Verwaltungsgericht 1. Kammer
WBE.2026.90 / ae / we (DVIRD.25.134) Art. 141
Urteil vom 24. Juli 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Erny
Beschwerdeführer A._____, geboren am tt.mm.jjjj, gesetzlicher Wohnsitz: Q._____ Zustelladresse: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg Unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG
gegen
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend begleitete Ausgänge aus dem Verwahrungsvollzug
Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 23. Februar 2026
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. 1. 1.1. Am 29. Januar 1998 verurteilte das Bezirksgericht Laufenburg A._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 160 Tagen Untersuchungshaft, nachdem er am 27. Januar 1997 einem Arbeitskollegen der Behindertenwerkstatt mit einem Küchenmesser mehrfach in den Rücken gestochen hatte, um diesen zu töten. Die Tat stand im Zusammenhang mit einer beim Beschuldigten diagnostizierten paranoiden Schizophrenie bzw. einer psychotischen Störung, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet wurde.
Mit Urteil vom 11. März 1999 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg A._____ wegen des vollendeten Versuchs der Tötung zu drei Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 127 Tagen Untersuchungshaft und 248 Tagen des vorzeitigen Strafantritts, nachdem er am 23. Februar 1998 im Männerheim B._____ mit einer Hantel sieben Mal auf den Kopf eines schlafenden Zimmerkollegen eingeschlagen hatte in der Absicht, diesen umzubringen. Auch diese Tat stand im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Verwahrung angeordnet.
1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. Oktober 2008 wurde die mit Urteil vom 11. März 1999 angeordnete Verwahrung aufgehoben und an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. August 2013 wurde die mit Urteil vom 23. Oktober 2008 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre verlängert.
Am 18. Oktober 2018 beschloss das Bezirksgericht Lenzburg die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB.
Der Vollzug der Verwahrung erfolgt gegenwärtig im Zentralgefängnis Lenzburg.
2. Am 7. Mai 2025 stellte A._____ beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), einen Antrag auf einen doppelbegleiteten fünfstündigen Ausgang. Konkret ersuchte er darum, im Juni
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2025 einen Spaziergang vom Zentralgefängnis zum 5-Sterne-Laden zu machen. Danach sei ein "Bräteln" im nahegelegenen Wald geplant.
Mit Verfügung vom 22. September 2025 lehnte das AJV den Antrag ab.
B. 1. Dagegen beschwerte sich A._____ am 17. Oktober 2025 beim DVI, Generalsekretariat, mit dem Antrag, die Verfügung vom 22. September 2025 sei aufzuheben und es sei ihm die Bewilligung für den beantragten Ausgang zu erteilen.
2. Am 23. Februar 2026 entschied das DVI, Generalsekretariat:
1. Die Beschwerde vom 17. Oktober 2025 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 22. September 2025 wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 3. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung die in der Höhe von Fr. 3'831.10 (inkl. MwSt. Fr. 287.10) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt.
C. 1. Gegen diesen Entscheid liess A._____ mit Eingabe vom 6. März 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Der angefochtene Entscheid vom 23. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Bewilligung für einen doppelt begleiteten Ausgang à 5 Stunden zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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2. Mit Verfügung vom 10. März 2026 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und setzte lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Brugg, als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2026 beantragte das DVI, Generalsekretariat, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
4. Die dem Verfahren von Amtes wegen beigeladene Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2026 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch im Bereich des Strafund Massnahmenvollzugs (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI, Generalsekretariat, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dabei steht ihm rechtsprechungsgemäss – in Abweichung von § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.49 vom 21. Mai 2025, Erw. I/5 m.w.H.).
2. Gemäss § 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Es bedarf eines aktuellen
- 5 praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 m.w.H.; MICHAEL MER- KER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 139 f. zu § 38 aVRPG). Ausnahmsweise ist vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478, Erw. 2.2 m.w.H.; AGVE 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 m.w.H.).
Der Zeitpunkt, für den der Beschwerdeführer begleiteten Urlaub beantragt hat, ist bereits verstrichen. Nachdem sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf begleitete Ausgänge hat, jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann und eine rechtzeitige Überprüfung eines solchen Antrags durch das Verwaltungsgericht kaum je möglich wäre, ist vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abzusehen. Soweit die Verweigerung von Ausgang auch Gewährleistungen gemäss EMRK betreffen sollte, wird mit der Behandlung der Beschwerde auch dem Erfordernis des effektiven Beschwerderechts im Sinne von Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 296, Erw. 4.3 ff., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 25, und BGE 136 I 274, Erw. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 1.5.4, und 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023, Erw. 2.3.3).
3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
II. 1. 1.1. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2025 um Gewährung eines doppelbegleiteten Ausgangs zu Recht abgewiesen haben bzw. ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen doppelbegleiteten Ausgang ausserhalb der Anstalt hat.
1.2. Zusammengefasst erwog das Departement Volkswirtschaft und Inneres im angefochtenen Entscheid, Ausgänge seien nur zulässig, wenn sie sich unter einen der in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend geregelten Zwecke –
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Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder besondere Gründe – subsumieren liessen und mit den allgemeinen Vollzugsgrundsätzen vereinbar seien. Beim Beschwerdeführer fehle es an sämtlichen Voraussetzungen. So verfüge er lediglich über wenige und wenig intensive Aussenkontakte; konkrete Personen, die er im Rahmen des beantragten Ausgangs treffen wolle, habe er nicht genannt. Der geplante Spaziergang beziehungsweise Aufenthalt bei den Wildtieren der PDAG sowie ein anschliessendes Bräteln dienten daher nicht der Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt. Ebenso befinde sich der Beschwerdeführer nach den Vollzugsberichten nicht in einer Entlassungsvorbereitung; vielmehr sei sein Vollzugsplan gegenwärtig nicht auf eine Resozialisierung oder eine Überführung in ein Leben ausserhalb des geschlossenen Verwahrungsvollzugs ausgerichtet. Besondere Gründe im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB lägen ebenfalls nicht vor, zumal der Beschwerdeführer keinen Ausgang zur Erledigung unaufschiebbarer persönlicher, existenzieller oder rechtlicher Angelegenheiten beantragt habe. Sodann verwies die Vorinstanz auf die gutachterlich attestierte, deutlich erhöhte Rückfallgefahr hinsichtlich schwerer Gewaltdelinquenz sowie darauf, dass weiterhin ein hochstrukturiertes und gesichertes Umfeld erforderlich sei. Bereits aus diesem Grund stehe einer Ausgangsgewährung zusätzlich eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entgegen. Schliesslich hielt das Departement fest, weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht kennten „humanitäre Ausgänge“; Urlaube aus Gründen allgemeiner Menschlichkeit seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen. Die Verweigerung des beantragten fünfstündigen, doppelbegleiteten Ausgangs erweise sich daher als sachgerecht und verhältnismässig.
1.3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die massgebenden konkordatlichen Richtlinien zur Ausgangsgewährung unzutreffend angewendet und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verkannt. Entgegen der Auffassung des Departements sei der beantragte doppelt begleitete Ausgang sehr wohl unter den Zweck der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt zu subsumieren. Die Vorinstanz vermische in unzulässiger Weise die Kontaktpflege mit Drittpersonen ausserhalb der Vollzugseinrichtung mit dem eigenständigen Ausgangszweck der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt. Der Beschwerdeführer beabsichtige gerade nicht, während des Ausgangs bestimmte Personen zu treffen; vielmehr solle durch den Ausgang eine Perspektive im langjährigen Verwahrungsvollzug geschaffen, der Bezug zur Aussenwelt aufrechterhalten sowie haftschädigenden Auswirkungen entgegengewirkt werden. Dies entspreche auch den Zielsetzungen der Konkordatsrichtlinien, wonach Ausgänge der Strukturierung eines langen Vollzugs, der Förderung deliktpräventiven Verhaltens sowie als Bestandteil konzeptionell vorgesehener Vollzugslockerungen dienten. Das vom Zentralgefängnis unterstützte Urlaubsgesuch habe denn auch ausdrücklich auf die positiven Auswirkungen
- 7 des beantragten Ausgangs auf Stabilität, Vollzugsverhalten und Vollzugsperspektive hingewiesen, was die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht gelassen habe.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz stelle zu hohe Anforderungen an die sogenannte realistische Lockerungs- beziehungsweise Entlassungsperspektive. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse im Zeitpunkt der ersten Vollzugsöffnung weder eine bedingte Entlassung aktuell sein noch feststehen, dass weitere Lockerungsschritte tatsächlich erfolgen könnten. Vielmehr genüge bereits die Möglichkeit, durch erste Ausgänge überhaupt erst eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für spätere Vollzugsöffnungen zu schaffen. Gerade dies sei vorliegend beabsichtigt. Zudem müsse auch einer verwahrten Person eine realistische Perspektive auf eine Wiedererlangung der Freiheit offenstehen.
Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme einer den Ausgang ausschliessenden Rückfall- beziehungsweise Fluchtgefahr. Zwar werde ihm gutachterlich ein erhöhtes Rückfallrisiko attestiert; dieses beziehe sich jedoch auf Situationen ausserhalb eines eng strukturierten Settings. Bei einem doppelt begleiteten Ausgang seien hingegen klare äussere Schranken vorhanden, weshalb die Legalprognose spezifisch auf die konkrete Vollzugslockerung zu beziehen sei. Der Gutachter habe begleitete Ausgänge ausdrücklich als möglich bezeichnet. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zahlreiche begleitete Ausgänge beanstandungslos absolviert; Zwischenfälle oder Fluchtversuche habe es nie gegeben. Die doppelte Begleitung durch mit dem Beschwerdeführer vertraute Vollzugsmitarbeitende gewährleiste ausreichende Sicherheit. Insgesamt seien deshalb sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung des beantragten fünfstündigen, doppelt begleiteten Ausgangs erfüllt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.
2. 2.1. Art. 84 Abs. 6 StGB regelt in den Grundzügen die Gewährung von Hafturlauben. Danach ist dem Gefangenen "zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht".
Diese Bestimmung gilt für alle Strafgefangenen in gleicher Weise (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2010 vom 30. September 2010, Erw. 2.1), somit auch für Verwahrte (vgl. auch MARTINO IMPERATORI, in: MARCEL ALEX- ANDER NIGGLI/HANS WYPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N. 6 zu Art. 84).
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Art. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenbedingungen zum Urlaub. Diese gelten auch für die Gewährung von Ausgang (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4). Die Einzelheiten solcher Vollzugslockerungen richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.1, 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015, Erw. 2.5, und 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3). Einschlägig sind vorliegend die Richtlinien 09.0 des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (Richtlinie). Als Ausgänge oder Urlaube gelten gemäss dieser Richtlinie bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung (Art. 3 Abs. 1). Ausgänge und Urlaube stellen Vollzugsöffnungen dar und sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung (Art. 3 Abs. 2). Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie können einer eingewiesenen Person Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (lit. a); wenn sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt (lit. b); wenn ihr Verhalten im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (lit. c); wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht (lit. d); wenn sie schliesslich über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (lit. e). Art. 20 der Richtlinie umschreibt zudem den Zweck und den Inhalt von Ausgängen wie folgt: Sie dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwecken (Abs. 1). Sie sind im geschlossenen Vollzug als Bestandteil therapeutischer Behandlungen oder Lernprogramme bzw. als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der Vollzugseinrichtung zulässig (Abs. 2). Sie sollen das soziale bzw. das eigenverantwortliche deliktpräventive Verhalten der eingewiesenen Person fördern (Abs. 3). Sie sind Bestandteil des Vollzugsplans (Abs. 4). Bei der genannten Richtlinie handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2007 vom 25. Oktober 2007, Erw. 3.3. mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht stellt auf solche nur ab, soweit sie dem Sinn der ihnen zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung (hier insbesondere Art. 84 Abs. 6 StGB) entsprechen (vgl. schon Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.333 vom 17. Dezember 2015, Erw. 2.5).
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2.2. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen "nur soweit erforderlich" beschränken. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Humanität und Wiedereingliederung ausgerichteten Strafvollzug vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3.4., m.w.H.). Entsprechend muss den Insassen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Die Aufrechterhaltung der Beziehungen Gefangener zur Aussenwelt und die damit verbundene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausserhalb des Anstaltsperimeters dienen grundsätzlich der sozialen Eingliederung nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug (IMPERATORI, a.a.O., N. 5 zu Art. 84; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 der Richtlinie).
Die Urlaubsgewährung ist jedoch nur im Rahmen zulässig, den Art. 84 Abs. 6 StGB vorgibt. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung gilt es abzuwägen zwischen dem öffentlichen Sicherheitsinteresse und dem Interesse des Gefangenen an der Resozialisierung und der Vermeidung von Haftschäden. Bei Gemeingefährlichkeit kommt dem öffentlichen Sicherheitsinteresse besonders hohes Gewicht zu, jedoch steht der Strafvollzug auch in solchen Fällen in der Entlassungsperspektive (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3). Das Spannungsverhältnis zwischen Schutz der Allgemeinheit und dem Interesse des Gefangenen an der Resozialisierung kommt auch in der vorgenannten Richtlinie zum Ausdruck. Es widerspiegelt sich zudem in den Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. insbesondere Art. 5 Ziff. 1 Satz 1 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet den Schutz der Gesellschaft als eine der wesentlichen Funktionen des Strafvollzugs, indem er Rückfalltaten und damit weitere Schädigungen verhindert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3.4. m.H.). Gleichzeitig verlangt der EGMR, dass jeder Strafgefangene über eine reale Möglichkeit der Überprüfung der Freiheitsentziehung und der Entlassung verfügen muss. Eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne jegliche Perspektive auf Freilassung stuft der EGMR als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ein (vgl. etwa Urteil des EGMR vom 9. Juli 2013 in Sachen Vinter und andere gegen Vereinigtes Königsreich, Ziff. 105 ff.; Urteil des EGMR in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 103; ebenso Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3).
Die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 84 Abs. 6 StGB beruht auf einer Abwägung dieser divergierenden Interessen. Es gelangte dabei auf abstrakter Ebene zum Schluss, dass sich das mit Vollzugslockerungen verbundene Risiko für die Allgemeinheit von vornherein nur rechtfertigen lasse, wenn
- 10 die Vollzugslockerungen in einem individuell-konkreten Vollzugskonzept begründet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.4). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis ist eine Vollzugsöffnung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie sich klar in das Gesamtkonzept für die individuelle Resozialisierung der betroffenen Person einfügt und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 2.3.3., 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 2.3.3, 6B_254/2019 vom 12. Juni 2019, Erw. 1.4, 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2013, Erw. 2.7.; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.4; ebenso BENJAMIN BRÄGGER, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Straftätern, SZK 1/2014, S. 56 ff.). Lassen sich Vollzugslockerungen hingegen im Einzelfall nicht in eine realistische Perspektive für weitere Lockerungen einfügen, überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse und die beantragten Vollzugslockerungen sind zu verweigern. Dieses Konzept wurde auch in die Konkordatsrichtlinie übernommen, die entsprechend festhält, dass Ausgänge (nur) als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen zulässig sind (Art. 20 Abs. 2), und sie nur bewilligt werden, wenn der damit einhergehenden Gefahr ausreichend begegnet werden kann (Art. 12 Abs. 1 lit. a).
Weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht kennen hingegen "humanitäre Ausgänge" bzw. Urlaube, für die letztlich menschliche Gesichtspunkte den Ausschlag geben (Urteile des Bundesgerichts 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025, Erw. 2.2, 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024, Erw. 4.6, 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 2.3.3; 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015, Erw. 2.4, und 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3.3; vgl. auch schon Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022, Erw. II/3.5.3.).
2.3. Nach dem soeben Ausgeführten lässt sich somit ein Anspruch auf begleiteten Ausgang nicht allein daraus ableiten, dass der Vollzug von Strafen und Massnahmen generell auf eine Resozialisierung ausgerichtet ist. In Anbetracht der erwähnten Rechtsprechung ist in einem ersten Schritt vielmehr zu prüfen, ob sich der beantragte Ausgang einerseits unter einen der gesetzlich vorgesehenen Zwecke subsumieren lässt, und sich andererseits im Sinne eines Progressionsschritts in die individuelle Vollzugsplanung einfügen lässt. Sollte dies zu bejahen sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen.
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3. 3.1. Dem Vollzugsplan der JVA Lenzburg vom 13. Juni 2024 (Vollzugsakten des Amts für Justizvollzug [VA] act. 05/487 ff.), dem Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg vom 4. November 2024 (VA act. 05/506 ff.) sowie dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 31. Oktober 2023 (VA act. 06/054 f.) lassen sich keine Hinweise auf bevorstehende oder bereits eingeleitete Vollzugslockerungen entnehmen. Die genannten Unterlagen zeigen vielmehr übereinstimmend auf, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein hochstrukturiertes, reizarmes und gesichertes Umfeld als erforderlich erachtet wird. Das aktuelle Vollzugskonzept ist damit nicht auf eine schrittweise Öffnung des Verwahrungsvollzugs oder eine konkrete Vorbereitung auf ein Leben ausserhalb des geschlossenen Vollzugs ausgerichtet. Eine reale Perspektive für weitergehende Lockerungsschritte ist den Akten derzeit nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen lässt sich der beantragte fünfstündige, doppelt begleitete Ausgang nicht als Bestandteil eines individuell-konkreten Resozialisierungsbeziehungsweise Lockerungskonzepts qualifizieren. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach bereits erste begleitete Ausgänge dazu dienen könnten, überhaupt erst eine tragfähige Grundlage für spätere Vollzugslockerungen zu schaffen. Zwar trifft zu, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei ersten Vollzugsöffnungen nicht bereits feststehen muss, dass in absehbarer Zeit weitergehende Lockerungsschritte oder gar eine bedingte Entlassung erfolgen werden. Das Bundesgericht verlangt jedoch ausdrücklich, dass sich bereits die konkret beantragte Vollzugslockerung in ein realistisches und individuell-konkretes Vollzugskonzept einfügen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 2.3.3.; ebenso 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4). Gerade daran fehlt es vorliegend. Die zuständigen Vollzugsbehörden verfolgen beim Beschwerdeführer derzeit kein auf schrittweise Vollzugsöffnung ausgerichtetes Konzept, sondern erachten weiterhin ein eng strukturiertes und gesichertes Setting als notwendig. Der beantragte Ausgang stellt damit keinen Progressionsschritt innerhalb einer konkreten Vollzugsplanung dar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erkenntnisse aus einem Spaziergang und einem "Bräteln" im nahegelegenen Wald im konkreten Fall eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für spätere Vollzugsöffnungen liefern könnten.
Hinzu kommt, dass sich der beantragte Ausgang entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht unter den gesetzlichen Urlaubsgrund der Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB subsumieren lässt. Dieser Urlaubsgrund dient allgemein der Aufrechterhaltung und Förderung sozialer Kontakte ausserhalb der Vollzugseinrichtung sowie der Vermeidung einer Entsozialisierung während des Freiheitsentzugs. Der Begriff der „Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt“ setzt nach seinem Sinn und Zweck sowie nach der bundesgerichtlichen
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Rechtsprechung zwingend einen zwischenmenschlichen Kontakt voraus. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, dass das Vorbringen genereller Resozialisierungsbemühungen und die Absicht, mit den Ausgängen Haftschädigungen entgegenzuwirken, nicht unter die in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Gründe für Hafturlaub subsumiert werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 7B_1186/2024 vom 8. Januar 2025, Erw. 3.1 i.V.m. Erw. 3.3). Nachdem die Konkordatsrichtlinie nur soweit beachtlich ist, als sie dem Sinn der ihr zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung (hier insbesondere Art. 84 Abs. 6 StGB) entspricht (vgl. vorne, Erw. 2.1), ist auch die Regelung in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie so verstehen, dass es beim Ziel der "Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt" ausschliesslich um eine Förderung sozialer Kontakte geht.
Vorliegend beabsichtigt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gerade nicht, im Rahmen des beantragten Ausgangs bestimmte Bezugspersonen zu treffen oder soziale Interaktionen einzugehen. Geplant sind vielmehr ein Spaziergang beziehungsweise ein Aufenthalt bei den Wildtieren der PDAG oder ein Besuch im 5-Sterne-Laden der JVA Lenzburg sowie ein anschliessendes Bräteln im Wald. Dabei handelt es sich indessen nicht um zwischenmenschliche Kontakte im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB. Der Besuch eines Tiergeheges oder eines Ladens stellt keinen sozialen Austausch mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung dar, sondern erschöpft sich in einem blossen Konsum- beziehungsweise Beobachtungsvorgang. Ein rechtlich relevanter Beziehungsaspekt zur Aussenwelt ist darin nicht zu erblicken. Darüber hinaus ist dem Begleitschreiben des ZG Lenzburg wie auch den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die Ausgänge primär dazu dienen sollten, die Motivation des Beschwerdeführers für den weiteren Vollzugsverlauf aufrechtzuerhalten. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wunsch nach einem zeitweisen Aufenthalt ausserhalb der Vollzugseinrichtung entspricht damit vielmehr dem, was die bundesgerichtliche Rechtsprechung als sogenannten „humanitären Ausgang“ bezeichnet. Wie bereits ausgeführt, kennen jedoch weder das Bundesrecht noch die einschlägigen Konkordatsrichtlinien Ausgänge, die allein der Verbesserung des psychischen Wohlbefindens oder allgemeinen menschlichen Bedürfnissen dienen, ohne in eine konkrete Lockerungs- oder Resozialisierungsperspektive eingebettet zu sein (vgl. vorne Erw. 2.2). Solche Ausgänge sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bewilligungsfähig. Soweit der Ausgang darauf abzielen sollte, Haft- bzw. Vollzugsschäden vorzubeugen, wäre auch darin kein ausreichender Grund zu erblicken.
3.2. Dem Gesagten zufolge kann der beantragte Ausgang schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er sich nicht in die individuelle Vollzugsplanung einbetten lässt. Darüber hinaus lässt sich der vom Beschwerdeführer geplante Ausgang auch nicht unter einen der in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend
- 13 genannten Urlaubsgründe subsumieren. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob auch Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. vorne Erw. 2.2) vorhanden wären, die dem Gesuch ebenfalls entgegenstünden. An diesem Ergebnis vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass sich die Vollzugsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2025 für eine Bewilligung des Gesuchs aussprach (VA act. 05/514), noch die Tatsache, dass die Fachkommission in ihrer Beurteilung vom 17. September 2014 doppelt begleitete Ausgänge für möglich hielt (vgl. VA act. 05/250; VA act. 07/154). Die Abweisung seines Gesuchs bedeutet auch nicht, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Entlassungsperspektive hätte. Eine solche hängt jedoch davon ab, dass sich sein Gesundheitszustand und seine Legalprognose verbessern würden.
III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
2. 2.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurde mit Verfügung vom 10. März 2026 bewilligt. Gestützt darauf gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten einstweilen zu Lasten des Kantons und der Beschwerdeführer ist von deren Tragung befreit, aber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 1 VPRG sowie § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
2.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sodann für den geltend gemachten und angemessen erscheinenden Aufwand aus der Staatskasse zu entschädigen, wiederum unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c, Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 Abs. 1 ZPO).
- 14 -
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'973.40 (inkl. MWST) zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun-
- 15 desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 24. Juli 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
i.V.
Cotti Erny