Skip to content

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.02.2013 WPR.2013.7

19. Februar 2013·Deutsch·Aargau·Obergericht Verwaltungsgericht·PDF·845 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Die Anordnung einer Eingrenzung auf einen Bezirk muss aufgrund der potentiellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhältnismässig sein. Ein sehr geringfügiges Vermögensdelikt reicht hierfür nicht.

Volltext

116 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Reisepapier vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Voraussetzung der behördlichen Papierbeschaffung nicht erfüllt wäre. Wie bereits mit Entscheid des RGAR vom 31. Oktober 2008 (1-HA.2008.112), Erw. 3.2, festgehalten, muss ein Ersatzreisepapier für die Anordnung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AuG nicht in jeden Fall vorliegen. Wurde die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers aufgrund behördlicher Bemühungen zugesichert und kann dieses jederzeit zwecks Ausschaffung des Betroffenen abgerufen werden, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Dies ist vorliegend der Fall. Daran ändert auch nichts, dass die Ausstellung des Ersatzreisepapiers offenbar von der Flugbuchung bis zum 4. März 2013 abhängig ist und die entsprechenden Flugdaten dem BFM mindestens drei Wochen vor Abflug übermittelt werden müssen, da nichts darauf hindeutet, dass es bezüglich Flugbuchung zu Problemen kommen könnte. 22 Eingrenzung; Verhältnismässigkeit Die Anordnung einer Eingrenzung auf einen Bezirk muss aufgrund der potentiellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhältnismässig sein. Ein sehr geringfügiges Vermögensdelikt reicht hierfür nicht. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. Februar 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WPR.2013.7). Aus den Erwägungen 3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2012 auf das Gebiet des Bezirks Brugg eingegrenzt. Zur Begründung führt die Vorinstanz lediglich aus, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers diene der Verbesserung von Sicherheit und Ordnung.

2013 Migrationsrecht 117 Soweit sich die Eingrenzungsverfügung auf den Vorhalt des Diebstahls in Windisch bezieht, ist Folgendes festzuhalten: Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass die Anordnung einer Eingrenzung geeignet sein kann, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erhöhen, wenn ein Betroffener zuvor wegen Diebstahls verurteilt wurde. Dies allerdings nur dann, wenn der Betroffene durch die Eingrenzung daran gehindert werden soll, sich potentiellen Deliktsorten zu nähern oder wenn die Eingrenzung dazu führt, dass der Wirkungskreis des Betroffenen massgeblich eingeschränkt wird. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Weder wird der Beschwerdeführer durch die Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Brugg gehindert, erneut in Windisch Ladendiebstähle zu begehen, noch wird in der dürftig begründeten Verfügung dargelegt, dass der Beschwerdeführer daran gehindert werden müsste, Delikte ausserhalb des Bezirks Brugg zu begehen. Den Akten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, über den angeblich begangenen geringfügigen Diebstahl in der Coop-Filiale Aarau hinaus, weitere Delikte ausserhalb des Bezirks Brugg begangen hat. In Bezug auf den Vorhalt des Diebstahls in Windisch ist die Eingrenzung auf den Bezirk Brugg damit ungeeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. Betreffend des Vorhalts des Ladendiebstahls in der Coop-Filiale Aarau über einen Warenwert von CHF 6.85 ist festzuhalten, dass die Eingrenzungsverfügung vom 12. Dezember 2012 zwar geeignet ist, das von der Vorinstanz angestrebte Ziel der "Verbesserung von Sicherheit und Ordnung" zu erreichen. Fraglich ist hier jedoch, ob nicht mit einer milderen Massnahme (Ausgrenzung aus der Stadt oder dem Bezirk Aarau) der angestrebte Zweck auch erreicht werden könnte. Die Vorinstanz äussert sich weder in ihrer abermals äusserst dürftig begründeten Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung dazu, weshalb nur mit einer Eingrenzung auf den Bezirk Brugg, der angestrebte Zweck erreicht werden kann. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann diese Frage jedoch vorliegend offen gelassen werden. Wie bereits ausgeführt, muss die angeordnete Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne sein, d.h. es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme bestehen. Dabei ist ent-

118 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 scheidend, ob der Betroffene die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits gestört hat und wie gravierend die Störung zu qualifizieren ist bzw. worauf sich eine allfällige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stützt. In casu steht für die Bemessung des öffentlichen Interesses nur noch der vorgehaltene Ladendiebstahl in Aarau zur Diskussion, da die Eingrenzung auf den Bezirk Brugg, wie bereits ausgeführt, von vornherein nicht geeignet ist, weitere Delikte in Windisch zu verhindern. Gründet die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie im vorliegenden Fall einzig auf einem geringfügigen Diebstahl über CHF 6.85, besteht zwar grundsätzlich ein öffentliches Interesse an einer Gebietsbeschränkung. Dieses ist jedoch als relativ klein einzustufen. Wird der geringfügige Diebstahl vom Betroffenen bestritten und ein ausgefällter Strafbefehl angefochten und ist aufgrund der Aktenlage nicht von einer klaren Beweislage auszugehen, steht die Eingrenzung auf einen Bezirk in einem klaren Missverhältnis zum angestrebten Zweck. Mit anderen Worten ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund des vorgehaltenen geringfügigen Diebstahls nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Eingrenzung auf einen Bezirk auszugehen. 4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die am 12. Dezember 2012 angeordnete Eingrenzung auf den Bezirk Brugg in Bezug auf den Vorhalt des Diebstahls in Windisch nicht geeignet ist den angestrebten Zweck zu erreichen. In Bezug auf den Vorhalt des geringfügigen Diebstahls in Aarau ist fraglich, ob nicht auch ein milderes Mittel genügen würde; auf jeden Fall besteht aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung auf den Bezirk Brugg. Nach dem Gesagten ist die verfügte Eingrenzung unverhältnismässig, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. 23 Vorbereitungshaft; Verhältnismässigkeit Auch wenn für die Anordnung einer Vorbereitungshaft sowohl der Haftzweck erfüllt ist als auch ein Haftgrund besteht, ist die Verhältnismässig-

WPR.2013.7 — Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.02.2013 WPR.2013.7 — Swissrulings