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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.11.2014 WPR.2014.178

7. November 2014·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·672 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Durchsetzungshaft; Haftverlängerung; Verhältnismässigkeit Die Verlängerung einer Durchsetzungshaft ist auch dann verhältnismässig, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Inhaftierter zu einer freiwilligen Ausreise bewegt werden kann, als minimal bezeichnet werden muss (Erw. 5.).

Volltext

2014 Migrationsrecht 123

chen Papierbeschaffung hinsichtlich der Haftdauer ein Verstoss gegen das Übermassverbot vor. Mit anderen Worten erachtet das Bundesgericht in Fällen, in denen sich die Papierbeschaffung lange hinzieht, eine längere Inhaftierung für unverhältnismässig. Für die Anordnung und Verlängerung von Ausschaffungshaft von tunesischen und algerischen Staatsangehörigen bedeutet dies Folgendes: Wurde eine Identifizierungsanfrage wie im vorliegenden Fall bereits mehr als zwei Monate vor der Inhaftierung übermittelt und wurde die Heimatvertretung nach der Inhaftierung über die Ausschaffungshaft und das ausstehende Laissez-passer orientiert, ist nach Ablauf von weiteren rund drei Monaten davon auszugehen, dass die Identifizierung mit den bestehenden Angaben des Betroffenen nicht erfolgen kann und deshalb keine Vollzugsperspektive mehr besteht. Eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft ist in derart gelagerten Fällen unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Identifizierungsanfrage nach Inhaftierung eines Betroffenen übermittelt und das ausstehende Laissez-passer nach drei Monaten moniert wird. In diesen Fällen ist fünf bis sechs Monate nach der ersten Anfrage davon auszugehen, dass mit den bestehenden Angaben des Betroffenen keine Identifizierungsmöglichkeit besteht. Den zuständigen Behörden bleibt es diesfalls überlassen, die Anordnung einer Durchsetzungshaft zu prüfen, bzw. im Zweifelsfall neben der Verlängerung der Ausschaffungshaft eventualiter eine Durchsetzungshaft anzuordnen. (…)

19 Durchsetzungshaft; Haftverlängerung; Verhältnismässigkeit Die Verlängerung einer Durchsetzungshaft ist auch dann verhältnismässig, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Inhaftierter zu einer freiwilligen Ausreise bewegt werden kann, als minimal bezeichnet werden muss (Erw. 5.).

124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. November 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2014.178). Aus den Erwägungen 5. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner im Moment glaubhaft versichert, er werde keinesfalls ausreisen und sei bereit, die maximal zulässige Haftdauer auszusitzen. Auch wenn der Gesuchsgegner seinen Willen äusserst klar bekundet und die Chance, dass er sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob der Gesuchsgegner effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Ausreise zu kooperieren. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener weigere sich standhaft auszureisen, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Finanzpolitische Überlegungen sind nach dem Gesagten unbeachtlich.

2014 Migrationsrecht 125

20 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel; sprachliche Integration - Für den Nachweis einer erfolgreichen sprachlichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE bedarf es nicht zwingend eines Mindestniveaus gemäss Referenzrahmen des europäischen Sprachenportfolios (Erw. 4.3.3.2.). - Im konkreten Fall ist von einer erfolgreichen sprachlichen Integration auszugehen, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die sprachlichen Kenntnisse mindestens dem Referenzniveau A2 des europäischen Sprachenportfolios entsprechen (Erw. 4.3.3.3.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni 2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1033). Aus den Erwägungen 4.3.3.1. Die Vorinstanz begründet die mangelhafte Integration des Beschwerdeführers schliesslich mit den nicht belegten Deutschkenntnissen. Der Beschwerdeführer habe lediglich nachweisen können, dass er Deutschkurse gebucht bzw. teilweise besucht habe. Indessen fehle ein Zertifikat, welches dem Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 bescheinigt. (…) 4.3.3.2. Der Grad der sprachlichen Integration lässt sich in erster Linie an den zum Erwerb einer Landessprache getätigten Bemühungen sowie dem Niveau der Sprachkenntnisse messen. Bei der entsprechenden Beurteilung ist den individuellen Verhältnissen (Analphabetismus, Bildungsstand, Arbeitsauslastung, Betreuungspflichten) jeweils Rechnung zu tragen. Weiter sind Nachweise regelmässiger und akti-