Ausreise nach Algerien und zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments bereit erklärte (MI-act. 113 ff.).
Aufgrund einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wies die Kantonspolizei Aargau den Gesuchsgegner am 25. April 2025 bis zum 24. Juli 2025 aus B._____ weg (MI-act. 132 ff.). Am 22. Mai 2025 hielt sich der Gesuchsgegner dennoch in B._____ auf (MI-act. 140).
Das MIKA erteilte der Kantonspolizei Aargau am 28. Januar 2026 den Auftrag zur Festnahme des Gesuchsgegners (MI-act. 152 f.). Am 5. Februar 2026, 12.54 Uhr, wurde der Gesuchsgegners angehalten (MI-act. 158 ff.).
Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 6. Februar 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 168 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei an, er werde nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren (MI-act. 169). Anschliessend ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, die durch die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. Februar 2026 bis zum 4. Mai 2026 bestätigt wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2026.12 vom 6. Februar 2026; MI-act. 199 ff.).
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Am 17. März 2026 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 20. März 2026) stellte der Gesuchsgegner ein Haftentlassungsgesuch (MI-act. 222 ff.; 228), welches durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 30. März 2026 abgelehnt wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2026.24 vom 30. März 2026; MI-act. 255 ff.).
Am 26. März 2026 nahm der Gesuchsgegner am Counseling beim algerischen Generalkonsulat in Genf teil (MI-act. 214).
B. Am 21. April 2026 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 287 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 3. August 2026, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C. Anlässlich des durch das MIKA gewährten rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 288).
D. Mit Eingabe vom 23. April 2026 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 17):
Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische
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Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.).
2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 4. Mai 2026 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2026.12 vom 6. Februar 2026; MI-act. 199 ff.).
Das MIKA ordnete am 21. April 2026 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Während des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 288). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.
II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).
2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
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Mit Entscheid vom 16. April 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 23 ff.). Nachdem der Entscheid am 18. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist (MI-act. 30) und der Gesuchsgegner die Schweiz seither nicht verlassen hat (MI-act. 169), liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.
2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Der Gesuchsgegner wurde durch die algerischen Behörden identifiziert (MI-act. 96) und hat am 26. März 2026 auf dem algerischen Konsulat in Genf am Counseling teilgenommen (MI-act. 214). Gemäss SEM seien die Resultate des Counseling voraussichtlich am 30. April 2026 zu erwarten (MI-act. 280). Die Flugbuchung und Ausschaffung des Gesuchsgegners ist somit in absehbarer Zeit möglich und es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.
3. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2026 wurde als Haftgrund die Untertauchensgefahr i.S.v. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG festgestellt (vgl. WPR.2026.12, Erw. II/3; MI-act. 203 f.). Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2026 wurde dieser Haftgrund noch einmal bestätigt (vgl. WPR.2026.24, Erw. II/4; MI-act. 259).
Der Vertreter des Gesuchsgegners macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die psychisch belastende Ausschaffungshaft beim Gesuchsgegner zu einem Meinungsumschwung geführt habe und er nun einsehe, dass er die Schweiz verlassen müsse. Zudem wisse er, dass eine Entlassung aus der Haft nur in Frage komme, wenn er mit den Behörden kooperiere was auch die Ausreise nach Algerien beinhalte (act. 19). Zur Untermauerung dieser Einsicht bringt der Rechtsvertreter vor, dass der Gesuchsgegner nach seiner Rückkehr nach Algerien seine in der Schweiz wohnhafte Partnerin heiraten und anschliessend einen Familiennachzug in die Schweiz beantragen wolle (act. 19). Gleiches gab der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Protokoll (MI-act. 287 f.) und teilte zudem mit, dass er mit dem algerischen Konsulat in Kontakt treten werde und so schnell wie möglich nach Algerien zurückkehren wolle (MI-act. 288).
Der Gesuchsgegner bringt damit zum wiederholten Mal seine Kooperationsbereitschaft mit den Behörden zum Ausdruck. Auch wenn diese Vorbringen grundsätzlich auf eine Ausreisebereitschaft schliessen lassen
- 6 können, ändert dies nichts daran, dass beim Gesuchsgegner nach wie vor Untertauchensgefahr besteht, zumal es vorliegend an tatsächlichen Kooperationshandlungen wie beispielsweise die proaktive Mitwirkung bei der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments und die effektive Kontaktaufnahme mit dem Konsulat fehlt. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr i.S.v. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG bleibt nach dem Gesagten weiterhin bestehen.
4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.
5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft vom 5. Februar 2026 – 4. Mai 2026).
Die sechsmonatige Frist endet somit am 4. August 2026 und die Haft kann längstens bis zum 4. August 2027 verlängert werden.
6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 3. August 2026, 12.00 Uhr, an.
Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG.
Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des
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Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Abgesehen davon, dass es dem Einzelrichter ohnehin verwehrt ist, anstelle der Haftbestätigung eine Ersatzmassnahme anzuordnen, ist dem Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners, wonach sich der Gesuchsgegner im Sinne einer milderen Massnahme täglich bei der Polizei zu melden habe oder auf das Gebiet des Kantons Aargau einzugrenzen sei, nicht zu folgen (MI-act. 20).
Neben der unbestrittenen Eignung der Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung, erweist sie sich bei Vorliegen der Untertauchensgefahr zudem regelmässig als notwendig. Da beim Gesuchsgegner nach wie vor Untertauchensgefahr besteht (vgl. Erw. II/3), stellt weder die Anordnung einer Meldepflicht oder einer Eingrenzung noch das Tragen einer ohnehin nicht vorgesehenen elektronischen Fussfessel eine taugliche mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung dar. Ebenso fällt auch der Vorschlag des amtlichen Vertreters, dass die Partnerin des Gesuchsgegners dafür sorgen werde, dass sich der Gesuchsgegner am Tag der Abreise bereithalten werde (act. 20), ausser Betracht.
Bezüglich der vom Gesuchsgegner vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden, die vorwiegend psychischer Natur sind, ist mangels weiterer vorgebrachter Belege auf den psychiatrischen Verlaufsbericht vom 17. April 2026 zu abzustellen, wonach beim Gesuchsgegner keine Hinweise bestehen, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht hafterstehungsfähig sei (MI-act. 281 f.). Zudem wurde die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners am 22. April 2026 erneut geprüft und bestätigt (act. 26).
Insgesamt sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
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2. Der mit Urteil vom 6. Februar 2026 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2026.12 einreichen.
IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die am 21. April 2026 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 3. August 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
3. Es werden keine Kosten auferlegt.
4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2026.12 einzureichen.
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Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 28. April 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Busslinger Strittmatter