Verwaltungsgericht 3. Kammer
WKL.2025.16 / SW / we Art. 63
Urteil vom 30. Juni 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser
Kläger A._____, gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, diese vertreten durch Dr. iur. Nicole Burger, Rechtsanwältin, Vordere Vorstadt 8, 5000 Aarau
Beklagte Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch MLaw Artan Xhemajli, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden
Gegenstand Klageverfahren betreffend Schulgeld
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. 1. A._____, geboren am tt.mm.jjjj, besuchte bis zum Schuljahr 2024/2025 die Primarschule in Q._____.
Im Dezember 2021 wurde bei A._____ eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert. Aufgrund der teilweisen überdurchschnittlichen intellektuellen Begabung und dem guten Sprachverständnis wurde von einem Asperger-Syndrom ausgegangen (Untersuchungsbericht von Dr. med. D._____, Facharzt für FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, R._____, vom 20. Dezember 2021). Diese Diagnose wurde durch den kinderpsychiatrischen-ergotherapeutischen Abklärungsbericht von Dr. med. E._____, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, S._____, vom 21. August 2023 bestätigt, wobei sie zusätzlich ein ausgeprägtes Verweigerungsverhalten feststellte (PDA- Profil).
2. Mitte Juni 2024 äusserte die Mutter des Klägers gegenüber der Schulleitung den Wunsch, A._____ für eine Sonderschulabklärung anzumelden, was in der Folge geschah (Klageantwortbeilage 1). Nach einem Vorfall am 30. Oktober 2024, als A._____ die Teilnahme am Schwimmunterricht verweigerte, stellte er den Schulbesuch praktisch ein. Als Reaktion auf die Abwesenheiten wurde am 11. November 2024 mittels Vereinbarung festgelegt, wie A._____ mit einem reduzierten Pensum wieder in den Unterricht einsteigen kann und welche besonderen Massnahmen notwendig sind (Klageantwortbeilage 9). Die ergriffenen Massnahmen führten zu einer kurzfristigen Besserung (Klageantwortbeilage 10).
3. Der Schulpsychologische Dienst (SPD) stellte mit Bericht vom 15. März 2025 eine tiefgreifende Entwicklungsstörung gemäss § 2a Abs. 1 lit. b Ziff. 3 der Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (VSBF; SAR 428.513) fest (Klagebeilage 6). Der SPD empfahl eine Sonderschulung in der G._____ Tagessonderschule. In der Folge wurde A._____ von der Schulleitung der Primarschule Q._____ an drei Sonderschulen (G._____ H._____, I._____ J._____ und K._____ L._____) angemeldet. Für das Schuljahr 2025/2026 war jedoch kein Sonderschulplatz mehr verfügbar. Bei der I._____ J._____ sowie in der G._____ blieb er weiterhin auf der Warteliste (Klagebeilage 2).
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4. Die Mutter von A._____, C._____, stellte am 26. Juni 2025 einen "Antrag für die private Schulung zu Hause" (Klageantwortbeilage 14). Die Eltern und die Schulleitung der Primarschule Q._____ unterzeichneten am 3. bzw. 8. Juli 2025 die entsprechende Vereinbarung (Klageantwortbeilage 17).
B. 1. Am 8. Juli 2025 reichte C._____ beim Gemeinderat Q._____ ein Gesuch um Kostengutsprache für den heilpädagogischen Unterricht von A._____ ein.
2. Am 14. Juli 2025 entschied der Gemeinderat Q._____:
Der Gemeinderat Q._____ lehnt das Kostengutsprachegesuch vom 8. Juli 2025 für den heilpädagogischen Unterricht von A._____ ab.
C. 1. A._____ liess mit Eingabe vom 25. August 2025 (gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid des Gemeinderats vom 14. Juli 2025) beim Schulrat des Bezirks M._____ "Beschwerde" erheben. Er stellte darin die Rechtsbegehren:
1. Die Gemeinde Q._____ sei zu verpflichten, die anfallenden monatlichen Kosten von CHF 1'520.00 für den heilpädagogischen Unterricht von A._____ rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 und bis auf Weiteres zu übernehmen, bis dieser einer Sondertagesschule zugewiesen werden kann, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Der Schulrat des Bezirks M._____ überwies am 8. September 2025 zuständigkeitshalber die "Beschwerde" an das Verwaltungsgericht. Der instruierende Verwaltungsrichter nahm die Eingabe als Klage entgegen und eröffnete ein entsprechendes Verfahren.
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3. Mit Klageantwort vom 20. November 2025 liess der Gemeinderat Q._____ folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers.
4. Der Kläger ergänzte in der Replik vom 20. Januar 2026 seine Rechtsbegehren, welche nunmehr wie folgt lauten (vgl. insbesondere Ziff. 2):
1. Die Gemeinde Q._____ sei zu verpflichten, die anfallenden monatlichen Kosten von CHF 1'520.00 für den heilpädagogischen Unterricht von A._____ rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 und bis auf Weiteres (resp. bis vorläufig zum 31. Juli 2027) zu übernehmen, bis dieser einer Sondertagesschule zugewiesen werden kann; 2. es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. In der Duplik vom 30. März 2026 beantragte die Beklagte:
1. An den Anträgen in der Klageantwort wird festgehalten. 2. Die Anträge 1 und 3 der Replik seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 liess der Kläger mitteilen, dass er für das Schuljahr 2026/2027 einen Platz an der Sondertagesschule G._____ in H._____ zugewiesen bekommen habe. Folglich seien für das hängige Verfahren nur noch die Kosten für den heilpädagogischen Unterricht bis Juli 2026 zu beurteilen.
7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. Juni 2026 beraten und entschieden.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Gemäss § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden Forderungen auf Übernahme von Privatschulkosten durch Gemeinden im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beurteilt (Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2025.13 vom 29. Oktober 2025, Erw. I/1; WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. I/1.2; WKL.2020.13 vom 24. März 2021, Erw. I/1.1). Dies gilt entsprechend auch für den klägerischen Antrag auf Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit privater Beschulung durch eine schulische Heilpädagogin.
2. Der Kläger ist Träger des Grundrechts auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und parteifähig i.S.v. Art. 66 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Der Gemeinderat Q._____ lehnte am 14. Juli 2025 die Übernahme der Kosten durch das Gemeinwesen für den heilpädagogischen Unterricht ab. Folglich hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Klageerhebung (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Als Minderjähriger ist er nicht prozessfähig, weshalb seine Eltern als gesetzliche Vertretung im Prozess für ihn handeln (Art. 67 Abs. 2 ZPO; Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]).
3. Vor Einreichung der Klage soll der Kläger der Beklagten seine Begehren schriftlich mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 1 VRPG). Unterbleibt die Mitteilung oder Stellungnahme, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen werden (§ 61 Abs. 2 VRPG). Der Zweck des Vorverfahrens ist, dass der Kläger der Beklagten seine Begehren mitteilt, überdies sind kurz die Gründe darzulegen, auf die der Kläger sein Begehren stützt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 6 zu § 63 [a]VRPG).
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Die Eltern des Klägers ersuchten die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juli 2025 um die Übernahme der Kosten des heilpädagogischen Unterrichts. Der Gemeinderat beschloss an seiner Sitzung vom 14. Juli 2025 die Ablehnung des Gesuchs (Klagebeilage 2). Damit wurde das Vorverfahren durchgeführt.
4. Der Kläger hat mit Eingabe vom 5. Mai 2026 sein Rechtsbegehren angepasst. Darin liegt eine Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO. Die Beklagte soll neu nur noch die Kosten für den heilpädagogischen Unterricht bis Juli 2026 übernehmen und nicht mehr wie bisher bis auf Weiteres (resp. bis vorläufig zum 31. Juli 2027). Insofern liegt eine Beschränkung der Klage vor, was nach § 63 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit zulässig ist.
5. Der Kläger beantragt die Verpflichtung der Gemeinde Q._____ zur Übernahme der Kosten für den heilpädagogischen Unterricht bis Juli 2026.
Gemäss § 63 VRPG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 ZPO ist ein Leistungsbegehren, mit dem die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, grundsätzlich zu beziffern. In der Regel kann sich die Leistungsklage nur auf bereits fällige Ansprüche beziehen. Nur ausnahmsweise kann auch ein erst künftig fällig werdender Anspruch eingeklagt werden. Dies gilt vor allem für periodische Leistungen wie Renten (DORSCHNER/BELL, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 6 f. zu Art. 84 ZPO; LUKAS BOPP, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) [Kommentar ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 84 ZPO).
Vorliegend als fällig zu betrachten sind die bereits angefallenen Kosten von Fr. 1'520.00 pro Monat für den heilpädagogischen Unterricht seit Beginn des Schuljahres 2025/2026 bis und mit Urteilstag. Inwieweit zwischen Urteilszeitpunkt und Ende Juli 2026 noch Kosten entstehen und ob diesbezüglich auf die Klage eingetreten werden darf, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben.
6. Kraft des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss anwendbar. Insofern gelangt daher die ZPO zur Anwendung.
Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MERKER, a.a.O., N. 24 ff. zu § 67 [a]VRPG). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime). Des Weiteren ist es Sache der Par-
- 7 teien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen (Verhandlungsmaxime). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; der Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statuierte Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Der Richter kann im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nur berücksichtigen, was die Parteien behaupten und zum Beweis offerieren; übereinstimmende Parteierklärungen hat er ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., N. 9 zu den Vorbem. zu den §§ 60–67 [a]VRPG; zum Ganzen siehe SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar ZPO, N. 20 zu Art. 55 ZPO; SEILER BENEDIKT, in: Kommentar ZPO, N. 9 zu Art. 58 ZPO; MYRIAM A. GEHRI, in: BSK ZPO, N. 2 ff. zu Art. 55 ZPO, N. 5 ff. zu Art. 58 ZPO).
7. Im vorstehenden präzisierten Umfang ist auf die Klage einzutreten.
II. 1. 1.1. Aufgrund der Geltung der Verhandlungsmaxime (siehe vorne Erw. I/6) hat der Kläger die Forderung zu behaupten (Behauptungslast; vgl. SUTTER- SOMM/SCHRANK, in: Kommentar ZPO, N. 20 zu Art. 55 ZPO). Eine unbestrittene Behauptung kann dem Entscheid ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden (Bestreitungslast der nicht behauptungsbelasteten Partei). Dies gilt aber nur, wenn der Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei schlüssig ist (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar ZPO, N. 27 zu Art. 55 ZPO).
1.2. Der Kläger behauptet monatlich anfallende Kosten von Fr. 1'520.00. Diese Kosten sind durch den Antrag auf Kostengutsprache vom 27. Juni 2025 (Klageantwortbeilage 15) belegt und werden von der Beklagten nicht bestritten; sie können folglich dem Entscheid ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden (vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar ZPO, N. 27 zu Art. 55 ZPO).
2. 2.1. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist durch Art. 19 BV gewährleistet, wobei die Kantone für das Schulwesen zuständig sind (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV; BGE 133 I 156, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, untersteht
- 8 staatlicher Leitung oder Aufsicht und ist an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV).
Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung (§ 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz (§ 34 Abs. 1 KV). Die Verfassungsgrundsätze werden im Schulgesetz konkretisiert: Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]); für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 SchulG). Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Nach dem klaren Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich der Anspruch auf Unentgeltlichkeit im Grundsatz ausschliesslich auf den Besuch öffentlicher Schulen in der Wohngemeinde des schulpflichtigen Kindes bzw. auf den Schulkreis, dem die Wohngemeinde angehört (vgl. Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 95, Erw. 2a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2025.13 vom 29. Oktober 2025, Erw. II/2.1). Im Gegenzug werden die Gemeinden verpflichtet, die Volksschule – namentlich die Kindergärten, die Primarschule, die Real-, die Sekundar- und die Bezirksschule (Oberstufe) – einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen, beziehungsweise ein Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG).
Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder einer privaten Schulung erfüllt werden (§ 4 Abs. 4 SchulG). Für den entgeltlichen Unterricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grundsätzlich selber aufzukommen (Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 SchulG; AGVE 2003, S. 95, Erw. 2b; 2001, S. 155, Erw. 2a). Das Gemeinwesen wird ausnahmsweise dann kostenpflichtig, wenn ausserordentliche Situationen Besonderheiten herbeiführen, welche den unterhaltspflichtigen Eltern unverhältnismässige Lasten aufbürden würden (AGVE 2003, S. 95, Erw. 2b; 2001, S. 155, Erw. 2b). Diese Ausnahmen erfasst § 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen haben. Soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung in Sonderschulen und Heimen erfordern, können eine Ausnahmesituation begründen und finanzielle oder tatsächliche Hilfe und Unterstützung gebieten (Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2025.13 vom 29. Oktober 2025, Erw. II/2.1; WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/2.3 mit Hinweisen).
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Weitergehende Leistungsansprüche, insbesondere beim Besuch von Privatschulen, garantieren die Verfassungsbestimmungen und das Schulgesetz nicht. Das verfassungsmässige Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf optimale individuelle Schulung jedes einzelnen Kindes (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2025.13 vom 29. Oktober 2025 Erw. II/2.1).
2.2. Ausnahmesituationen im Sinne von § 34 Abs. 3 KV können, wie gesehen, unter anderem für sonderschulungsbedürftige Kinder eine Kostenpflicht des Gemeinwesens auslösen. Die Voraussetzungen, die eine Ausnahmesituation begründen können, orientieren sich auch in diesen Fällen an den wichtigen Gründen für einen auswärtigen Schulbesuch sowie an aussergewöhnlichen Situationen, die verfassungsrechtlich einen Anspruch auf Ausgleichsmassnahmen der öffentlichen Hand begründen. Unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Schulgelder für den Besuch einer Privatschule oder für einen staatlichen Beitrag an eine private Schulung ist demzufolge, dass an den öffentlichen Schulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, die Erfüllung der Schulpflicht im Einzelfall nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgeldes besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern in die Privatschule wechselt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013, Erw. 3.1.2 ff.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine akute Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und eine länger anhaltende pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden dem Kind nicht weiter zugemutet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_1022/2021 vom 6. April 2023, Erw. 5.3; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, Erw. 3.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2025.13 vom 29. Oktober 2025, Erw. II/4.1). Dieser Massstab muss auch für die Übernahme von Kosten privater Beschulung Geltung haben.
Das Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz, BeG; SAR 428.500) oder die VSBF begründen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen an die Schulkosten, wenn der Volksschulunterricht ohne wichtige Gründe ausserhalb von öffentlichen Schulen in Anspruch genommen wird. Die Grundsätze gelten auch für Kosten für Privatschulen und private Schulung. Ein Anspruch auf Kostengutsprache besteht folglich nur dann, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den entsprechenden Schultyp nicht führt, das öffentliche Schulangebot nicht ausreichend ist oder dem betroffenen Kind der Besuch der öffentlichen Schule aus wichtigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
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Für das Vorliegen solcher Gründe ist beweispflichtig, wer für den Besuch einer Privatschule oder die Durchführung privater Schulung staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will. Er hat darzulegen und mittels geeigneter Beweismittel den Beweis anzutreten, dass einem Kind der Besuch einer öffentlichen Schule nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Unterbleibt eine entsprechende Beweisofferte ist eine Klage auf Übernahme von Schulkosten ohne weiteres abzuweisen. Das Gericht ist nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die dafür erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht, sondern die Verhandlungsmaxime. Wird für bestimmte Tatsachen – wie sie die wichtigen Gründe für eine private Beschulung darstellen – kein taugliches Beweismittel angerufen, gilt eine Behauptung als unbewiesen, mit der Folge aus der Beweislastverteilung analog Art. 8 ZGB, dass vom Fehlen wichtiger Gründe ausgegangen werden muss.
3. Gemäss § 28 SchulG ist Sonderschulung die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen. Die Zuweisung in eine Sonderschule setzt gemäss § 15 Abs. 1 lit. b VSBF voraus, dass beim Kind oder Jugendlichen ein Bedarf nach Sonderschulung ausgewiesen ist. Die notwendigen Abklärungen führt der SPD mit Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge durch (§ 17 VSBF). Zuständig für die Zuweisung in eine Tagessonderschule ist der Gemeinderat (§ 16 Abs. 1 VSBF). Weiter verlangt § 15 Abs. 1 lit. d VSBF, dass es sich beim vorgesehenen Sonderkindergarten beziehungsweise der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt.
Der Bedarf des Klägers nach Sonderschulung wurde im schulpsychologischen Fachbericht vom 15. März 2025 ausgewiesen und es erfolgte eine entsprechende Anmeldung, jedoch fehlte es seinerzeit an einem freien Platz.
4. 4.1. Der Kläger macht geltend, der Wechsel in die private Schulung sei mangels Platz an einer Sondertagesschule notwendig gewesen und nicht aus eigener Motivation erfolgt (Klage, S. 3; Replik, S. 3). Seine Eltern seien aufgrund des Behördenversagens faktisch dazu gezwungen gewesen, ihn ins Homeschooling zu nehmen (Klage, S. 7). Eine weitere Beschulung in der Regelklasse sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, was durch die eingereichten Berichte der verschiedenen Fachpersonen belegt sei (Replik, S. 3). Gemäss dem Arztbericht der Kinderpsychiaterin habe das reguläre Schulsetting dazu geführt, dass der Kläger beim Lösen von Aufgaben aus Angst, etwas falsch zu machen und negative Rückmeldun-
- 11 gen zu bekommen, Blockaden entwickelt habe. Ein Besuch der angestammten Klasse sei deshalb "aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht nicht indiziert und ist für die weitere emotionale, soziale sowie kognitive Entwicklung nicht förderlich." Der Kläger sei auf ein individuelles Fördersetting angewiesen (Klage, S. 5; Klagebeilage 7).
4.2. Der zitierte Arztbericht wurde zuhanden der Eltern des Klägers bzw. deren Rechtsvertretung erstellt. Gemäss Art. 177 ZPO handelt es sich dabei um eine Urkunde und somit um ein Beweismittel nach Art. 168 Abs. 1 ZPO, welches der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 157 ZPO). Von den Parteien eingeholte und ins Verfahren eingebrachte Privatgutachten sind nicht mit amtlich oder gerichtlich eingeholten Gutachten gleichzusetzen. Ihr Beweiswert ergibt sich im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, wie z.B. der Beziehung der Parteien zum Gutachter oder aus dem Prozess und Ablauf der Erstellung eines Gutachtens (vgl. ANETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 9d ff. zu Art. 177 ZPO mit Hinweisen).
4.3. Im schulpsychologischen Fachbericht vom 15. März 2025 hält der SPD fest, die Individualisierung im Rahmen der Regelschule sei zurzeit ausgeschöpft, weshalb ein Übertritt in eine Tagessonderschule angezeigt sei. Dementsprechend empfahl der SPD die Beschulung an einer Tagessonderschule, namentlich der G._____ in H._____. Da ein Übertritt in der Regel nicht per sofort erfolgen kann, listete der SPD die notwendigen schulische Massnahmen (Individualisierung im Rahmen der Regelschule, Unterstützung durch die Assistenz oder die schulische Heilpädagogin) und flankierenden Massnahmen (Ergo- und Psychotherapie) auf. Aus dem schulpsychologischen Fachbericht des SPD ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein vorübergehendes Verbleiben an der Regelschule – bis ein Platz in einer Tagessonderschule frei wird – als unzumutbar oder als akute Gefährdung des Kindswohls eingestuft wurde. Dem Fachbericht ist eine vorrangige Bedeutung zuzumessen, da der SPD (wie gesehen, siehe vorne Erw. II/3) die Beurteilung obliegt, ob die integrative Schulung noch tragfähig ist oder nicht. Er hat von Gesetzes wegen die Aufgabe, den Bildungs- und Förderbedarf bei bestimmten Laufbahnentscheiden zu beurteilen und zu ermitteln (vgl. § 60a Abs. 3 lit. b SchulG). Im Bereich der Sonderschulung führt er die notwendigen Abklärungen durch, ermittelt den Bildungs- und Förderbedarf des Kindes oder Jugendlichen mittels standardisiertem Abklärungsverfahren, erstellt einen Fachbericht und gibt eine Empfehlung zur künftigen Schulung ab (§ 17 Abs. 1 Satz 1 VSBF).
Im Weiteren ist wesentlich, dass sich auch den vom Kläger eingereichten Berichten vom 22. August 2025 (erwähnter Arztbericht und Bericht der heilpädagogischen Begleitung; Klagebeilagen 7 und 15) nicht (zumindest nicht
- 12 direkt) entnehmen lässt, dass ein vorübergehendes Verbleiben in der Regelschule für den Kläger unzumutbar gewesen wäre bzw. das Kindeswohl akut gefährdet hätte. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass diese Berichte von Personen aus dem näheren Betreuungsnetzwerk des Klägers stammen und erst nach erfolgtem Wechsel in die private Schulung erstellt wurden (siehe auch vorne Erw. II/4.2). Insgesamt sind sie nicht geeignet, die Aussagen im schulpsychologischen Fachbericht vom 15. März 2025 in Frage zu stellen bzw. für den Fall einer vorläufigen integrativen Beschulung über das Ende des Schuljahres 2024/2025 hinaus eine Unzumutbarkeit oder eine akute Gefährdung des Kindeswohls zu belegen.
4.4. Im Weiteren ist wesentlich, dass die Eltern des Klägers am 25. Juni 2025 bei der Schulleitung den "Antrag für die private Schulung zu Hause" stellten (Klageantwortbeilage 14). Sie hätten sich dafür entschieden, den Kläger für das Schuljahr 2025/2026 in privater Schulung zu Hause zu begleiten. Sie begründeten dies insbesondere mit den Schulabsenzen aus gesundheitlichen Gründen, den Interessen des Klägers in unterschiedlichen Kompetenzbereichen und dem Wunsch, den Kläger zielorientiert zu fördern sowie seine intrinsischen Motivation zu erhalten (Klageantwortbeilage 14). Im Schreiben vom 25. Juni 2025 ist aber weder ausdrücklich noch sinngemäss von einer Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs der Regelschule noch von einer akuten Gefährdung des Kindswohls die Rede. Ebenso wenig wurde auch nur ansatzweise dargetan, dass aufgrund einer veränderten Ausgangslage die Aussagen im Fachbericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 15. März 2025 überholt wären und dieser allenfalls nochmals eingeschaltet werden müsse.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründen die Eltern des Klägers die private Beschulung zudem mit dessen ausgewiesener Sonderschulbedürftigkeit sowie der Unmöglichkeit der Beschulung in der Regelklasse (Klage, S. 5; Replik, S. 3). Hinzu kam angeblich die Besorgnis der Eltern, dass der Kläger bei einer Aufrechterhaltung der belastenden Situation gesundheitliche Schäden davontragen könnte und/oder in eine Klinik eingeliefert werden müsste (Replik, S. 9). Mit diesen Ausführungen ist jedoch mitnichten nachgewiesen, dass ein Verbleib in der Regelklasse bis zum Übertritt in eine Tagessonderschule unzumutbar gewesen wäre bzw. eine akute Gefährdung des Kindeswohls dargestellt hätte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich die Eltern um den Zustand des Klägers sorgten, doch fehlt ein genügender Nachweis, dass sich objektiv im Sinne einer absoluten Ausnahme ein eigenmächtiges Handeln der Eltern aufgedrängt hätte.
Nicht erkennbar ist sodann eine pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden. Am 11. November 2024 wurde eine schrittweise Rückkehr in den Unterricht verbunden mit einer Reduktion des Stundenplans vereinbart (Klageantwortbeilage 9). Anlässlich des Standortgesprächs vom 24. Februar
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2025 wurde abgemacht, dass der Kläger bis zum 28. März 2025 an den Sonderschulen angemeldet werde (Replikbeilage 7). Die Schulleiterin nahm in der Folge diese Anmeldungen vor; weil zu diesem Zeitpunkt kein Platz verfügbar war, wurde der Kläger auf die Wartelisten genommen. Da der Kläger trotz Vereinbarung vom 11. November 2024 ab März 2025 kaum noch bzw. ab Mai 2025 gar nicht mehr am Unterricht teilnahm, lud die Schulleitung im Auftrag der kantonalen Schulaufsicht am 10. Juni 2025 zu einem "runden Tisch" am 2. Juli 2025 ein (Klageantwortbeilage 13; Duplik, S. 6). Am 25. Juni 2025 informierte die Mutter des Klägers die Schulleitung über die beabsichtigte private Schulung zu Hause (siehe oben; Klageantwortbeilage 14). Die Schulleitung teilte ihr daraufhin am 28. Juni 2025 mit, dass ihr im Rahmen des runden Tisches vom 2. Juli 2025 die Rahmenbedingungen erklärt werden könnten (Klageantwortbeilage 16). Dies wurde entsprechend durchgeführt. Schliesslich wurde am 3. bzw. 8. Juli 2025 die Vereinbarung bezüglich der privaten Beschulung unterzeichnet (Klageantwortbeilage 17).
4.5. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass das Kindswohl akut gefährdet bzw. der weitere Verbleib in der Regelklasse bis zum Übertritt in eine Sondertagesschule für den Kläger unzumutbar gewesen wäre. Der eigenmächtige Wechsel in die private Beschulung erfolgte somit ohne hinreichend wichtigen Grund und begründete damit keine Pflicht zur Übernahme der damit verbundenen Kosten durch das Gemeinwesen (siehe oben Erw. II/2.2). Hinzu kommt, dass die Eltern in der besagten Vereinbarung mit Ziffer 1.4 explizit darauf hingewiesen wurden, dass keine finanziellen Beiträge der Gemeinde geltend gemacht werden können (Klagebeilage 9).
Soweit der Kläger vorbringt, die Gemeinde müsste ohnehin für die Kosten von Fr. 620.00 für seinen Tagesaufenthalt an einer Sonderschule aufkommen, kann er daraus nichts für sich ableiten (Klage, S. 5 f.). Schliesslich besteht diese Verpflichtung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind und das vorgegeben Verfahren eingehalten wurde.
Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich folgender Hinweis: Nach Massgabe der Akten sowie der Darstellung in der Klage und der Replik gibt es gute Gründe zur Annahme, dass seitens der Schule den Problemen des Klägers adäquater hätte begegnet werden können. So bestehen etwa Zweifel, ob die Lehrperson dem Kläger mit seinen spezifischen Schwächen stets gerecht wurde und ob seinem Schulabsentismus gegen Ende des Schuljahrs 2024/2025 genügend aktiv entgegengetreten wurde. Dies vermag indessen nichts an der Beurteilung zu ändern, dass keine derart ausserordentliche Situation vorlag, welche einen Anspruch auf (teilweise) Übernahme der Kosten der privaten Schulung begründet hätte.
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5. 5.1. Der Kläger stützt seine Forderung auf Übernahme der Kosten durch die Gemeinde zudem auf Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG. Die Gemeinde habe es verpasst, dem Kläger ein passendes Schulsetting anzubieten. Er habe im Rahmen der integrativen Schule einen Anspruch auf die Betreuung durch eine schulische Heilpädagogin. Es könne nicht sein, dass nach dem Scheitern der Beschulung in der Regelklasse der Kläger bzw. seine Eltern diese Kosten selbst tragen müssen. Dies widerspreche jeglichen im Behindertengleichstellungsgesetz dargelegten Absichten und Zielen zur Gleichstellung von Personen mit einer Behinderung.
5.2. Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in der Regelschule (Abs. 2). Die Bestimmung konkretisiert das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV sowie die verfassungsrechtlichen Ansprüche von Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und 3 BV, geht aber kaum über sie hinaus (vgl. BGE 145 I 142, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1022/2021 vom 6. April 2023, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den heilpädagogischen Unterricht im Rahmen einer privaten Schulung ergibt sich daraus nicht, insbesondere kein Anspruch, der über die in Erw. II/2 erwähnten Grundsätze hinausginge
Im Weiteren stellt die Nichtübernahme der umstrittenen Kosten keine relevante Benachteiligung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG dar. Im Grundschulbereich lässt sich aus Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG kein direkter Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung ableiten (SCHEFER/HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 366 f.).
6. 6.1. Der Kläger bringt vor, der Beizug der Heilpädagogin sei in der Vereinbarung als notwendige Voraussetzung dargestellt worden (Klage, S. 3). Es könne nicht sein, dass der Gemeinderat ein ausgewiesen sonderschulbedürftiges Kind ins Homeschooling verweise, dabei den Beizug einer schulischen Heilpädagogin als Auflage mache und die Familie dann zur Finanzierung dieser Heilpädagogin verpflichte. Dies sei willkürlich (Klage, S. 6).
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6.2. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Eltern des Klägers für eine private Schulung zu Hause entschieden, nachdem in den Tagessonderschulen kein Platz verfügbar war (vgl. Antrag auf private Schulung vom 25. Juni 2025 [Klageantwortbeilage 14]). Es erfolgte keine Zuweisung durch den Gemeinderat oder die Schulleitung in die private Schulung zu Hause. Aus dem Antrag auf die private Schulung geht zudem hervor, dass die Eltern selber die Begleitung des Unterrichts zu Hause durch F._____ als Heilpädagogin organisiert haben (Klageantwortbeilage 14). Dasselbe ergibt sich auch aus dem E-Mail-Verkehr der Mutter des Klägers mit der Schulleitung der Primarschule Q._____ nach Einreichung des Gesuchs. Darin hält die Mutter des Klägers explizit fest, dass F._____ sie als Heilpädagogin unterstützen werde und sie um eine Zustellung der Lehrmittel bitte, damit der Unterricht in den Ferien bereits geplant werden könne (Klageantwortbeilage 16). Der Einsatz einer Heilpädagogin wird im schulpsychologischen Fachbericht vom 15. März 2025 empfohlen und ist unbestrittenermassen ein Bestandteil der Vereinbarung zur privaten Beschulung. Zu einem solchen wurde es aber nur, weil die Eltern den Beizug bereits im Rahmen des Antrags auf private Beschulung als Gegebenheit darstellten. Dem Kläger stand es offen, das heilpädagogischen Angebot der Regelschule in Anspruch zu nehmen. Der Beizug einer privaten Heilpädagogin wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben, ebenso wenig lässt sich daraus ein Anspruch auf Kostenübernahme ableiten. Die Vereinbarung über die private Schulung wurde sodann von den Eltern vorbehaltslos unterzeichnet, obwohl Ziffer 1.4 ausdrücklich festhält, dass keine weiteren finanziellen Ansprüche gegenüber der Gemeinde oder der Schule geltend gemacht werden können. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten der Beklagten willkürlich sein soll.
7. Zusammengefasst erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.
III. 1. Praxisgemäss sind in Analogie zu Art. 10 Abs. 1 BehiG Verfahren unentgeltlich, in denen Ansprüche zur Beseitigung von Benachteiligungen bei einer Ausbildung geltend gemacht werden (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Vorausgesetzt ist, dass es in der Sache wirklich um einen solchen Anspruch geht und nicht um eine andere Problematik, die lediglich einen gewissen Zusammenhang mit Behinderungen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, Erw. 8.2.1; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012, Erw. 3.2). Vorliegend wurde unter anderem gestützt auf eine ausgewiesene Autismus-Spektrum-Störung ein Anspruch auf Kostenübernahme für die schulische Heilpädagogin bei privater Beschulung geltend
- 16 gemacht, weshalb ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vorliegt. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
2. Die Parteikosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Somit hat der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die garantierte Unentgeltlichkeit des Verfahrens zur Beseitigung behinderungsbedingter Nachteile (Art. 10 Abs. 1 BehiG) befreit weder von der Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2024 vom 28. März 2025, Erw. 6.6) noch von der Tragung der eigenen Parteikosten.
Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Der Streitwert entspricht den verlangten Kosten für den heilpädagogischen Unterricht. Die monatlichen Kosten betragen Fr. 1'520.00, die klägerische Forderung war ursprünglich nicht auf den Kostenersatz für 2 Jahre beschränkt. Es ist daher von einem Streitwert von über Fr. 20'000.00 auszugehen. Für Streitwerte von Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 3'000.00 bis Fr. 10'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Der Streitwert ist eher im unteren Bereich des in § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AnwT vorgesehenen Streitwertrahmens anzusiedeln. Der mutmassliche Aufwand des Anwalts der Beklagten ist als durchschnittlich einzustufen, wobei zu beachten ist, dass zwar ein doppelter Schriftenwechsel, jedoch keine Verhandlung durchgeführt wurde. Die Bedeutung des Falles für die Beklagte erscheint eher gering, und die Komplexität der Materie ist als eher unterdurchschnittlich einzuschätzen (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Im Ergebnis rechtfertigt sich für das Klageverfahren ein Parteikostenersatz von pauschal Fr. 4'500.00.
3. 3.1. Der Kläger ersucht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtsvertretung (Replik, S. 2). Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die
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Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Grundsätzlich gelangen für die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung die Bestimmungen von Art. 117 ff. ZPO zur Anwendung (§ 34 Abs. 4 VRPG).
3.2. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, Erw. 2.5.1). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte finanzielle Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu berücksichtigen; dieser muss seine Einkünfte, seine Vermögenslage und seine finanziellen Verpflichtungen vollständig angeben und soweit möglich belegen (BGE 135 I 221, Erw. 5.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020, Erw. 3.3.1 f.). Art. 10 Abs. 1 BehiG befreit nicht von dieser Obliegenheit.
Die Parteikosten sind nicht vom Kläger, sondern von seinen Eltern zu bezahlen. Der anwaltlich vertretene Kläger stellt deren Einkommensverhältnisse nur überaus oberflächlich und damit ungenügend dar. Zu den laufenden Verpflichtungen und der Vermögenssituation äussert sich der Kläger überhaupt nicht (Replik, S. 2). Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen, soweit trotz weitestgehend fehlender Begründung überhaupt darauf eingetreten werden darf (EMMEL, in: Kommentar ZPO, N. 7 zu Art. 119 ZPO). Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Wirkung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ohnehin erst ab Einreichung des Gesuchs, d.h. ab Einreichung der Replik, begonnen hätte (M. RÜEGG/V. RÜEGG, in: BSK ZPO, N. 4 zu Art. 117 ZPO).
Selbstverständlich ist es dem Gemeinderat freigestellt, aus Billigkeitsgründen im vorliegenden Verfahren auf das Einfordern der Parteientschädigung ganz oder teilweise zu verzichten. In Anbetracht der tiefgreifenden Entwicklungsstörung des Klägers sowie des Umstands, dass das Verhalten seitens der Schule nicht restlos zu überzeugen vermag (siehe vorne Erw. II/4.5 am Ende), gäbe es hierzu hinreichend Anlass.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Kläger bzw. seine Eltern werden verpflichtet, der Beklagten die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'500.00 zu ersetzen.
Zustellung an: den Kläger (Vertreterin) die Beklage (Vertreter)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 30. Juni 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Michel Wittich